Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IV 117 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Embezzlement of Earmarked Loan Funds

Numero d'incarto BGE 120 IV 117
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Embezzlement of Earmarked Loan Funds The case concerns the conviction of a borrower for embezzlement after using a loan, explicitly granted for the purchase of a specific property, for personal expenses instead. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, reasoning that while a general loan does not typically entail a duty for the borrower to constantly maintain the received value, such a duty can arise from the specific agreement, especially when the funds are earmarked for a particular purpose in the lender's interest (limiting the risk of loss). In this instance, the agreement to use the CHF 30,000 exclusively for the property purchase established a supplemental fiduciary duty (mandate) for the borrower to manage the money until the acquisition, thereby creating a legally comparable situation to property entrustment under Article 140 Section 1 Paragraph 2 SCC, and the unauthorised spending for personal needs constituted the unlawful use of entrusted assets.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 312 ff. OR; Veruntreuung, Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck. Eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes kommt nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (E. 2e). Bei einem Darlehen, das für einen bestimmten Zweck gewährt wurde (hier: Kauf einer Liegenschaft), kann sich die Werterhaltungspflicht des Borgers aus der mit dem Darleiher getroffenen Vereinbarung ergeben (E. 2f).

Parole chiave

Generato dall'IA
appropriazione indebita comodatario fiduciario cosa affidata patrimonio del fondo d'investimento diritto bancario

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 318 OR

Cited in the context of the distinction made regarding the obligation to return a loan when no specific purpose is agreed upon.

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

This provision constitutes the core legal basis for confirming the conviction for embezzlement (Veruntreuung).

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (261)

BGE 151 IV 113
COVID-19 Loan Application Certifications as Self-Assessments and Contractual Promises Lacking Enhanced Credibility for Falsification of Documents.
«…xt/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-124-IV-9#page9) E. 1; [BGE 120 IV 117](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-120-IV-117#page117) E.…»
6B_718/2025 (2026-03-03)
Acquittal for criminal breach of trust regarding the use of a Covid-19 business relief loan due to contradictory findings.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9) consid. 1; [120 IV 117](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_370/2025 (2026-02-10)
Criminal breach of trust regarding misused loan funds, fraudulent bankruptcy, and penalty assessment under the Swiss Criminal Code.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9) consid. 1; [120 IV 117](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK 2024 258 (2025-06-10) · be
Misappropriation Acquittal Due to Flawed Mandate, Partial Civil Liability Imposed
«…l'argent prêté à l'achat de l'immeuble, il avait aussi l'obligation de conserver cet argent jusqu'à l'achat (ATF 120 IV 117). 20.5 Le même devoir de l'emprunteur a été admis à propos d'un crédit de construction. D'après le contrat, l'…»
P/11064/2018 (2025-04-16) · ge
Appeal on Breach of Trust, Fraud, and Forgery Convictions
«…importe que la propriété lui en soit transférée sur le plan civil (ATF 143 IV 297 consid. 1.3 ; 133 IV 21 consid. 6.2 ; 120 IV 117 consid. 2b ; 118 IV 239 consid. 2a ; 118 IV 32 consid. 2b). L'auteur doit cependant avoir l'obligation d'en conserver c…»
STK 2024 13 (2025-03-28) · sz
Appeal Against Conviction for Embezzlement and Misappropriation of Watches
«…ten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf aus- drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b m.w.H.). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet, dass der Täter den Willen zur…»
6B_240/2024 (2025-01-09)
«…rt de conserver constamment la contre-valeur de ce qu'il a reçu ( ATF 129 IV 257 consid. 2.2.2; 124 IV 9 consid. 1; 120 IV 117 consid. 2). La jurisprudence admet notamment une violation de l'obligation de conserver la valeur en cas d'utilisation…»
6B_262/2024 (2024-11-27)
«…its oder eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (zum Ganzen: BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.3.3). 1.5.3.4. Eine mit ge…»
SB240033 (2024-11-26) · zh
Spousal Embezzlement Conviction Overturned Due to Lack of Criminal Intent Proof
«…mäss Weisungen, die ausdrücklich oder still- schweigend abgemacht sein können (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b; 118 IV 239 E. 2b; 117 IV 257 E. 1 m.w.H.). Wesentlich ist, dass der Treugeber seine Verfügungsmacht über die anv…»
SR1 2023 80 (2024-11-06) · gr
Appeal Court Overturns Fraud Conviction Due to Victim's Lack of Diligence
«…achung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt und der geborgte Betrag anders als vereinbart eingesetzt wird (BGE 120 IV 117 E. 2f; 129 IV 257 E. 2.2.2; 133 IV 21 E. 6.2). 3.2.2. Das zweite Darlehen zwischen dem Beschuldigten und B._____ war z…»
SB230468 (2024-09-04) · zh
Appeal Against Embezzlement Conviction and Sentence Adjustment
«…BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt es, dass die Täterin ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, d.h., dass ihr Z…»
6B_339/2024 (2024-08-14)
«…r vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt ( BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1.b; 120 IV 117 E. 2.f; Urteil 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abr…»
P/22374/2020 (2024-06-04) · ge
Multiple Fraud and Money Laundering Convictions with Suspended Sentence
«…%20IV%20257) consid. 2.2.2; [124 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20IV%209) consid. 1; [120 IV 117](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20117) consid. 2). La question de savoir si l'auteur…»
UE220309 (2024-03-28) · zh
Prosecutor's Dismissal of Embezzlement Complaint Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of Entrusted Assets Under Criminal Law
«…Wert des Empfangenen ständig zu erhal- ten und ihm die Vermögenswerte entsprechend ständig zur Verfügung zu halten (BGE 120 IV 117 E. 2e; Niggli/Riedo, a. a. O., N 34 zu Art. 138). Wie der Be- schwerdegegner zu Recht geltend macht, entsprechen die de…»
460.2023.86 (2024-03-27) · bl
Appeals Court Upholds Fraud Conviction, Modifies Sentencing
«…rs zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwal- ten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 120 IV 117 E. 2.b). Vorausgesetzt ist, dass der Treugeber verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erha…»

