Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 119 II 297 Generato dall'IA

Wife v. Husband (Revision of Divorce Decree Settlement)

Numero d'incarto BGE 119 II 297
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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Wife v. Husband (Revision of Divorce Decree Settlement) A divorced wife sought revision of the joint divorce decree, which was based on a judicially approved settlement agreement concerning child support, spousal maintenance and matrimonial property rights, alleging error, fraud, and duress within the meaning of cantonal procedural law. The Federal Supreme Court ruled that decisions based exclusively on cantonal procedural law, such as those concerning the extraordinary remedy of revision, are generally not appealable to the Federal Supreme Court unless the appeal involves applying substantive federal law. By maintaining previous jurisprudence, the Court affirmed that a judicially approved divorce settlement under Art. 158(5) SCC is an integral part of the judgment and thus loses its private law character, excluding any subsequent civil law challenge based on defective consent; instead, challenging the settlement is limited solely to the grounds provided by cantonal procedural revision law, the examination of which is not subject to appeal under federal law, as marriage and divorce law does not provide a specific federal revision ground for settlements affected by defective consent.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 43 Abs. 1 OG. Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden. Zivilrechtliche Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention. Bundesrechtlicher Revisionsgrund. 1. Voraussetzungen, unter denen ein kantonaler Revisionsentscheid berufungsfähig ist (E. 2). 2. Für eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention ist die zivilrechtliche Anfechtung ausgeschlossen. Es bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts, die auf Berufung hin nicht überprüft werden können (E. 3; Änderung der Rechtsprechung). 3. Das Ehescheidungsrecht kennt keinen bundesrechtlichen Revisionsgrund für den Fall einer mit einem Willensmangel behafteten, gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention (E. 4).

Parole chiave

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sentenza di divorzio revisione di una decisione consenso del coniuge diritto matrimoniale mantenimento del figlio modifica del mantenimento post-matrimoniale

Disposizioni normative citate

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Art. 43 Abs. 1 OG
Art. 43 Abs. 1 OG. Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden. Zivilrechtliche Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention. Bundesrechtlicher Revisionsgrund.
Art. 158 Ziff. 5 ZGB
This provision is cited as the basis for the judicial approval of the divorce convention, which impacts whether subsequent civil law challenges are excluded.
Art. 435 Ziff. 2 aZP
Sie berief sich auf Täuschung, Drohung und Grundlagenirrtum, was gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG einen Revisionsgrund darstelle.
Art. 43 OG
Art. 43 Abs. 1 OG. Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden. Zivilrechtliche Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention. Bundesrechtlicher Revisionsgrund.
Art. 64 Abs. 3 BV
b) Die Vorschriften über die Revision gehören zum Prozessrecht, das gemäss Art. 64 Abs. 3 BV den Kantonen vorbehalten ist.
Art. 158 ZGB
172 zu Art. 158 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3.
Art. 367 ZPO
Art. 80 SchKG
Das ist auch der Grund, weshalb eine gerichtlich genehmigte Konvention als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gilt (BÜHLER/SPÜHLER, N.

Giurisprudenza citata

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BGE 116 II 91
Das gilt namentlich auch für kantonale Revisionsurteile, mit denen nicht materiell über den streitigen Anspruch befunden, sondern nur über eine prozessuale Frage entschieden wird (BGE 116 II 91 f.
BGE 60 II 82
Der mit BGE 60 II 82 und 170 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung zufolge wird die Ehescheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung, welcher sie nach Art.
BGE 105 II 168
Sie verliert daher anders als der Prozessvergleich ihren privatrechtlichen Charakter (zuletzt bestätigt in BGE 105 II 168 f.
BGE 99 II 361
Dass die klageweise Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausgeschlossen ist, wurde in BGE 99 II 361 E.
BGE 117 II 218
Revision of Divorce Settlement Based on Company Valuation Error and Good Faith Obligation During Asset Disclosure
BGE 117 II 221
(BGE 117 II 221 f. E. 1). In Anwendung dieser Grundsätze wäre auf die vorliegende Berufung mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 OG einzutreten. An dieser neuesten Rechtsprechung, die der bisherigen Eintretenspraxis widerspricht, kann jedoch nicht festgehalten werden.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 158 Ziff. 5 ZGB

This provision is cited as the basis for the judicial approval of the divorce convention, which impacts whether subsequent civil law challenges are excluded.

