Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 117 IV 90 Generato dall'IA

Jurisdictional Determination Overriding Statutory Venue in Multi-Canton Criminal Case

Numero d'incarto BGE 117 IV 90
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Jurisdictional Determination Overriding Statutory Venue in Multi-Canton Criminal Case The defendant was arrested in Zurich for various offenses committed across several Swiss cantons (Aargau, Zurich, Bern, Neuchâtel, Obwalden, Vaud, Schaffhausen, and St. Gallen), totaling 119 charges with accomplices, and was initially placed in pre-trial detention in Obwalden. Despite the statutory jurisdiction favoring Aargau based on the most severely punished crimes (gang-related thefts), the court allowed the defendant's request to designate Zurich as the venue, overriding a Vaud instructional judge's mistaken acceptance of jurisdiction and the statutory rules. The court reasoned that while the initial gang-related thefts establishing the statutory jurisdiction occurred in Aargau, the overwhelming majority and thus the center of gravity of the criminal activity (61 out of 119 offenses) lay in Zurich, justifying a deviation in the interest of procedural economy and the defendant’s legitimate interests, including his German language ability and his domicile.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 350 und Art. 351 StGB; Art. 264 BStP; Inhalt des Gesuches; Anerkennung des Gerichtsstandes; Schwergewicht der deliktischen Handlungen. 1. Anforderungen an die Begründung des Gesuches eines Beschuldigten (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2b). 2. Prüfung durch die Anklagekammer bei anerkanntem Gerichtsstand (E. 4a). 3. Einer Anerkennung des Gerichtsstandes entgegenstehende berechtigte Interessen des Beschuldigten (E. 4b). 4. Die Frage des Schwergewichts stellt sich, wenn gleichartige bzw. gleichgelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich nicht wesentlich unterscheiden (E. 4c).

Parole chiave

Generato dall'IA
determinazione della competenza reati connessi carcerazione preventiva domicilio norme di procedura portata geografica dell'infrazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 116 IV 175
Jurisdictional Request Content Requirements Under Art. 351 StGB and Art. 264 BStP
BGE 86 IV 63
BGE 107 IV 159
BGE 98 IV 208
1 mit Hinweis; BGE 98 IV 208 E.
BGE 86 IV 64
BGE 91 IV 66
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to establish the general rule for determining jurisdiction based on the heaviest penalized act.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning to establish the rule for determining jurisdiction based on the location where the investigation of uniformly penalized offenses began.

Art. 350 Ziff. 1 StGB

This article establishes the competent jurisdiction based on the location of the offense carrying the heaviest penalty, which was decisive in determining the statutory forum.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (15)

6B_553/2015 (2016-01-18)
«…für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht ( BGE 72 IV 92 ; 73 IV 58 ; E. 1; 92 IV 57 E. 3; vgl. auch 117 IV 90 E. 4b; ferner URS BARTEZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 31 N 11 ; BE…»
BG.2010.5 (2010-05-03)
Jurisdiction over Threat by Fax: Canton Ticino's Obligation to Prosecute
«…llte man den Gesuchsteller auf seinem Versehen behaften (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 mit Hinweis auf BGE 117 IV 90 E. 4b). 4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des…»
BG.2005.33 (2009-06-01)
Jurisdiction Determined by Location of Most Serious Offense
«…ner Ermessens- überschreitung und damit einer Rechtsverletzung mit Erfolg angefochten werden kann (dazu BGE 117 IV 90, S. 94 E. 4a sowie SCHWERI/BÄNZIGER, N. 438 m.w.H.), keine Anwendung finden. Vielmehr entscheidet die Be-…»
BG.2009.3 (2009-06-01)
Jurisdiction Over Multi-Canton Thefts
«…Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 117 IV 90 E. 4c). Im vorliegenden Fall handelt es sich um 148 Diebstähle und damit durch- aus um eine grössere Anzahl von verglei…»
1B_248/2008 (2008-12-16)
«…ung (bzw. Anerkennung) der Kantone bestimmten Gerichtsstands durch den Beschuldigten ist insofern beschränkt (vgl. BGE 117 IV 90 E. 4a S. 94 f. mit Hinweisen). Als Ausnahmebestimmungen sind Art. 262 und 263 BStP indessen zurückhaltend anzuwenden…»
6S.528/2006 (2007-06-11)
«…V 89 E. 2; ferner zu interkantonalen Gerichtsstandsvereinbarungen: BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; 119 IV 250 E. 3c; 117 IV 90 E. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar möglich, es…»
BGE 133 IV 235
«…2; ferner zu interkantonalen Gerichtsstandsvereinbarungen: BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; BGE 119 IV 250 E. 3c; BGE 117 IV 90 E. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar möglich, es…»
6S.455/2005 (2006-03-28)
«…wenn diese auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; 119 IV 250 E. 3c; 117 IV 90 E. 4a). Nach diesem Massstab hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts keinen Anlass, die Bundesgerichtsbarkeit in…»
BGE 132 IV 89
«…ese auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; BGE 119 IV 250 E. 3c; BGE 117 IV 90 E. 4a). Nach diesem Massstab hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts keinen Anlass, die Bundesgerichtsbarkeit in…»
8G.15/2003 (2003-05-09)
«…pertinents et nécessaires à la détermination du for sans parcourir les dossiers cantonaux ( ATF 121 IV 224 consid. 1; 117 IV 90 consid. 2b; 116 IV 175 consid. 1; 112 IV 142 consid. 1; 79 IV 45 consid. 1). 1.2 En l'espèce, les prévenus, aprè…»
8G.39/2003 (2003-04-04)
«…Frage kommende Tatbestände sind dann gleich gelagert, wenn sich die Strafdrohungen nicht wesentlich unterscheiden ( BGE 117 IV 90 E. 4c mit Hinweisen); dies ist z.B. bei gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Hehlerei der Fall ( BGE 72 IV 39…»
BGE 121 IV 224
«…erichtsstand in Anwendung von Art. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen ([BGE 117 IV 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 120 IV 280
«…ht_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-102%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page102) E. 4c in fine, 250 E. 3c mit Hinweis; [BGE 117 IV 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 120 IV 282
«…résulte d'un abus du pouvoir d'appréciation laissé aux cantons, abus qui constitue une violation du droit fédéral ([ATF 117 IV 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 119 IV 102
«…ft BGE 119 IV 102 S. 107 5 Betrüge vorgeworfen; von einem eigentlichen Schwergewicht in einem Kanton (vgl. dazu [BGE 117 IV 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

