Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 122 III 43 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court Ruling on Jurisdiction in International Sales Contract Dispute under Lugano Convention and CISG

Numero d'incarto BGE 122 III 43
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Swiss Federal Supreme Court Ruling on Jurisdiction in International Sales Contract Dispute under Lugano Convention and CISG A Swiss company sued an Italian company in a Swiss court for payment of an international sales contract concerning a customized exhaust purification system, prompting the Italian company to challenge jurisdiction. The Swiss Federal Supreme Court upheld the jurisdiction of the Zurich Commercial Court, reasoning that under Article 5(1) of the Lugano Convention (LugÜ), jurisdiction lies at the place of performance, which, for the sales price claim, is determined by the applicable law, the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). Since the contract stipulated a staggered payment plan (e.g., 30% upon ordering, 30% upon installation start, 30% upon installation completion, and 10% after commissioning), and therefore involved a sequence of partial performances and mutual credit extensions, it was not a "cash on delivery" or "simultaneous performance" transaction (Zug um Zug) under CISG Article 57(1)(b). Consequently, the place of performance for the payment obligation was the seller's place of business in Switzerland, based on CISG Article 57(1)(a), thus establishing the Swiss court's jurisdiction.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Gerichtsstand bei einem internationalen Kaufvertrag (Art. 1 IPRG, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art. 57 f. WKR). Der Erfüllungsort, der gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ den Gerichtsstand bestimmt, befindet sich bei einem internationalen Kauf mangels anderer Abrede am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder bei einem Geschäft Zug um Zug am Ort der Übergabe (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 WKR). Bedeutung des Begriffs Zug um Zug nach Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR (E. 3).

Parole chiave

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convenzione di Lugano contratto internazionale controversia commerciale compravendita con obbligo di montaggio ordine di pagamento diritto delle obbligazioni

Disposizioni normative citate

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Art. 1 IPRG
Gerichtsstand bei einem internationalen Kaufvertrag (Art. 1 IPRG, Art.
Art. 5 Ziff. 1 Lug
1 IPRG, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art.
Art. 1 Abs. 2 IPRG
Cited implicitly as the basis for applying the CISG (WKR) to determine the place of performance.
Art. 57 Abs. 1 WKR
2 IPRG; SR 291), ist die Kaufpreisschuld mangels anderer Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu leisten oder, wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet (Art. 57 Abs. 1 WKR).
Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR
Bedeutung des Begriffs Zug um Zug nach Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR (E.
Art. 54 Abs. 1 Lug
Das Abkommen ist somit anwendbar (Art. 54 Abs. 1 LugÜ; GERARDO BROGGINI, La Convenzione di Lugano: introduzione ed interpretazione, la competenza giurisdizionale, in La convenzione di Lugano - temi scelti e prime esperienze, S.
Art. 57 WKR
12 zu Art. 57 WKR), wonach der Verkäufer beim Zug-um-Zug-Geschäft die Ware zurückbehalten kann, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlt.
Art. 82 OR
Die Abgrenzung hat - wie bei Art. 82 OR (vgl.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 1 Abs. 2 IPRG

Cited implicitly as the basis for applying the CISG (WKR) to determine the place of performance.

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Sentenze successive che citano questa decisione (44)

