Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 III 10 Generato dall'IA

Adjustment of Non-Material Damages Based on Claimant's Cost of Living in Foreign Residence

Numero d'incarto BGE 123 III 10
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Adjustment of Non-Material Damages Based on Claimant's Cost of Living in Foreign Residence The case concerns the calculation of non-material damages (Genugtuung) awarded to the parents, residing in China, of a victim killed in Switzerland by her husband. The court generally holds that the cost of living at the residence of the entitled party should not be considered when determining non-material damages, as the quantum is based on Swiss standards and is not meant to compensate for financial loss but for emotional distress. However, the court makes an exception by evolving its jurisprudence, ruling that an adjustment is justified where the economic and social conditions in the claimant's country of residence significantly differ from those in Switzerland, leading to a "flagrant better positioning" of the claimant—in this instance, the significant purchasing power difference in China—which would be contrary to the compensatory purpose of non-material damages and lead to unjust enrichment. Therefore, the court upheld the lower court's reduced award of CHF 5,000 per parent, adjusting the amount to account for the dramatically lower cost of living and purchasing power in China compared to Switzerland.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 47 OR, Art. 4 ZGB; Höhe der Genugtuung, die den in China lebenden Eltern eines in der Schweiz getöteten Opfers zusteht. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Lebenskosten am Wohnsitz des Berechtigten in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Ansprecher würde aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Wohnsitzland in krasser Weise besser gestellt (Weiterentwicklung der mit [BGE 121 III 252](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-III-252%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page252) begründeten Rechtsprechung).

Parole chiave

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calcolo del danno adattamento al rincaro perdite economiche potere d'acquisto indebito arricchimento conti finanziari

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governed the costs decision at the time of the judgment (as indicated by the context of the appeal procedure, even though the decision is from 1997 and refers to the Nichtigkeitsbeschwerde, suggesting the cost articles applicable to that procedure or its successor were considered in the final ruling).

Art. 4 ZGB

The provision on judgment according to equity was cited as the basis for the judge's discretion in assessing the amount of solace money.

Art. 47 OR

The provision was used by the lower court to establish the grounds for the claimants' right to solace money, which the Federal Tribunal reviewed.

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Sentenze successive che citano questa decisione (202)