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Sentenze successive che citano questa decisione (66)

5A_377/2025 (2025-09-15)
«…cheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils ([BGE 119 II 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/17398/2023 (2025-02-06) · ge
Inheritance Promise Extinguished by Divorce Settlement
«…es si la volonté subjective commune des parties ne peut plus être déterminée (ATF 105 II 166 consid. 1, JdT 1980 I 536; 119 II 297 consid. 3, JdT 1996 I 208; arrêt du Tribunal fédéral 5A_493/2011 du 12 décembre 2011 consid. 1 et 2). A teneur de l'ar…»
A/3282/2024 (2024-11-21) · ge
Appeal Regarding Art Education Fee Exemption Based on Income Calculation
«…actère de droit privé et devient partie intégrante pleinement valable du jugement de divorce (art. 279 al. 2 CPC ; ATF [119 II 297](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20II%20297) consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_493/…»
A/639/2024 (2024-11-19) · ge
Music School Fee Exemption: Exclusion of Non-Custodial Parent's Income from Household Calculation
«…actère de droit privé et devient partie intégrante pleinement valable du jugement de divorce (art. 279 al. 2 CPC ; ATF [119 II 297](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20II%20297) consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_493/…»
5A_303/2021 (2022-06-14)
«…cheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils ( BGE 119 II 297 E. 3 [einleitend]; 105 II 166 E. 1 [beide zu aArt. 158 ZGB]; bestätigt in den Urteilen 5A_474/2013 vom 10. Dezember…»
ZK2 2021 75 (2022-01-25) · sz
Denial of Free Legal Aid in Support Modification Appeal Upheld
«…oder den nicht disponiblen Teil der schei- dungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300). Der Beschwerdeführer kann deshalb eine angebliche Kantonsgericht Schwyz…»
F-1719/2018 (2020-09-02)
Marriage Fraud Undermines Facilitated Naturalization
«…wertiger Urteilsbestandteil. Sie verliert daher anders als der Prozessvergleich ihren privatrechtlichen Charakter” (DTF 119 II 297 consid. 3). 9.4.2 In concreto, considerato che la convenzione di divorzio dell’ex coppia è stata omologata al punto 2…»
5A_80/2020 (2020-08-19)
«…eine Frage der Auslegung. Auch wenn sie ihren vertraglichen Charakter mit der gerichtlichen Genehmigung einbüsst ( BGE 119 II 297 E. 3 S. 300; 105 II 166 E. 1 S. 168 f.), ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nach denselben Regeln wie e…»
C/26524/2014 (2019-05-28) · ge
Professional Liability for Failure to Secure Judicial Approval of Divorce Property Agreement
«…que les parties n'étaient plus habilitées à la remettre en cause en dehors d'une procédure de révision cantonale (ATF [119 II 297](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20II%20297) consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_464/…»
5A_408/2018 (2018-11-28)
«…Bestandteil des Urteils (Urteil 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1; BGE 135 III 532 E. 1.3; 105 II 166 E. 1; 119 II 297 E. 3b). Auch verkennt der Beschwerdeführer, dass die Ehegatten beim Abschluss der Vereinbarung gar nicht vollständig f…»
BO.2017.28 (2018-05-04) · sg
Ancillary Divorce Agreement Lacking Judicial Approval Invalid
«…d folglich auch gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verlieren (BGE 127 III 357 E. 3.b; BGE 119 II 297 E. 3.b; Bornhauser, Der Ehe- und Erbvertrag – Dogmatische Grundlage für die Praxis, 91; Geiser, Verbindlichkeit von Sch…»
BO.2017.28 (2018-05-04) · sg
Spousal Agreement on Matrimonial Property Lacking Court Approval Invalidates Right of First Refusal
«…d folglich auch gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verlieren (BGE 127 III 357 E. 3.b; BGE 119 II 297 E. 3.b; Bornhauser, Der Ehe- und Erbvertrag – Dogmatische Grundlage für die Praxis, 91; Geiser, Verbindlichkeit von Sch…»
LY170035 (2018-02-28) · zh
Modification of Child Support Based on Post-Separation Earning Capacity and Health Limitations
«…harakter verliert und voll- ständiger Bestandteil des Urteils wird (vgl. BGE 138 III 532 E. 1; BGE 105 II 166 E. 1; BGE 119 II 297 E. 3b). Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ist nicht…»
5A_18/2016 (2016-11-24)
«…rakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird ( BGE 135 III 532 E. 1.3; 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3b S. 301). 2.2. Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehobe…»
A-5923/2015 (2016-06-14)
Airport Noise Compensation Claim Dismissed for Foreseeable Property Devaluation
«…orgeausgleichs mit zu berücksichtigen (SUTTER-SOMM/GUT, a.a.O., in: Kommentar ZPO, Art. 279 Rz. 18; vgl. zum Ganzen BGE 119 II 297 E. 3). Die Scheidungsparteien können den Inhalt der Vereinbarung über die Ne- benfolgen der Scheidung frei bestimmen,…»

Testo completo

Urteilskopf

119 II 297

57. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Mai 1993 i.S. M. gegen M.-N. (Berufung)

Regeste

Art. 43 Abs. 1 OG. Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden. Zivilrechtliche Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention. Bundesrechtlicher Revisionsgrund.