HC.2017.819 (2017-06-29) · vd
Loan Repayment Jurisdiction Dispute under Lugano Convention
«…ou doit être exécuté au sens de l’art. 5 par. 1 CL ne se détermine pas de façon autonome (ATF 124 III 188 consid. 4a ; 122 III 43 consid. 3a). Il est déterminé par la loi applicable à cette obligation litigieuse (lex causae), selon les règles de con…»
CCIV.2013.5 (2016-10-19) · ne
Lugano Convention Jurisdiction: Contractual vs. Unfair Competition Predominance
«…e (principe suivi, par exemple, pour la CL : ATF [134 III 218](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=134_III_218), [122 III 43](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=122_III_43); **Guillaume**, Droit international privé – Principes généraux,…»
4A_445/2015 (2016-06-23)
«…me, en se référant au système et aux objectifs de la convention, en vue d'assurer à celle-ci sa pleine efficacité ( ATF 122 III 43 consid. 3b; BONOMI, op. cit., n° 15 ad art. 5 CL et les références; GAUDEMET-TALLON, op. cit, p. 165 et 169/170). On…»
BGE 142 III 466
«…me, en se référant au système et aux objectifs de la convention, en vue d'assurer à celle-ci sa pleine efficacité ( ATF 122 III 43 consid. 3b; BONOMI, op. cit., n° 15 ad art. 5 CL et les références; GAUDEMET-TALLON, op. cit, p. 165 et 169/170). On…»
C/6762/2013 (2015-02-06) · ge
Divorce Judgment Modification Inadmissible: Jurisdiction Over French Property Governed by Lugano Convention
«…autonome, qui ne doit pas être interprétée par renvoi au droit interne de l'un ou l'autre des Etats concernés (ATF 122 III 43 consid. 3b; 122 III 298 c. 3a p. 299; arrêt du Tribunal fédéral 4C.4/2005 du 16 juin 2005 consid. 3.1, et les réf.…»
HC.2013.817 (2013-12-13) · vd
Heirs v. Creditor: Lugano Convention Jurisdiction in Debt Claim
«…ome, indépendante du droit des Etats parties (Bonomi, Commentaire romand, LDIP – CL, Bâle 2011, n. 15 ad art. 5 CL; ATF 122 III 43 c. 3b, traduit in JT 1996 I 374; TF 4C.4/2005 du 16 juin 2005 c. 3.1). Selon la jurisprudence de la Cour de justice de…»
4A_24/2013 (2013-04-23)
«…les auxquelles le contrat est soumis d'après le droit international privé suisse ( ATF 124 III 188 consid. 4a p. 189; 122 III 43 consid. 3b p. 45; voir aussi ATF 133 II 282 consid. 3.1 et 3.2 p. 285). Si les lieux d'exécution ne coïncident pas e…»
HC.2011.455 (2011-08-18) · vd
German Company Jurisdiction Appeal in Construction Dispute
«…e conflit de lois de l’Etat de la juridiction saisie (lex causae; ATF 124 III 188 c. 4a, JT 1999 I 379 pp. 380-381; ATF 122 III 43 c. 3a, JT 1996 I 374, spéc. p. 376 et les références citées). Avant de déterminer l'obligation contra…»
4A_131/2009 (2009-06-26)
«…ndern richtet sich nach dem auf die vertragliche Verpflichtung anwendbaren Recht (lex causae; BGE 124 III 188 E. 4a; 122 III 43 E. 3b S. 45, 298 E. 3a S. 300, je mit Hinweisen). Erst mit dem Inkrafttreten des Art. 5 Ziff. 1 lit. b revLugÜ vom 30.…»
4A_574/2008 (2009-06-23)
«…urteilung der gehörig begründeten Rügen ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (…»
4A_157/2009 (2009-06-22)
«…treit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45 je mit Hinweis). 3. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Genugtuung auch in Form e…»
4P.47/2007 (2007-12-04)
«…esem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 122 III 43 E. 3 S. 45 mit Hinweis). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf einen unbefangene…»
4A_311/2007 (2007-09-26)
«…urteilung der gehörig begründeten Rügen ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45; 116 II 721 E. 6a S. 730). Das Obergericht hat in einer selbständigen Eventualbegründung dargelegt, warum…»
4C.41/2007 (2007-03-28)
«…ohnzahlungen bis Ende Mai 2004 konkludent auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe (vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2; 122 III 43 E. 3, je mit Hinweis). 3.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe einen tatsächlichen Konsens über die in Ziffer 9 des…»
4C.214/2006 (2006-12-19)
«…reit über Entscheidgründe hinausliefe, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45 je mit Hinweis). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens ent…»

Testo completo

Urteilskopf

122 III 43

9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1996 i.S. Firma T. S.r.l. gegen Firma S. AG (Berufung)

Regeste

Gerichtsstand bei einem internationalen Kaufvertrag (Art. 1 IPRG, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art. 57 f. WKR).

Der Erfüllungsort, der gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ den Gerichtsstand bestimmt, befindet sich bei einem internationalen Kauf mangels anderer Abrede am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder bei einem Geschäft Zug um Zug am Ort der Übergabe (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 WKR). Bedeutung des Begriffs Zug um Zug nach Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 44

BGE 122 III 43 S. 44

Nachdem die Firma S. AG, eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in W., bereits am 28. Februar 1991 der Firma T. S.r.l. mit Sitz in Italien ein schriftliches Angebot für eine Abgasreinigungsanlage unterbreitet hatte, legte sie am 28. März 1991 ein revidiertes Angebot vor. Wie beim ersten Angebot verwies sie auf die allgemeinen Lieferbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten; strittig ist, ob diese Bedingungen der zweiten Offerte tatsächlich beilagen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Angebot vom 28. März 1991 bestellte die Firma T. S.r.l. mit Schreiben vom 8. April 1991 die offerierten Anlagenteile, was die Firma S. AG bestätigte.

Nach der Lieferung und Montage der Anlage machte die Firma T. S.r.l. eine Reihe von Mängeln geltend und erklärte mit Schreiben vom 3. März 1993 den Rücktritt vom Vertrag.

