Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IA 241 Generato dall'IA

Appeal Timeliness and Access to Justice in Intra-Court Submissions

Numero d'incarto BGE 118 IA 241
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Appeal Timeliness and Access to Justice in Intra-Court Submissions A spouse challenged the rejection of their appeal as untimely by a district court committee, despite having filed the submission with the court's Vice President before the deadline, seeking to overturn an order instructing the employer to deduct maintenance payments from their salary. The Federal Supreme Court found that declaring the appeal late constituted excessive formalism and a violation of the constitutional principle of equal treatment (Art. 4 of the Swiss Federal Constitution), reasoning that as a general legal principle, an appeal is considered timely if submitted to an incompetent authority within the deadline, especially when the receiving authority (Vice President) and the competent decision-making body (the Committee) belong to the same court and the submission did not prejudice the proceedings. The court held that the citizen should not be denied access to justice simply because the incorrect authority could not forward the submission to the competent body within the legal deadline, thereby overturning the committee's decision and ordering them to hear the appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV, überspitzter Formalismus, Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist. Einer kantonalen gerichtlichen Behörde ist überspitzter Formalismus vorzuwerfen, wenn sie eine Beschwerde, die rechtzeitig bei ihrem Vizepräsidenten eingereicht worden ist, als verspätet betrachtet, weil sie nicht mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden konnte.

Parole chiave

Generato dall'IA
principio della parità di trattamento ritardo ingiustificato impugnabilità di decisioni incidentali e-justice costituzione coniuge

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 103 Ia 54
BGE 112 II 368
BGE 103 Ia 55
Swiss Federal Court on Remedies for Psychiatric Expertise in Criminal Cases
BGE 112 Ia 308
Dem Bürger wird dadurch der Rechtsweg versperrt, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre; auch ist diese durch keine schutzwürdigen Interessen geboten (BGE 112 Ia 308 E.
BGE 113 Ia 87
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The complaint on the grounds of arbitrary treatment (Art. 4 BV) was found to be justified, leading to the annulment of the lower court's decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

No explicit citation for costs was found in the final orders, as the final order was an annulment and remittance; however, based on the nature of the decision, costs/legal aid would typically follow. Since the text does not explicitly state cost orders in the dispositive section (which is often omitted in published excerpts like this one, or the decision itself ends with the instruction to the lower court), only the substantive ground is extracted as per the instructions.

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Sentenze successive che citano questa decisione (32)

