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BGE 120 IV 260 Generato dall'IA

Art. 101bis und 105bis Abs. 2 BStP; Ersuchen um Auskünfte. Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E. 3).

Numero d'incarto BGE 120 IV 260
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Prosecutor's Request for Information on Bank Accounts Not an Appealable Coercive Measure The Federal Public Prosecutor's Office requested information from banks in Zurich, Geneva, and Ticino on the existence of accounts, deposits, and assets belonging to 60 named individuals as part of an investigation to trace, seize, and forfeit funds derived from drug trafficking. The recipient banks appealed this request to the Indictment Chamber of the Federal Supreme Court, arguing the measure should be considered a coercive measure or an associated official act under Article 105bis para. 2 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP), despite the Prosecutor's Office invoking Article 101bis BStP (request for information). The court dismissed the appeals, reasoning that a request for information about the existence of a bank account or deposit is an informational inquiry under Article 101bis BStP and does not constitute a coercive measure (such as seizure, search, or arrest) or an act "associated with" a coercive measure since no such measure had yet been ordered; consequently, the request is not subject to appeal before the Indictment Chamber.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 101bis und 105bis Abs. 2 BStP; Ersuchen um Auskünfte. Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
informazioni bancarie richiesta di pignoramento richiesta di informazioni perquisizione diritto bancario ordine del pignoramento

Disposizioni normative citate

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Art. 101bis BStP
Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art.
Art. 105bis Abs. 2 BStP
101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E.
Art. 14 Abs. 1 BStP
b) Die meisten Adressaten der angefochtenen Verfügung haben gleichzeitig die Kopie einer Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 14 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art.
Art. 72 lit. b VwVG
1 BStP in Verbindung mit Art. 72 lit. b VwVG (SR 172.021) beigelegt oder darauf hingewiesen, dass eine solche ebenfalls erhoben worden sei.
Art. 37 Abs. 3 OG
In Anwendung von Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil in einer der Amtssprachen verfasst; da eine der
Art. 17 Abs. 2 BStP
dazu Art. 17 Abs. 2 BStP), die unter der Leitung des Bundesanwalts steht (Art.
Art. 17 Abs. 1 BStP
2 BStP), die unter der Leitung des Bundesanwalts steht (Art. 17 Abs. 1 BStP) mündliche und schriftliche Auskünfte einholen.
Art. 40 VStrR
Die Bestimmung entspricht Art. 40 VStrR (SR 313.0) (vgl.
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Sentenze successive che citano questa decisione (47)

460.2023.29 (2023-12-21) · bl
Acquittal on Fraud and Forgery, Conviction for Mismanagement in COVID-19 Loan Case
«…t noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschlagnahme verfügt wird und welche Papiere davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3d). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlic…»
SB220347 (2022-09-29) · zh
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«…t noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschlagnahme verfügt wird und welche Papiere davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3d S. 263 f.; Urteil G.9/1993 vom 12. März 1993 E. 2c und d). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher…»
BE.2021.1 (2022-03-31)
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«…teil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1) und stellt keine Zwangsmass- nahme dar (BGE 120 IV 260 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3). Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 26 bzw.…»
BV.2021.13 (2021-12-06)
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«…26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. V…»
BV.2021.15 (2021-12-06)
Former Executive Fails to Seal Documents in Government Investigation
«…26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmass- nahmen gemäss…»
BV.2021.16 (2021-12-06)
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«…aut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 45 ff.…»
BV.2021.12 (2021-08-07)
DFF's Procedural Flaw in Handling Financial Institution's Complaint Annulled
«…fédéral BV.2021.10 du 15 avril 2021 consid. 2.4.1; BV.2019.4 du 25 septembre 2019 consid. 3.2.1; v. ég. ATF 120 IV 260 consid. 3c), contre lesquelles la voie de la plainte – selon l’art. 26 ou 27 DPA – n’est en principe pas ouverte.…»
BE.2018.2 (2018-07-12)
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«…teil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1) und stellt keine Zwangsmass- nahme dar (BGE 120 IV 260 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3). Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 26 bzw.…»
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«…di informazioni, costituisce unicamente una misura preparatoria ad un'eventuale successiva misura coercitiva (DTF 120 IV 260 consid. 3e; sentenza del Tribunale federale 1S.4/2006 del 16 maggio 2006, consid. 1.3; sentenza del Tribuna…»
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«…welche Unterlagen etc. davon betroffen sein werden (BGE 1S.4/2006, Urteil vom 16. Mai 2006 E. 1.3 und 1.4 m.H. auf BGE 120 IV 260 und Art. 264 E-StPO; Geschäfts-Nr. UH120021, Beschluss OG ZH III. Strafkammer vom 28. August 2012, E. II/1.1; s.a. BOM-…»
BB.2010.52 (2010-07-08)
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«…nsid. 1.4); que les demandes de renseignement et de production ne constituent ainsi pas des mesures de contrainte (ATF 120 IV 260 consid. 3e p. 264); qu’elles ne peuvent dès lors pas faire l’objet d’une plainte au sens des art. 214 ss PPF (TPF 2006…»
1B_208/2009 (2010-01-13)
«…fouille, la perquisition (cf. art. 45 ss DPA ; ATF 133 IV 278 consid. 1.2.2 p. 281; 131 I 52 consid. 1.2.3 p. 55; 120 IV 260 consid. 3b p. 262). Le législateur a ainsi désiré éviter que l'effet de décharge voulu par le transfert des compétence…»
BGE 136 IV 92
«…perquisition (cf. art. 45 ss DPA [RS 313.0]; ATF 133 IV 278 consid. 1.2.2 p. 281; 131 I 52 consid. 1.2.3 p. 55; 120 IV 260 consid. 3b p. 262). Le législateur a ainsi désiré éviter que l'effet de décharge voulu par le transfert des compétence…»
BE.2009.11 (2009-10-20)
Order to Produce Film Material Not Appealable
«…sverfügung nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3, 1.4; BGE 120 IV 260 E. 3d; TPF 2006 218 S. 220/221; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2); -…»

