Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IB 312 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court Upholds License Withdrawal for Aquaplaning Speeding

Numero d'incarto BGE 120 IB 312
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court Upholds License Withdrawal for Aquaplaning Speeding The Swiss Federal Supreme Court upheld the three-month driving license withdrawal for a driver who, while driving on the highway in heavy rain at approximately 120 km/h, lost control due to aquaplaning and collided with the central barrier, causing significant damage. The court reasoned that driving at such a speed under clearly adverse weather conditions, despite being aware of the danger of aquaplaning, constituted a gross violation of traffic rules (Art. 32 para. 1 SVG) and serious endangerment of traffic (Art. 16 para. 3 lit. a SVG), as the uncontrolled vehicle posed a serious risk to other road users, especially due to the high speeds on the autobahn, qualifying the driver's fault as severe. The administrative authority was deemed correct in assessing this as a severe endangerment, overriding the lesser penalty imposed by the criminal court, and the three-month withdrawal was considered proportionate, even factoring in the driver's clean record and job as a mechanic, which did not grant him a special need to drive motor vehicles.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; schwere Gefährdung des Verkehrs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit. Wer trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und infolge Aquaplanings ins Schleudern gerät, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise (E. 4c).

Parole chiave

Generato dall'IA
revoca della licenza condurre sanzione per violazione stradale uso di veicolo a motore esame d'idoneità alla guida autorizzazione generale precedenti penali gravi

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 32 Abs. 1 SVG
This article, concerning the duty to adapt speed to conditions, underpins the finding of fault leading to the severe endangerment.
Art. 16 Abs. 3 SVG
regelmässig zu den schweren Fällen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu zählen.
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Die Vorinstanz sei zudem grundlos von der Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter abgewichen, der den Vorfall als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beurteilt habe.
Art. 104 lit. c OG
Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG).
Art. 105 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Art. 16 Abs. 2 SVG
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat.
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
This article provides the legal basis for the license withdrawal due to serious endangerment of traffic, which was confirmed by the court.
Art. 32 Abs. 2 VZV
Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugführer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 VZV [SR 741.51]; BGE 120 Ib 286 E.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision (implied by the general application of LTF/OG costs rules, although the text cites OG) would govern the imposition of court costs when dismissing the appeal (although the dispositive itself is missing, the context implies costs follow the result).

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG

This article provides the legal basis for the license withdrawal due to serious endangerment of traffic, which was confirmed by the court.

Art. 32 Abs. 1 SVG

This article, concerning the duty to adapt speed to conditions, underpins the finding of fault leading to the severe endangerment.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (41)

