Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 118 IV 227 Generato dall'IA

State v. X., Y., and Z. (Intentional Homicide/Accomplice Liability)

Numero d'incarto BGE 118 IV 227
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

State v. X., Y., and Z. (Intentional Homicide/Accomplice Liability) A group of men initially seeking revenge jointly pursued and attacked an individual who had knocked one of the attackers down. The attack involved multiple stabs with a butterfly knife by one man (X.), who inflicted the fatal wound, and stabs with a kitchen knife and punches/kicks by another (Z.), and punches/kicks by a third (Y.). X., Y., and Z. were convicted by a lower court of intentional homicide. The Supreme Court confirmed X.'s conviction for intentional homicide based on his clear intent to kill, but acquitted Y. and Z. of intentional homicide because their intent, though an excess of force beyond mere assault, did not extend to causing death; the Court reasoned that co-perpetrators (Mittäterschaft) are only liable to the extent of their own intent, and X.'s fatal stabbing constituted an unpredictable excess for which Y. and Z., whose actions were limited to non-fatal stabs and blows, could not be held responsible, thus the case was remanded to assess their liability for causing bodily harm or attempted homicide.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 111, Art. 133, Art. 134 StGB; vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff; Mittäterschaft. Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel oder Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (E. 5b). Für die Mittäterschaft genügt, dass der Beteiligte sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht; eine Mitwirkung an der Enstchlussfassung ist nicht erforderlich. Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes; der Exzess des Mittäters kann ihm nicht angerechnet werden (E. 5d).

Parole chiave

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omicidio intenzionale lesioni personali responsabilità dello Stato eccesso di legittima difesa furto aggravato in banda attentato

Disposizioni normative citate

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Art. 134 StGB
Cited in the reasoning regarding the potential conviction for 'Angriff' (attack), which formed the basis for the revision of the lower court's judgment for two appellants.
Art. 133 oder
Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel oder Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art.
Art. 134 durch
War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (E.
Art. 133 auch
Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 auch nach Art.
Art. 24 mit
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (TRECHSEL, a.a.O., N 12 vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77).
Art. 66 al. 1 LTF
Applied in the dispositive to rule on the costs of the proceedings (imposition of costs on the appellant whose appeal was dismissed).
Art. 68 al. 2 LTF
Applied in the dispositive to rule on the costs of the proceedings (exemption from costs for the appellants whose appeals were partially granted).
Art. 111 StGB
Cited in the reasoning regarding the potential conviction for intentional homicide, which formed the basis for the revision of the lower court's judgment for one appellant.

Giurisprudenza citata

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BGE 83 IV 192
zu verurteilen (BGE 83 IV 192; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes.
BGE 108 IV 92
aa) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung, oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE BGE 108 IV 92).
BGE 111 IV 53
In BGE 111 IV 53 wurde für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitze.
BGE 115 IV 161
Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161), wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (STRATENWERTH, Allg.
BGE 111 IV 77
24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to rule on the costs of the proceedings (imposition of costs on the appellant whose appeal was dismissed).

Art. 68 al. 2 LTF

Applied in the dispositive to rule on the costs of the proceedings (exemption from costs for the appellants whose appeals were partially granted).

Art. 111 StGB

Cited in the reasoning regarding the potential conviction for intentional homicide, which formed the basis for the revision of the lower court's judgment for one appellant.

Art. 133 StGB

Cited in the reasoning regarding the potential conviction for 'Raufhandel' (brawl), which formed the basis for the revision of the lower court's judgment for two appellants.

Art. 134 StGB

Cited in the reasoning regarding the potential conviction for 'Angriff' (attack), which formed the basis for the revision of the lower court's judgment for two appellants.

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Sentenze successive che citano questa decisione (358)

BGE 152 IV 64
Assault versus brawling: one-sided attack remains assault under Article 134 even when victims fight back or third parties join.
«…rsetzung mehrere Personen einen die Flucht ergreifenden Beteiligten verfolgen und tätlich über ihn herfallen (vgl. [BGE 118 IV 227](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-118-IV-227#page227) E.…»
OG ARGVP 2012 3593 (2012-06-18) · ar
Traffic Liability, Assault Concurrence, and Mediator Confidentiality Ruling
«…ch den Verletzungstatbestand grundsätzlich konsumiert wird, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1 in: Pra 2010, Nr. 11, S. 62 ff., E. 2.1; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. [Hrsg.],…»
STAPA.2011.3 (2012-03-22) · so
Street Race Homicide: Intentional vs. Negligent Liability
«…övers reagieren. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, e…»
BG.2026.20 (2026-05-19)
Jurisdictional Dispute: Nidwalden vs. Aargau on Drug Trafficking Investigation
«…Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. I.2a), und der ausserdem über die tatsäch- liche Begehung der Tat nicht allein zu bestimme…»
6B_87/2024 (2026-01-27)
Conviction for affray and legal qualification of a dynamic multi-person physical altercation under Article 133 StGB
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-168%3Ade&number_of_ranks=0#page168) E. 1.1.4; [118 IV 227](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BG.2025.51 (2025-11-11)
Jurisdiction Dispute: Basel-Stadt v. Basel-Landschaft on Co-Perpetration
«…ise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächli- che Begehung der Tat nicht all…»
RR.2025.78 (2025-10-24)
Extradition Upheld Despite Claims of Political Motivation and Unsubstantiated Danger
«…eiligter dasteht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allei…»
6B_1297/2023 (2025-09-12)
Dismissal of appeal against conviction for premeditated assault and mandatory expulsion of a foreign national to Syria
«…rsetzung mehrere Personen einen die Flucht ergreifenden Beteiligten verfolgen und tätlich über ihn herfallen (vgl. [BGE 118 IV 227](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/10729/2022 (2025-08-25) · ge
Appeals Court Affirms Multiple Convictions for Robbery, Assault, and Extortion
«…responsable que de ce qui est compris dans son intention ; les actes qui vont au-delà ne peuvent lui être imputés (ATF 118 IV 227 consid. 5d/aa, JdT 1994 IV 170). S'agissant de l'excès de l'un des coauteurs, lorsque les limites du plan commun sont f…»
BG.2025.26 (2025-05-21)
Jurisdiction over Fraudulent Furniture Orders: Zurich vs. Ticino
«…ise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächli- che Begehung der Tat nicht all…»
SK 2024 269 (2025-05-12) · be
Appeal Regarding Forgery and False Certification Acquittal Based on Reasonable Doubt of Knowledge
«…geklagt ist und dem Beschuldigten das Handeln des Mittäters als sein eigenes angerechnet werden müsste (vgl. BGE 118 IV 227, 232; FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB mit…»
6B_655/2023 (2025-03-24)
«…onsable que de ce qui est compris dans son intention, les actes qui vont au-delà ne peuvent pas lui être imputés ( [ATF 118 IV 227](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_669/2023 (2025-03-24)
«…onsable que de ce qui est compris dans son intention, les actes qui vont au-delà ne peuvent pas lui être imputés ( [ATF 118 IV 227](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240041 (2025-03-19) · zh
Appeal Against Conviction for Attack vs. Brawling
«…i- gen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (BGE 118 IV 227; vgl. BSK StGB-MAEDER, Art. 134 StGB N 18). Für die Erfüllung des Tatbestands des Angriffs ist erforderlich, dass sich…»
502 2025 61 (2025-03-18) · fr
Appellant Detention Challenge Over Attempted Homicide and Flight Risk
«…rdies des Raufhandels (Art. 133 StGB, Idealkonkurrenz zu den Verletzungsdelikten der Art. 111 ff. und 122 ff. StGB; BGE 118 IV 227 E. 5b) schuldig gemacht zu haben. 3.6. Am 12. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die zustä…»

Testo completo

Urteilskopf

118 IV 227

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1992 i.S. X., Y. und Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 111, Art. 133, Art. 134 StGB; vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff; Mittäterschaft.

Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel oder Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (E. 5b).

Für die Mittäterschaft genügt, dass der Beteiligte sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht; eine Mitwirkung an der Enstchlussfassung ist nicht erforderlich. Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes; der Exzess des Mittäters kann ihm nicht angerechnet werden (E. 5d).

Sachverhalt ab Seite 228

BGE 118 IV 227 S. 228

Der Pakistani Z. wurde in der Nacht vom 20. Dezember 1988 vor der Kaserne Zürich/Notschlafstelle für Asylbewerber von einer Gruppe Inder verprügelt. In der Absicht, in gleicher Weise Vergeltung zu üben, begab er sich zwei Tage später in Begleitung von X. und Y. sowie ihres Landsmanns B. zur Tramhaltestelle am Central. Dort näherten sie sich einer Gruppe Inder, in der Z. das spätere Opfer S. als einen der Teilnehmer an der Schlägerei erkannte. Als sie auf die Gruppe zugingen, zog S. ein Küchenmesser aus seiner Jacken-Innentasche hervor, mit welchem er Stichbewegungen in Richtung der Pakistani führte und X. an der linken Schulter verletzte. Dieser ergriff daraufhin das Butterfly-Messer des B. Währenddessen schlug Z. dem S. mit seiner Jacke das Küchenmesser aus der Hand.

Nach seiner Entwaffnung ergriff S. sogleich die Flucht. Beim unteren

BGE 118 IV 227 S. 229

Teil der Tramhaltestelleninsel Central kam er zu Fall, worauf die Verfolger über ihn herfielen. Z. versetzte dem wehrlosen Opfer einen Stich mit dem Küchenmesser in die rechte Schulter und trainierte es mit Faustschlägen und Fusstritten. X. fügte S. weitere fünf Stichverletzungen mit dem Butterfly-Messer zu und Y. versetzte ihm Faustschläge und Fusstritte. S. starb an den Folgen einer ihm von X. zugefügten Stichverletzung.

Mit Urteil vom 5. Juli 1991 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich X., Y. und Z. der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte sie zu Strafen von 7 Jahren Zuchthaus für X. und Z. bzw. 6 Jahren Zuchthaus für Y. Von der Anklage des Raufhandels sprach es sie frei.

Gegen dieses Urteil führen X., Y. und Z. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragen.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde des X. ab und heisst diejenigen von Y. und Z. gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Vorsatz habe sich lediglich auf die Anzettelung einer Schlägerei oder allenfalls die Durchführung eines Angriffs, nicht aber auf eine Tötung erstreckt.

Die Art. 133 und 134 StGB stehen in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Art. 133 N 8 und Art. 134 N 4; NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 65; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 57). Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 und 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel bzw. am Angriff, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. zu verurteilen (BGE 83 IV 192; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, § 4 N 38). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Art. 134 StGB. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (REHBERG, a.a.O., S. 57; vgl. ferner STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 18 N 6).

BGE 118 IV 227 S. 230

c) (Das Bundesgericht bejaht den Tötungsvorsatz beim Beschwerdeführer 1).

d) Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sich den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers 1 zu eigen gemacht und bei ihrem Vorgehen gegen S. als dessen Mittäter gehandelt. Dabei ist zu beachten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die Messerstiche, Faustschläge und Fusstritte mehr oder weniger gleichzeitig erfolgten und sich der ganze Vorfall sehr schnell abspielte.

aa) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung, oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE BGE 108 IV 92). In der Literatur wird demgegenüber stärker auf die Tatherrschaft abgestellt. Danach kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (STRATENWERTH, Allg. Teil I, § 13 N 55; vgl. auch NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., S. 159 f.; BERNHARD PETER, Zur Mittäterschaft nach schweizerischem Strafrecht, Zürich 1984, S. 38 ff., 53 f.). Das Bundesgericht betonte, dass das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, zur Begründung von Mittäterschaft nicht genüge; daraus ergebe sich aber nicht, dass Mittäter nur sei, wer an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt sei, bzw. diese - allenfalls aus Distanz - zu beeinflussen vermöge. Ob darin, wie TRECHSEL (Kurzkommentar, N 11 vor Art. 24) meint, eine Absage an die Tatherrschaftslehre liegt, ist zweifelhaft (vgl. NOLL/TRECHSEL, a.a.O., S. 159). In BGE 111 IV 53 wurde für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitze.

Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161), wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (STRATENWERTH, Allg. Teil I, § 13 N 50). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (TRECHSEL, a.a.O., N 12 vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77).

Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der

BGE 118 IV 227 S. 231

Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt werde (so schon BGE 108 IV 92). Mittäterschaft ist nämlich jedenfalls dann gegeben, wenn einer der Beteiligten bei der konkreten Ausführung an der Erfüllung des Tatbestandes mitwirkt und zugleich den Vorsatz bezüglich der Tatbegehung hat (vgl. STRATENWERTH, Allg. Teil I, § 13 N 50).

bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die vier Pakistani zu Beginn der Begebenheit gemeinsam entschlossen waren, den Inder S. zusammenzuschlagen. Aufgrund der Gegenwehr von S. mit einem Messer und der Verletzung des Beschwerdeführers 1 ist das Geschehen in der Folge offensichtlich eskaliert. Die gemeinsame Verfolgung des Inders durch die Beschwerdeführer und B. ist grundsätzlich, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, als gemeinsamer Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zu werten. Indem sich alle vier Pakistani nach der Fluchtergreifung des Inders unverrichteter Dinge an dessen Verfolgung machten, brachten sie konkludent zum Ausdruck, dass sie S. gemeinsam angreifen wollten. In dieser Hinsicht ist Mittäterschaft zu bejahen.