Am 4. Mai 1994 reichte die Firma S. AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Firma T. S.r.l. ein und verlangte die Zahlung von insgesamt Fr. 3'149'300.-- nebst Zinsen und Kosten. Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, worauf das Handelsgericht das Verfahren einstweilen auf diese Frage beschränkte. Mit Beschluss vom 29. Dezember 1994 wies das Handelsgericht die Einrede der Unzuständigkeit ab.

Die Beklagte gelangt mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 1994

BGE 122 III 43 S. 45

aufzuheben und festzustellen, das Gericht sei örtlich unzuständig.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Handelsgericht hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit mit zwei verschiedenen Begründungen bejaht, die unabhängig voneinander bestehen und zum selben Ergebnis führen. Beide Begründungen sind angefochten (siehe BGE 120 II 312 E. 2 S. 314 mit Hinweis). Ergibt sich der Gerichtsstand W. und damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich bereits aus Art. 5 Ziff. 1 LugÜ (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.11), erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob allenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig zustande gekommen ist.

a) Die Beklagte hat ihren Sitz in Italien, die Klägerin in der Schweiz. Das Lugano-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar und für Italien am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten. Die Klage auf Zahlung der gelieferten Anlage ist erst später erhoben worden. Das Abkommen ist somit anwendbar (Art. 54 Abs. 1 LugÜ; GERARDO BROGGINI, La Convenzione di Lugano: introduzione ed interpretazione, la competenza giurisdizionale, in La convenzione di Lugano - temi scelti e prime esperienze, S. 5 ff., 24).

b) Gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ besteht ein Gerichtsstand am Erfüllungsort, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand eines Verfahrens bilden. Der Begriff des Vertrages bzw. der vertraglichen Ansprüche ist aus der Systematik und Zielsetzung des Abkommens selber, d.h. autonom auszulegen, während der Erfüllungsort sich nach dem auf den Vertrag bzw. die Leistung anzuwendenden Recht (lex causae) richtet (Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in BBl 1990 II 265 ff., S. 290 f.; OSCAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 4. Aufl., 1995, 4. Kp. N. 45i ff.). Bei synallagmatischen Verträgen hat der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ zur Folge, dass für jede Leistung ein gesonderter Gerichtsstand besteht (VOGEL, a.a.O., 4. Kp. N. 45l). Streitgegenstand ist vorliegend die Zahlung des Kaufpreises,

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was zweifellos unter den Begriff des vertraglichen Anspruchs im Sinne des Lugano-Übereinkommens fällt. Zu prüfen ist, wo diese Leistung zu erbringen ist. Gemäss dem Wiener Kaufrecht (WKR; SR 0.221.211.1), das hier anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG; SR 291), ist die Kaufpreisschuld mangels anderer Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu leisten oder, wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet (Art. 57 Abs. 1 WKR). Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, dass kein sogenanntes Zug-um-Zug-Geschäft vorliege und deshalb die Zuständigkeit am Sitz der Verkäuferin und damit Klägerin gegeben ist. Die Beklagte sieht darin eine falsche Auslegung des Wiener Kaufrechts.

c) Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR verweist mit der Wendung "wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist" auf die in Art. 58 Abs. 1 zweiter Satz enthaltene Regel (HAGER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., München 1995, N. 12 zu Art. 57 WKR), wonach der Verkäufer beim Zug-um-Zug-Geschäft die Ware zurückbehalten kann, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es nicht, dass bloss die Fälligkeit des Kaufpreises vom Zeitpunkt der Lieferung abhängt. Der Kauf mit Leistung Zug um Zug steht als Barkauf im Gegensatz zum Kauf mit Vorausbezahlung des Kaufpreises (Pränumerandokauf) und zum Kreditkauf, bei dem der Kaufpreis erst eine gewisse Zeit nach Lieferung der Kaufsache zu bezahlen ist (GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., 1991, S. 346; PIERRE TERCIER, Les contrats spéciaux, 2. Aufl., 1995, Rz. 222 ff.). Das Besondere bei der Leistung Zug um Zug besteht darin, dass keine Partei vorleistungspflichtig ist (vgl. VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., 1974, S. 58; HAGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 WKR). Die Abgrenzung hat - wie bei Art. 82 OR (vgl. LEU, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, N. 9 zu Art. 82) - danach zu erfolgen, ob einer Partei Kredit gewährt werden soll oder nicht. Im Vordergrund steht die Frage, ob - wie von der Beklagten behauptet - die Leistung der Klägerin nur Zug um Zug mit der Bezahlung des Kaufpreises zu erbringen war oder nicht.

