Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 122 IV 235 Generato dall'IA

Expert Witness Reappointment Conflict in Federal Criminal Proceedings

Numero d'incarto BGE 122 IV 235
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Expert Witness Reappointment Conflict in Federal Criminal Proceedings The issue was whether financial experts previously engaged by the Federal Public Prosecutor's Office during preliminary police investigations could be appointed as judicial experts by the Federal Investigating Judge in the subsequent preparatory criminal proceedings, concerning allegations of document suppression, corruption, misuse of office, and fraud. The Federal Court's Indictment Chamber ruled that specialists engaged by the Federal Public Prosecutor in preliminary investigations act as auxiliary personnel and are considered to have already served “in another capacity” (Art. 22 para. 1 lit. b OG in conjunction with Art. 99 para. 2 BStP), preventing their subsequent appointment as independent judicial experts under Art. 91 et seq. BStP due to concerns about impartiality and appearance of bias, which distinguish them from independent judicial experts; however, these specialists could still be retained by the Investigating Judge to submit a final report or conduct supplementary clarifications through administrative assistance or as auxiliary staff.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 91 ff., insb. Art. 99 Abs. 2 BStP; Art. 22 Abs. 1 lit. b OG. Ernennung von gerichtlichen Sachverständigen. Durch die Bundesanwaltschaft bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogene Büchersachverständige können durch den Eidg. Untersuchungsrichter nicht mehr als richterliche bzw. gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden (E. 2). Diese Spezialisten können indessen im Rahmen der Amtshilfe oder als Hilfspersonen auch durch den Eidg. Untersuchungsrichter zur Erstattung eines Schlussberichtes oder zu ergänzenden Abklärungen angehalten werden (E. 2f und 3).

Parole chiave

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nomina del perito parzialità dell'esperto indagine penale suppletiva istruzione giudiziaria direzione del processo imparzialità del giudice

Disposizioni normative citate

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Art. 99 Abs. 2 BStP
Art. 99 Abs. 2 BStP; Art.
Art. 22 Abs. 1 lit. b OG
2 BStP; Art. 22 Abs. 1 lit. b OG.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1c) - auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK; dabei kommt es unter dem Gesichtspunkt des Anscheins der Vorbefassung in erster Linie auf die objektive Kompetenzordnung an und weniger darauf, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird.
Art. 17 Abs. 1 BStP
Aufsicht der Bundesanwaltschaft (Art. 17 Abs. 1 BStP).
Art. 14 Abs. 1 BStP
Während die Bundesanwaltschaft unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates steht (Art. 14 Abs. 1 BStP), handelt es sich beim Eidg.
Art. 27 BStP
Art. 101bis BStP
27 BStP) an eine andere Bundesbehörde gelangen mit dem Ersuchen, ihr diese spezialisierten Beamten für die Klärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen, oder im Rahmen von Art. 101bis BStP ausnahmsweise auch ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachverständige als Hilfspersonen der
Art. 23 lit. c OG
h) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit der Ausstandsgrund der Befangenheit (Art. 23 lit. c OG) vorliegt.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the provided text's dispositive section which is missing, the context suggests that costs would typically be regulated if the appeal were decided; however, based strictly on the provided text which only shows reasoning and lacks a numbered final disposition affecting costs, no cost articles can be included based on the strict rule.

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Sentenze successive che citano questa decisione (38)

6B_1055/2020 (2022-06-13)
«…ng keine unzulässige Vorbefassung ( Art. 56 lit. b StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 ; 133 I 89 E. 3.2; 122 IV 235 E. 2d; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4; je mit Hinweisen). Auch vermag die Beschwerdeführerin mit ihr…»
PS/56/2021 (2021-12-27) · ge
Recusal Denial Based on Prior Related Ruling
«…ique ainsi une identité des parties, des procédures et des questions litigieuses (ATF 133 I 89 consid. 3.2 p. 92 ; 122 IV 235 consid. 2d p. 237). Le cas de récusation visé par l'art. 56 let. b CPP présuppose également que le magi…»
1B_76/2021 (2021-05-05)
«…56 let. b CPP implique une identité de parties, de procédure et de questions litigieuses ( ATF 133 I 89 consid. 3.2; 122 IV 235 consid. 2d). Un magistrat est également récusable, selon l' art. 56 let . f CPP, "lorsque d'autres motifs, notamment u…»
6B_24/2021 (2021-02-05)
«…parties, de procédure et de questions litigieuses ( ATF 143 IV 69 consid. 3.1 p. 73; 133 I 89 consid. 3.2 p. 91 s.; 122 IV 235 consid. 2d p. 237 s.). 3.2. Comme déjà dit plus haut, la présente procédure ne concerne pas la culpabilité du recoura…»
6B_1285/2019 (2020-12-22)
«…sige Vorbefassung ( Art. 56 lit. b StPO e contrario) (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 74 ; 133 I 89 E. 3.2 S. 91 f.; 122 IV 235 E. 2d S. 237 f.; je mit Hinweisen). Es handelt sich um formell verschiedene Verfahren. Ferner bezieht sich die dem vor…»
D.cision.2020.794 (2020-06-29) · vd
Physician's Appeal Against Refusal to Prosecute Defamation by Health Department Head Upheld
«…entité de parties, de procédure et de questions litigieuses (ATF 143 IV 69 consid. 3.1 ; ATF 133 I 89 consid. 3.2 ; ATF 122 IV 235 consid. 2d ; TF 1B\_348/2015 du 17 février 2016 consid. 3). Le cas de récusation visé par cette dispo…»
PS/17/2020 (2020-03-25) · ge
Detainee's Recusal Motion Denied Despite Allegations Against Judges
«…s litigieuses (ATF [133 I 89](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20I%2089) consid. 3.2 p. 92 ; [122 IV 235](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=122%20IV%20235) consid. 2d p. 237). Le cas de récusation visé…»
DGS.2019.29 (2019-12-03) · bs
Motion to Recuse Appellate Judge Denied Based on Prior Case Involvement
«…nd Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Fragen voraus (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73, 122 IV 235 E. 2d S. 237; AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im Berufungsverfahren SB.Y\_\_\_\_ ging es u.a. um die straf…»
BB.2019.173 (2019-10-17)
Recusal of Expert Denied Due to Lack of Demonstrated Bias
«…betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 133 I 89 E. 3.2; 122 IV 235 E. 2d; Urteile des Bundesge- richts 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.3.1; 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017 E.…»
2019.09.06.vv.1 (2019-09-06) · bl
Doctor's Prior Relationship Precludes New Independent Expert Role
«…verständige Person regelmässig aus (BGE 94 I 417 E. 4; BGE 97 I 320 E. 2; BGE 118 II 249 E. 2c; BGE 119 V 456 E. 5; BGE 122 IV 235 E. 2; BGE 124 I 34 E. 3d und 3e; BGE 125 II 541 E. 4; BGE 127 I 73 E. 3f bb). Mit Blick auf die besondere Vertrauensste…»
PS/4/2019 (2019-02-28) · ge
Appeal of Defamation Acquittal and Motion for Recusal of Appellate Panel
«…implique ainsi une identité des parties, des procédures et des questions litigieuses (ATF 133 I 89 consid. 3.2 p. 92 ; 122 IV 235 consid. 2d p. 237). Le cas de récusation visé par l'art. 56 let. b CPP présuppose également que le magistrat ait agi à…»
501 2018 199 (2019-02-01) · fr
Recusal of Judges Based on Prior Rulings in Same Criminal Case
«…ät der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1; 133 I 89 E. 3.2; 122 IV 235 E. 2d). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Person in einer anderen Stellung erneut mit der gleichen Angelegenheit…»
Jug.2018.307 (2018-09-05) · vd
Recusal Denial Based on Prior Appellate Service in Same Matter
«…+s%27entend%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-89%3Afr&number_of_ranks=0#page89) consid. 3.2; ATF [122 IV 235](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
SB.2016.124 (2018-05-29) · bs
Appellant v. Prosecutor: Reduction of Serious Traffic Violation to Simple Violation
«…er im Verfahren noch als Sachverständiger bestellt werden kann (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 14 mit Hinweisen; BGE 122 IV 235 E. 2. S. 237 ff.). Vorliegend hat Wm B\_\_\_\_ indes vor Gericht nicht etwa als eigentlicher Sachverständiger geamtet.…»
6B_735/2016 (2017-10-24)
«…parties, de procédure et de questions litigieuses ( ATF 143 IV 69 consid. 3.1 p. 73; 133 I 89 consid. 3.2 p. 91 s.; 122 IV 235 consid. 2d p. 237 s.). 3.2. Le recourant voit un motif de récusation dans le fait que les juges cantonaux I.________…»