Hinsichtlich der Tötung verletzte die Vorinstanz indessen Bundesrecht, wenn sie aufgrund ihrer tatsächlichen Feststellungen Mittäterschaft der Beschwerdeführer 2 und 3 bejahte. Diese wirkten bei der Tötungshandlung nicht in einem Ausmass mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen, dass sie als Hauptbeteiligte erscheinen würden. Einen gemeinsamen Tatentschluss hat die Vorinstanz verneint. Ferner leisteten weder der Beschwerdeführer 2 noch der Beschwerdeführer 3 Tatbeiträge, die für die Ausführung des Deliktes von derart wesentlicher Bedeutung waren, dass diese mit ihnen stand oder fiel.

cc) Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 nahm die Vorinstanz an, der Tötungsvorsatz ergebe sich daraus, dass er das Küchenmesser des Inders mitgenommen und damit auf das Opfer eingestochen habe. Sie führte aus, hiefür sei kein anderer Grund ersichtlich, als dass er das Messer auch habe einsetzen wollen. Mit seinem Handeln habe er seine grundsätzliche Absicht kundgetan, die Auseinandersetzung nun mit Messern fortzuführen, unabhängig davon, ob dies den Tod des Inders zur Folge haben könne oder nicht. Da er überdies gewusst habe, dass auch der Beschwerdeführer 1 bei der gemeinsamen Verfolgung ein Messer mit sich führte, habe er mit der Möglichkeit der Tötung des Opfers rechnen müssen und dies auch in Kauf genommen,

BGE 118 IV 227 S. 232

auch wenn es ihm in erster Linie um Vergeltung und Rache gegangen und der Tod des Opfers für ihn eine unerwünschte Nebenfolge gewesen sei.

Der Beschwerdeführer 3 verletzte das Opfer nach den Feststellungen der Vorinstanz mit dem Küchenmesser in der rechten Schulter und traktierte es mit Fusstritten und Faustschlägen. Da Messerstiche, Faustschläge und Fusstritte in schneller Abfolge mehr oder weniger gleichzeitig erfolgten, kann nicht gesagt werden, er hätte die Messerstiche, die der Beschwerdeführer 1 ausführte, beobachten und sich darüber klar werden können, dass er sich an einer Tötung beteiligte. Ferner ist zu beachten, dass nach der Entwaffnung und Flucht des späteren Opfers nichts mehr im Wege stand, bloss die ursprüngliche Absicht zu verwirklichen, den Widersacher zusammenzuschlagen. Der Beschwerdeführer 3 machte sich daher, wenn er seinerseits auf das Opfer einschlug, den Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers 1 auch nicht nachträglich zu eigen (sukzessive Mittäterschaft). Aus dem blossen Wissen, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Verfolgung des Inders ein Messer mit sich führte, lässt sich dies nicht ableiten. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass er selber ein Messer trug und damit einmal nicht gezielt auf das Opfer einstach, ohne es aber tödlich zu verletzen. Da der Mittäter nur bis zur Grenze seines Vorsatzes haftet, liegt somit hinsichtlich der Stichverletzungen, die zum Tod des Inders führten, ein Exzess des Beschwerdeführers 1 vor, für den der Beschwerdeführer 3 nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann (ROXIN, Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 25 N 121).

Aus seinem Handeln ergibt sich jedoch, dass sein Vorsatz über die Ausführung eines Angriffs hinausging. Wer einem Wehrlosen mit einem Messer einen Stich in die Schulter versetzt, nimmt in Kauf, dass er diesem eine Verletzung zufügt. Ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers 3 in bezug auf seine eigene Handlung auf die Tötung des S. erstreckte, wobei in seinem Fall lediglich Versuch in Frage käme, ist unklar. Da der Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers 1 dem Beschwerdeführer 3 nicht angerechnet werden kann, verletzt jedenfalls der Schuldspruch wegen (vollendeter) vorsätzlicher Tötung Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in ihrer Neubeurteilung abzuklären haben, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers 3 sich auf die Zufügung einer (schweren) Körperverletzung oder auf eine Tötung richtete.

BGE 118 IV 227 S. 233

dd) Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 verstösst die Zurechnung des Tötungsvorsatzes des Beschwerdeführers 1 gegen Bundesrecht. Da dieser lediglich mit Händen und Füssen auf den wehrlosen S. einprügelte, blieb er im Rahmen des nach der Entwaffnung des Inders konkludent geschlossenen Vorsatzes auf Durchführung eines Angriffs.