5A_157/2025 (2025-08-22)
«…senza necessità della possibilità di ottenere un esame delle loro richieste da parte dell'autorità competente (v. [DTF 118 Ia 241](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_51/2023 (2023-04-11)
«…undsätze nicht das Gesetz derogieren. Dies gilt auch im Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Verfahrensrecht ( BGE 118 Ia 241 E. 3c in fine). Vorliegend ist unbestritten, dass sich der angefochtene Nichteintretensentscheid auf eine ausdrücklich…»
8D_5/2019 (2020-06-04)
«…e foi valant pour tous les domaines du droit ( ATF 140 III 636 consid. 3.5 p. 641 s.; 121 I 93 consid. 1d p. 95 s.; 118 Ia 241 consid. 3c p. 244; cf. par exemple pour la procédure administrative fédérale, art. 21 al. 2 en relation avec l' art. 8…»
1B_63/2020 (2020-03-09)
«…e foi valant pour tous les domaines du droit ( ATF 140 III 636 consid. 3.5 p. 641 s.; 121 I 93 consid. 1d p. 95 s.; 118 Ia 241 consid. 3c p. 243 s.; cf. pour la procédure devant le Tribunal fédéral, art. 48 al. 3 LTF ; cf. ATF 130 III 515 con…»
2C_372/2018 (2018-07-25)
«…E 140 III 636 E. 3.5 S. 641 f.; 130 III 515 E. 4 S. 517 f.; 127 III 567 E. 3b S. 568 ; 121 I 93 E. 1d S. 95 f.; 118 Ia 241 E. 3b/c S. 243 f.; URS PETER CAVELTI, Kommentar VwVG, 2008, Art. 21 Rz. 14; MICHEL DAUM, Kommentar VwVG, 2008, Art. 8…»
8C_14/2018 (2018-04-25)
«…epositato a un'autorità incompetente cade peraltro nell'eccesso di formalismo vietato dall' art. 29 cpv. 2 Cost. ( DTF 118 Ia 241 consid. 4 pag. 244 con riferimenti; recentemente sentenza 8C_727/2017 dell'11 gennaio 2018 consid. 5.4). La presentazi…»
4A_671/2016 (2017-06-15)
«…ité aux lois le consacrant expressément (cf. not. art. 49 LTF ; ATF 123 II 231 consid. 8b; 119 IV 330 consid. 1c; 118 Ia 241 consid. 3c). Cependant, une fausse indication ne saurait créer une voie de droit inexistante ( ATF 129 III 88 consid.…»
6B_1093/2015 (2016-07-28)
«…e foi valant pour tous les domaines du droit ( ATF 140 III 636 consid. 3.5 p. 641 s.; 121 I 93 consid. 1d p. 95 s.; 118 Ia 241 consid. 3c p. 243 s.; cf. par exemple pour la procédure administrative fédérale, art. 21 al. 2 en relation avec l'art.…»
4A_332/2015 (2016-02-10)
«…[Hrsg.], 2010, N. 5 zu Art. 63 ZPO ). Ein damit vergleichbarer Fall lag denn auch dem in der Literatur zitierten BGE 118 Ia 241 zu Grunde, wo der Beschwerdeführer seine Eingabe zwar beim (unzuständigen) Bezirksgerichtsvizepräsidenten eingereicht,…»
2C_824/2014 (2015-05-22)
«…général valant pour tous les domaines du droit ( ATF 140 III 636 consid. 3.5 p. 641 s.; 121 I 93 consid. 1d p. 95; 118 Ia 241 consid. 3c p. 243 s.; cf. par exemple pour la procédure administrative fédérale, art. 21 al. 2 en relation avec art.…»
4A_476/2014 (2014-12-09)
«…) - vorbehältlich einer klaren anderslautenden Regelung - als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in allen Kantonen ( BGE 118 Ia 241 E. 3c). Das Bundesgericht führte dazu aus, diese Regelung konkretisiere einen seit langem im Bereich der Rechtsmittelf…»
BGE 140 III 636
«…) - vorbehältlich einer klaren anderslautenden Regelung - als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in allen Kantonen ( BGE 118 Ia 241 E. 3c). Das Bundesgericht führte dazu aus, diese Regelung konkretisiere einen seit langem im Bereich der Rechtsmittelf…»
5A_545/2012 (2012-12-21)
«…ité aux lois le consacrant expressément (cf. not. art. 49 LTF ; ATF 123 II 231 consid. 8b; 119 IV 330 consid. 1c; 118 Ia 241 consid. 3c). Cependant, une fausse indication ne saurait créer une voie de droit inexistante ( ATF 129 III 88 consid.…»
5A_421/2012 (2012-12-20)
«…ersprüchlichen Verhaltens. Dass die obere Aufsichtsbehörde damit in überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ; BGE 118 Ia 241 E. 4 S. 244) verfallen sei, wird nicht behauptet. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn die obere Aufsic…»
1C_171/2012 (2012-06-13)
«…chende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll ( BGE 118 Ia 241 E. 3c S. 244 mit Hinweis; Urteil 4A_75/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.3). Bei der Beurteilung, ob das Gesuch trölerisch wa…»

Testo completo

Urteilskopf

118 Ia 241

34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1992 i.S. M. gegen M.-G. und Bezirksgerichtsausschuss X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, überspitzter Formalismus, Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist.

Einer kantonalen gerichtlichen Behörde ist überspitzter Formalismus vorzuwerfen, wenn sie eine Beschwerde, die rechtzeitig bei ihrem Vizepräsidenten eingereicht worden ist, als verspätet betrachtet, weil sie nicht mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden konnte.

Sachverhalt ab Seite 241

BGE 118 Ia 241 S. 241

A.- Am 29. April 1991 erliess der Präsident des Bezirksgerichts X. gestützt auf das Gesuch von Beatrice M.-G. um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB eine Verfügung, in welcher er Franco M. u.a. verpflichtete, während der Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In diesem Verfahren hatte sich Franco M. nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 24. Juni 1991 ersuchte Franco M. um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine Familie auf höchstens

BGE 118 Ia 241 S. 242

Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.-- monatlich mit der Begründung, er sei überschuldet und folglich zu Mehrleistungen nicht in der Lage. Der Präsident des Bezirksgerichts X. wies das Abänderungsgesuch von Franco M. mit Verfügung vom 10. September 1991 ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 1. Oktober 1991 ersuchte Beatrice M.-G. das Bezirksgerichtspräsidium X., den Arbeitgeber ihres Ehemannes anzuweisen, von dessen Lohn Fr. 2'000.-- abzuziehen und ihr direkt zu überweisen. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 1991 entsprochen.

B.- Mit Schreiben vom 31. Oktober 1991 beantragte Franco M. dem Bezirksgerichtspräsidium, die Abänderungsverfügung vom 11. Oktober 1991 aufzuheben und die Anweisung an seinen Arbeitgeber auf maximal Fr. 1'660.-- pro Monat zu beschränken. Er verwies darauf, dass er die Beschwerdefrist gemäss Art. 237 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) eingehalten habe, und ersuchte den Bezirksgerichtspräsidenten für den Fall, dass dieser als für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständiger Richter dem Abänderungsantrag nicht stattgeben wollte, das vorliegende Schreiben im Sinne einer Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss weiterzuleiten.