Testo completo

Urteilskopf

120 IV 260

43. Urteil der Anklagekammer vom 26. September 1994 i.S. Bankinstitute der Städte Zürich und Genf sowie des Kantons Tessin gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Regeste

Art. 101bis und 105bis Abs. 2 BStP; Ersuchen um Auskünfte.

Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E. 3).

Erwägungen ab Seite 261

BGE 120 IV 260 S. 261

Erwägungen:

1. Mit Verfügungen vom 5. September 1994 verlangt die Schweizerische Bundesanwaltschaft im Verfahren Ref. No. 126/94, welches bezwecke, aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Gelder aufzuspüren, zu beschlagnahmen und einzuziehen, von allen Bankinstituten der Stadt Zürich, der Stadt Genf sowie des Kantons Tessin zu überprüfen, ob Bankkonten, Depots bzw. Vermögenswerte in der Verfügbarkeit von 60 namentlich aufgeführten Personen bestünden, wobei abzuklären sei, ob diese Inhaber, Bevollmächtigte, Gesellschaftsorgane oder wirtschaftlich Berechtigte seien; das Ergebnis der Überprüfung sei unverzüglich der Schweizerischen Bundesanwaltschaft bekanntzugeben. Den Banken wird untersagt, die Verfügung den Kunden zur Kenntnis zu bringen; das Beschwerderecht werde durch die anschliessende Beschlagnahmeverfügung gewahrt sein.

2. a) Die Adressaten der Verfügung, verschiedene Bankinstitute in Zürich, Bern und im Kanton Tessin, wenden sich mit Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 1994 aufzuheben.

b) Die meisten Adressaten der angefochtenen Verfügung haben gleichzeitig die Kopie einer Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 14 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art. 72 lit. b VwVG (SR 172.021) beigelegt oder darauf hingewiesen, dass eine solche ebenfalls erhoben worden sei.

c) Die angefochtenen drei Verfügungen haben denselben Inhalt; es handelt sich um dieselbe Verfügung in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Identität des Anfechtungsgegenstandes rechtfertigt es, die Beschwerden in einem Urteil zu erledigen. In Anwendung von Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil in einer der Amtssprachen verfasst; da eine der

BGE 120 IV 260 S. 262

Verfügungen auch in deutscher Sprache verfasst ist und davon ausgegangen werden darf, dass alle Parteien bzw. deren Vertreter diese Sprache verstehen, wird das Urteil deutsch abgefasst.

d) Auf eine Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft wird verzichtet, da sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig erweisen.

3. a) Die angefochtenen Verfügungen stützen sich ausdrücklich auf Art. 101bis BStP. Nach dieser Bestimmung kann die gerichtliche Polizei (vgl. dazu Art. 17 Abs. 2 BStP), die unter der Leitung des Bundesanwalts steht (Art. 17 Abs. 1 BStP) mündliche und schriftliche Auskünfte einholen. Die Bestimmung entspricht Art. 40 VStrR (SR 313.0) (vgl. BBl 1990 III 1232). Auskunftsersuchen unterliegen, wie andere Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei, der Beschwerde an den Bundesanwalt (Art. 105bis Abs. 1 BStP).

Stellt wie im vorliegenden Fall der Bundesanwalt selber das Auskunftsbegehren, so entfällt diese Beschwerdemöglichkeit; die angefochtenen Verfügungen enthalten denn auch keine Rechtsmittelbelehrung, sondern den Hinweis, dass das Beschwerderecht durch eine anschliessende Beschlagnahmeverfügung gewahrt sein werde. Es ist zu prüfen, ob solche Amtshandlungen dennoch der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts unterliegen.

b) Gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP kann gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, die der Bundesanwalt angeordnet oder bestätigt hat, innert 10 Tagen bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden.