100 2012 65 (2014-04-16) · be
Canton Liability for Unnotified Pension Equalization Payment
«…Ermessens, wobei bei solchen Entscheiden dem kantonalen Gericht ein weiter Spielraum zusteht (BGE 130 III 182 E. 5.5.2, 123 III 10 E. 4c/aa). Der klägerischen Mitverantwortung bei der Schadensbemessung ist demnach im Rahmen eines Wertentscheids Rechn…»
RBOG.1999.Nr.3 (1999-01-14) · tg
Compensation for Non-Pecuniary Damages and Foreign Cost of Living Adjustments
«…rund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Wohnsitzland in krasser Weise besser gestellt würde (BGE 123 III 10, 15). In dem BGE 123 III 12 ff. zugrundeliegenden Fall betrug der Kaufkraftunterschied rund das 20-fache; in…»
BGE 125 III 269
Ten years of intrafamilial aggravated sexual abuse causing severe likely-permanent psychological harm; adequacy of moral damages award under Article 49 CO.
«…teinte ou si elle est disproportionnée par rapport à l'intensité des souffrances morales causées à la victime (cf. [ATF 123 III 10](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
HG200259 (2025-06-04) · zh
*Smith v. Construction Corp.*
«…as Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er- träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, E. 2.2.2; 123 III 10, E. 4c/bb; 123 III 306, E. 9; BGer 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017, E. 2.1). 8.1.2. Der Begriff der Körperverletzung umfa…»
WKL.2022.13 (2025-02-27) · ag
Student Injured by Collapsed Exhibition Walls Due to Institution's Negligence
«…as Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, Erw. 2.2.2; 123 III 10, Erw. 4c/bb; 123 III 306, Erw. 9b). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Scha…»
1C_102/2024 (2024-11-18)
«…ison de différences particulièrement grandes par rapport aux conditions de vie en Suisse ( ATF 125 II 554 consid. 4a; 123 III 10 consid. 4c/bb; cf. également arrêt 1C_106/2008 du 24 septembre 2008 consid. 4.2). Si une telle exception devait être a…»
BO.2021.23 (2024-04-15) · sg
Industrial Accident Damages Appeal: Contributory Negligence vs. Employer Liability
«…s Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGE 123 III 10 E. 4.c/bb). Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR nur zum Tragen, wenn…»
P/9632/2023 (2024-02-06) · ge
Appellant v. State: Breach of Ban, Drug Offenses, Necessity Defense, and Penalty Calculation
«…l'argent obtenu (ATF [125 II 554](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20II%20554) consid. 4a ; [123 III 10](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%2010) consid. 4c ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_133…»
GE.2023.0116 (2024-01-12) · vd
Relatives' Appeal of Reduced Moral Damages Based on Foreign Cost of Living
«…ce d’une différence notable du coût de la vie entre la Suisse et le pays de domicile à l’étranger de l’ayant droit (ATF 123 III 10 consid. 4c/bb); ce cas de figure est désormais explicitement réglé par la loi (arrêt GE 2016.0012 du 18 juillet 2016, c…»
P/10634/2023 (2023-11-30) · ge
Breach of Ban Appeal: Conviction Upheld, Sentence Reduced, Minor Indemnity Granted
«…de la Suisse ou à peu près selon ce rapport. Sinon, l'exception deviendrait la règle (ATF 125 II 554 consid. 4a ; 123 III 10 consid. 4 ; arrêts du Tribunal fédéral P/10634/2023…»
SB220510 (2023-10-30) · zh
Sexual Coercion and Child Pornography Conviction with Sentencing
«…rlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Be- rechnung einzelfallweise zu erfol…»
P/16263/2021 (2023-06-21) · ge
Partial Affirmation and Modification of Aggravated Assault Conviction and Sentence Recalculation
«…rasse ; l’indemnité irait alors au-delà de son but et procurerait à son bénéficiaire un enrichissement injustifié (ATF [123 III 10](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%2010) consid. 4c aa et bb = SJ 1997 p. 402). Cette ré…»
P/24839/2019 (2023-06-19) · ge
Negligent Homicide Conviction Upheld Despite Contributory Negligence and Reduced Damages for Cost of Living Disparity
«…xistantes à son lieu de domicile, il convient d'adapter l'indemnité vers le bas (ATF 125 II 554 consid. 4a p. 559 ; ATF 123 III 10 consid. 4 p. 11 ss). L'ampleur de l'indemnité pour tort moral doit être justifiée compte tenu des circonstances particu…»
P/11307/2020 (2023-05-09) · ge
Moral Damages Re-evaluation Based on Domicile and Cost of Living
«…e bas (ATF [125 II 554](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20II%20554) consid. 4a p. 559 ; ATF [123 III 10](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%2010) consid. 4 p. 11 ss). L'ampleur de l'indemnité p…»
6B_1160/2022 (2023-05-01)
«…s égard au lieu de vie de l'ayant droit et à ce qu'il va faire de l'argent obtenu ( ATF 125 II 554 consid. 4a p. 559; 123 III 10 consid. 4c p. 13 s.; arrêt 6B_1335/2021 du 21 décembre 2022 consid. 2.2.3). Toutefois, dans la mesure où le bénéficiai…»

Testo completo

Urteilskopf

123 III 10

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Januar 1997 i.S. S. und L. gegen K. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 47 OR, Art. 4 ZGB; Höhe der Genugtuung, die den in China lebenden Eltern eines in der Schweiz getöteten Opfers zusteht.

Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Lebenskosten am Wohnsitz des Berechtigten in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Ansprecher würde aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Wohnsitzland in krasser Weise besser gestellt (Weiterentwicklung der mit BGE 121 III 252 begründeten Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 123 III 10 S. 10

K. tötete am 15. August 1993 seine Ehefrau, zerstückelte ihren Leichnam und beseitigte diesen, indem er ihn in Abfallsäcke verpackt in einem Kehrichtcontainer deponierte. Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Geschworenengericht des Kantons Zürich K. mit Urteil vom 20./21. September 1995 der vorsätzlichen Tötung

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und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu zwölf Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu 15 Jahren Landesverweisung (unbedingt). Ferner stellte es fest, dass K. grundsätzlich verpflichtet sei, den hinterbliebenen Eltern seiner Ehefrau S. und L. Schadenersatz in voller Quote zu bezahlen, und verwies diesen Anspruch zur Beurteilung in quantitativer Hinsicht auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann verpflichtete es den Verurteilten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern in der Höhe von je Fr. 5'000.--.

Gegen diesen Entscheid führen die Eltern des Opfers S. und L. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und K. zur Zahlung einer Genugtuung von je Fr. 45'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 1993 zu verurteilen.

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich und K. beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 11. Juni 1996 ist das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Geschädigten nicht eingetreten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführer nach Art. 47 OR. Die Beschwerdeführer seien durch die Straftaten des Beschwerdegegners in ihren persönlichen Verhältnissen sehr schwer betroffen worden. Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuungssumme nahm die Vorinstanz an, zu den besonderen Umständen, unter denen eine angemessene Geldsumme zugesprochen werde, gehörten auch Fragen des wirtschaftlichen und sozialen Umfeldes sowie der Kaufkraft am Ort, wo die Genugtuungsberechtigten lebten. Bestünden ganz erhebliche Diskrepanzen in der Kaufkraft, dürfe sich der Richter nicht einfach darüber hinwegsetzen, sondern habe diese besonderen Umstände im Rahmen seines Ermessens angemessen zu berücksichtigen, wobei er für seinen Entscheid die notwendigen Beweise zu erheben habe. Die ausschliessliche Anknüpfung für die Bemessung einer Genugtuung an die am schweizerischen Gerichtsort anwendbaren Verhältnisse stelle beim Vorliegen besonderer Umstände ein vom Zufall abhängiges Kriterium dar, welches zu stossenden Ergebnissen führe. Mit der Genugtuung versuche das Gesetz, erlittenen seelischen Schmerz in Form einer Geldzahlung

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auszugleichen. Das Geld diene dabei dem Empfänger als Wertträger, um sich etwas zu leisten, das ihn erfreue, womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen könne. Daher sei vernünftigerweise danach zu fragen, welchen tatsächlichen Wert die erhaltene Geldsumme am Ort des Empfängers darstelle. Würden von der Schweiz aus Genugtuungszahlungen ausgerichtet, welche die um ein vielfaches höhere Kaufkraft unserer Währung im Empfängerland nicht berücksichtigten, entstehe dadurch eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten, welche nicht dem Wesen der Genugtuung entspreche. Ausserdem entstehe dadurch auch eine Ungleichbehandlung desjenigen Geschädigten, welcher in der Schweiz lebe. Es sei somit bei der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung auch danach zu fragen, was sich der Genugtuungsempfänger von der erhaltenen Geldmenge leisten könne, wenn dieser in einem Lebensraum wohne, wo vollständig andere wirtschaftliche, soziale und ökonomische Verhältnisse als hierorts herrschten. Aus den verschiedenen Zeugenaussagen und den Angaben der Beschwerdeführer ergebe sich, dass der Kaufkraftunterschied im zu beurteilenden Fall rund dem 20-fachen entspreche. In Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse und des sehr schweren Verschuldens des Angeklagten erschienen die Beträge von je Fr. 5'000.--, nebst 5% Zins sei dem Tattag als hohe Genugtuungssummen für den erlittenen Schmerz. Auf weitere Erhebungen zur Abklärung der Kaufkraft im Lebensumfeld der Beschwerdeführer könne somit verzichtet werden.

b) Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn ein Täter nach schweizerischen Massstäben für eine Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, so sei folgerichtig, dass auch die Genugtuung nach schweizerischem Rechtssystem und nach schweizerischen Massstäben zu bemessen sei. Da der Beschwerdegegner in der Volksrepublik China für seine Tat sehr viel härter bestraft worden wäre, verschaffe die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe den Opfern seiner Tat nicht die gleiche Satisfaktion, so dass konsequenterweise auch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes schweizerische Massstäbe angewendet werden müssten, um auf diese Weise eine angemessene Genugtuung zu verschaffen.

c) aa) Der Richter kann unter Würdigung der besonderen Umstände, mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Dabei beruht die Festlegung der Höhe der

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Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren bzw. im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bei der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung frei überprüft. Das Bundesgericht beachtet dabei jedoch praxisgemäss, dass dem Sachrichter ein eigener weiter Spielraum des Ermessens zusteht. Dementsprechend auferlegt es sich bei der Überprüfung Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 118 II 410 E. 2a; BGE 116 II 295 E. 5a; BGE 115 II 156 E. 1 je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei der Bemessung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid fest, die Genugtuung stelle im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie solle vielmehr den Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme sei nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger leben und was er mit dem Geld machen werde. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass nicht nur bei ausländischem Wohnsitz die Frage einer Reduktion geprüft werden müsste, sondern gegebenenfalls auch bei schweizerischem Wohnsitz an einem Ort mit geringen Lebenshaltungskosten. Es wäre schwer nachvollziehbar, wenn bei der Bemessung der Genugtuung danach unterschieden werden müsste, ob der Ansprecher in einer Grossstadt oder in einer ländlichen Gegend mit niedrigen Lebenshaltungskosten wohne. Die gegenteilige Auffassung würde auch dazu führen, dass der Ansprecher mit ausländischem Wohnsitz gegebenenfalls mehr verlangen könnte, wenn er in einer ausländischen Metropole mit höheren Lebenshaltungskosten als in der Schweiz wohne. Im übrigen würde je nach dem auch die Freiheit des Genugtuungsberechtigten, sich anderswo niederzulassen, faktisch beeinträchtigt (BGE 121 III 252 E. 2; vgl. auch HAUSER, Die Zusprechung von Genugtuung im Adhäsionsurteil, in: Le droit pénal et ses liens avec les autres

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branches du droit, Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, Bern 1996, S. 193).

bb) Nach der zitierten Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Genugtuung in aller Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht festzusetzen und unerheblich ist, wo der Ansprecher leben und was er mit dem Geld machen wird. An dieser Rechtsprechung etwas zu ändern, besteht kein Anlass. Bei ausländischem Wohnsitz des Berechtigten gilt dies jedenfalls dann ohne Einschränkung, wenn sich die dortigen Lebensbedingungen nicht in einem Masse von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, dass eine Grundlage für einen Vergleich praktisch fehlt, oder wenn der Berechtigte eine besondere Beziehung zur Schweiz hat, namentlich hier lebt und arbeitet oder als Angehöriger des Verletzten sich in der Schweiz niederlassen kann. Allfällige Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort des Berechtigten rechtfertigen in diesen Fällen ebensowenig eine unterschiedliche Bemessung der Genugtuungssumme wie ungleiche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Berechtigten. Denn dass der eine Berechtigte vermögend ist und von daher für einen gleichwertigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen einen höheren Betrag beanspruchen könnte als ein in bescheideneren Verhältnissen lebender Kläger, erlaubt nach überwiegender Auffassung keine unterschiedlich Bemessung der Genugtuungssumme (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand April 1996, I/10 Ziff. 3.1, I/15 und I/56f.; TERCIER, Die Genugtuung, in Strassenverkehrsrechts-Tagung 1988, S. 17; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 8 N. 29; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, N. 1410; a.M. BREHM, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 47 OR).

Im zu beurteilenden Fall liegen jedoch derart besondere Umstände vor, dass die genannte Rechtsprechung den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen ist und somit nicht unbesehen angewendet werden kann. Dabei steht im Vordergrund, dass Ansprecher vorliegend nicht das unmittelbare Opfer ist, sondern die Genugtuung von dessen Eltern gefordert wird, die seit jeher in der Volksrepublik China leben, dort auch in Zukunft leben werden und keinerlei direkte Beziehungen zur Schweiz haben. Da sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Volksrepublik China, wie sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen in hinreichender Weise ergibt, markant von den hiesigen Verhältnissen unterscheiden,

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würde die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung der Beschwerdeführer und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Interessen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre. Aus diesen Gründen ist bei der Festsetzung der Genugtuung im zu beurteilenden Fall im Sinne eines besonderen Umstandes zu berücksichtigen, dass gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Betrag von Fr. 100.-- einer sehr tiefen Rente und derjenige von Fr. 200.-- dem Monatslohn eines Angestellten in einer gutgehenden Fabrik entsprechen.

Diese Berücksichtigung der besonderen individuellen Verhältnisse des Berechtigten aus Billigkeitserwägungen steht im Einklang mit dem Zweck der Genugtuung. Dieser liegt nach Lehre und Rechtsprechung in erster Linie darin, beim Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill bzw. das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 118 II 404 E. 3b/aa; 117 II 50 E. 4a/aa; 116 II 733 E. 4f; 115 II 156 E. 2; HÜTTE/DUCKSCH, a.a.O., I/10 Ziff. 3.1 und I/16; BREHM, a.a.O., N. 9 zu Art. 47 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 8 N. 8/11, 14/16 und 82; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 106; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 126 f.). Obwohl in der Wiedergutmachung einer erlittenen immateriellen Beeinträchtigung durch einen Vermögenswert im Grunde ein gewisser Widerspruch liegt, da grundsätzlich erlittener seelischer Schmerz nicht mit Geld aufgewogen werden kann (SCHAFFHAUSER, a.a.O.; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 8 N. 1; BREHM, a.a.O., N. 6; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, N. 488), wird die Genugtuung in Form einer geldwerten Entschädigung ausgerichtet, weil Geld den Berechtigten in die Lage versetzt, sich ein Gefühl des Wohlbefindens zu verschaffen bzw. sich etwas zu leisten, das am ehesten die erlittenen Beeinträchtigungen wettmachen könnte (TERCIER, a.a.O., S. 2 f. mit Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II, S. 681). Vom Zweckgedanken des Schmerzensgeldes nicht gedeckt wird jedoch die unverhoffte Herbeiführung eines finanziellen Wohlstandes. Damit würde nicht der Ausgleich der immateriellen Unbill erzielt, sondern vielmehr eine eigentliche ungerechtfertigte Bereicherung (HÜTTE/DUCKSCH, a.a.O., I/57; DONATSCH, Kommentar zur Strafprozessordnung

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des Kantons Zürich, Zürich 1996, Vorbem. §§ 49 ff. N. 53). Dass der Pflichtige bei dieser Sachlage gegebenenfalls besser fährt, spielt keine Rolle, da mit der Genugtuung nicht dessen Bestrafung oder Sühneleistung bezweckt wird (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 8 N. 8; BREHM, a.a.O., N. 44; REY, a.a.O., N. 447).

Dass die zugesprochene Summe bei Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse am ausländischen Wohnsitz unangemessen ist, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit bei der Festsetzung der Genugtuungssumme allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen und ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie die Lebenshaltungskosten in der Volksrepublik China bei der Festsetzung der Genugtuungssumme berücksichtigt hat.

Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich spielt keine Rolle, dass die gegen den Beschwerdegegner auszusprechende Strafe in der Volksrepublik China ungleich härter ausgefallen wäre als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe (vgl. BGE 82 II 36 E. 5; vgl. auch BREHM, a.a.O., N. 38). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.