1. Voraussetzungen, unter denen ein kantonaler Revisionsentscheid berufungsfähig ist (E. 2).

2. Für eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention ist die zivilrechtliche Anfechtung ausgeschlossen. Es bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts, die auf Berufung hin nicht überprüft werden können (E. 3; Änderung der Rechtsprechung).

3. Das Ehescheidungsrecht kennt keinen bundesrechtlichen Revisionsgrund für den Fall einer mit einem Willensmangel behafteten, gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 119 II 297 S. 298

Die Ehe von W. und M. M.-N. ist mit Urteil vom 5. Dezember 1989 des zuständigen Bezirksgerichts geschieden worden. Die Regelung der Nebenfolgen beruhte auf einer Konvention vom 25. April 1989. Am 16. Februar 1990 ersuchte M. M.-N. das Bezirksgericht um eine Neuaufnahme der Verhandlungen. Nach einem Briefwechsel verlangte sie am 5. Dezember 1990 die Revision des Scheidungsurteils bezüglich der Ansprüche gemäss Art. 151 und 152 ZGB sowie der Ansprüche aus Güterrecht. Sie berief sich auf Täuschung, Drohung und Grundlagenirrtum, was gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG einen Revisionsgrund darstelle. Der geschiedene Ehemann bestritt die Revisionsgründe.

Das Bezirksgericht bejahte mit Urteil vom 26. Februar 1991 das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Auf Berufung von W. M. erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Oktober 1991 ebenfalls, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Dezember 1989 aufgehoben werde, soweit es die Kinderunterhaltsbeiträge, die Frauenrente und die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffe.

Mit Berufung vom 24. Januar 1992 beantragt W. M., Ziffer 1 bis 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf das Revisionsbegehren von M. M.-N. nicht einzutreten.

M. M.-N. beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

BGE 119 II 297 S. 299

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Revisionsurteil, welches gestützt auf Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG ergangen ist. Nach der vom Kantonsgericht angeführten Praxis zur alten Zivilprozessordnung ist ein wegen Willensmangels unwirksamer Vergleich wie eine "neue Tatsache" im Sinne der genannten Bestimmung zu behandeln. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Urteil Gegenstand der bundesrechtlichen Berufung sein kann.

a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht berufungsfähig, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz urteile in der Sache selbst neu. Das gilt namentlich auch für kantonale Revisionsurteile, mit denen nicht materiell über den streitigen Anspruch befunden, sondern nur über eine prozessuale Frage entschieden wird (BGE 116 II 91 f. mit Hinweisen; POUDRET/SANDOZ, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, S. 135, und Bd. V, Bern 1992, S. 238, je Ziff. 1.4.2.17 zu Art. 43 OG).

Im Verfahren vor den kantonalen Instanzen wurde bisher einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind oder nicht. Nachdem nicht nur die erste Instanz, sondern auch das Kantonsgericht die Unwirksamkeit der seinerzeit gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention und damit das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG bejaht hat, ist zwar die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, der Frauenrente und der güterrechtlichen Auseinandersetzung beseitigt. Indessen wurde über diese sich wiederum nach Bundesrecht richtenden Nebenfolgen der Ehescheidung noch nicht neu geurteilt.

b) Die Vorschriften über die Revision gehören zum Prozessrecht, das gemäss Art. 64 Abs. 3 BV den Kantonen vorbehalten ist. Beruht ein kantonaler Entscheid ausschliesslich auf solchem Recht, so kann er auf Berufung hin nicht überprüft werden (Art. 43, 55 Abs. 1 lit. c OG).

Die Schranken dieses Ausschlusses der Berufung nach Art. 43 ff. OG liegen ganz allgemein dort, wo der kantonale Richter verpflichtet ist, bundesrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, sei es bei der Beurteilung einer Streitsache gestützt auf kantonales Recht, sei es in einem grundsätzlich durch den kantonalen Gesetzgeber zu ordnenden Verfahren (vgl. POUDRET/SANDOZ, a.a.O., Bd. II, S. 130, Ziff. 1.4.1 zu Art. 43 OG). Zu prüfen ist daher, ob unter diesem Gesichtswinkel die vorliegende Berufung zulässig ist.

