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BGE 121 III 448 Generato dall'IA

Municipality Liability for Property Damage Caused by Water Installation Control Despite Formal Ownership Status

Numero d'incarto BGE 121 III 448
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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Municipality Liability for Property Damage Caused by Water Installation Control Despite Formal Ownership Status In 1986, a burst drain cock, which was part of a plumbing installation (stopcock, water meter, and drain cock) installed by a municipality in 1983 on a private property for water supply, caused flooding and property damage, leading the property owner to sue the municipality for damages under strict liability for building owners (Art. 58 CO). Although the lower court dismissed the claim based on the fact that the municipality was not the formal owner of the failed plumbing part (due to lack of a required easement entry in the land register), the Swiss Federal Supreme Court partially allowed the appeal. The court found that, while liability under Art. 58 CO generally rests with the formal property owner, an exception applies when a public entity exercises a de facto control over the work that is comparable to private property ownership: here, the public entity, as the sole provider of a vital resource (water) with exclusive control over the installation and its maintenance, could not bypass liability by arguing the lack of formal ownership, as the drain cock functionally belonged to the public entity's distribution network and thus fell within its area of responsibility under Art. 58 CO.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3).

Parole chiave

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responsabilità per danni da acqua distribuzione idrica regime della proprietà lavori pubblici polizia delle costruzioni responsabilità oggettiva semplice

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 641 Abs. 1 ZGB

Cited in the context of the principle of accession (what is permanently attached to the property belongs to the landowner).

Art. 674-676 und 704 ZGB

Cited as exceptions to the principle of accession.

Art. 676 ZGB

Cited to analyze the ownership of pipelines and associated apparatuses in relation to the principle of accession.

Art. 58 OR

The central provision concerning the liability of the owner of a work, which was the basis of the dispute.

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Sentenze successive che citano questa decisione (29)

2C_552/2025 (2026-03-19)
Demarcation between public state liability and federal private law works owner and neighbour liability for landslide damages.
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WKL.2022.13 (2025-02-27) · ag
Student Injured by Collapsed Exhibition Walls Due to Institution's Negligence
«…zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft ver- bunden sind (BGE 130 III 736, Erw. 1.1; 121 III 448, Erw. 2a mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022, Erw. 4.1.1). Dass es sich beim Gebä…»
1C_587/2022 (2023-12-19)
«…em Hintergrund wäre auch die Gemeinde als potentielles Haftungssubjekt der Werkeigentümerhaftung zu belangen (vgl. BGE 121 III 448 E. 2 und 3; 106 II 201 E. 2) und zwar - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob zugunsten d…»
2C_901/2022 (2023-05-31)
«…de civil. La jurisprudence du Tribunal fédéral reconnaît toutefois certaines exceptions à cette règle de base (cf. ATF 121 III 448 consid. 2; aussi 4A.189/2018 du 6 août 2018 consid. 4.2.2). Notamment, lorsque deux choses juridiquement indépendantes…»
4A_450/2021 (2022-03-21)
«…n zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind ( BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a). Dass es sich bei dem im Strandbad der Beschwerdeführerin erstellten Badesteg um ein in deren Eigentum stehende…»
5A_316/2020 (2021-04-16)
«…sorge. Originariamente incline a dichiarare responsabili giusta l' art. 58 CO anche altri beneficiari dell'opera ( DTF 121 III 448 consid. 2a con numerosi rimandi), la giurisprudenza è evoluta in termini restrittivi: al fine di determinare il sogget…»
C1 20 40 (2020-10-06) · vs
Technician v. Property Owner: Liability for Uncovered Work Pit
«…seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt (BGE 121 III 448 E. 2c). Demgegenüber reicht eine reine, vor allem wirtschaftliche Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis per se nicht aus, u…»
4A_225/2019 (2019-09-02)
«…sche Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist ( BGE 130 III 736 E. 1.1 S. 740; 121 III 448 E. 2a S. 449 mit Hinweisen). Zum Werk gehören auch Teile und Zugehör, wenn sie mit dem Werk fest verbunden sind ( BGE…»
CC 2017 97 (2018-08-21) · ju
Pipeline Installation Upheld Despite Permit and Safety Concerns
«…re apparent d’une conduite doit être interprété de manière large. La jurisprudence invoquée par l’appelant (ATF 121 III 448 consid. 3a) n’est pas pertinente en l’espèce. En effet, dans l'affaire faisant l'objet de l'arrêt précité, le r…»
4A_189/2018 (2018-08-06)
«…n zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind ( BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a S. 449). Dass es sich beim streitgegenständlichen Baugerüst um ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes…»
2017.11.03.stger.1 (2017-11-03) · bl
Land Transfer Tax Based on Notarized Purchase Price
«…in das Eigentum des Grundeigentümers (Art. 641 Abs. 1 ZGB) (sog. Akzessionsprinzip) (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 121 III 448 E.3b). Aufgrund der Abfolge der Daten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Rekurrenten Frau D.____ vorerst nur ein…»
C1 16 36 (2017-05-29) · vs
Liability for Retaining Wall Collapse Benefiting Adjacent Property
«…nzig, wer als Werkeigentümer gelte. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass das Bun- desgericht seine Rechtsprechung in BGE 121 III 448 relativiert habe, indem es klargestellt habe, dass Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR grundsätzlich der sachenrecht…»
KGVS C1 16 36 (2017-05-29) · vs
Retaining Wall Collapse Liability and Owner Knowledge
«…einzig, wer als Werkeigentümer gelte. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in BGE 121 III 448 relativiert habe, indem es klargestellt habe, dass Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR grundsätzlich der sachenrecht…»
4A_377/2016 (2016-10-18)
«…n zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind ( BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a S. 449). Dass es sich beim künstlich angelegten Teich des Beschwerdegegners um ein in dessen Eigentum stehendes…»
26.2016.SNR (2016-06-27) · vd
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«…maîtrise ; c'est alors cette personne qui devient propriétaire au sens de l'art. 58 CO (Werro, RC, nn. 710 et 711 ; ATF 121 III 448 ; ATF 123 III 306). Généralement, le propriétaire de l'ouvrage n'est autre que le propriétaire du fonds au-dessus ou au…»