Testo completo

Urteilskopf

122 IV 235

35. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 6. August 1996 i.S. H., F., K. und N. gegen Eidg. Untersuchungsrichterin für die deutsche Schweiz

Regeste

Art. 91 ff., insb. Art. 99 Abs. 2 BStP; Art. 22 Abs. 1 lit. b OG. Ernennung von gerichtlichen Sachverständigen.

Durch die Bundesanwaltschaft bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogene Büchersachverständige können durch den Eidg. Untersuchungsrichter nicht mehr als richterliche bzw. gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden (E. 2).

Diese Spezialisten können indessen im Rahmen der Amtshilfe oder als Hilfspersonen auch durch den Eidg. Untersuchungsrichter zur Erstattung eines Schlussberichtes oder zu ergänzenden Abklärungen angehalten werden (E. 2f und 3).

Sachverhalt ab Seite 236

BGE 122 IV 235 S. 236

Mit Verfügung vom 9. April 1996 ernannte die schweizerische Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen N., F., K. und H. wegen Urkundenunterdrückung, Bestechens, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sichbestechenlassens ev. Annahme von Geschenken, Urkundenfälschung im Amt sowie Vermögensdelikten drei Inspektoren der Eidg. Steuerverwaltung, R., Z. und S., als Sachverständige; diese waren durch die Bundesanwaltschaft bereits am 14. Februar 1996 durch "Protokoll" als Experten eingesetzt und ausdrücklich auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden.

Am 25. April 1996 erstatteten die eingesetzten Experten einen Zwischenbericht.

Mit Beschwerden vom 15. April 1996 beantragten N., F. und K. in ihren (Haupt)-Anträgen der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. April 1996 aufzuheben. Mit Urteil vom 13. Juni 1996 trat die Anklagekammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein.

Am 12. Juni 1996 eröffnete der Stellvertreter der Eidg. Untersuchungsrichterin gegen die vier Beschuldigten eine eidgenössische Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 ernannte er die drei Inspektoren der Eidg. Steuerverwaltung, Z., R. und S. als gerichtliche Sachverständige.

Mit Beschwerden vom 26. bzw. 27. Juni 1996 beantragen N., F., K. und H. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Verfügung des Stellvertreters der Eidg. Untersuchungsrichterin vom 21. Juni 1996 aufzuheben, soweit Z., R. und S. als gerichtliche Sachverständige ernannt worden seien.

Der Stellvertreter der Eidg. Untersuchungsrichterin beantragt, die Beschwerden abzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die vier Beschwerden richten sich gegen dieselbe Verfügung des Stellvertreters der Eidg. Untersuchungsrichterin in der gegen die vier Beschwerdeführer gerichteten eidgenössischen Voruntersuchung. Da die Beschwerden im wesentlichen auch dieselben Beschwerdegründe und Argumente anführen, sind sie im gleichen Urteil zu erledigen.

2. a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die angefochtene Ernennung von Sachverständigen verletze (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 BStP) Art. 22 Abs. 1 lit. b OG.