BGE 119 II 297 S. 300

3. Der mit BGE 60 II 82 und 170 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung zufolge wird die Ehescheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung, welcher sie nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB zur Rechtsgültigkeit bedarf, vollwertiger Urteilsbestandteil. Sie verliert daher anders als der Prozessvergleich ihren privatrechtlichen Charakter (zuletzt bestätigt in BGE 105 II 168 f. E. 1). Die fast einhellige Lehre teilt diese Auffassung über die Rechtsnatur der gerichtlich genehmigten Konvention (BÜHLER/SPÜHLER und SPÜHLER/FREI-MAURER, je N. 172 zu Art. 158 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. A., Zürich 1967, S. 187; HINDERLING, Fragen aus dem Grenzbereich zwischen Privat- und Verfahrensrecht, in Ausgewählte Schriften, Zürich 1982, S. 278; TUOR/SCHNYDER, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. A., Zürich 1986, S. 178; DROIN, La nature et le contenu des conventions relatives aux effets accessoires du divorce, in Journées juridiques de Genève, Genf 1970, S. 56 und 62; LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. A., Bern 1956, N. 1 zu Art. 367 ZPO/BE; a. M. ADRIAN STAEHELIN, Rechtsnatur und Anfechtung der Scheidungskonvention, in Familienrecht im Wandel, Festschrift für Hans Hinderling, Basel 1976, S. 293 f.).

a) Folgerichtig hielt bereits BGE 60 II 82 E. 1 fest, eine Anfechtung der Ehescheidungskonvention sei nach deren Genehmigung nur noch mit den Mitteln des Prozessrechts möglich, also in der Regel auf dem Wege der Revision (vgl. dazu BÜHLER/SPÜHLER und SPÜHLER/FREI-MAURER, je N. 204 zu Art. 158 ZGB; selbst ADRIAN STAEHELIN, a.a.O., S. 294, der die zivilrechtliche Anfechtung auch einer Scheidungskonvention auf dem ordentlichen Prozessweg zulassen will, hält einzig den Revisionsweg gegeben, wenn die Konvention wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit oder wegen Übervorteilung angefochten wird). Dass die klageweise Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausgeschlossen ist, wurde in BGE 99 II 361 E. 3b erstmals in Frage gestellt. Mit BGE 117 II 218 ff. wurde dann die bisherige Rechtsprechung insofern geändert, als das Bundesgericht dort erklärte, ein Revisionsurteil, mit welchem festgehalten werde, beim Abschluss der Konvention habe sich die klagende Partei weder in einem Irrtum befunden noch sich getäuscht, weshalb es am Nachweis einer zivilrechtlich unwirksamen Parteierklärung fehle, unterliege der Berufung an das Bundesgericht. Denn damit werde endgültig über eine an sich nach Bundesrecht zu beurteilende Frage entschieden, über jene nämlich, ob eine Scheidungsvereinbarung wegen Willensmängeln angefochten werden könne

BGE 119 II 297 S. 301

(BGE 117 II 221 f. E. 1). In Anwendung dieser Grundsätze wäre auf die vorliegende Berufung mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 OG einzutreten. An dieser neuesten Rechtsprechung, die der bisherigen Eintretenspraxis widerspricht, kann jedoch nicht festgehalten werden.

b) Vorab ist zu bemerken, dass auch der zuletzt genannte Entscheid an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die richterlich genehmigte Ehescheidungskonvention Urteilsbestandteil ist, nichts ändern wollte. Unterbleibt die Genehmigung, folgt umgekehrt aus Art. 158 Ziff. 5 ZGB, dass die vor der Scheidung abgeschlossene Konvention keine Rechtswirkungen entfaltet und folglich gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verliert (vgl. BGE 102 II 68 f. E. 2), und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nichtdisponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 168 f. E. 1). Darin liegt entgegen der Auffassung von ADRIAN STAEHELIN (a.a.O., S. 296 f.) ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Vergleich, der auch ohne bloss deklaratorisch wirkenden, gerichtlichen Beschluss für die Parteien verbindlich bleibt. Am vertraglichen Charakter des gewöhnlichen Prozessvergleichs vermag nichts zu ändern, wenn er - wie beispielsweise im Kanton Zürich - zu einem Erledigungsentscheid führt, der in Rechtskraft erwächst; der allgemeine Anspruch auf Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmangels wird durch das Bundesrecht selbst unter der Herrschaft einer solchen kantonalen Prozessregelung gewährleistet (BGE 110 II 46 ff. E. 4).

