Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 122 V 100 Generato dall'IA

Accident Insurance Benefits Calculation for Pre-Accident Disability Pension Recipients

Numero d'incarto BGE 122 V 100
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Accident Insurance Benefits Calculation for Pre-Accident Disability Pension Recipients The case concerns the determination of the insured earnings (versicherter Verdienst) for accident insurance benefits (Art. 15 para. 3 UVG, Art. 24 para. 1, 4, and 5 UVV) when the insured person was already occupationally impaired and receiving a disability pension prior to the accident. The court clarified that the special rules for disabled pensioners (Art. 24 paras. 4 and 5 UVV) apply only if the disability-related loss of earnings (invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse) is the primary cause (Hauptursache) of the reduced salary earned by the insured in the year preceding the accident. In the specific case, the reduced earnings during the relevant 12-month period were primarily due to illness (Lumbovertebral syndrome requiring surgery), not the subsequent disability status, even though the insured later qualified for a pension; therefore, the court ruled that the insured earnings must be determined in accordance with Art. 24 para. 1 UVV, based on the income the insured would have earned without the illness, rather than applying the rules for pre-existing pensioners.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 24 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV. War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (Präzisierung der Rechtsprechung).

Parole chiave

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rendita d'invalidità dell'assicurazione infortuni calcolo del guadagno assicurato determinazione del reddito d'invalido disposizioni sulla pensione beneficiario di prestazione prestazione dell'assicurazione invalidità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 111 V 23
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 26 Abs. 1 IVV

This provision is cited in the Regeste, indicating its relevance in conjunction with UVV provisions concerning the insured earnings calculation.

Art. 15 Abs. 3 UVG

This provision is explicitly mentioned in the established legal framework cited in the Regeste which justifies the creation of special rules for calculating insured earnings.

Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV

These provisions are cited in the Regeste as the alternative rule that applies only if the disability is the main cause of the reduced income, which the Tribunal clarifies in its ruling.

Art. 24 Abs. 1 UVV

This provision is cited in the Regeste as the relevant rule for cases of reduced earnings due to illness before the accident, which the Tribunal confirms should generally apply.

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Sentenze successive che citano questa decisione (19)

8C_636/2018 (2018-11-28)
«…t anwendbar ist, wenn eine versicherte Person wegen eines Gesundheitsschadens bereits eine Invalidenrente bezieht ( BGE 122 V 100 E. 5c S. 102; Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 5.1.2). Ebenso wenig ist Art. 24 Abs. 4 UVV anwendbar, da…»
UV.2018.10 (2018-09-03) · bs
Claimant v. Insurer (Disability Pension Income Calculation)
«…------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ BGE 122 V 100, 101 E. 5a gibt einen für Art. 24 Abs. 1 UVV einschlägigen Sachverhalt wieder. Der Versicherte hatte am 11. April 1987…»
8C_914/2017 (2018-05-03)
«…UVG sowie in Sonderfällen gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 UVV und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 122 V 100 ; 139 V 473 ) zutreffend dargelegt. Danach gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte…»
725.17.127.266 (2017-10-05) · bl
Insured Earnings Calculation: Pre-existing Disability Prevails Over Temporary Illness
«…it und Unfall in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und deswegen eine Invalidenrente bezieht (BGE 139 V 473 E. 4.1, 122 V 100 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse die Hauptur…»
UV.2016.00018 (2017-08-23) · zh
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits for Distal Radius Fracture and Disability Rating
«…ersicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ber…»
UV.2012.00281 (2014-01-07) · zh
Widow's Survivor Benefits Appeal Regarding Insured Earnings and Degree of Helplessness
«…ersicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht „normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine „Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,…»
8C_567/2013 (2013-12-30)
«…rsicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war ( BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" ( ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, B…»
8C_1038/2012 (2013-07-18)
«…rsicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war ( BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Be…»
BGE 139 V 473
«…rsicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war ( BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 198…»
UV.2009.83 (2010-09-30) · sg
Survivor's Pension Calculation with Pre-existing Illness and Fatal Accident
«…versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV zu bemessen sei. Zur Begründung verweist er auf BGE 122 V 100, wonach sich der versicherte Verdienst eines Verunfallten, der bereits vor dem Unfallereignis wegen eines anderen Unfal…»
UV.2009.83 (2010-09-30) · sg
Survivor's Pension Calculation with Pre-Accident Disability Pension
«…versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV zu bemessen sei. Zur Begründung verweist er auf BGE 122 V 100, wonach sich der versicherte Verdienst eines Verunfallten, der bereits vor dem Unfallereignis wegen eines anderen Unfal…»
8C_342/2008 (2009-05-14)
«…n Grund vor, sondern Hauptursache für den verminderten Lohn bildete die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (vgl. BGE 122 V 100 ; Urteil 8C_151/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 5.3). Ergibt sich jedoch aus den noch vorzunehmenden Abklärungen, dass di…»
8C_669/2007 (2008-10-14)
«…AINF non entra in considerazione, trattandosi nelle ipotesi menzionate di riduzioni temporanee del reddito (anche DTF 122 V 100 consid. 5b e 5c pag. 101 seg.). Non sono inoltre applicabili neppure i suoi capoversi 2 e 3. Inapplicabile è infine pu…»
UV.2007.87 (2008-03-20) · sg
Survivors' Pension Calculation Based on Occupational Disease Onset Date and Income Source
«…tatsächlich erzielte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der darin erwähnten Gründe nicht "normal" war (vgl. BGE 122 V 100 Erw. 5b). 1.4 Bei Ausbruch der Berufskrankheit am 27. Januar 2005 war der Versicherte seit rund eineinhalb Jahren bei…»
UV.2007.87 (2008-03-20) · sg
Survivor's Pension Calculation for Occupational Disease Earnings
«…tatsächlich erzielte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der darin erwähnten Gründe nicht "normal" war (vgl. BGE 122 V 100 Erw. 5b). 1.4 Bei Ausbruch der Berufskrankheit am 27. Januar 2005 war der Versicherte seit rund eineinhalb Jahren bei…»

