Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IV 6 Generato dall'IA

Teacher Sexual Offences Prescription Continuous Misconduct Appeal

Numero d'incarto BGE 120 IV 6
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Teacher Sexual Offences Prescription Continuous Misconduct Appeal A primary school teacher was convicted of multiple counts of sexual acts with children, arguing on appeal that the offenses committed while the children were in primary school had prescribed, as they chronologically preceded similar acts committed after the children moved to secondary school. The Federal Court rejected the teacher's argument, reasoning that although the teacher-student relationship formally ended when the victims changed schools, the sexual acts were similar, directed against the same legal protected interest (sexual integrity and youth protection, Art. 187 para. 1 SCC), and constituted a continuous course of misconduct because the teacher seamlessly continued the relationships, exploiting the dependence and trust established during the primary school period and persisting within the school environment and class camps; thus, under Art. 71 para. 2 SCC, the offenses formed a single unit for the purpose of the statute of limitations, and prescription began only with the last act.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 71 Abs. 2 und Art. 187 Ziff. 1 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; sexuelle Handlungen mit Kindern. Wer als Primarlehrer die sexuellen Handlungen mit den gleichen Schülern nach deren Übertritt in die Oberstufe in derselben Art und Weise weiterpflegt, handelt andauernd pflichtwidrig. Seine Straftaten bilden eine verjährungsrechtliche Einheit (E. 2c/cc).

Parole chiave

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reati sessuali contro fanciulli termine di prescrizione diritto all'istruzione primaria reato continuato violazione dei doveri professionali rappresentato

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 187 Ziff. 1 StGB

Although the specific conviction was based on the milder post-1985 law, the established facts concerning sexual acts with children correspond to the scope of this provision, which was confirmed not to be time-barred.

Art. 71 Abs. 2 StGB

The Federal Tribunal confirmed the cantonal court's finding that the offenses constituted a single unit for limitation purposes under this article.

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Sentenze successive che citano questa decisione (57)

SB230221 (2024-12-18) · zh
Partial Affirmation and Acquittal in Child Sexual Offense Case with Sentence Adjustment
«…Einvernehmlichkeit kann keine Rechtfertigung gezogen werden, vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa) und es liegen auch keine Anwendungsfälle von Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB vor. Entspre- chend ist der Beschul…»
SB230222 (2024-12-18) · zh
Rape, Coercion, and Robbery Conviction Upheld, Human Trafficking Acquittal Affirmed on Appeal
«…ch hinsichtlich der Tatbestand- mässigkeit unbeachtlich ist (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, der Privatklägerin nie einen Grund gegeben zu haben, sich in ihn z…»
7B_878/2023 (2024-02-29)
«…lung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2c/aa mit Hinweis). Angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs sind diese Interessen höher zu gewichten.…»
101 2023 95 (2023-06-29) · fr
Heir Denied Access to Historical Property Transaction Details
«…ch auf spätere Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Rechtsänderungen anwendbar (vgl. u.a. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3; 120 IV 6 E. 2a; 113 II 181 E. 3a; RIEDO in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 389 N. 1). Da vorliegend auch…»
6B_93/2022 (2022-11-24)
«…t eine absolute Altersgrenze, weshalb allfälliges Einwilligen eines Kindes in sexuelle Handlungen unerheblich ist ( BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). 1.4.5. Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist von einer sexuellen Ausbeutung d…»
Jug.2015.45 (2014-12-17) · vd
Defendant Appeals Conviction and Sentence for Sexual and Violent Crimes Against Family Members
«…de privation de liberté pour avoir commis des actes d’ordre sexuel sur plusieurs de ses élèves pendant des années (ATF 120 IV 6). Dans le cas d'espèce, en sus des menaces qualifiées, des voies de fait qualifiées et de l’injure commises à l’encontr…»
P3 14 99 (2014-10-17) · vs
Prosecutor's Decision Not to Investigate Financial Crimes Upheld on Appeal Due to Statute of Limitations and Lack of Evidence
«…oulé entre eux (cf. ATF 129 II 385 consid. 4.2.2 ; 127 IV 49 consid. 1b ; 126 IV 141 consid. 1a ; 124 IV 5 consid. 2b ; 120 IV 6 consid. 2b ; 119 IV 73 consid. 2b ; 118 IV 309 consid. 2c ; 111 IV 144 consid. 3) -…»
6B_215/2013 (2014-01-27)
«…von Kindern unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität ( BGE 120 IV 6 E. 2c/aa; STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB , Diss. Zü…»
UP130050 (2013-11-29) · zh
Victim's Right to Free Legal Counsel in Complex Trauma Case
«…in sexuelle Handlungen diese nicht zu rechtfertigen und ist für die Erfüllung des Straftatbestandes ohne Bedeutung (BGE 120 IV 6 Erw. 2c.aa; Urteil 6S.148/2004 vom 28.7.2004 Erw. 1.3). Indessen kann bei 14- bis 16-jährigen Opfern die Einwilligung z…»
SB.2012.74 (2013-11-19) · bs
Sexual Assault and Child Pornography Conviction Upheld on Appeal
«…u schützen (vgl. Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 7 N. 2; BGE 120 IV 6, E. 2c, S. 9). Vom Fehlen eines eindeutig sexuellen Bezugs der Fotografie kann umso weniger die Rede sein, wenn man sic…»
SK1 2011 20 (2011-11-15) · gr
Appeal of Convictions and Seizure of Evidence in Child Sexual Offenses Case
«…Seite 33 — 56 der Täter auf das Kind ausübt (BGE 120 IV 6,9). Sexuelle Handlungen sind bei- spielsweise der Beischlaf; orale und anale Penetration; Einführung von Gegenstän- den…»
6B_564/2010 (2010-10-21)
Sentencing for multiple attempted rape and sexual acts with children: rejection of unqualified attempt due to sleep medication and of continuing-offense characterization.
«…83 E. 2.4 S. 90 ff., wo die verjährungsrechtliche Einheit und die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung in BGE 120 IV 6 aufgegeben wurde). Eine Verletzung von Bundesrecht ist insoweit nicht ersichtlich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt,…»
IV.2010.38 (2010-09-23) · sg
Driver Speeding Infractions vs. License Revocation
«…die Verkehrssicherheit, gerichtet sind (vgl. KGE ZS vom 6. Februar 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen S.M. und T.Y; BGE 120 IV 6 E. 2b). Folglich ist von © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9…»
IV.2010.38 (2010-09-23) · sg
Driver Speeding Violations Concurrence and Sanction Review
«…die Verkehrssicherheit, gerichtet sind (vgl. KGE ZS vom 6. Februar 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen S.M. und T.Y; BGE 120 IV 6 E. 2b). Folglich ist von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9…»
72.2008.167 (2010-04-16) · ti
Daycare Operator Convicted of Coercion Amidst Dismissed Abuse Charges
«…camente non dati, ed in questo senso anche l’analogico richiamo interpretativo formulato dall’Avv. F P in base alla DTF 120 IV 6, che comunque concerne un'altra tipologia di reato interessando atti contro l’integrità sessuale e non contro la famigl…»

Testo completo

Urteilskopf

120 IV 6

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. März 1994 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 71 Abs. 2 und Art. 187 Ziff. 1 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; sexuelle Handlungen mit Kindern.

Wer als Primarlehrer die sexuellen Handlungen mit den gleichen Schülern nach deren Übertritt in die Oberstufe in derselben Art und Weise weiterpflegt, handelt andauernd pflichtwidrig. Seine Straftaten bilden eine verjährungsrechtliche Einheit (E. 2c/cc).

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 120 IV 6 S. 6

A.- Der Primarlehrer A. nahm über Jahre hinweg mit vielen Kindern im schulischen Bereich mehrfach sexuelle Handlungen vor, so auch mit dem Mädchen F. und dem Knaben G.

B.- Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. am 5. Mai 1992 nach Art. 191 aStGB zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus. Gegen dieses Urteil appellierten der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. F. und G. erhoben Anschlussappellation.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A. am 7. Mai 1993 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit 5 1/2 Jahren Zuchthaus, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und untersagte ihm, während 5 Jahren den Lehrerberuf auszuüben sowie Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein. Es verpflichtete ihn, F. und G. Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 16'000.-- Genugtuung und Fr. 19'500.-- bzw. Fr. 1'100.-- Schadenersatz zu bezahlen sowie für die weiteren Therapiekosten aufzukommen.

BGE 120 IV 6 S. 7

C.- A. führt dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 8. Oktober 1993 auf eine Beschwerde von A. nicht ein.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die Taten vor dem 7. November 1985 grundsätzlich (Art. 187 Ziff. 5 StGB) verjährt. Doch habe sich der Beschwerdeführer (geb. 1943) gegen das Mädchen F. (geb. 1971) und den Knaben G. (geb. 1972) während der fünften und sechsten Klasse (1983/84 und 1984/85) in dichter Folge intensivst vergangen und dies in zahlreichen Fällen nach deren Übertritt in die Oberstufe nahtlos bis 1987 bzw. 1988 fortgesetzt, und zwar weiterhin im schulischen Milieu und in den Klassenlagern. Er habe durch raffiniertes und sehr subtiles Vorgehen in Ausnützung seiner Stellung als Lehrer und Vertrauter den Widerstand der Kinder gebrochen und anschliessend ihr Vertrauen in der Schule dauernd missbraucht. Dadurch, dass die Kinder am Ende der sechsten Primarklasse (Frühling 1985) seine Klasse verlassen hätten, sei sein anhaltendes pflichtwidriges Verhalten nicht unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer habe die sehr intensiven intimen Beziehungen aktiv weitergepflegt. Die Straftaten seien daher gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB nicht verjährt.

b) Der Beschwerdeführer macht für die Delikte der Primarschulzeit Verjährung geltend. Rechtsgut im Sinne des insoweit zu berücksichtigenden qualifizierten Tatbestands von Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei nicht nur die sexuelle Integrität von Kindern, sondern ebenso das unbelastete Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern. Die Kontakte während der Oberstufe seien ausserhalb eines Lehrer-Schüler-Verhältnisses erfolgt. Daher sei nicht ein gleichartiges Rechtsgut betroffen. Zwischen den Taten der Primarschulzeit und jenen der Oberstufe liege eine klare Zäsur, keine nahtlose Fortsetzung. Mithin bestehe keine andauernde Pflichtverletzung.

2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung

BGE 120 IV 6 S. 8

einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Verjährung tritt in fünf Jahren ein (Art. 187 Ziff. 1 und 5 StGB).

a) Die Vorinstanz beurteilte die Sache zu Recht aufgrund dieser neuen und milderen Strafnorm und ihrer Verjährungsordnung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 337 StGB). Nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die (absolute) Verfolgungsverjährung einer Straftat nach Art. 187 StGB tritt somit nach 7 1/2 Jahren ein. Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Abs. 1); wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Abs. 2); wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Abs. 3). Die Vorinstanz stützt sich auf Abs. 2 dieser Bestimmung.

b) Das Bundesgericht verzichtete in BGE 117 IV 408 auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts. Ob und unter welchen Bedingungen eine Mehrzahl strafbarer Handlungen jeweils zu einer entsprechenden rechtlichen Einheit zusammenzufassen ist, ist in den Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden hat, gesondert zu beurteilen. Verschiedene strafbare Handlungen sind gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann als eine Einheit (bei der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten Teilhandlung zu laufen beginnt) anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein eigentliches Dauerdelikt gegeben ist (Art. 71 Abs. 3 StGB) - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden (BGE 119 IV 73 E. 2b). Das Bundesgericht bejahte die Verbindung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408), hinsichtlich der Strafantragsfrist bei fortwährender Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (BGE 118 IV 325) und bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz (BGE 119 IV 73). Demgegenüber verneinte es eine verjährungsrechtliche Einheit bei der Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309) sowie bei übler Nachrede (BGE 119 IV 199).

BGE 120 IV 6 S. 9

c) Massgebend für eine Zusammenfassung zu einer verjährungsrechtlichen Einheit (Art. 71 Abs. 2 StGB) in einem konkreten Fall ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst.

aa) Die sexuellen Handlungen mit den Kindern waren gleichartig. Sie richteten sich gegen dasselbe Rechtsgut. Rechtsgut ist zunächst die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der Schutz vor sexueller Nötigung (Art. 189 StGB). Bei Art. 187 StGB tritt zusätzlich der Jugendschutz in den Vordergrund, nämlich der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger, die besonders gefährdet erscheint, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst werden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Auflage, S. 135 f.). Jugendschutz und Selbstbestimmung sind Ausformungen desselben Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität. Art. 187 StGB setzt eine absolute Altersgrenze, weshalb allfälliges Einwilligen eines Kindes in sexuelle Handlungen unerheblich ist.

bb) Der qualifizierte Tatbestand des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sah bei Abhängigkeitsverhältnissen mindestens zwei Jahre Zuchthaus vor. Art. 187 Ziff. 1 StGB enthält dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr, ohne indessen den strafrechtlichen Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene zu relativieren. Es bedurfte dazu nicht eines auf ein Abhängigkeitsverhältnis hinweisenden Tatbestandsmerkmals, da Kinder durchwegs abhängig sind. Diese Abhängigkeit findet sich ausgeprägt im Schulwesen. Insbesondere der Primarlehrer trägt hier in einer entwicklungspsychologisch bedeutsamen Lebensphase aufgrund seines erzieherischen Auftrags und seiner Vertrauensstellung erhöhte Verantwortung.

cc) Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, sein Verhalten sei nicht andauernd pflichtwidrig gewesen. Soweit er dazu vorbringt, er hätte an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Zeiten delinquiert und den Tatentschluss immer wieder neu gefasst, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend (Art. 277bis BStP; SR 312.0) feststellt, beging der Beschwerdeführer die Straftaten auch nach dem Übertritt der Kinder in die Oberstufe weiterhin im schulischen Milieu und in den Klassenlagern.

BGE 120 IV 6 S. 10

Zwischen den Handlungen während der Primarschule und jenen im Verlaufe der Oberstufe liegt der bloss äusserliche Unterschied, dass F. und G. nicht mehr Schüler einer von ihm unterrichteten Klasse waren. Im schulischen Bereich und in den Klassenlagern amtete er gleichwohl als Lehrer. Die verbotenen Sexualbeziehungen hatte der Beschwerdeführer durch raffiniertes und subtiles Vorgehen gerade in Ausnützung seiner Stellung als Lehrer und Vertrauter der Kinder aufgebaut. Er pflegte nach dem Übertritt der Geschädigten in die Oberstufe dieselben Beziehungen in derselben Art und Weise weiter. Die Grundlage dazu bildeten das Macht- und Autoritätsgefälle der Primarschule und die in dieser Zeit gefestigte persönliche Abhängigkeit. Zu Recht bewertet die Vorinstanz die unveränderten sexuellen Übergriffe als nahtlose Fortsetzung des strafbaren Verhaltens während der Primarschulzeit, weil der Beschwerdeführer die pädosexuellen Beziehungen zielgerichtet ausbaute und über Jahre hinweg aufrechterhielt. Sein Handeln war somit auf Dauer angelegt. Die Übergriffe erscheinen nicht als abgelöste Einzelakte, sondern als eine Abfolge strafbaren Verhaltens, dessen einzelne Akte in ein Beziehungsgeflecht eingebettet waren, das der Beschwerdeführer dank seiner Lehrerposition weiterentwickeln und für seine Interessen ausnützen konnte. Damit hat der Beschwerdeführer in einem grundsätzlich unveränderten funktionellen und örtlichen Rahmen (Lehrer-Schüler-Verhältnis im schulischen Bereich) delinquiert. Ein derartiger Zusammenhang ist unter den Umständen des vorliegenden Falles verjährungsrechtlich als Einheit zu betrachten.

Die Vorinstanz nimmt somit zu Recht eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB an. Die Delikte vor dem 7. November 1985 sind daher nicht verjährt. Der Schuldspruch für sämtliche Delikte gegen F. und G. verletzt kein Bundesrecht.