Testo completo

Urteilskopf

121 III 448

87. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 1995 i.S. R. gegen Einwohnergemeinde Kriens (Berufung)

Regeste

Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers.

Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 448

BGE 121 III 448 S. 448

R. ist Eigentümer einer Liegenschaft in Kriens. Im Jahre 1983 liess dort die Einwohnergemeinde Kriens durch ihre Brunnenmeisterin, die Firma W. AG, einen Abstellhahn, einen Wasserzähler und einen Entleerungshahn installieren. Am Nachmittag des 23. Juni 1986 brach der Entleerungshahn, und im Erdgeschoss des Gebäudes entstand eine Überschwemmung.

Am 21. September 1987 klagte R. beim Amtsgericht Luzern-Land gegen die Einwohnergemeinde Kriens auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- nebst Zins. Das Amtsgericht hiess mit Urteil vom 29. April 1993 die Klage im Umfang von Fr. 16'751.45 gut.

Die Beklagte appellierte, worauf das Obergericht des Kantons Luzern die Klage am 23. Januar 1995 abwies.

BGE 121 III 448 S. 449

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers teilweise gut und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Kläger stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte auf die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR. Nach dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts des Werks entsteht (Abs. 1).

Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, dass der gebrochene Entleerungshahn nicht im Eigentum der Beklagten, sondern in demjenigen des Klägers steht. Es hat deshalb die Passivlegitimation der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger stellt zwar nicht in Abrede, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des gebrochenen Entleerungshahns ist. Seiner Auffassung nach muss aber die Haftung nach Art. 58 OR dennoch greifen.

2. a) Als Werke im Sinne von Art. 58 OR gelten Gebäude sowie bauliche oder technische Anlagen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, fest verbunden sind. Dem entspricht, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes für Mängel eines Werks in der Regel der Eigentümer des Grundstücks haftet, auf dem es steht (BGE 106 II 201 E. 2a S. 203 mit Hinweisen). Der Eigentümer darf nicht mit dem "Besitzer" eines Grundstücks (Art. 57 OR), dem "Halter" einer Sache (Art. 56 OR, Art. 58 SVG; SR 741.01), dem "Inhaber" einer Anlage oder eines Betriebes (Art. 69 GSchG [SR 814.20], Art. 1 EHG [SR 221.112.742]) oder ähnlichen Umschreibungen gleichgesetzt werden. Fest steht insbesondere, dass im Bereich des Art. 58 OR für Schaden nicht der Mieter oder Pächter, sondern der Eigentümer haftet, wobei dieser jedoch gegebenenfalls auf jene zurückgreifen kann (BGE 106 II 201 E. 2b, S. 205, mit Hinweisen).

Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR ist grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des Werkes. Die Rechtsprechung hat die Haftung aus Werkeigentum aber hie und da auch auf andere Berechtigte ausgedehnt (Übersicht bei BREHM, Berner Kommentar, N 14 zu Art. 58 OR). So wurde etwa in BGE 91 II 281 ein über private Grundstücke führender öffentlicher Fussweg dem haftpflichtrechtlichen Verantwortungsbereich der Gemeinde, die daran dienstbarkeitsberechtigt war, zugeordnet mit der Begründung, für die

BGE 121 III 448 S. 450

Bestimmung des haftenden Werkeigentümers sei nicht bloss auf die Begriffe des Sachenrechtes abzustellen, sondern auf den Zweck, dem die Werkanlage als Ganzes zu dienen habe (dazu MERZ, ZBJV 103/1967, 36 f.). Diese Aussage ist in BGE 106 II 201 (E. 2b S. 204) relativiert und auf den Sondertatbestand der Haftung des Gemeinwesens für öffentliche Strassen und Wege eingegrenzt worden. In einem unveröffentlichten Urteil vom 5. Mai 1987 (zitiert bei REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 216, Rz. 173, bei STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., 1988, S. 156 Rz. 757 und bei BREHM, a.a.O., N 9 und 14 zu Art. 58 OR) hat das Bundesgericht schliesslich die Haftung der Gemeinde als Erstellerin und Betreiberin einer Seilbahn bejaht, ohne zu untersuchen, ob die Gemeinde sachenrechtliche Eigentümerin der Seilbahn war.

b) Die Lehre hat die bundesgerichtliche Praxis unterschiedlich aufgenommen. Verschiedene Autoren kritisieren sie mit der Begründung, sie sei der Rechtssicherheit abträglich, weil sie den klaren und einfachen Grundsatz verwässere, wonach der Haftpflichtige nach dem Eigentum zu ermitteln sei (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 235 Rz. 106; STARK, a.a.O., S. 156 f. Rz. 758 f.; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 195). Andere stimmen ihr jedoch zu (BREHM, a.a.O., N 9 ff., insbes. N 15 zu Art. 58 OR; REY, a.a.O., S. 215 Rz. 1071; wohl auch DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl. 1982, S. 122 Rz. 18; zurückhaltend A. KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl. 1993, S. 175 f.).

c) Passivlegitimiert ist nach dem Wortlaut von Art. 58 OR der Eigentümer eines mangelhaften Gebäudes oder eines andern mangelhaften Werkes. Das Bundesgericht (BGE 69 II 394 E. 3, S. 398) und die einhellige Lehre (BREHM, a.a.O., N 90 zu Art. 58 OR; REY, S. 205 RZ. 1024; KELLER, a.a.O. S. 171; DESCHENAUX/TERCIER, a.a.O., S. 120 Rz. 8; BECKER, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 58 OR; KELLER/GABI, Das schweizerische Schuldrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1988, S. 183) sehen die Rechtfertigung der kausalen Haftung des Werkeigentümers zwar grundsätzlich darin, dass der Eigentümer, der die wirtschaftlichen Vorteile des Werkes geniesst, auch für die Schäden einstehen soll, die dessen mangelhafter Zustand verursacht. Die Haftung hängt indes im Einzelfall nicht davon ab, ob der Eigentümer tatsächlich wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zieht oder ziehen kann. Art. 58 OR lässt als Voraussetzung der Haftung das sachenrechtliche Eigentum genügen. Der Eigentümer hat nicht nur unabhängig von eigenem Verhaltensunrecht,

BGE 121 III 448 S. 451

sondern auch unabhängig von seinem konkreten Nutzen an der Sache für Schäden einzustehen, die ein mangelhafter Zustand des Werkes verursacht, wobei ihm gegebenenfalls der Rückgriff auf andere Haftpflichtige vorbehalten bleibt (Art. 58 Abs. 2 OR).

d) Das Subjekt der Haftung aus Werkeigentum ist also grundsätzlich durch das Sacheigentum definiert. Die Rechtsprechung hat jedoch seit jeher für bestimmte Sonderfälle Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt (E. a hiervor). Daran ist festzuhalten. Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit darf angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit allerdings nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vom formellen Kriterium des Eigentums abzusehen, rechtfertigt sich aber jedenfalls dann, wenn ein Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt. Diesfalls ist das Gemeinwesen aufgrund seiner - ganz oder teilweise - im öffentlichen Recht begründeten Sachherrschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer gleichzustellen.

