Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IA 232 Generato dall'IA

Neighbor Standing to Challenge Building Permit Based on Aesthetic Provisions

Numero d'incarto BGE 118 IA 232
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Neighbor Standing to Challenge Building Permit Based on Aesthetic Provisions The case concerns a challenge by neighboring property owners against the approval of a construction project for two multi-family houses, an underground garage, and an outdoor swimming pool, citing the allegedly arbitrary application of § 238 of the Zurich Planning and Building Act (PBG) concerning aesthetic integration. The court dismissed the constitutional complaint, ruling that the neighbors lacked standing to challenge the building permit based on violations of aesthetic provisions, as such provisions primarily serve the public interest and do not, in themselves, offer a neighbor-protective function under Article 88 OG, especially since § 238 PBG does not extend beyond aesthetics to protect neighborhood interests like setbacks or height limits. Furthermore, the court held that the procedural complaint regarding insufficient factual substantiation by the administrative court was inseparable from the merits of the case, and since the neighbors lacked standing in the matter itself, they could not raise a claim that the justification for the appeal decision was materially insufficiently differentiated.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde. Fehlende nachbarschützende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes. Voraussetzungen der Legitimation der Eigentümer benachbarter Grundstücke zur Anfechtung einer Baubewilligung (E. 1a). Grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion von Ästhetikvorschriften. Keine über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (E. 1b). Einem in der Sache selbst nicht legitimierten Beschwerdeführer fehlt auch die Legitimation zur Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei materiell zu wenig differenziert (E. 1c).

Parole chiave

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legittimazione a contestare licenza proprietà immobiliare violazione delle distanze legali approvazione dei piani violazione degli oneri dell'autorizzazione legittimazione a ricorrere

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 117 Ia 93
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 117 Ia 93 E.
BGE 116 Ia 179
Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden oder (recte: und) durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 116 Ia 179 E.
BGE 113 Ia 470
BGE 112 Ia 89
BGE 117 Ia 95
BGE 115 Ia 79
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

Mentioned as related to procedural rights that non-legitimized parties can still invoke if there is a denial of justice (though the overall complaint was dismissed).

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Sentenze successive che citano questa decisione (274)

7B_1038/2025 (2026-07-02)
Inadmissibility of criminal appeal regarding medical negligence due to lack of substantiated civil claims for standing.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-41%3Ade&number_of_ranks=0#page41) consid. 1.4; [118 Ia 232](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1401/2025 (2026-06-19)
Dismissal of criminal appeal regarding non-entry on fraud allegations due to lack of standing and unquantified civil claims.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-41%3Ade&number_of_ranks=0#page41) consid. 1.4; [118 Ia 232](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_219/2023 (2024-06-20)
«…iswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Nichte…»
7B_86/2023 (2024-06-20)
«…iswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Nichte…»
7B_217/2022 (2023-10-09)
«…er Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selbst trennen (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; Urteil 7B_129/2022 vom 19. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Solche formellen Rügen erhebt die Besch…»
7B_23/2022 (2023-09-20)
«…iswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen). 2.2.3. Die Beschwerdeführerin macht keine Zivilansprüche geltend. Sie führt lediglich aus,…»
7B_129/2022 (2023-07-19)
«…swürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen). 1.3.3. Der Beschwerdeführer macht keine Zivilansprüche geltend. Vielmehr beruft er sich auf…»
2C_367/2022 (2022-05-17)
«…r antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c ; 129 I 217 E. 1.4 ; 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1c; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135…»
2C_215/2019 (2020-01-24)
«…kürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 114 Ia 307 E. 3c S. 313; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des…»
2D_17/2019 (2019-04-26)
«…iswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s.…»
2C_1093/2018 (2018-12-07)
«…lkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s.…»
2C_673/2018 (2018-12-04)
«…des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s.…»
2C_340/2018 (2018-05-23)
«…lkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s.…»
2D_44/2017 (2017-11-14)
«…iswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s.…»
6B_761/2016 (2017-05-16)
«…ssen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen (vgl. z.B. BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 118 Ia 232 E. 1a zur Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG ). Nach der Rechtsprechung kommt…»

Testo completo

Urteilskopf

118 Ia 232

32. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. August 1992 i.S. B. und Mitbeteiligte gegen T., Baukommission Küsnacht, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde).