1C_135/2022 (2022-08-24)
«…e pris en considération par tous les conducteurs et il peut déjà se produire à des vitesses inférieures à 80 km/h ( ATF 120 Ib 312 consid. 4c; BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, op. cit., n° 1.6 ad art. 32 LCR ). L'examen de l'adaptation de…»
1C_364/2019 (2020-02-04)
«…rsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten (vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Infolge der Streifkollision mit der Mittelleitplanke musste der Beschwerdeführer angesichts seiner hohe…»
6B_665/2015 (2016-09-15)
«…que les conditions de circulation requéraient une attention particulière, par exemple sur une autoroute détrempée ( ATF 120 Ib 312 consid 4c p. 315 s.; arrêt 1C_249/2012 du 27 mars 2013 consid. 2.2.4) ou enneigée (arrêt 1C_38/2011 du 5 mai 2011 cons…»
6B_963/2015 (2016-05-19)
«…achverhalt nicht unbesehen mit jenem zu vergleichen ist, der dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid ( BGE 120 Ib 312 ) zugrunde liegt. In jenem Fall war der Automobilist bei starkem Regen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefah…»
6B_628/2014 (2014-09-30)
«…bahn und der unfallbedingt fehlenden Baustellensignalisation, die nachts besonders wichtig ist (Urteil, S. 8; vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Daran ändert nichts, dass die Autobahn zur Zeit des Unfalls nur schwach befahren war (vgl. Urteil 6B_66…»
1C_295/2014 (2014-06-23)
«…tr (sulla doppia procedura, penale e amministrativa, prevista dalla LCStr vedi DTF 137 I 363 consid. 2.3.2 e rinvii; 120 Ib 312 consid. 4b; sentenza 1C_512/2013 del 18 giugno 2013 consid. 2.1). 2.2. L'istanza precedente ha applicato correttament…»
1C_766/2013 (2014-05-01)
«…allgemeinen Systemunterschieden zwischen Strafrecht und SVG-Administrativrecht s.a. BGE 128 II 173 E. 3c S. 176 f.; 120 Ib 312 E. 4b S. 315; Urteile 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.3; 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.1; 6A.86/2006 vom 28. M…»
1C_13/2014 (2014-01-21)
«…te l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 137 I 363 consid. 2.3.2 e rinvii; 120 Ib 312 consid. 4b; sentenza 1C_512/2013 del 18 giugno 2013 consid. 2.1). 2.2. Il Tribunale cantonale amministrativo ha appli…»
1C_591/2012 (2013-06-28)
«…le questioni giuridiche, segnatamente l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 120 Ib 312 consid. 4b; 139 II 95 consid. 3.2; 136 II 447 consid. 3.1; 1C_224/2010 del 6 ottobre 2010 consid. 4.2). 3.3. La C…»
1C_512/2013 (2013-06-18)
«…le questioni giuridiche, segnatamente l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 120 Ib 312 consid. 4b; sentenze 1C_105/2011 del 26 settembre 2011 consid. 2.3.2 e 1C_165/2011 del 6 marzo 2012 consid. 2.1). 2.2.…»
1C_249/2012 (2013-03-27)
«…erkehrsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten ( BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Indem der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen anpasste und dadurch ein Aquap…»
1C_366/2011 (2012-07-20)
«…le questioni giuridiche, segnatamente l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 120 Ib 312 consid. 4b; sentenze 1C_105/2011 del 26 settembre 2011 consid. 2.3.2 e 1C_165/2011 del 6 marzo 2012 consid. 2.1). 2.2…»
6B_786/2011 (2012-07-05)
Serious Traffic Offense Qualification for Speeding and Momentary Distraction Causing Injury under Article 90 Number 2 Road Traffic Act
«…, il conducente che perde la padronanza del veicolo su questo tipo di strada rappresenta sempre un serio pericolo ( DTF 120 Ib 312 consid. 4c pag. 316). Non giova all'insorgente neppure affermare che la distrazione sarebbe durata solo un attimo vist…»
1C_165/2011 (2012-03-06)
«…le questioni giuridiche, segnatamente l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 120 Ib 312 consid. 4b; sentenze 1C_105/2011 del 26 settembre 2011 consid. 2.3.2, 1C_224/2010 del 6 ottobre 2010 consid. 4.2). Il…»
1C_147/2011 (2012-01-11)
«…le questioni giuridiche, segnatamente l'apprezzamento del pericolo e la colpa ai sensi degli art. 16 segg. LCStr ( DTF 120 Ib 312 consid. 4b; sentenze 1C_105/2011 del 26 settembre 2011 consid. 2.3.2, 1C_224/2010 del 6 ottobre 2010 consid. 4.2). 2.5…»

Testo completo

Urteilskopf

120 Ib 312

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1994 i.S. F. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; schwere Gefährdung des Verkehrs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit.

Wer trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und infolge Aquaplanings ins Schleudern gerät, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 312

BGE 120 Ib 312 S. 312

A.- F. fuhr am 31. August 1992, um ca. 19.55 Uhr, mit seinem Personenwagen der Marke VW Golf, auf der Autobahn N 1 von Wil in Richtung Zürich. Obwohl es zu jenem Zeitpunkt stark regnete, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h. In der Nähe von Bertschikon verlor F. die Herrschaft über sein Fahrzeug und geriet wegen Aquaplanings ins Schleudern. Er konnte seinen Wagen nicht mehr bremsen und kollidierte mit dem Mittelseil, wobei sowohl an seinem Fahrzeug wie auch an der Autobahneinrichtung erheblicher Sachschaden entstand.

B.- Das Statthalteramt des Bezirks Winterthur sprach F. mit Verfügung vom 12. Oktober 1992 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 350.--.

C.- Mit Verfügung vom 2. Februar 1993 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen F. wegen schwerer Gefährdung des Verkehrs den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies einen gegen diese Verfügung geführten Rekurs mit Urteil vom 5. Juli 1994 ab.

BGE 120 Ib 312 S. 313

D.- Gegen diesen Entscheid erhebt F. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen Führerausweisentzug von höchstens einem Monat anzuordnen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz nahm an, der Beschwerdeführer habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit aller nachfolgenden Fahrzeuge geschaffen. Seine Fahrweise sei verantwortungslos und sein Verschulden schwer gewesen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge betrage auf Autobahnen nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h. Zum Unfallzeitpunkt habe es stark geregnet und stellenweise habe auch Wasser auf der Fahrbahn gelegen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht von günstigen Strassenverhältnissen ausgehen können. Bei Regen und hoher Geschwindigkeit sei die Gefahr von Aquaplaning latent vorhanden, so dass die Vorsichtspflicht gebiete, die Geschwindigkeit zu reduzieren.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen verletzt. Ob beim Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse der Verkehr in schwerer Weise gefährdet werde, hänge von der Würdigung der gesamten Umstände ab. Er sei mit seinem Fahrzeug auf einem völlig geraden, übersichtlichen, jedoch regennassen Autobahnteilstück mit einer bloss geschätzten Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Die Verkehrsdichte sei zum kritischen Zeitpunkt bloss schwach gewesen. Geschätzte Geschwindigkeitsangaben seien bei der Würdigung des Fehlverhaltens mit Vorsicht zu geniessen. Die Annahme der Vorinstanz, er sei tatsächlich mit einem Tempo von 120 km/h gefahren, sei daher willkürlich. Es liesse sich lediglich sagen, dass er im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse etwas zu schnell gefahren sei. Ein grobes Verschulden liege darin jedoch nicht. Aquaplaning könne je nachdem schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h oder auch erst weit über 100 km/h auftreten. Da vorliegend lediglich von einer nassen und nicht von einer überfluteten Fahrbahn die Rede sei, sei die Annahme eines schweren Verschuldens bzw. einer schweren Verkehrsgefährdung durch die Vorinstanz willkürlich. Es könne auch nicht gesagt werden, Aquaplaningfälle seien

BGE 120 Ib 312 S. 314

regelmässig zu den schweren Fällen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu zählen. Die Vorinstanz sei zudem grundlos von der Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter abgewichen, der den Vorfall als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beurteilt habe. Selbst wenn man ein schweres Verschulden und eine schwere Gefährdung annehmen wollte, sei die von der Vorinstanz bestätigte dreimonatige Entzugsdauer des Führerausweises gleichwohl eine willkürliche Massnahme. Er sei seit dem 30. August 1990 im Besitze seines Führerausweises und weise einen bislang ungetrübten Leumund als Fahrzeugführer auf. Dieser müsse bei der Bemessung der Massnahmedauer berücksichtigt werden. Schliesslich sei er als Automechaniker in einem Kleinbetrieb auf die Möglichkeit, Motorfahrzeuge zu führen, angewiesen. Ein Führerausweisentzug von mehreren Monaten bewirke mit grösster Wahrscheinlichkeit die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und verursache derartig beachtliche Kosten, dass die Massnahme im Verhältnis zum finanziellen Verlust als offensichtlich unverhältnismässig erscheine.

2. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Der Ausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugführer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 VZV [SR 741.51]; BGE 120 Ib 286 E. 1 mit Hinweisen). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere

BGE 120 Ib 312 S. 315

des Verschuldens, dem Leumund als Fahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV).