Testo completo

Urteilskopf

120 IV 117

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1994 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 312 ff. OR; Veruntreuung, Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck.

Eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes kommt nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (E. 2e).

Bei einem Darlehen, das für einen bestimmten Zweck gewährt wurde (hier: Kauf einer Liegenschaft), kann sich die Werterhaltungspflicht des Borgers aus der mit dem Darleiher getroffenen Vereinbarung ergeben (E. 2f).

Sachverhalt ab Seite 118

BGE 120 IV 117 S. 118

Am 20. April 1993 bestrafte das Obergericht des Kantons Thurgau F. in zweiter Instanz unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung mit 22 Monaten Gefängnis.

Eine von F. dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach der Anklageschrift hatte der Beschwerdeführer seit Mitte 1986 Schulden in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken und kein nennenswertes regelmässiges Einkommen. Um seinen aufwendigen Lebensunterhalt gleichwohl bestreiten zu können, habe er sich unter anderem wie folgt Geld beschafft: Mit dem Vorwand, er könne eine bestimmte Liegenschaft in H. kaufen und mit Gewinn weiterveräussern, sofern ihm Fr. 30'000.-- zur Verfügung stünden, habe er von W. am 24. März 1987 diesen Betrag als Darlehen erhältlich gemacht. Der Beschwerdeführer habe die Fr. 30'000.-- in der Folge nicht für den Liegenschaftskauf, sondern, wie das seiner Absicht vor der Entgegennahme des Geldes entsprochen habe, für eigene Bedürfnisse verwendet.

Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer deshalb wegen Betrugs. Die Vorinstanz geht - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1

BGE 120 IV 117 S. 119

BStP) - demgegenüber davon aus, der Beschwerdeführer habe tatsächlich beabsichtigt, die Liegenschaft zu kaufen. Sie verneint daher mangels arglistiger Täuschung einen Betrug. Statt dessen nimmt sie eine Veruntreuung an. W. habe dem Beschwerdeführer die Fr. 30'000.-- für den Kauf der Liegenschaft, also für einen ganz bestimmten Zweck, übergeben. Das Geld sei dem Beschwerdeführer deshalb anvertraut gewesen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verurteilung wegen Veruntreuung in diesem Punkt verletze Bundesrecht.

b) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet.

Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 118 IV 239 E. 2b mit Hinweisen).

c) Das Bundesgericht befasste sich bereits in BGE 86 IV 167 mit der Frage, ob der Borger eine Veruntreuung begehe, wenn er das Darlehen nicht zum vereinbarten Zweck verwende. Es legte dar, eine vertretbare Sache sei nur dann im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut, wenn sie dem Täter nicht für sich selbst, d.h. in seinem eigenen Interesse, übergeben worden sei, sondern im Interesse eines andern. Im allgemeinen begehe daher der Borger, der das Geld nicht vereinbarungsgemäss verwende, keine Veruntreuung, wenn das Darlehen ihm in seinem eigenen Interesse und nicht im Interesse eines andern gewährt worden sei. Wenn das Darlehen im Interesse eines andern gewährt worden sei, begehe der Borger hingegen angesichts der wirtschaftlichen Bestimmung des Geldes, die es zu einer anvertrauten Sache mache, eine Veruntreuung. Im beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht eine Veruntreuung. Eine Frau hatte ihrem Freund, gegen den Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gestellt worden war, Fr. 1'000.-- gegeben, damit er seiner Unterhaltspflicht nachkommen könne. Der Mann verwendete das Geld für eigene Bedürfnisse. Das Bundesgericht erachtete es als entscheidend, dass die Frau ihrem Freund das Geld in seinem eigenen Interesse übergeben hatte, um ihn vor einer Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu bewahren, und nicht im Interesse eines andern.

