Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 122 V 291 Generato dall'IA

Binding Effect of Tax Reports on Income Realization Time for AHV Contributions

Numero d'incarto BGE 122 V 291
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Binding Effect of Tax Reports on Income Realization Time for AHV Contributions The case concerns the binding effect of tax reports on the realization time of income subject to AHV contributions, particularly in the context of special contributions (Art. 23bis AHVV). The previous jurisprudence, which held that tax reports were not binding on the realization date of contributory income because it was considered a legal question rather than a mere assessment of the amount, is overruled. The court reasoned that the realization time and the amount of income are closely interconnected, and given the fundamental alignment of realization definitions in tax and AHV law, it is logically consistent to extend the binding effect of tax reports to the realization time, just as it applies to the amount of income and operating capital, thus ensuring consistency and preventing numerous disputes.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 22 Abs. 1, 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 23bis Abs. 2 AHVV: Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens. An der Rechtsprechung gemäss AHI 1993 S. 240 Erw. 2c, wonach den Steuermeldungen bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens, namentlich im Rahmen der Erhebung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bis AHVV, keine Bindungswirkung zukommt, kann nicht festgehalten werden.

Parole chiave

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comunicazione fiscale contributi AVS imposta sul capitale fissazione dei contributi imposta sui profitti derivanti da partecipazioni imposta speciale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 114 V 75
Mai 1991 unter Hinweis auf BGE 114 V 75 (= ZAK 1988 S.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 23 Abs. 4 AHVV

The decision reaffirms the binding effect of the tax assessment regarding the amount of assessable income and business equity, referencing this article, which leads to upholding the previous ruling.

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Sentenze successive che citano questa decisione (136)