Testo completo

Urteilskopf

122 V 100

15. Auszug aus dem Urteil vom 9. Februar 1996 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen B. und Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 24 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV.

War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 101

BGE 122 V 100 S. 101

Aus den Erwägungen:

5.

a) Für die Bemessung der Renten gilt als versicherter Verdienst grundsätzlich der Lohn, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat. Diese in Art. 15 Abs. 2 UVG aufgestellte Grundregel würde oft zu einem zu geringen versicherten Verdienst und deshalb auch zu einer zu kleinen Rente, kurzum zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Lohnverhältnisse des Versicherten im Jahr vor dem Unfall nicht "normal" waren (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 329). Um solche unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden, hat der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Kompetenz für bestimmte Gründe oder Tatbestände Sonderregeln festgelegt, die vom Grundsatz mehr oder weniger stark abweichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 bis 5 UVV).

b) Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregeln ist somit, dass der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahr vor dem Unfall aus einem der erwähnten Gründe oder Tatbestände nicht "normal" war. Der Beschwerdegegner hat den Unfall am 11. April 1987 erlitten. Zu beurteilen sind deshalb seine Lohnverhältnisse von April 1986 bis März 1987. Sein Arbeitgeber bescheinigt ihm für diese Zeitspanne ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'491.--, wogegen er für das Jahr 1985 ein solches von Fr. 46'997.-- ausweist. Folglich waren die Lohnverhältnisse im massgebenden Zeitraum alles andere als normal. Grund dafür ist, dass der Beschwerdegegner am 19. März 1986 an einem plötzlich auftretenden Lumbovertebralsyndrom erkrankte und die Arbeit - trotz einer am 12. August 1986 durchgeführten Diskushernienoperation - bis Ende Dezember 1986 vollständig aussetzen musste. Erst ab Januar 1987 konnte er sie in bescheidenem Umfang (25%) wieder aufnehmen. Während der ganzen fraglichen Zeitspanne bezog der Beschwerdegegner Krankentaggelder der Christlichsozialen Kranken- und Unfallkasse der Schweiz sowie der Basler Versicherungs-Gesellschaft. Wiewohl der Beschwerdegegner rückwirkend auf 1. März 1987 gestützt auf den damals gültigen Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG einen Rentenanspruch erwarb und mithin ab diesem Zeitpunkt IV-rechtlich als teilerwerbstätiger Invalider zu betrachten ist, bezog er den verminderten Lohn - zumindest während 11 der massgebenden 12 Monate - wegen seiner Krankheit und nicht wegen seiner Invalidität. Art. 29 Abs. 1 IVG dient denn auch gerade der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der

BGE 122 V 100 S. 102

sozialen Krankenversicherung (

BGE 111 V 23

Erw. 3a mit Hinweisen auf die Materialien). Es kann deshalb nicht, wie es die Verwaltung getan hat, unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse auf den IV-rechtlichen Status des teilerwerbstätigen Rentenbezügers abgestellt und für die Ermittlung des versicherten Verdienstes die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 5 UVV herangezogen werden (vgl. zur Anwendung dieser Bestimmung auch OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 133 ff.).

c) Der Tatbestand des Versicherten, der - wie der Beschwerdegegner während 11 von 12 Monaten - im Jahr vor dem Unfall wegen Krankheit (bzw. wegen Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit) einen verminderten Lohn bezogen hat, ist in Art. 24 Abs. 1 UVV geregelt, worauf im übrigen der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Beschwerde mit Recht hingewiesen hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass der versicherte Verdienst - abweichend von der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG - nach dem Lohn festgesetzt wird, den der Versicherte ohne Krankheit (bzw. ohne Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit) erzielt hätte. Die in RKUV 1991 Nr. U 123 S. 151 Erw. 3a publizierte Feststellung - "War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung" -, auf welche sinngemäss die Verwaltung und ausdrücklich die Vorinstanz ihr Vorgehen abstützen, ist daher zu kategorisch und bedarf der Präzisierung. Diese Weichenstellung trifft nur dann zu, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat.