Right of Necessity Path Compensation Calculation for Built-Upon Servient Property
Sintesi Legislator
Generato dall'IARight of Necessity Path Compensation Calculation for Built-Upon Servient Property Regarding the compensation for a right of necessity path (Art. 694 para. 1 SCC), which grants the landlocked owner a full indemnity similar to expropriation, the standard calculation method involves determining the difference in market value between the unencumbered and the encumbered property. However, the court recognized that this global approach often faces difficulties, especially when the servient property is built upon, leading to uncertainty in the appraisal. Therefore, in cases where the servitude path uses an already existing driveway, the court held that calculating compensation by having the beneficiary contribute appropriately to the market value of the specific area claimed by the right of necessity is acceptable and consistent with federal law, focusing the appraisal on the value difference of the directly affected part of the land instead of the entire property.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Entschädigung des Notwegrechts (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Führt der Notweg über eine bereits bestehende Zufahrt, darf die Entschädigung in Abweichung von der globalen Ermittlung der Wertdifferenz auch so berechnet werden, dass sich der Berechtigte am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche angemessen beteiligt.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision is cited in the introductory summary (Regeste) as the legal basis for the compensation due for the right of way.
Sentenze successive che citano questa decisione (67)
Testo completo
Urteilskopf
120 II 423
77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Dezember 1994 i.S. I. c. M. (Berufung)
Regeste
Entschädigung des Notwegrechts (Art. 694 Abs. 1 ZGB).
Führt der Notweg über eine bereits bestehende Zufahrt, darf die Entschädigung in Abweichung von der globalen Ermittlung der Wertdifferenz auch so berechnet werden, dass sich der Berechtigte am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche angemessen beteiligt.
Erwägungen ab Seite 423
BGE 120 II 423 S. 423
Aus den Erwägungen:
7. a) ...
Die Stellung des Notwegberechtigten ist derjenigen eines Exproprianten ähnlich (BGE 85 II 392 E. 3 S. 402, BGE 45 II 23 E. 2 S. 26). Diese Parallele ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB, wonach eine "volle Entschädigung" geschuldet ist (so auch Art. 16 EntG; SR 711), andererseits auch aus dem Umstand, dass für die Berechnung der Entschädigung ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten
BGE 120 II 423 S. 424
massgeblich sind, die Vorteile des Notwegberechtigten mithin unberücksichtigt bleiben (MEIER-HAYOZ, N. 78 zu Art. 694 ZGB). Aus diesen Gründen wird zu Recht die Ansicht vertreten, für die Berechnung seien die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen mit der Folge, dass der Notwegbelastete schadenersatzrechtlich im Ergebnis gleich gestellt wird, wie wenn das Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (CARONI-RUDOLF, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 131 und 133 mit Fn. 7 f. und 9; HAAB, N. 22 zu Art. 694 - 696 ZGB; WALDIS, Das Nachbarrecht, 4. Aufl. 1953, S. 176 bei und mit Fn. 25). Demnach entspricht die Entschädigung der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg belasteten Grundstücks (BGE 114 Ib 321 E. 3 S. 323 f. mit Hinweisen; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 173 zu Art. 19 EntG).
Häufig, besonders wenn es sich beim belasteten Grundstück wie hier um ein überbautes handelt, ist die klassische Differenzberechnung auf der Basis der beiden Eckwerte mit Schwierigkeiten behaftet, die der Schätzung aleatorische Züge verleihen, nicht anders als bei der Schadenermittlung im Vertrags- und im zivilrechtlichen Deliktsrecht, die im Grundsatz ebenfalls auf einer Differenzberechnung beruht (BGE 116 II 441 E. 3a S. 444, BGE 104 II 198 E. a S. 199 mit Hinweisen). Die Schätzung bleibt daher in solchen Fällen, gleich wie im Enteignungsverfahren, mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom Notwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein beschränkt. Folglich ist es bundesrechtskonform, wenn der Notwegberechtigte sich am Verkehrswert der von ihm beanspruchten Fläche durch Einkauf angemessen beteiligt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 28. April 1992 i.S. H., E. 3; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. Mai 1987, in: Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, 1987, S. 12 f., Nr. 1 E. 4).