3. a) Die Beklagte wird als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in Anspruch genommen. Der Kläger hat gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil am 16. Januar 1984 mit der Beklagten einen Wasserlieferungsvertrag geschlossen, worin er dieser unter anderem das Recht zur Erstellung, Belassung, Auswechslung und Reparatur von Haupt- und Zuleitungen einräumte und sie zur Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch ermächtigte. Die Beklagte hat in der Folge jedoch keinen solchen Eintrag veranlasst. Das Obergericht hat weiter festgestellt, dass der gebrochene Entleerungshahn zu den allein von der Beklagten genutzten Installationen gehört. Der Hahn dient der Entleerung der Zuleitung zum Wasserzähler und ermöglicht dessen periodische Auswechslung. Mit den Privatinstallationen des Klägers steht er nicht in Zusammenhang; diese weisen eine eigene Entleerungsvorrichtung auf. In Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 64 Abs. 2 OG) ist überdies davon auszugehen, dass sich die Beklagte im Wasserlieferungsvertrag vom 16. Januar 1984 das ausschliessliche und ungehinderte Verfügungsrecht über die Wasserzuleitung zum Haus des Klägers vorbehalten und sich auch für deren Unterhalt als zuständig erklärt hat.

b) Nach Art. 671 Abs. 1 ZGB gilt alles, was mit einem Grundstück fest und dauernd verbunden wird, als dessen Bestandteil und fällt daher in das Eigentum des Grundeigentümers (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Von diesem sogenannten

BGE 121 III 448 S. 452

Akzessionsprinzip sieht das Gesetz jedoch verschiedene Ausnahmen vor (Art. 674-676 und 704 ZGB). Nach Art. 676 ZGB bleiben Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen Zugehör des Werks, von dem sie ausgehen, und damit Eigentum von dessen Eigentümer (Abs. 1; BGE 97 II 37 E. 3 S. 39 ff., 326 E. 3 S. 330), wenn das fremde Grundstück mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet wird (Abs. 2), was bei äusserlich nicht wahrnehmbaren Leitungen einen Eintrag im Grundbuch voraussetzt (Abs. 3). Die Bestimmung bezieht sich zwar zunächst nur auf Transitleitungen, doch kann verabredet werden, dass auch das Eigentum an Hausanschlussleitungen und zugehörigen Apparaten dem Eigentümer des Werks, dessen Erzeugnis über das Leitungsnetz verteilt wird, vorbehalten bleiben soll (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N 11 f. zu Art. 676 ZGB).

Die Parteien haben im Vertrag vom 16. Januar 1984 hinsichtlich der Wasserzuleitung zur Liegenschaft des Klägers ein derartiges dingliches Leitungsrecht vereinbart. Die Anschlussleitung und die zugehörigen Apparate sind im Haus des Klägers zwar über Putz verlegt und insofern vom Innern des Gebäudes aus sichtbar. Da die Leitung im übrigen jedoch unterirdisch verläuft, ist sie nicht äusserlich wahrnehmbar im Sinne von Art. 676 Abs. 3 ZGB (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N 27 zu Art. 676 ZGB). Die Beklagte hätte deshalb nur dann, wie im Wasserlieferungsvertrag vorgesehen, sachenrechtliche Eigentümerin der Leitung bleiben können, wenn das Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen worden wäre. Daran fehlt es indessen.

c) Auch ohne Grundbucheintrag besitzt die Beklagte aber in bezug auf die mangelhafte Anschlussleitung eine Sachherrschaft, die derjenigen eines privaten Eigentümers vergleichbar ist. Als Trägerin eines Versorgungsbetriebes, der in Monopolstellung Wasser und damit ein lebensnotwendiges Gut liefert, läuft die Beklagte im Unterschied zu Privaten (vgl. BGE 97 III 89 E. 5 S. 99 ff.) im Falle einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft auch ohne Grundbucheintrag nicht die Gefahr, ihre Sachherrschaft über die Anschlussleitung mit Wasserzähler zu verlieren. Die Leitung und die zugehörigen Installationen sind von der Beklagten erstellt worden und stehen nach dem Wasserlieferungsvertrag in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt. Der Kläger hat weder die Pflicht noch auch nur das Recht, Mängel der Anlage zu beseitigen. Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte ihrer Haftung nicht mit dem Einwand entziehen, der Kläger sei selbst Eigentümer des gebrochenen Entleerungshahns. Dieser Hahn

BGE 121 III 448 S. 453

gehört unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR vielmehr zum Leitungsnetz der Beklagten, befindet sich mithin haftpflichtrechtlich in deren Verantwortungsbereich.