BGE 120 IV 117 S. 120

d) Im Schrifttum gehen die Ansichten darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck eine Veruntreuung liege, auseinander. REHBERG nimmt an, eine Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB komme nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet sei, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. An einer solchen Werterhaltungspflicht fehle es beim Darlehen, und zwar ungeachtet dessen, ob es zu bestimmten Zwecken gewährt und der Geldgeber am Gewinn beteiligt werde. Denn der Borger sei lediglich dazu verpflichtet, zum vereinbarten Termin einen gleichen Geldbetrag zurückzuerstatten (Aktuelle Rechtsfragen beim Veruntreuungstatbestand gemäss StrGB Art. 140, ZStrR 98/1981, S. 366; REHBERG, Zum objektiven Tatbestand der Veruntreuung nach StrGB Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, ZStrR 92/1976, S. 46; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 97). SCHAUB (Die unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes, Basel 1979, S. 92), der die Annahme einer Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ebenfalls an die Werterhaltungspflicht des Treuhänders knüpft, führt aus, eine solche Pflicht, die dem Wesen des Darlehens grundsätzlich widerspreche, könne höchstens dann entstehen, wenn der Borger eindeutig verspreche, die erhaltene Summe für einen bestimmten Zweck zu verwenden oder aber den Betrag unangetastet zu lassen und zurückzuerstatten, wenn er den in Frage stehenden Zweck nicht mehr erreichen könne oder wolle. VON RECHENBERG (Die rechtswidrige Verwendung übergebener Gelder im Hinblick auf die Tatbestände des Betruges, der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsführung, Kriminalistik 1962, S. 533 f.) legt dar, wieweit der Borger in seiner Verfügung beschränkt sei, ergebe sich aus dem Darlehensvertrag. Wer Geld empfange, um es im Interesse des Darleihers oder auch im gemeinsamen Interesse des Darleihers und des Borgers zu verwenden, mache sich der Veruntreuung schuldig, wenn er entgegen der getroffenen Abmachung über das Geld verfüge. In diesem Fall sei ihm das Geld eben nicht zur freien Verwendung übergeben worden, sondern im Sinne von Art. 140 StGB anvertraut. AMSLER (Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung, Diss. Bern 1972, S. 81/2) schliesslich ist der Auffassung, die Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck sei unrechtmässig im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und stelle eine Veruntreuung dar.

e) Bei der Gutsveruntreuung gemäss Abs. 2 von Art. 140 Ziff. 1 StGB handelt es sich um einen subsidiären Tatbestand. Abs. 2 soll in Fällen, in denen

BGE 120 IV 117 S. 121

aus Gründen des Zivilrechts die Fremdheit nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist, dennoch Strafbarkeit nach Art. 140 StGB ermöglichen. Vorausgesetzt ist aber, dass der Fall mit der eigentlichen Veruntreuung gemäss Abs. 1 von Art. 140 Ziff. 1 StGB sonst vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das dem in Abs. 1 vertypten strukturell gleichwertig ist (SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Band, Art. 140 N. 24; JENNY, Aktuelle Fragen des Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 124/1988, S. 402/3; REHBERG, ZStrR 98/1981, S. 363).

In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Sachen Eigentum. Er erlangt also nicht nur, wie beim Anvertrautsein nach Abs. 1, eine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. Sie sind wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder hat sie deshalb unangetastet zu lassen: Er ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit dem, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Die Werterhaltungspflicht ist deshalb Voraussetzung einer Verurteilung nach Abs. 2. Diese Auffassung hat sich auch im Schrifttum durchgesetzt (REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 97; REHBERG, ZStrR 98/1981, S. 365; SCHAUB, a.a.O., S. 80 ff.; JENNY, a.a.O., S. 403; NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, S. 153; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 4. Aufl., S. 259; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 140 N. 14).

f) Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit bei einem Darlehen eine Veruntreuung in Betracht kommt, ist somit, ob der Borger zur ständigen Werterhaltung verpflichtet ist.

Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht.

Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus

BGE 120 IV 117 S. 122

der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt.

Im zu beurteilenden Fall richtete W. das Darlehen aus, damit es der Beschwerdeführer für den Erwerb einer bestimmten Liegenschaft verwende und nach dem in Aussicht gestellten gewinnbringenden Weiterverkauf der Liegenschaft zurückzahle. Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil. W. konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei einer vertragsgemässen Verwendung des Geldes über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde. Die Festlegung des Verwendungszwecks war für W. somit entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos. Es ist offensichtlich, dass er das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschwerdeführer das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden würde; diesfalls wäre der gänzliche Verlust der Fr. 30'000.-- absehbar gewesen. War der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Vereinbarung gehalten, das Geld für den Kauf der Liegenschaft und für nichts anderes zu verwenden, so war er aber auch verpflichtet, es bis zum Erwerb der Liegenschaft treuhänderisch zu verwalten. Zum Darlehen trat insoweit ein Auftrag hinzu. Aufgrund dieses Auftrags war der Beschwerdeführer zur Werterhaltung verpflichtet. Indem er diese Pflicht missachtete und das Geld abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse ausgab, verwendete er anvertrautes Gut unrechtmässig im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

Da auch der subjektive Tatbestand gegeben ist, verletzt die Verurteilung wegen Veruntreuung in diesem Punkt Bundesrecht nicht.