Der Bezirksgerichtsausschuss X. nahm zwar die Eingabe von Franco M. vom 31. Oktober 1991 als Beschwerde entgegen, trat auf diese aber wegen Verspätung mit Entscheid vom 31. Januar 1992 nicht ein.

C.- Franco M. legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses X. vom 31. Januar 1992 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin und der Vizepräsident des Bezirksgerichtsausschusses X. schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. b) Der Bezirksgerichtsausschuss hat geprüft, ob der Bezirksgerichtsvizepräsident, der unbestrittenermassen sachlich unzuständig war, verpflichtet gewesen wäre, die Streitsache an die zuständige Stelle, d.h. den Bezirksgerichtsausschuss weiterzuleiten. Er hat festgehalten, dass das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung zur Weiterleitungspflicht enthalte, ausgenommen Art. 22 Abs. 3, 79 und

BGE 118 Ia 241 S. 243

93 ZPO, die in eng umrissenem Rahmen die Weiterleitung bei sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Richters vorsähen. Die kantonale Praxis habe aber eine solche Weiterleitungspflicht im Zivilprozess bezüglich Rechtsmitteleingaben bejaht, die fälschlicherweise bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden seien. Der Bezirksgerichtsausschuss verweist auch auf die neuere Bundesgesetzgebung, die vorsehe, Eingaben und Rechtsmittel, welche innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, als rechtzeitig anzusehen und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Dieser bis zum 15. Februar 1992 nur in den Art. 107 Abs. 2 OG und Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG enthaltene Grundsatz ist vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der staatsrechtlichen Beschwerde nur insoweit übernommen worden, als die Rechtzeitigkeit dann bejaht worden ist, wenn dieses Rechtsmittel vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingelangt oder von der kantonalen Behörde wenigstens vor Ablauf der Frist der Post übergeben worden war (BGE 103 Ia 54 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 II 368 E. 2). Diese Rechtsprechung stützte sich auf Art. 32 Abs. 3 OG in der alten Fassung, die keine andere Interpretation zuliess. Unter diesem Gesichtspunkt könnte dem Bezirksgerichtsausschuss, der ähnlich argumentiert, zumindest nicht leichthin willkürliche Anwendung kantonalen Rechts oder willkürliche Beachtung der kantonalen Praxis vorgeworfen werden.

c) Nun hat aber auch das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid, BGE 103 Ia 55, darauf hingewiesen, dass die genannte Regel des Bundesrechts nicht mehr zeitgemässer Auffassung entspreche. Dieses Urteil hat denn auch Anlass zur Revision von Art. 32 Abs. 3 OG gegeben, der nach Ansicht des Bundesgerichts kaum mehr befriedigte. Im neuen Absatz 4 dieser Bestimmung wird nunmehr vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letzten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht. Die neue gesetzliche Ordnung konkretisiert einen

BGE 118 Ia 241 S. 244

seit langem im Bereich der Rechtsmittelfristen vorherrschenden Gedanken, dass nämlich der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 103 Ia 55 mit Hinweis). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung besteht, auch in den Kantonen zu gelten hat.

4. Wird dieser Rechtsgrundsatz auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so zeigt sich, dass dem Bezirksgerichtsausschuss ein überspitzter Formalismus vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass die Beschwerde beim Vizepräsidenten desselben Gerichts eingereicht worden ist, dessen Ausschuss für deren Behandlung zuständig war. Die Beschwerde musste demnach nicht einmal - weder mit der Post noch auf anderem Wege - weitergeleitet werden. Wenn unter diesen Voraussetzungen angenommen wird, die Frist sei nicht gewahrt, weil der Bezirksgerichtsvizepräsident nicht in der Lage gewesen sei, die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist der zuständigen Amtsstelle zu übermitteln, so ist darin ein Verstoss gegen Art. 4 BV zu erblicken. Dem Bürger wird dadurch der Rechtsweg versperrt, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre; auch ist diese durch keine schutzwürdigen Interessen geboten (BGE 112 Ia 308 E. 2a und BGE 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E. 2). Es werden denn auch weder vom Bezirksgerichtsausschuss noch von der Beschwerdegegnerin derartige Interessen geltend gemacht. Dieser wurde vielmehr die Eingabe vom 31. Oktober bereits am 1. November 1991 zur Vernehmlassung zugestellt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers beeinträchtigte daher das Verfahren in keiner Weise.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge des überspitzten Formalismus und damit der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Bezirksgerichtsausschuss wird infolgedessen auf die Beschwerde vom 31. Oktober 1991 einzutreten haben.