Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 119 IV 230 Generato dall'IA

Sexual Abuse Based on Victim's Unconsciousness and Mistaken Identity

Numero d'incarto BGE 119 IV 230
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Sexual Abuse Based on Victim's Unconsciousness and Mistaken Identity A man was convicted of sexual abuse (Schändung) under the former Art. 189 of the Swiss Criminal Code after having sexual intercourse with a woman following a New Year's Eve celebration where alcohol was consumed. The woman had gone to bed, was sleeping with her back to the room, and was gently woken and embraced by the perpetrator, whom she mistakenly believed to be her husband returning home. The swift act of intercourse occurred while she was still in a gradual state of waking, under the influence of alcohol, and operating under the specific misapprehension of the man's identity, mistaking him for her husband who shared similar physical traits (curly hair and mustache). The court upheld the conviction, reasoning that the victim was rendered incapable of resistance due to the cumulative effect of her sleepiness, intoxication, and crucial error concerning the perpetrator's identity, especially considering she was in a private room (a guest bedroom) where she did not expect to be sexually assaulted by a stranger; the perpetrator was aware of her vulnerable state (sleepy, intoxicated, and in proximity to her husband sleeping nearby), and his actions, including his saying "please, please," confirmed his knowledge that she would not have consented under normal circumstances, thereby fulfilling the legal requirement of abusing a woman "incapable of resistance."

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 189 StGB a.F.; Schändung. Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie nach einer Feier alkoholisiert zu Bett geht, vom Täter, den sie irrtümlich für ihren Mann hält, zärtlich und allmählich aus dem Schlaf geweckt und überraschend geschlechtlich missbraucht wird.

Parole chiave

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abuso sessuale abuso di alcol vizio del consenso inganno sull'identità denuncia mendace violenza carnale qualificata

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 189 StGB
Art. 189 StGB a.F.; Schändung.
Art. 189 Abs. 1 StGB
der Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB a.F.
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.
Art. 189 StGB a.F
This article defines the crime of Schändung (defilement) and its application was the central focus of the appeal regarding the conviction.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.

Art. 189 StGB a.F.

This article defines the crime of Schändung (defilement) and its application was the central focus of the appeal regarding the conviction.

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Sentenze successive che citano questa decisione (204)

6B_917/2024 (2026-08-19)
Doctor convicted of sexual coercion and harassment during after-hours patient massage; victim's situational incapacity to resist and lifelong professional ban upheld without discretionary proportionality review.
«…xt/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-49#page49) E. 7.2; [119 IV 230](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-119-IV-230#page230) E.…»
7B_204/2024 (2026-03-24)
Dismissal of criminal appeal regarding rape and sexual acts; validation of prosecutorial closure under in dubio pro duriore for lack of subjective intent.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49) consid. 7.2; [119 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_7/2024 (2026-02-13)
Conviction for rape of a semiconscious minor and mandatory lifetime professional ban on working with minors upheld.
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49) E. 7.2; [119 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_400/2025 (2025-10-09)
Arbitrary evaluation of evidence and selective assessment of witness testimonies in a sexual offense acquittal
«…ht_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49) consid. 7.2 et les références citées; voir également [ATF 119 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_132/2025 (2025-06-30)
«…ht_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49) consid. 7.2 et les références citées; voir également [ATF 119 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/25085/2022 (2025-06-26) · ge
Appeal of Conviction and Sentence for Sexual Acts with a Child and Illegal Residence
«…'un état d'ivresse – la victime n'est pas incapable de résistance (ATF 148 IV 329 consid. 3.2 ; 133 IV 49 consid. 7.2 ; 119 IV 230 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_69/2018 du 11 juin 2018 consid. 4.1 ; 6B_1142/2017 du 23 mars 2018 consid. 2…»
501 2024 9 (2025-05-07) · fr
Sexual Assault on Incapacitated Person Appeals and Sentencing Modifications
«…celle-ci est simplement désinhibée (Herabsetzung der Hemmschwelle; ATF 148 IV 329 consid. 3.2 ; 133 IV 49 consid. 7.2; 119 IV 230 consid. 3a). Une incapacité de résistance peut être retenue lorsqu'une personne, sous l'effet de l'alcool et de la fati…»
P/9221/2022 (2025-03-20) · ge
Sexual Acts on Incapacitated Person and Narcotics Conviction Upheld
«…V%20329) consid. 3.2 ; [133 IV 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20IV%2049) consid. 7.2 ; [119 IV 230](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%20230) consid. 3a). L'exigence d'une incapacité de ré…»
P/13814/2021 (2025-03-17) · ge
Sexual Assault and Traffic Offenses Appeal Ruling
«…V%20329) consid. 3.2 ; [133 IV 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20IV%2049) consid. 7.2 ; [119 IV 230](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%20230) consid. 3a). L'exigence d'une incapacité de rés…»
P/15313/2021 (2025-02-25) · ge
Acquittal Upheld in Sexual Coercion Case Despite Admitted Act; Appeal on Secret Recordings Time-Barred
«…IV%20329) consid. 3.2 ; [133 IV 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20IV%2049) consid.7.2 ; [119 IV 230](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%20230) consid. 3a). **2.5.3.** En dehors d'un context…»
SB240042 (2025-01-27) · zh
People v. Smith (Sexual Assault and Bodily Harm)
«…StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 - 36 - E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 und 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; JOSÉ HURTADO POZO ,…»
BK 2024 244 (2025-01-24) · be
Complainant v. Prosecution (Sexual Coercion Discontinuation Order)
«…einer Fesselung oder in der be- sonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho-…»
SK 2024 22 (2025-01-08) · be
Sexual Coercion Convictions Reaffirmed After Partial Supreme Court Reversal
«…ben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausrei…»
P/947/2020 (2024-12-19) · ge
State v. Acquitted Defendant (Sexual Assault on Incapacitated Person)
«…capacité soit partielle ou que son degré d'inhibition soit réduit (ATF 148 IV 329 consid. 3.2 ; 133 IV 49 consid. 7.2 ; 119 IV 230 consid. 3a). L'exigence d'une incapacité de résistance ne recouvre pas exclusivement des états de perte de conscience c…»
6B_327/2024 (2024-12-11)
«…la victime n'est pas incapable de résistance ( ATF 133 IV 49 consid. 7.2 et les références citées; voir également ATF 119 IV 230 consid. 3a; arrêts 6B_1247/2023 du 10 juin 2024 consid. 2.1.3; 6B_836/2023 du 18 mars 2024 consid. 2.1.3). Une personn…»

