Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IA 369 Generato dall'IA

Wife v. Husband: Legal Aid and Matrimonial Assets in Divorce Proceedings

Numero d'incarto BGE 118 IA 369
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Wife v. Husband: Legal Aid and Matrimonial Assets in Divorce Proceedings A legal aid application was filed by a wife in a pending divorce case and denied by the cantonal appellate court on the basis of sufficient assets. The Federal Supreme Court overturned this decision, affirming that the right to free legal aid under Art. 4 BV requires considering not only income exceeding the subsistence minimum but also available assets at the time of the proceedings or application. The appellate court’s consideration of assets was flawed because the asserted amounts—CHF 30,000 in separate property and CHF 12,750 from marital property—were part of the unresolved matrimonial property settlement, were not yet realized or due, and could not be used to pay current court and legal fees, thus impeding the applicant’s constitutional right to access to justice. Furthermore, while the husband was obligated to pay CHF 5,200 for furnishings by the main hearing, the applicant claimed this amount was already spent, a claim that should have been investigated.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV, Art. 152 OG; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Abklärung, ob der Rechtsuchende im Sinne von Art. 152 OG bedürftig sei, ist nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch allfälliges Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder mindestens bei der Gesuchstellung bereits vorhanden resp. verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann (E. 4).

Parole chiave

Generato dall'IA
procedura di divorzio patrimonio coniugale gratuito patrocinio spese legali reddito della sostanza procedura pendente

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 111 Ia 7
4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 111 Ia 7 mit Hinweis; BGE 112 Ia 15 mit Hinweisen; BGE 115 Ia 194 mit Hinweisen).
BGE 112 Ia 15
4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 111 Ia 7 mit Hinweis; BGE 112 Ia 15 mit Hinweisen; BGE 115 Ia 194 mit Hinweisen).
BGE 115 Ia 194
4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 111 Ia 7 mit Hinweis; BGE 112 Ia 15 mit Hinweisen; BGE 115 Ia 194 mit Hinweisen).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

Cited as the fundamental constitutional basis for the right to free legal aid, which the Tribunal finds was violated by the lower court's decision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (111)