d) Im vorliegenden Fall handelt es sich insofern um einen atypischen Kauf, als die Verkäuferin und jetzige Klägerin sich nicht nur zur Übertragung des Eigentums und Übergabe des Besitzes an einer Sache verpflichtet, sondern gleichzeitig auch die Montage der gelieferten Anlage bei der Käuferin

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übernommen hat. Damit erschöpft sich die klägerische Verpflichtung nicht in einer einmaligen Handlung. Die Umschreibung des Geschäfts Zug um Zug in Art. 58 WKR ist demgegenüber auf den typischen Kaufvertrag zugeschnitten, bei dem die Leistungspflicht grundsätzlich in einer einmaligen Handlung besteht. Gesetzliche Umschreibungen sind nach dem Zweck der entsprechenden Norm auszulegen. Art. 57 Abs. 1 WKR sieht bei Zug-um-Zug-Geschäften als Erfüllungsort für den Kaufpreis den Ort vor, an dem der Kaufgegenstand übergeben wird; die gleichzeitige Erfüllung beider Leistungen ist möglich, wenn nicht nur der Zeitpunkt der Erfüllung, sondern auch der Ort der Erfüllung für Leistung und Gegenleistung identisch ist. Anderenfalls kann eine Partei nicht sofort feststellen, ob die Gegenpartei ihre Leistung tatsächlich gleichzeitig erbringt, und deshalb nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, ihre eigene Leistung bis zur Leistung der Gegenseite zurückzuhalten (Art. 58 Abs. 1 WKR). Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR ist mit Blick auf diesen Zweck auszulegen. Bei mehreren Erfüllungshandlungen kann insoweit nicht mehr von einem Geschäft Zug um Zug gesprochen werden, wenn die Gegenleistung für die einzelne Teilleistung nicht sofort erbracht werden muss, sondern eine Kreditierung erfolgt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der nächste Teilakt der Erfüllung verweigert werden kann, solange die Gegenleistung für die vorhergehende Leistung nicht erbracht worden ist. Der Zeitunterschied zwischen den einzelnen Leistungsteilen erlaubt es ohne weiteres, die Gegenleistung an einem anderen Ort erfüllen zu müssen.

e) Gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen hatte die Beklagte je 30% des Kaufpreises bei Bestellung, bei Montagebeginn sowie bei Montageende und die restlichen 10% nach erfolgter Inbetriebsetzung zu zahlen. Die Parteien hatten somit gegenseitige Kreditierung vorgesehen. Zuerst war die Käuferin vorleistungspflichtig, indem sie bei der Bestellung bereits eine Anzahlung zu leisten hatte; danach hatte die Verkäuferin die bestellte Anlage zu liefern und mit der Montage zu beginnen, demnach ihre eigene Leistung zu erbringen. Der Montagebeginn löste wiederum die Leistungspflicht der Beklagten aus, wobei nicht vorgesehen war, die zweite Zahlung habe gleichzeitig mit dem Beginn der Montage zu erfolgen. Ebensowenig erlaubte der Vertrag der Klägerin, den Beginn der Montage im Sinne von Art. 58 Abs. 1 WKR von der Zahlung der zweiten 30% des Kaufpreises abhängig zu machen. Weitere 30% des Kaufpreises waren sodann nach Beendigung der Montage fällig, so dass insoweit eindeutig die Verkäuferin vorleistungspflichtig

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war. Das galt auch für die verbleibenden 10% des Kaufpreises, die erst mit der Inbetriebnahme der Anlage fällig wurden.

Die Staffelung der Kaufpreisschuld führt zur Minderung des Risikos der Kreditierung und zur Möglichkeit für die Verkäuferin und jetzige Klägerin, einzelne Leistungen bis zur Zahlung der vorgängig fälligen Teile des Kaufpreises zurückzubehalten. Insofern nähert sich die vereinbarte Leistungsweise einem sogenannten Zug-um-Zug-Geschäft. Der zu beurteilende Warenkauf unterscheidet sich von einem solchen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR aber dennoch wesentlich, weil in keiner Phase der Leistungsabwicklung die (Teil-)Leistung einer Partei gleichzeitig mit jener der Gegenpartei zu erfolgen hatte.

4. Nach dem Gesagten hat das Handelsgericht zu Recht angenommen, es liege kein Zug-um-Zug-Geschäft im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR vor, so dass der Kaufpreis am Ort der Niederlassung der Verkäuferin, hier der Klägerin zu entrichten ist (Art. 57 Abs. 1 lit. a WKR). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gegeben, und die Berufung ist abzuweisen.