Testo completo

Urteilskopf

119 IV 230

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober 1993 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 189 StGB a.F.; Schändung.

Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie nach einer Feier alkoholisiert zu Bett geht, vom Täter, den sie irrtümlich für ihren Mann hält, zärtlich und allmählich aus dem Schlaf geweckt und überraschend geschlechtlich missbraucht wird.

Sachverhalt ab Seite 230

BGE 119 IV 230 S. 230

X. feierte gemeinsam mit den Ehepaaren B. und M. den Silvester 1989. Im Anschluss an die Feier, bei welcher auch Alkohol getrunken wurde, legte man sich in der Wohnung der Eheleute B. in Zürich schlafen. Den Eheleuten M. wurde das Kinderzimmer zugeteilt, wobei Frau M. mit ihrem viermonatigen Sohn auf der unteren und

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ihr Ehemann auf der oberen Liegefläche eines Kajütenbettes schliefen. X. nächtigte in einem Schlafsack im Wohnzimmer.

In den frühen Morgenstunden des 1. Januar 1990 näherte sich X. der mit dem Rücken zum Raum schlafenden Frau M., legte sich zu ihr und umarmte sie zärtlich von hinten. Als er sie sanft auf den Fussboden hob, nahm sie an, es handle sich um ihren Ehemann, der von einem mit X. noch spät unternommenen Lokalbesuch heimgekommen sei und sie nun liebkose. Auch spürte sie, dass der sie umarmende Mann - wie ihr Ehegatte - einen Lockenkopf und einen Schnauz hatte. Darauf vollzog X. mit ihr sehr rasch den Geschlechtsverkehr.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob gegen X. Anklage wegen Schändung im Sinne von Art. 189 StGB a.F. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 10. Mai 1990 von diesem Vorwurf frei. Dagegen appellierten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Geschädigte.

Am 29. Oktober 1991 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X. der Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB a.F. schuldig und bestrafte ihn mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 124 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf.

Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 28. Juni 1993 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt im wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 1991 sei im Schuldpunkt aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss der bis zum 30. September 1992 geltenden Fassung von Art. 189 Abs. 1 StGB wird unter anderem mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Frau, in Kenntnis ihres Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht. Die Vorinstanz, die am 29. Oktober 1991 entschied, hatte diese mittlerweile geänderte Bestimmung anzuwenden. Dennoch darf für Fragestellungen, die sich - so betreffend die Widerstandsunfähigkeit - durch das neue Recht nicht verändert

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haben, auch auf die Literatur zum neuen Recht zurückgegriffen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Geschädigten den ausserehelichen Beischlaf vollzogen hat. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Geschädigte bewusstlos war. Zu prüfen ist deshalb, ob sie im Sinne von Art. 189 StGB a.F. zum Widerstand unfähig war und ob der Beschwerdeführer von diesem Zustand Kenntnis hatte.

3. a) Die Strafnorm von Art. 189 StGB a.F. bezweckt den Schutz von Personen, die einen sexuellen Widerstandswillen nicht oder nicht sinnvoll fassen bzw. ihn körperlich nicht betätigen können (so SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, Strafgesetzbuch, 24. A. 1991, N 1 zum entsprechenden § 179 des deutschen Strafgesetzbuches).