200 2024 669 (2024-12-18) · be
Social Insurance Fund Contribution Assessment Upheld Against Self-Employed Individual Based on Imputed Income
«…e bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er- messenstaxation. Die auf einer…»
C-5144/2021 (2024-04-22)
Insurance Authority's Premium Calculation Decision Upheld
«…o della mutualità postula l’equilibrio fra contributi e prestazioni e, a condizioni identiche, la loro uguaglianza (DTF 122 V 291 consid. 3b); esso vieta inoltre che un assicurato possa beneficiare di vantaggi che l’istituto assicurativo non concede…»
S 2023 44 (2024-01-05) · gr
Social Security Contributions Assessment Upheld Based on Uncontested Tax Income
«…usgesprochen, wonach dem Realisierungspunkt keine Bindungswirkung zukommt (AHI-Praxis 1997 S. 32 mit Hinweisen): In BGE 122 V 291 E.5d führte es aus, dass die Frage des Realisierungszeitpunktes sich nicht nur bei Sonderbeiträgen, wo dieser eine beso…»
200 2023 159 (2023-11-10) · be
Corona Compensation Repayment Upheld Due to Insufficient Definitive Income
«…bezüglich der Höhe des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben emp…»
30.2022.18 (2022-12-19) · ti
Appeal on Social Security Contributions Based on Final Tax Assessment Upheld
«…i fini di stabilire il momento della realizzazione del reddito anche per quanto concerne i lavoratori indipendenti (DTF 122 V 291 = SVR 1997 AVS Nr. 110 pag. 341 segg., consid. 5a). 2.5. Il ricorrente si è lamentato che l…»
9C_292/2022 (2022-08-19)
«…darauf erwirbt. Bei buchführenden Versicherten ist es in der Regel der Zeitpunkt der Verbuchung einer Einnahme. In BGE 122 V 291 E. 5d entschied das Bundesgericht, dass sich die Bindungswirkung der Steuermeldung (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV [SR 831…»
200 2021 715 (2022-01-14) · be
Self-Employed Income Assessment Dispute for AHV Contributions
«…es mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die a…»
30.2021.3 (2021-06-21) · ti
Pensioner's Obligation to Pay Social Insurance Contributions on Self-Employment Income
«…i fini di stabilire il momento della realizzazione del reddito anche per quanto concerne i lavoratori indipendenti (DTF 122 V 291 = SVR 1997 AVS Nr. 110 pag. 341 segg., consid. 5a). 2.9. Il ricorrente si è lamentato…»
30.2021.5 (2021-06-07) · ti
Partnership Income Classification and Social Security Contributions Appeal Dismissed
«…quanto concerne i redditi da attività indipendente (per l’attività dipendente: cfr. DTF 146 V 104 e 146 V 313), in DTF 122 V 291 il Tribunale federale ha stabilito che gli atti fiscali sono vincolanti anche al fine di stabilire il *momento della re…»
200 2020 385 (2020-07-21) · be
Retroactive Social Security Contribution Assessment Binding on Tax Assessment Figures
«…bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenka- pitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Es liegen für die Jahre 2016 bis 2018 rechtskräftige Ermessensta- xationen der Steuerbeh…»
30.2019.28 (2020-02-03) · ti
Social Security Contributions Bound by Final Tax Assessments
«…i fini di stabilire il momento della realizzazione del reddito anche per quanto concerne i lavoratori indipendenti (DTF 122 V 291 = SVR 1997 AVS Nr. 110 pag. 341 segg., consid. 5a). 7. Il ricorrente si è lamenta…»
30.2019.6 (2019-05-22) · ti
Social Security Contributions Interest Calculation Upheld
«…i fini di stabilire il momento della realizzazione del reddito anche per quanto concerne i lavoratori indipendenti (DTF 122 V 291 = SVR 1997 AVS Nr. 110 pag. 341 segg., consid. 5a). 2.7. Occorre ancora osservare che…»
200 2018 739 (2019-01-22) · be
Daily Sickness Benefits as Self-Employed AHV-Liable Income
«…e bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die verfügten persönlichen Beiträge der Beschwerdeführ…»
C-765/2016 (2019-01-21)
Insurance Premium Increase Annulled Due to Insufficient Justification
«…o della mutualità postula l’equilibrio fra contributi e prestazioni e, a condizioni identiche, la loro uguaglianza (DTF 122 V 291 consid. 3b); esso vieta inoltre che un assicurato possa beneficiare di vantaggi che l’istituto assicurativo non concede…»
30.2018.22 (2019-01-04) · ti
Social Insurance Contribution Basis Dispute Following Ex Officio Tax Assessment
«…i fini di stabilire il momento della realizzazione del reddito anche per quanto concerne i lavoratori indipendenti (DTF 122 V 291 = SVR 1997 AVS Nr. 110 pag. 341 segg., consid. 5a). 6. Il ricorrente si è lamenta…»

Testo completo

Urteilskopf

122 V 291

43. Auszug aus dem Urteil vom 12. September 1996 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 22 Abs. 1, 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 23bis Abs. 2 AHVV: Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens.

An der Rechtsprechung gemäss AHI 1993 S. 240 Erw. 2c, wonach den Steuermeldungen bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens, namentlich im Rahmen der Erhebung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bis AHVV, keine Bindungswirkung zukommt, kann nicht festgehalten werden.

Erwägungen ab Seite 291

BGE 122 V 291 S. 291

Aus den Erwägungen:

5. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus der von ihm geltend gemachten Unmassgeblichkeit der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines

BGE 122 V 291 S. 292

Einkommens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Davon, dass der Provisionsanspruch - wenn überhaupt - im Jahre 1990 entstanden ist, muss vielmehr selbst nach der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgegangen werden. Nachdem sich indessen schon die Vorinstanz mit der Frage nach der diesbezüglichen Verbindlichkeit der Steuermeldung und der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat und dieser Aspekt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum aufgegriffen wird, ist an dieser Stelle näher darauf einzugehen.

a) In ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b erkannte das Eidg. Versicherungsgericht, dass die Grundsätze über die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV auch im Rahmen von Art. 17 lit. d und Art. 23bis AHVV (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung) anwendbar seien; die Ausgleichskassen hätten daher bei der Ermittlung eines beitragspflichtigen Liquidationsgewinnes von den von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen auszugehen, zu welchen auch der Zeitpunkt des Eintritts eines Liquidationsgewinnes gehöre; es bestehe kein hinreichender sachlicher Grund, für diese Frage eine eigenständige Ermittlungspflicht der Ausgleichskasse vorzuschreiben. Die Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines Liquidationsgewinnes bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht in der Folge wiederholt (ZAK 1989 S. 549 Erw. 4, AHI 1993 S. 223 Erw. 4b in fine und 232 Erw. 3a).