Die Bezeichnung des möglichen Anfechtungsobjektes deckt sich mit derjenigen von Art. 26 Abs. 1 VStrR. Dass dies kein Zufall ist, sondern vielmehr der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der bundesrätlichen Botschaft vom 16. Oktober 1990, nach welcher "wie im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR) auch mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende weitere Amtshandlungen bei der Anklagekammer angefochten werden können" (BBl 1990 III 1235). Der Gesetzgeber wollte damit offensichtlich die Überprüfung der Massnahmen und Handlungen im Bundesstrafprozess gleich regeln, wie dies bereits im Verwaltungsstrafverfahren geschehen ist.

Als Zwangsmassnahmen werden in der bundesrätlichen Botschaft ausdrücklich erwähnt: Verhaftung, vorläufige Festnahme, Beschlagnahme, Untersuchung und Durchsuchung sowie die Einziehung (BBl 1988 II 505, vgl. auch BBl 1990 III

BGE 120 IV 260 S. 263

1226 und 1235). Auch nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts zählen zu den Zwangsmassnahmen (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass nur die gemäss Art. 45 ff. VStrR verfügten Massnahmen als - der Beschwerde an die Anklagekammer unterliegende - Zwangsmassnahmen zu betrachten sind.

Da entsprechend einem allgemeinen Grundsatz in verschiedenen Bundesgesetzen verwendete identische Begriffe auch gleich auszulegen sind, sind zu den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 105bis BStP nur die in den Art. 45 ff. VStrR aufgeführten zu zählen.

c) Nicht zu den Zwangsmassnahmen in diesem Sinne sind Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP zu zählen. Denn diese Bestimmung "ist die gesetzliche Umschreibung einer bereits vorher geübten Praxis und entspricht im übrigen Artikel 40 des Verwaltungsstrafrechts" (BBl 1990 III 1232). Art. 40 VStrR, welcher im Wortlaut mit Art. 101bis BStP übereinstimmt, findet sich indessen gesetzessystematisch - unter Buchstabe C "Einvernahmen, Auskünfte" - vor der Regelung der Zwangsmassnahmen (Buchstabe F, Art. 45 ff.) und kann schon deshalb nicht zu diesen gezählt werden.

d) Es bleibt zu prüfen, ob ein Ersuchen um Auskunft als eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung zu betrachten ist. Solange noch keine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, kann grundsätzlich auch nicht von einer damit zusammenhängenden Amtshandlung gesprochen werden. Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn gegenüber dem verhafteten Beschuldigten dessen Anspruch auf Besuch durch seinen Anwalt beschränkt wird; denn eine solche Massnahme hängt mit der - bereits angeordneten - Zwangsmassnahme der Verhaftung zusammen (unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 15. September 1993 i.S. G. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 3, in welchem Verfahren in bezug auf die Zuständigkeit ein Meinungsaustausch mit dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement durchgeführt wurde). Andererseits

BGE 120 IV 260 S. 264

bildet die Beschlagnahme von bei einer Bank befindlichen Gegenständen, verbunden mit der Einräumung einer Frist für deren Herausgabe, eine blosse Aufforderung, diese bereitzustellen und damit weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Massnahme, da noch nicht feststeht, ob überhaupt eine Beschlagnahme erfolgen wird und welche Gegenstände davon betroffen sein werden (unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 12. März 1993 i.S. Schweiz. Volksbank gegen Direktion des I. Zollkreises, E. 2). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von namentlich bezeichneten Kunden vorzulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass schliesslich nur jene Dokumente beschlagnahmt würden, die als Beweismittel in Frage kämen; da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche Zwangsmassnahmen bevorstünden, liegt darin keine Zwangsmassnahme oder eine damit zusammenhängende Amtshandlung (Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 16. Juni 1994 i.S. A. gegen Oberzolldirektion).

e) Die angefochtene Verfügung verlangt gemäss Art. 101bis BStP Auskünfte bei den betreffenden Banken über Bankkonti, Depots und Vermögenswerte von 60 namentlich erwähnten Personen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass auf entsprechende Benachrichtigung durch die Bank, wonach Vermögenswerte bestünden, ein Einziehungsverfahren mit Ausstellen eines begründeten Beschlagnahmebefehls eingeleitet werde.

Ein solches Ersuchen um Auskünfte über Konti, Depots und Vermögenswerte ist keine mit Beschwerde an die Anklagekammer anfechtbare Zwangsmassnahme - wie die eigentliche Beschlagnahmeverfügung -, sondern die blosse Aufforderung, die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Damit steht aber noch gar nicht fest, ob überhaupt eine eigentliche Zwangsmassnahme verfügt wird und welche Gegenstände und Vermögenswerte davon betroffen sein werden. Das Ersuchen um Auskünfte kann nach dem oben Gesagten auch nicht als mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung bezeichnet werden, die mit Beschwerde an die Anklagekammer angefochten werden könnte.

4. Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über die Gesuche um aufschiebende Wirkung.