BGE 126 I 235
Rent tribunal parity composition and tenant-association assessor impartiality under Article 6 ECHR
«…t du litige devant la cour cantonale, il appartenait à la recourante d'apporter ses preuves à cette autorité (cf. ATF 118 Ia 369 consid. 4d p. 372). A supposer qu'elle l'ait fait, elle aurait alors dû montrer, dans un grief circonstancié, que la c…»
5A_666/2020 (2021-07-07)
«…ait, ni n'allègue - a fortiori ne démontre - qu'il ne pourrait en tirer des ressources immédiatement disponibles ( ATF 118 Ia 369 consid. 4b; arrêts 5A_172/2017 du 7 mars 2018, 5A_329/2015 du 6 décembre 2016 consid. 5) ou que sa situation financièr…»
5D_70/2020 (2020-08-03)
«…itée. Il n'est pas contesté que la fortune est un élément à prendre en considération dans l'examen de l'indigence ( ATF 118 Ia 369 consid. 4). Le juge précédent a toutefois refusé de vérifier la réalisation de cette condition au regard des pièces pr…»
5F_22/2020 (2020-07-13)
«…t pas applicable dans le cas particulier, au lieu de se référer à un arrêt pertinent dont il s'est prévalu ( i.e. ATF 118 Ia 369 ), ce qui a abouti à un " défaut majeur de motivation juridique ". Or, la voie de la révision n'est pas ouverte à cett…»
2D_65/2019 (2020-04-14)
«…e wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f.; 118 Ia 369 E. 4 S. 370 f.). Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist,…»
2C_369/2018 (2018-10-29)
«…r Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verursachten Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist ( BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.) von vorliegend einem Jahr zu bezahlen (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord…»
5A_172/2017 (2018-03-07)
Inheritance pact debt acknowledgment held not immediately enforceable absent survival contingency
«…lléguant pas - a fortiori ne démontrant pas - qu'il ne pourrait en tirer des ressources immédiatement disponibles ( ATF 118 Ia 369 consid. 4b; arrêt 5A_329/2015 du 6 décembre 2016 consid. 5). Les frais judiciaires sont mis à la charge du recourant,…»
2C_4/2018 (2018-02-21)
«…gen ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. ; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164 ; 124 I 1 E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Aufgrund der allgemeinen Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es der um Gewährung der…»
5A_265/2016 (2018-01-30)
«…de cette condition, il y a lieu de tenir compte non seulement des revenus, mais encore de la fortune du requérant ( ATF 118 Ia 369 consid. 4; cf . infra , consid. 3.3). En l'espèce, il est constant que la recourante perçoit une contribution d'entret…»
2C_121/2017 (2017-04-04)
«…gen ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. ; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164 ; 124 I 1 E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Der Partei obliegt es, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be…»
5A_329/2016 (2016-12-06)
«…r du produit de la vente de la maison conjugale des ressources immédiatement disponibles (cf. supra consid. 4.2.3; ATF 118 Ia 369 consid. 4b; arrêt 5A_373/2015 du 2 juin 2016 consid. 5 et les références). Succombant, celle-ci supportera dès lors le…»
5A_373/2015 (2016-06-02)
«…guant pas - a fortiori ne démontrant pas - qu'elle ne pourrait en tirer des ressources immédiatement disponibles ( ATF 118 Ia 369 consid. 4b p. 371; arrêt 5A_849/2014 du 30 mars 2015 consid. 4.4). Le fait qu'elle ait été mise au bénéfice de l'assis…»
9C_26/2016 (2016-02-25)
«…Bedürftigkeit sind neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370), wobei der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend ist ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4…»
8C_493/2015 (2015-10-29)
«…lichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; je mit Hinweisen). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass von einem Grundeigentümer verlangt wer…»
5A_997/2014 (2015-08-27)
«…llt wurde - zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.…»

Testo completo

Urteilskopf

118 Ia 369

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1992 i.S. G. gegen Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, Art. 152 OG; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Bei der Abklärung, ob der Rechtsuchende im Sinne von Art. 152 OG bedürftig sei, ist nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch allfälliges Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder mindestens bei der Gesuchstellung bereits vorhanden resp. verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 369

BGE 118 Ia 369 S. 369

Zwischen den Eheleuten K. und I. G.-F. ist ein Scheidungsprozess hängig. Am 1. April 1992 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Gewährung

BGE 118 Ia 369 S. 370

der unentgeltlichen Rechtspflege ein, das vom Zivilamtsgericht Biel am 29. Juni 1992 abgewiesen wurde.

Diesen Entscheid zog I. G.-F. an den Appellationshof des Kantons Bern weiter, welcher den Rekurs am 5. August 1992 abwies.

I. G.-F. legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des Appellationshofs sei aufzuheben, die Vollstreckung der ihr auferlegten Gerichtskosten sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und es sei ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wobei ihr Fürsprecherin X. Z. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.

Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen und auf einen Antrag zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 111 Ia 7 mit Hinweis; BGE 112 Ia 15 mit Hinweisen; BGE 115 Ia 194 mit Hinweisen). Mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege soll auch einem bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zum Gericht, allenfalls mit dem Beistand einer rechtskundigen Person, ermöglicht werden (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 211). Indem der Appellationshof die Prozessarmut der Beschwerdeführerin verneint, verstösst er in verschiedener Hinsicht gegen diesen Grundsatz.