4. a) Die Vorinstanz nahm an, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von "ca. 120 km/h" gefahren. Sie stützte sich hiefür auf dessen Aussagen anlässlich der Aufnahme des Verkehrsunfalls durch die Kantonspolizei Zürich, bei der er auch angegeben hatte, es sei ihm bewusst gewesen, dass er in Anbetracht der herrschenden Wetterverhältnisse zu schnell unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, das Schleudern des Fahrzeugs sei auf die den Strassen- und Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Dies wäre nach ihrer Auffassung selbst dann der Fall, wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von bloss 90 - 120 km/h gefahren. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer sei effektiv mit 120 km/h unterwegs gewesen. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich, so dass das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

b) Die Vorinstanz wich nicht von den tatsächlichen Feststellungen in der Bussenverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur ab. Hingegen würdigte sie das Verhalten des Beschwerdeführers - anders als das Statthalteramt, das eine bloss einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG angenommen hatte, - als schwere Gefährdung des Verkehrs. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsbehörde ist nur dann in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 119 Ib 158 E. 3 c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer keine gerichtliche Beurteilung verlangt hatte.

c) Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs. Der Beschwerdeführer habe, indem er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer auf der Autobahn bei starkem Regen und einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ins Schleudern geraten und gegen das

BGE 120 Ib 312 S. 316

Mittelseil geprallt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedeutet ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Für nachfolgende Fahrzeuge besteht besonders die Gefahr von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Das krasse Nichtanpassen der Geschwindigkeit bei der Gefahr von Aquaplaning, d.h. einem Aufschwimmen der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit, bedeutet daher im zu beurteilenden Fall eine schwere Gefährdung des Verkehrs. Ob Aquaplaningfälle regelmässig zu den schweren Fällen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu zählen sind, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. hiezu BGE 103 IV 41 E. 2a).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet hat. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, muss die Gefahr von Aquaplaning bei starkem Regen als bekannt vorausgesetzt werden. Es wird denn auch in diesem Zusammenhang empfohlen, bei starkem Regen 80 km/h nicht zu überschreiten (BGE 103 IV 41 E. 2a). Dies war auch dem Beschwerdeführer klar, der nach den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, es sei ihm bewusst gewesen, dass er in Anbetracht der herrschenden Wetterverhältnisse zu schnell gefahren sei (vgl. E. 4a). Das Ausschöpfen der nur unter günstigen Verhältnissen auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV), das zu einem Schleuderunfall führt, ist unter diesen Umständen grobfahrlässig und wiegt verschuldensmässig schwer, da sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein musste und es auch war.

d) Die Vorinstanz erachtete den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten als angemessen. Sie nahm an, das bisher klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr begründe keinen Anspruch auf Herabsetzung der Entzugsdauer. Sie verneinte zudem die berufliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, ein Motorfahrzeug zu führen, da das Autofahren nicht zu den primären Aufgaben eines Automechanikers gehöre.

Der Behörde steht bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges ein Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie nach Belieben entscheiden könnte. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Ermessen

BGE 120 Ib 312 S. 317

zu urteilen und alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Sie hat sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen und ihr Ermessen auch nicht überschritten oder missbraucht. Dies gilt ebenfalls für die Frage der Massnahmeempfindlichkeit. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, das Führen eines Motorfahrzeugs gehöre nicht zu den primären Aufgaben eines Automechanikers und der Beschwerdeführer sei daher nicht im selben Mass von der Massnahme betroffen wie etwa ein Chauffeur. Sie verneinte daher zutreffend eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit. Dass sodann der automobilistische Leumund bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt werden muss, wie der Beschwerdeführer einwendet, trifft zu. Dies hat die Vorinstanz indes getan. Sie hat lediglich den ungetrübten Leumund als Fahrzeuglenker nicht zusätzlich als Herabsetzungsgrund gewürdigt, was nicht zu beanstanden ist. Die Massnahme erweist sich daher nicht als unverhältnismässig und die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen nicht überschritten.