Appeal Deadline Following Second Notice of Decision
Sintesi Legislator
Generato dall'IAAppeal Deadline Following Second Notice of Decision A claimant challenged a court decision regarding adherence to appeal deadlines after receiving a second delivery of the decision document, which included instructions on appeal rights, subsequent to the expiration of the original seven-day collection period for the first registered mailing. The court ruled that a second delivery of a decision containing instructions on appeal rights, especially when delivered after the ordinary appeal deadline had already expired (following the deemed-delivery rule for uncollected registered mail), does not initiate a new appeal period, even under the constitutional principle of good faith and the protection of legitimate expectations (Vertrauensschutz). The core reasoning was that once the ordinary appeal deadline has passed, the decision becomes legally binding, and since the claimant cannot suffer a detrimental change of disposition based on an appeal that is already time-barred, the requirements for invoking the protection of legitimate expectations are not met.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 4 BV: Treu und Glauben. Die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAAlthough cited in the headnote, the reasoning only discusses its implication (Vertrauensschutz) in relation to the missed deadline, without being explicitly cited in the final dispositive orders (which are missing here, but the text implies the appeal was dismissed based on procedural timing related to Art. 4 BV/Trust protection principles).
Sentenze successive che citano questa decisione (169)
Testo completo
Urteilskopf
118 V 190
24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 1992 i.S. K. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 4 BV: Treu und Glauben.
Die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.
Erwägungen ab Seite 190
BGE 118 V 190 S. 190
Aus den Erwägungen:
3. a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 111 V 101 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann
BGE 118 V 190 S. 191
verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Offengelassen hat das Bundesgericht, ob der Vertrauensschutz auch dann Platz greifen kann, wenn die Auskunft (d.h. die zweite Zustellung) erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wird. Dies ist mit BGE 117 II 511 Erw. 2 indessen zu verneinen, weil es an der nach der Rechtsprechung für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition fehlt (vgl. BGE 116 Ib 187 Erw. 3c, BGE 116 V 298, je mit Hinweisen). Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann. Ein allfälliger vermögensrechtlicher Schaden, welcher sich daraus ergeben kann, dass der Betroffene zufolge Irrtums über die Anfechtungsmöglichkeit ein Rechtsmittel einlegt bzw. einlegen lässt, vermag einen neuen Fristenlauf nicht zu begründen. Inwiefern dem Vertrauensschutz in solchen Fällen auf andere Weise, beispielsweise mit einer Entschädigung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 136 ff., insbesondere S. 140), bedarf keiner näheren Prüfung, weil hier kein solcher Schaden eingetreten ist.