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde. Fehlende nachbarschützende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes.

Voraussetzungen der Legitimation der Eigentümer benachbarter Grundstücke zur Anfechtung einer Baubewilligung (E. 1a).

Grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion von Ästhetikvorschriften. Keine über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (E. 1b).

Einem in der Sache selbst nicht legitimierten Beschwerdeführer fehlt auch die Legitimation zur Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei materiell zu wenig differenziert (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 233

BGE 118 Ia 232 S. 233

T. möchte in der zweigeschossigen Wohnzone W2/35 in Küsnacht zwei Mehrfamilienhäuser mit einer Unterniveaugarage und einem Aussenschwimmbad bauen. Die Baukommission Küsnacht bewilligte am 18. September 1990 das Bauvorhaben. B. und zehn weitere Nachbarn fochten die Baubewilligung bei der Baurekurskommission II an. Diese hiess den Rekurs der Nachbarn teilweise gut und ergänzte die Bewilligung mit einer Nebenbestimmung über die zulässige Ausnützung. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und sieben Nachbarn Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel am 6. Februar 1992 ab.

B. und die sieben Nachbarn, die sich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wandten, haben gegen dessen Entscheid eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

BGE 118 Ia 232 S. 234

Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung. Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) über die ästhetische Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung willkürlich angewendet und zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 117 Ia 93 E. 2a mit Hinweisen).

a) Die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden oder (recte: und) durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 116 Ia 179 E. 3a; BGE 113 Ia 470 E. 1a; BGE 112 Ia 89 E. 1b).

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV zustehen

BGE 118 Ia 232 S. 235

(BGE 117 Ia 95 E. 4a; BGE 115 Ia 79 E. 1d; BGE 114 Ia 312 f. E. 3c). Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen (BGE 117 Ia 95 E. 4a; BGE 114 Ia 313 E. 3c).

b) Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine willkürliche Anwendung von § 238 PBG durch das Verwaltungsgericht. Nach dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. § 238 PBG dient der Sicherstellung der ästhetischen Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Quartierbild (vgl. BGE 114 Ia 345 E. 4b). Es liegt auf der Hand, dass Ästhetikvorschriften hauptsächlich den Schutz von Interessen der Allgemeinheit bezwecken. Eine ästhetisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein über den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugsfeld voraus. Das Bundesgericht hat daher verschiedentlich die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie sich allein auf Normen über die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen, da diese Bestimmungen nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen (BGE BGE 112 Ia 90; BGE 99 Ia 261 E. 6c). Soweit allerdings solchen Normen weitere, über die Ästhetik im engeren Sinne hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände fehlen, erkennt ihnen die Rechtsprechung auch eine nachbarschützende Funktion zu (BGE 112 Ia 415 f.). Eine solche, über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion kommt § 238 PBG indessen nicht zu, weshalb die Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht zur Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung legitimiert sind.

Freilich wäre im vorliegenden Fall auch die zweite Voraussetzung für die Bejahung der Legitimation der Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer legen nämlich nicht dar, inwieweit sie durch die angeblich ästhetisch mangelhafte Einordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser in ihren persönlichen Interessen betroffen würden. Wenn sie erklären, das Bauvorhaben

BGE 118 Ia 232 S. 236

nehme auf das bestehende Quartierbild nicht genügend Rücksicht, weil das Bauvolumen und die Höhe der Häuser zu gross seien, berufen sie sich allein auf öffentliche Interessen, ohne ihre eigene besondere Betroffenheit näher darzutun.

c) Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe sich mit den entscheidungsrelevanten Verhältnissen, nämlich dem Gebäudevolumen sowie der Giebelhöhe der geplanten Mehrfamilienhäuser und ihrem Verhältnis zu den sie umgebenden Bauten, nicht genügend auseinandergesetzt. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Diese Rüge lässt sich ohne eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids nicht beurteilen. Nach der eingangs angeführten Rechtsprechung können die Beschwerdeführer, die in der Sache selbst nicht legitimiert sind, die Rüge nicht erheben, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei materiell zu wenig differenziert ausgefallen. In formeller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls seinen Entscheid ausreichend begründet und seine Begründungspflicht nicht verletzt.

Die Legitimation der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Punkt zu verneinen.