In ZAK 1989 S. 307 Erw. 2b befand das Eidg. Versicherungsgericht weiter, dass die Steuermeldung für die Ausgleichskasse auch in bezug auf das Kalenderjahr, in welchem der Versicherte ein Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV erzielt hat, verbindlich sei, und im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 18. Mai 1992 hielt es fest, dass die Rechtsprechung in ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b und ZAK 1989 S. 307 Erw. 2b auch bezüglich des Zeitpunkts der Realisierung des Einkommens im Rahmen der Beitragsfestsetzung nach Art. 22 Abs. 1 AHVV gelte.

Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 14. Mai 1991 bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Bindung von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter an die Feststellungen der Steuerverwaltung auch im Rahmen der Erhebung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bis AHVV auf betragliche Gesichtspunkte beschränkt ist. Dabei stellte es in Erw. 3b klar, dass aus der in RCC 1988 S. 483 Erw. 4d wiedergegebenen, in BGE 114

BGE 122 V 291 S. 293

V 72 nicht publizierten Formulierung "... la soumission à l'impôt annuel spécial sur les bénéfices en capital au sens de l'art. 43 AIFD - dont l'art. 23bis RAVS fait dépendre la perception de la cotisation AVS spéciale - relève de la compétence exclusive des autorités fiscales, échappant ainsi au pouvoir d'examen des organes de l'AVS et du juge des assurances sociales" (vgl. deutsche Übersetzung in ZAK 1988 S. 457 Erw. 4d) keine absolute Verbindlichkeit der Steuermeldung über Fragen masslicher Art hinaus abzuleiten sei.

Wie das Eidg. Versicherungsgericht in AHI 1993 S. 232 zusammenfassend festhielt, hat es somit die Verbindlichkeitswirkung der Steuermeldung im Bereich der Sonderbeitragsfestsetzung namentlich in betraglicher Hinsicht oder aber in bezug auf die Frage nach dem Eintrittszeitpunkt des Liquidationsgewinnes gelten lassen, nicht aber bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens oder des Einkommensbezügers sowie der Buchführungspflicht eines Betriebes.

b) In AHI 1993 S. 240 Erw. 2b erinnerte das Eidg. Versicherungsgericht in einem Streit um den Zeitpunkt der Realisierung eines Überführungsgewinnes im Gefolge einer Erbschaft daran, dass es im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 14. Mai 1991 unter Hinweis auf BGE 114 V 75 (= ZAK 1988 S. 454) die Bindung von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter an die Steuermeldung über Fragen masslicher Art hinaus, wie sie das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bei Liquidationsgewinnen im Rahmen von Art. 23bis AHVV forderte, abgelehnt habe. Daran anknüpfend gelangte es in Erw. 2c zum Schluss, in konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung bestehe auch keine Bindung nach Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines Liquidationsgewinnes oder einer Wertvermehrung; hierbei handle es sich nicht um eine Frage der Bemessung des massgebenden Einkommens, das durch den Realisierungszeitpunkt höchstens indirekt beeinflusst werden könne; vielmehr gehe es ebenfalls um eine Rechtsfrage, welche die Ausgleichskasse analog der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers grundsätzlich frei zu prüfen habe; allerdings solle sie sich dabei in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben; in diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu präzisieren.

c) Zu dieser Lockerung der Verbindlichkeit der Steuermeldungen bemerkte das BSV in AHI 1993 S. 187 f., dass damit zweifellos zahllose

