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BGE 119 II 86 Generato dall'IA

Tenant's Missed Appeal Deadline Due to Attorney Illness Appeal Denied

Numero d'incarto BGE 119 II 86
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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Tenant's Missed Appeal Deadline Due to Attorney Illness Appeal Denied A tenant, represented by an attorney, failed to meet the deadline for appeal to the Federal Supreme Court against an eviction order, which expired around September 14/15, 1992. The attorney submitted a request for the reinstatement of the deadline on October 15, 1992, arguing that he was hospitalized due to severe septicemia from September 12 to 17, 1992, and was completely unable to work until October 5, 1992. The Federal Supreme Court denied the request, ruling that the ten-day deadline for reinstatement (Art. 35 OG) begins immediately when the attorney is able to either perform the procedural act, appoint a suitable substitute, or alert the client to the need to meet the deadline. Since the attorney was able to notify the court of his illness in writing on September 14, 1992, while hospitalized, and failed to prove that his subsequent incapacity until October 5, 1992, prevented him from commissioning a substitute or notifying his client, the unexcused prevention did not last until October 5, and the filing on October 15, 1992, was late, resulting in the appeal being inadmissible.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 35 OG. Wiederherstellung einer Frist. Ende der unverschuldeten Verhinderung und Beginn der zehntägigen Wiederherstellungsfrist, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.

Parole chiave

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sfratto del conduttore inosservanza del termine coinquilino domanda tardiva di ricusazione domanda d'asilo tardiva ritardo del ministero pubblico

Disposizioni normative citate

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Art. 35 OG
Art. 35 OG. Wiederherstellung einer Frist.
Art. 54 Abs. 1 OG
Auf die anerkanntermassen erst nach Ablauf der peremptorischen Frist von Art. 54 Abs. 1 OG eingereichte Berufung kann das Bundesgericht nur eintreten, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung gegeben sind und das Gesuch ausserdem rechtzeitig ist.
Art. 35 Abs. 1 OG
Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG unverschuldet zu sein (zum gesamten BGE 112 V 255 f.).
Art. 288 ZPO
5 zu Art. 288 ZPO/BE; vgl.
Art. 66 al. 1 LTF
Provision cited for imposing court costs because the appeal was not entertained.

Giurisprudenza citata

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BGE 79 I 245
September 1992 teilte der Anwalt dem Bundesgericht mit, er sei infolge einer notfallmässigen Hospitalisierung an der Wahrung der an diesem Tage (gemäss BGE 79 I 245 Nr.
BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
BGE 99 II 352
Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 99 II 352 E.
BGE 114 Ib 56
Swiss Federal Supreme Court on Rejection of Legal Assistance Request for Tax Fraud Due to Insufficient Suspicion
BGE 51 II 450
In diesem einschränkenden Sinne ist auch BGE 51 II 450 zu verstehen, wo einem
BGE 92 I 216
b) Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 92 I 216 E.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Provision cited for imposing court costs because the appeal was not entertained.

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Testo completo

Urteilskopf

119 II 86

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Januar 1993 i.S. B. Corp. gegen N. AG (Berufung)

Regeste

Art. 35 OG. Wiederherstellung einer Frist.

Ende der unverschuldeten Verhinderung und Beginn der zehntägigen Wiederherstellungsfrist, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.

Erwägungen ab Seite 86

BGE 119 II 86 S. 86

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 5. August 1992 wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) einen Rekurs ab, den die B. Corp. als Mieterin gegen eine auf Begehren der Vermieterin, der N. AG, ergangene Ausweisungsverfügung erhoben hatte. Der Rekursentscheid wurde dem Anwalt der B. Corp. am 7. August 1992 eröffnet.

Am 14. September 1992 teilte der Anwalt dem Bundesgericht mit, er sei infolge einer notfallmässigen Hospitalisierung an der Wahrung der an diesem Tage (gemäss BGE 79 I 245 Nr. 44 am 15. September) ablaufenden Berufungsfrist verhindert und behalte sich deshalb ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 35 OG vor. Dieses reichte er namens der B. Corp. am 15. Oktober 1992 zusammen mit einer Berufung auch ein und führte unter Verweis auf zwei ärztliche Zeugnisse aus, er sei wegen einer schweren Blutvergiftung in der Zeit vom 12. bis zum 17. September 1992 hospitalisiert und anschliessend bis zum 5. Oktober 1992 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Die N. AG beantragt, die Wiederherstellung zu verweigern und

BGE 119 II 86 S. 87

auf die Berufung zufolge Fristversäumnisses nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

2. Auf die anerkanntermassen erst nach Ablauf der peremptorischen Frist von Art. 54 Abs. 1 OG eingereichte Berufung kann das Bundesgericht nur eintreten, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung gegeben sind und das Gesuch ausserdem rechtzeitig ist.

a) Die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumung setzt voraus, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG unverschuldet zu sein (zum gesamten BGE 112 V 255 f.).

Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 99 II 352 E. 4). Das geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (LEUCH, N. 5 zu Art. 288 ZPO/BE; vgl. auch die in JdT 1988 IV 153ff. publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56). Daher endet die unverschuldete Verhinderung des Anwalts und beginnt die zehntägige Wiederherstellungsfrist zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. In diesem einschränkenden Sinne ist auch BGE 51 II 450 zu verstehen, wo einem

BGE 119 II 86 S. 88

infolge schwerer Lungenentzündung gänzlich arbeitsunfähigen Anwalt die binnen zehn Tagen nach erfolgter Genesung verlangte Wiedereinsetzung gewährt wurde.

b) Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 92 I 216 E. 2b; POUDRET, COJ, N. 3.2 zu Art. 35 OG). Aus ihr geht in Verbindung mit dem Zeugnis des Regionalspitals Horgen hervor, dass der Anwalt der Gesuchstellerin wegen einer schweren Blutvergiftung vom 12. bis zum 17. September 1992 hospitalisiert werden musste. Damit ist zwar belegt, dass eine unverschuldete Verhinderung bestanden hat (POUDRET, COJ, N. 3.4 zu Art. 35 OG). Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist indessen entscheidend, dass der Anwalt bereits am 14. September 1992 und damit noch während seines Spitalaufenthalts in der Lage war, das Bundesgericht von seiner Erkrankung schriftlich zu benachrichtigen. Dass er während seiner an den Spitalaufenthalt anschliessenden und bis zum 5. Oktober 1992 dauernden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausserstande gewesen wäre, sei es die Berufung selbst zu verfassen, sei es in Übereinstimmung mit der Vollmacht einen Substituten beizuziehen oder wenigstens seine - nicht verhinderte - Klientin auf die ihr obliegende Pflicht zur Wahrung der Berufungsfrist (BIRCHMEIER, N. 2 zu Art. 35 OG) aufmerksam zu machen, wird im Gesuch nicht einmal behauptet und ist auch nicht durch das Arztzeugnis belegt, das bloss Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Fehlt es aber am Nachweis, dass der Zustand des Anwalts bis zum 5. Oktober 1992 sogar die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen hätte, kann bis zu diesem Datum kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG fortbestanden haben. Das erst am 15. Oktober 1992 gestellte Wiederherstellungsgesuch ist daher verspätet. Das hat zur Folge, dass auf die gleichzeitig eingereichte Berufung nicht einzutreten ist.