Die Widerstandsunfähigkeit des Opfers im Sinne von Art. 189 StGB a.F. kann aus Gründen dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur gegeben sein. Sie kann also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in hochgradiger Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in einer besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl bestehen (STRATENWERTH, Strafrecht BT I, 4. A. 1993, N 35; BGE 103 IV 165). Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Ist nur die Hemmschwelle - z.B. alkoholbedingt - herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor (STRATENWERTH, a.a.O.).

Die Vorinstanz ging davon aus, die Geschädigte sei im Verlauf des Geschehens allmählich erwacht, denn sie habe eine relativ genaue Schilderung des ganzen Ablaufs geben können. Dieses allmähliche "Aus-dem-Schlaf-Erwachen" und die dazugehörige Schläfrigkeit stellten allenfalls einen Aspekt der Widerstandsunfähigkeit dar. Zum Geschehensablauf hielt die Vorinstanz fest, die Geschädigte sei nach der Silvesterfeier sehr müde und alkoholisiert zu Bett gegangen. Sie habe zusammen mit ihrem Kleinkind im Kinderzimmer der Wohnung ihrer Freunde geschlafen. Das obere Bett sei zu dem Zeitpunkt, als sie schlafen ging, ihrem Mann, der noch auswärts weiterfeierte, zugewiesen gewesen. Sie habe sich somit "allein mit ihrer Familie im ausschliesslich ihr zugewiesenen Kinderzimmer" befunden. Als sie durch die Berührungen des Beschwerdeführers aufgewacht sei, sei sie etwa in folgendem Zustand gewesen: Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann bereits heimgekommen war und im oberen Bett schlief. Sie habe angenommen, dass ihr Ehemann (erst) jetzt nach

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Hause gekommen sei und sie umarme, wie er dies auch sonst gelegentlich bei der Heimkehr zu tun pflege. Sie habe daher die Umarmung genossen und weitergeschlafen. In der Folge sei sie durch die Liebkosungen des Beschwerdeführers und das "Aus-dem-Bett-Heben" langsam aufgeweckt worden. Sie habe an den Kopf des Mannes gegriffen und festgestellt, dass dieser - ebenso wie ihr Mann - einen Wuschelkopf und einen Schnauz hatte. Nach wie vor habe sie sich aber noch im Halbschlaf befunden und sei unter Wirkung des genossenen Alkohols gestanden. Als ein Finger heftig in ihre Scheide eingeführt worden sei, habe sie gefragt, "wer das sei". Unmittelbar darauf habe der Mann sein Glied eingeführt und "bitte, bitte" gesagt. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest: "Die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten setzte sich also aus folgenden einzelnen Komponenten zusammen: Schlaf - Halbschlaf - Schläfrigkeit, Angetrunkenheit/Betrunkenheit und Irrtum in bezug auf die Person des Täters."

Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Widerstandsunfähigkeit zu Recht bejaht. Die Geschädigte befand sich - insofern vergleichbar mit der Konstellation in BGE 103 IV 165 - in einer Situation, in der sie nicht damit rechnen musste, von einem Fremden sexuell angegangen zu werden. Soweit sie in die Handlungen des Beschwerdeführers einwilligte, geschah dies nur in der Annahme, der Beschwerdeführer sei ihr Ehemann. Schon deshalb konnte ihre Einwilligung den Tatbestand nicht ausschliessen (vgl. LAUFHÜTTE, Leipziger Kommentar, 10. A., § 179 N 12 f.; HORN, Systematischer Kommentar, § 179 N 13). Die von der Vorinstanz genannten Faktoren der Schläfrigkeit, der Alkoholisierung und des Irrtums haben deshalb in ihrer Summierung die Widerstandsfähigkeit der Geschädigten vollständig aufgehoben.

b) Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom Zustand der Geschädigten hatte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, aus den Aussagen der Geschädigten sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr in Kenntnis ihres widerstandsunfähigen Zustandes vollzogen habe. Er habe "bitte, bitte" gesagt, woraus sich sein Wissen darum ergebe, dass die Geschädigte in normalem Zustand nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, wie die Geschädigte in ihrem Zustand die in ihr auftauchende Frage nach der Identität des Mannes anders als mit der Frage, wer er sei, hätte ausdrücken können. Diese Frage aber habe sie gestellt. Zudem habe der Beschwerdeführer nie mit ihrer Einwilligung rechnen können; denn

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einerseits habe zwischen den beiden keine Anziehung in sexueller Hinsicht bestanden und andererseits habe der Ehemann der Geschädigten im selben Zimmer geschlafen. Zusammengefasst führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, "dass die nach Alkoholkonsum schlafende Geschädigte als Ehefrau und Mutter, welche mit ihrem vier Monate alten Säugling im Bett lag und welche das Zimmer für ihre Familie zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen erhalten hatte, ihm keinen Widerstand würde leisten können". Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde, inwieweit die Vorinstanz mit diesen Erwägungen den Vorsatz des Beschwerdeführers in Verletzung von Bundesrecht bejaht haben sollte.