Bei Art. 158 Ziff. 5 ZGB handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, welche insbesondere dem Schutz jener Partei dient, die in Folge der noch bestehenden Ehe und der durch den Scheidungsprozess geschaffenen besonderen Situation zu Zugeständnissen gezwungen werden kann, die als unangemessen und unbillig erscheinen. Diesem Zweckgedanken folgend verpflichtet sie den Scheidungsrichter, die von den Parteien geschlossene Vereinbarung auf ihre rechtliche Zulässigkeit, ihre Klarheit und ihre sachliche Angemessenheit hin zu untersuchen (BGE 107 II 13; BGE 102 II 68 E. 2; BÜHLER/SPÜHLER, N. 158 zu Art. 158 ZGB). Diese Prüfungspflicht geht damit weit über das hinaus, was der Richter bei gewöhnlichen gerichtlichen Vergleichen lediglich in formeller Hinsicht noch prüfen kann, und übersteigt auch die Kognition der Urkundsbeamten in Registersachen (BGE 99 II 360 f. E. 3a).

Genehmigt der Richter nach erfolgter Überprüfung die Ehescheidungskonvention, wird sie - wie dargelegt - von Bundesrechts wegen unweigerlich zum Bestandteil des Urteils, an dessen Rechtskraft

BGE 119 II 297 S. 302

sie teilnimmt. Das ist auch der Grund, weshalb eine gerichtlich genehmigte Konvention als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gilt (BÜHLER/SPÜHLER, N. 96 zu Art. 151 ZGB) und für die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung einer in der Konvention festgelegten Rente die Verfahren nach Art. 153 Abs. 2 und Art. 157 ZGB vorgesehen sind (BGE 105 II 169 E. 1 mit Hinweisen; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband, Zürich 1981, S. 136). Ist die Rechtskraft erst einmal eingetreten, führt das anderseits dazu, dass die zivilrechtliche Anfechtung der Konvention ausgeschlossen ist. Das bedeutet freilich eine erhebliche Beschränkung, weil die prozessualen Anfechtungsgründe gegenüber Urteilen durchwegs enger sind und innert kürzeren Fristen geltend gemacht werden müssen als die privatrechtlichen Anfechtungsgründe gegenüber Verträgen. Allein das ist für die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention die notwendige Folge ihrer Urteilsnatur, deren Unzukömmlichkeiten mit ihren Vorteilen hingenommen werden müssen und wenigstens teilweise durch die - vorstehend erwähnte - richterliche Überprüfung der Konvention ausgeglichen werden (BGE 60 II 82 f. E. 1).

c) Auf die Berufung ist nicht etwa schon deshalb einzutreten, weil der kantonale Richter die Frage des Vorliegens des Revisionsgrundes gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten beurteilte, indem er die fragliche Ehescheidungskonvention als mit einem Willensmangel behaftet ansah. Ist er nach dem Gesagten nicht einmal verpflichtet, die Willensmängelanfechtung zuzulassen, so wendet er das entsprechende Bundesrecht lediglich als kantonales Ersatzrecht an, dessen Verletzung mit der Berufung nicht gerügt werden darf (BGE 116 II 92 und BGE 108 II 495 E. 7 mit Hinweisen).

4. Ein ausschliesslich auf Verfahrensrecht gestütztes Revisionsurteil ist ferner insoweit berufungsfähig, als der kantonale Gesetzgeber Sondervorschriften des Bundesrechts, die nach Art. 2 ÜbBest. BV vorgehen, zu beachten hat. Unter bestimmten Umständen kann derart eine Vorfrage, die sich im kantonalen Verfahren stellt, nach Bundesrecht zu beurteilen sein (BGE 115 II 241 E. 1c und BGE 102 II 54 E. 1 mit Hinweisen; BGE 93 II 153 E. 2). Im Interesse der Verwirklichung des materiellen Bundesrechts enthält gerade das Ehescheidungsrecht verschiedene prozessuale Vorschriften. Unter ihnen befindet sich jedoch keine Bestimmung, welche einen bundesrechtlichen Revisionsgrund für jenen Teil des Scheidungsurteils vorsieht, der auf einer angeblich mit einem

BGE 119 II 297 S. 303

Willensmangel behafteten Ehescheidungskonvention beruht. Auf die Berufung kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht eingetreten werden.