a) Der Appellationshof geht an sich vom zutreffenden Grundsatz aus, dass das Einkommen dem zivilprozessualen Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen angemessen zu berücksichtigen sei. Indessen unterlässt er es, festzustellen, dass ein den Zwangsbedarf ausreichend übersteigendes Einkommen der Beschwerdeführerin gar nicht vorhanden ist. Die erste kantonale Instanz hat festgestellt, dass bei Anrechnung eines Teils der Kinderalimente für die Wohnkosten nur gerade Fr. 150.-- über dem Existenzbedarf verbleiben - ein offensichtlich ungenügender Betrag,

BGE 118 Ia 369 S. 371

um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert angemessener Frist bezahlen zu können.

b) Auch die Berücksichtigung von Vermögen setzt voraus, dass solches im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden ist. Das trifft im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht zu, sagt doch der Appellationshof selbst, die Beschwerdeführerin habe aus Güterrecht Fr. 42'750.-- zugute, und ergibt sich aus der Konvention, dass jedenfalls die Fr. 30'000.-- Eigengut erst per Scheidungstermin zurückzuzahlen sein werden. Nun ist aber der Scheidungsprozess erst anhängig gemacht und ist noch nicht abzusehen, wann der Güterrechtsanspruch überhaupt fällig wird. Nachdem sich weder aus den Akten noch aus den Entscheiden der beiden kantonalen Instanzen ergibt, dass auf allfällige sofort zu bezahlende Vorschüsse von Gerichtskosten zugunsten einer späteren Nachforderung verzichtet worden wäre, wird der Beschwerdeführerin der von Art. 4 BV gewährleistete Zugang zum Gericht erschwert oder gar verunmöglicht. Bereits unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Berücksichtigung des Betrags von Fr. 30'000.-- jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt als unhaltbar. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob dieser Betrag - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - als eine Art "gebundenes" Vermögen zu betrachten wäre, das für die Alters- und Invaliditätsvorsorge reserviert zu bleiben hätte.

c) Soweit der Appellationshof auf zusätzliche Fr. 12'750.-- abgestellt hat, ist nicht ersichtlich, woher dieser Betrag stammen soll. Aus Ziff. 7 der Ehescheidungskonvention ergibt sich lediglich ein interner Anrechnungswert von Fr. 320'000.-- für den hälftigen Anteil der Beschwerdeführerin an der ehelichen Liegenschaft. Es ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt völlig offen, ob und wann die Ehefrau ihren Anteil an der stark verschuldeten ehelichen Liegenschaft und in welchem Betrag überhaupt je zu realisieren vermag. Auf diesen Vermögenswert bereits heute abzustellen und mit seiner Berücksichtigung das Armenrecht zu verweigern, ist völlig unbegreiflich.

d) Der Appellationshof hat auch noch auf Ziff. 7 Abs. 1 der Konvention hingewiesen. Dort verpflichtet sich der Ehemann, seiner Frau bezüglich der Aufteilung des Mobiliars, des Autowerts sowie der Weinsammlung bis spätestens zum Hauptverhandlungstermin noch Fr. 5'200.-- zu bezahlen. Es wäre dies demnach ein grundsätzlich sofort zu realisierender Vermögenswert, der "angemessen" berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hält diesem Argument jedoch entgegen, sie habe dieses Geld für die Anschaffung von

BGE 118 Ia 369 S. 372

nötigen Möbeln bereits aufgewendet. Diese neue Behauptung muss zugelassen werden, ist doch von diesem Geldbetrag erstmals im angefochtenen Entscheid die Rede und hatte die Beschwerdeführerin somit keinen Anlass, dazu allenfalls im kantonalen Rekursverfahren Stellung zu nehmen. Wäre es aber zutreffend, dass dieser Betrag bereits aufgebraucht ist - was erfahrungsgemäss wohl stimmen dürfte, aber zumindest hätte abgeklärt werden müssen -, so liesse er sich nicht mehr für Gerichts- und Anwaltskosten verwenden. Ausserdem ist der Ehemann lediglich verpflichtet, diesen Betrag bis zum Hauptverhandlungstermin zu bezahlen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die Beschwerde als begründet.