BGE 122 IV 235 S. 237

b) Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die eingesetzten Sachverständigen seien tatsächlich nie in einer anderen Eigenschaft denn als Experten tätig geworden; mit der angefochtenen Verfügung sei lediglich ihr Auftrag perpetuiert worden; sie seien daher im vorliegenden Verfahren nie in anderer Eigenschaft tätig gewesen; Sachverständige könnten zudem im gleichen Verfahren zur Ergänzung ihres Gutachtens angehalten werden.

c) Art. 99 Abs. 2 BStP verweist bezüglich Ausschliessung und Ablehnung von Sachverständigen auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b OG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 BStP) darf ein Sachverständiger daher sein Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der er schon in einer anderen Stellung, d.h. namentlich als Richter oder Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei oder als Zeuge gehandelt hat. Dieser Anspruch auf funktionelle bzw. organisatorische Unvoreingenommenheit bzw. Nicht-Vorbefassung ergibt sich - ebenfalls für den gerichtlich bestellten Experten (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c) - auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK; dabei kommt es unter dem Gesichtspunkt des Anscheins der Vorbefassung in erster Linie auf die objektive Kompetenzordnung an und weniger darauf, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. Eine doppelte Mitwirkung unterläuft grundsätzlich den Sinn der Verfahrensordnung, der aus rechtsstaatlichen Überlegungen oft darin besteht, verschiedene Verfahrensabschnitte zu trennen (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 2a).

d) Der in Art. 22 Abs. 1 lit. b OG verwendete Ausdruck "Angelegenheit" ist nach der Rechtsprechung prozessrechtlich zu verstehen, indem Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens, aber auch der zur Beantwortung stehenden (Rechts-)Fragen verlangt wird (unveröffentlichtes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 1993 i.S. T., E. 2c mit Hinweis; unveröffentlichter Beschluss des Bundesgerichts vom 1. Oktober 1990 i.S. O., E. 4b, mit Hinweisen). Dies ist hier ohne Zweifel der Fall. Es bleibt daher zu prüfen, ob die durch den Stellvertreter der Eidg. Untersuchungsrichterin bestellten Sachverständigen bereits zuvor "in einer anderen Stellung" bzw. Funktion (BGE 117 Ia 157 E. 2a) gehandelt haben ("à un autre titre/en une autre qualité: JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 22, N. 3.2.1). Anders als in den bisher beurteilten Fällen, bei welchen es oft um die Grenzziehung zwischen den Verfahrensabschnitten der Strafuntersuchung und

BGE 122 IV 235 S. 238

Anklageerhebung einerseits und der materiellen Beurteilung anderseits bzw. um die Mitwirkung des Richters im Untersuchungs- und im Urteilsverfahren ging, geht es hier um die Abgrenzung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vom durch den Untersuchungsrichter geführten Voruntersuchungsverfahren.

e) Auch wenn die Stellung der Bundesanwaltschaft sich jener eines Untersuchungsrichters faktisch annähert, handelt es sich bei dem von ihr geleiteten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 17 Abs. 1 BStP) um ein vom Voruntersuchungsverfahren klar abgegrenztes Verfahren (FRANZ STÄMPFLI, Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, ZStrR 1929, S. 339 ff.). Ziel dieser Abgrenzung war es, die Stellung des Beschuldigten (in der Voruntersuchung) insbesondere durch eine Erweiterung seiner Verteidigungsrechte zu verbessern; mit der klaren Trennung sollte auch erreicht werden, dass in der vom Untersuchungsrichter geführten Voruntersuchung sich der Bundesanwalt und der Beschuldigte als Parteien vor einem unparteiischen, vom Ankläger unabhängigen Untersuchungsorgan gegenüberstehen (BBl 1929 II 605 ff.). Während die Bundesanwaltschaft unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates steht (Art. 14 Abs. 1 BStP), handelt es sich beim Eidg. Untersuchungsrichter um einen unabhängigen Beamten, der weder dem Bundesrat noch der Bundesanwaltschaft, sondern einzig der Aufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts untersteht.

f) Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in ihrem zur Publikation bestimmten Urteil vom 13. Juni 1996 entschieden, bei den (in der vorliegenden Bundesstrafsache) am 9. April 1996 durch die Bundesanwaltschaft bestellten Sachverständigen handle es sich nicht um gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP; wenn die Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zahlreiche Akten zu sichten habe, deren Auswertung - im Hinblick auf die Frage, ob die gerichtspolizeilichen Ermittlungen einzustellen oder eine Voruntersuchung zu beantragen sei - buchhalterische bzw. finanzwissenschaftliche Spezialkenntnisse und damit den Beizug von Büchersachverständigen voraussetze, so könne sie entweder im Rahmen der Amtshilfe (Art. 27 BStP) an eine andere Bundesbehörde gelangen mit dem Ersuchen, ihr diese spezialisierten Beamten für die Klärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen, oder im Rahmen von Art. 101bis BStP ausnahmsweise auch ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachverständige als Hilfspersonen der

BGE 122 IV 235 S. 239

gerichtlichen Polizei beiziehen; die beigezogenen Büchersachverständigen könnten im Rahmen ihrer Mitarbeit durch die Bundesanwaltschaft auch angewiesen werden, über ihre Feststellungen einen schriftlichen Bericht bzw. ein Gutachten zu erstellen (E. 3a und b).

g) Auch wenn es sich wie im vorliegenden Fall um von der Bundesanwaltschaft lediglich ad hoc beigezogene Spezialisten handelt, haben diese zwangsläufig den Status von Organen bzw. Hilfsorganen der gerichtlichen Polizei und unterstehen wenn nicht in administrativer, so doch zumindest in fachlicher Hinsicht der Leitung bzw. Aufsicht der Bundesanwaltschaft (Art. 17 Abs. 1 BStP). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den vom Eidg. Untersuchungsrichter zu ernennenden gerichtlichen Sachverständigen nicht um Hilfspersonen des Untersuchungsrichters; denn sie sind unabhängig und weder in administrativer noch in fachlicher Hinsicht jemandem unterstellt.

Diese grundlegenden Unterschiede machen deutlich, dass von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beigezogene Sachverständige als Personen zu gelten haben, die im Verhältnis zur Sachverständigenfunktion im Sinne von Art. 91 ff. BStP schon in einer anderen Stellung gehandelt haben (Art. 22 Abs. 1 lit. b OG). Unter dem Gesichtspunkt des (genügenden) blossen Anscheins kann es auch nicht darauf ankommen, ob die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Spezialisten im konkreten Fall keine Weisungen erhalten und daher faktisch selbständig ermittelt haben. Dieser Umstand kann indessen im Rahmen der freien richterlichen Würdigung der Beweise bzw. der Ermittlungsergebnisse bedeutungsvoll sein.

Infolge ihrer dargelegten früheren Tätigkeit in einer anderen Stellung können die drei Beamten der Eidg. Steuerverwaltung im vorliegenden Bundesstrafverfahren nicht mehr als richterliche bzw. gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben.

h) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit der Ausstandsgrund der Befangenheit (Art. 23 lit. c OG) vorliegt. Es sei hier lediglich angemerkt, dass auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Unparteilichkeit des bestellten Experten hat; unter diesem Gesichtspunkt erscheint es zumindest problematisch, wenn das Gericht Experten benennt, deren Feststellungen zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c). Dieselben

BGE 122 IV 235 S. 240

Bedenken gelten für den Fall, dass Experten herangezogen werden, um einen Entscheid darüber zu ermöglichen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei.

3. Indessen steht nach dem oben Ausgeführten (insbesondere E. 2 f.) im vorliegenden Fall nichts entgegen, dass der Stellvertreter der Eidg. Untersuchungsrichterin die drei bereits durch die Bundesanwaltschaft eingesetzten Spezialisten zur Erstattung eines Schlussberichtes oder auch zu ergänzenden Abklärungen anhält. Ob es in der Folge überhaupt noch der Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen bedarf, wird der Stellvertreter der Eidg. Untersuchungsrichterin - gegebenenfalls das zuständige Gericht - zu entscheiden haben.