BGE 122 V 291 S. 294

Streitigkeiten heraufbeschworen würden, sei doch die Verjährung in der AHV strenger geregelt als im Steuerrecht; versöhnlich möge immerhin stimmen, dass nach den Ausführungen des Eidg. Versicherungsgerichts nähere Abklärungen durch die Ausgleichskassen nur dann angezeigt seien, wenn "ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit" der Steuermeldung bestehen, und die Ausgleichskassen über den nötigen Raum verfügen müssten, "um offensichtlichen Mängeln Rechnung zu tragen"; sollte sich der Entscheid der Steuerbehörden betreffend Buchführungspflicht, Abgrenzung Geschäfts-/Privatvermögen und Realisierungszeitpunkt als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen, sei eine unumstössliche Bindung tatsächlich fragwürdig; ein Abweichen von der Steuermeldung könne sich in einem solchen Fall aufdrängen; beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung scheine es allerdings offen, wie qualifiziert unrichtig die Beurteilung durch die Steuerbehörden sein müsse, damit diese für die AHV nicht verbindlich sei; ungelöst sei auch die Frage, inwieweit diese Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen seien bzw. inwieweit dem Versicherten eine Beweisführungslast obliege. Das BSV empfahl daher den Kassen, solange diese Fragen nicht endgültig beantwortet seien, derartige Abklärungen nur vorzunehmen, wenn der Versicherte den Realisierungszeitpunkt ausdrücklich bestreitet oder der Kasse sonstwie Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Beurteilung durch die Steuerbehörde vorliegen; sollten sich Abklärungen aufdrängen, würden sich die Kassen am besten an die Steuerbehörde wenden und diese um eine Begründung ersuchen, weshalb sie ihren Entscheid so und nicht anders gefällt habe; die schriftliche Auskunft der Steuerbehörde sei einem urteilenden Gericht zugänglich zu machen; es sei nicht zu erwarten, dass die Gerichte in Kenntnis der Überlegungen der Steuerbehörde leichthin anders entscheiden würden.

d) Das in AHI 1993 S. 239 publizierte Urteil beruht auf der Überlegung, dass die Steuermeldung zum Realisierungszeitpunkt eines Liquidationsgewinnes oder einer Wertvermehrung über eine blosse Frage masslicher Art hinausgehe; durch diesen Faktor werde die Bemessung des Erwerbseinkommens höchstens indirekt beeinflusst.

Die Frage des Realisierungszeitpunktes stellt sich nicht nur bei Sonderbeiträgen, wo dieser eine besondere Rolle spielt, sondern auch bei der ordentlichen Beitragserhebung für Selbständigerwerbende und sogar beim massgebenden Lohn Unselbständigerwerbender. Zuerst ist stets zu prüfen, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt. Wird dies bejaht, besteht im Lichte von Art. 23 Abs. 4 AHVV

BGE 122 V 291 S. 295

und der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts Bindung der Ausgleichskassen an die Steuermeldung bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Die Bejahung der Bindungswirkung auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines Einkommens ist folgerichtig. Dafür spricht schon die grundsätzliche Identität der Definition des Realisierungszeitpunktes im Steuer- und im AHV-Recht, wonach ein Erwerbseinkommen in dem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wurde (vgl. PAUL CADOTSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die AHV-Beitragsfestsetzung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 62 1993/94 S. 381 ff.). Das Massliche und der Realisierungszeitpunkt eines Einkommens hängen denn auch derart eng zusammen, dass es sich unter dem Blickwinkel von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht rechtfertigen lässt, diese beiden Aspekte unterschiedlich zu behandeln und beim Realisierungszeitpunkt eine Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden zu verneinen. Dass bei der Bestimmung des Realisierungszeitpunktes auch Rechtsfragen mitspielen können, ändert daran nichts. An der Betrachtungsweise in AHI 1993 S. 240 Erw. 2c, welche die Frage nach dem Realisierungszeitpunkt auf die gleiche Ebene wie diejenige nach der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens und des Einkommensbezügers rückt und demzufolge zur Verneinung der Bindungswirkung der Steuermeldung bezüglich des Realisierungszeitpunktes beitragspflichtiger Einkünfte führt, kann deshalb nicht festgehalten werden.