117 IV 90

21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. Januar 1991 i.S. D. gegen Juge d'instruction du canton de Vaud, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Verhöramt des Kantons Obwalden

Regeste

Art. 350 und Art. 351 StGB; Art. 264 BStP; Inhalt des Gesuches; Anerkennung des Gerichtsstandes; Schwergewicht der deliktischen Handlungen.

1. Anforderungen an die Begründung des Gesuches eines Beschuldigten (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2b).

2. Prüfung durch die Anklagekammer bei anerkanntem Gerichtsstand (E. 4a).

3. Einer Anerkennung des Gerichtsstandes entgegenstehende berechtigte Interessen des Beschuldigten (E. 4b).

4. Die Frage des Schwergewichts stellt sich, wenn gleichartige bzw. gleichgelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich nicht wesentlich unterscheiden (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 117 IV 90 S. 91

A.- P. D. wurde wegen verschiedener Delikte, die er in Engelberg verübt hatte, gestützt auf einen Haftbefehl des Verhörrichteramtes Obwalden am 15. Oktober 1990 in Zürich angehalten und wegen Fortsetzungsgefahr in Stans in Untersuchungshaft genommen. Es wird ihm zur Last gelegt, von April 1989 bis Juni 1990 in den Kantonen Aargau, Zürich, Bern, Neuenburg, Obwalden, Waadt, Schaffhausen und St. Gallen, zum Teil zusammen mit (in wechselnder Besetzung) M. B., D. J., Ch. G. und/oder T. Sch., zahlreiche Delikte begangen zu haben. Den erwähnten Tatbeteiligten werden insgesamt 119 Delikte zugeschrieben.

Die Untersuchung wurde bis zur Verhaftung von P. D. in den Kantonen Waadt, Zürich, Aargau und Obwalden geführt. Die bereits seit einiger Zeit zwischen den beteiligten Kantonen geführten Gerichtsstandsverhandlungen führten zu keinem Ergebnis, bis der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt am 28. November 1990 die Zuständigkeit der Behörden dieses Kantons anerkannte.

Gestützt auf diese Anerkennung verfügte die Strafkommission des Kantons Obwalden am 6. Dezember 1990, P. D. sei den Strafbehörden des Kantons Waadt zu übergeben. Diese Verfügung focht P. D. mit Beschwerde vom 17. Dezember an.

Noch bevor die Rechtsmittelfrist abgelaufen war, wurde P. D. auf Ersuchen der Behörden dieses Kantons in den Kanton Waadt überführt. Dies veranlasste den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts, mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 die Behörden des Kantons Waadt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dem Verhafteten die erforderliche medizinische (psychiatrische) Betreuung zukommen zu lassen, welche bereits im Entscheid der Strafkommission erwähnt werde.

B.- Mit Gesuch vom 17. Dezember 1990 beantragt P. D., es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell jene des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur

BGE 117 IV 90 S. 92

Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt macht in seiner Vernehmlassung geltend, die durch ihn erfolgte Anerkennung des Gerichtsstandes beruhe auf seiner irrtümlichen Annahme, die zwei Hauptbeteiligten hätten ihre deliktische Tätigkeit im Kanton Waadt begonnen; dies sei indessen - wie er nun habe feststellen müssen - nicht der Fall, da den beiden in diesem Kanton lediglich ein am 4. April 1989 aus einem Geldautomaten begangener Diebstahl zur Last gelegt werde. Im übrigen unterzieht er sich dem Entscheid der Anklagekammer.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter anderem, auf das Gesuch nicht einzutreten oder dieses abzuweisen; eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich, Obwalden oder Aargau (in dieser Reihenfolge) zuständig zu erklären.

Die Staatsanwaltschaft Zürich beantragt, den Kanton Aargau zuständig zu erklären, falls der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt nicht bei seiner Übernahmeerklärung behaftet werden sollte.

Das Verhöramt Obwalden nahm insbesondere Stellung zu dem in den Vernehmlassungen erwähnten Tötungsdelikt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Dem Gesuchsteller werden gemäss dem durch die Waadtländer Behörden erstellten Delikteverzeichnis zahlreiche, an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen zur Last gelegt:

- Kanton Aargau: 17 Delikte (Diebstahl, wovon 16 bandenmässig, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, SVG-Delikte);

- Kanton Bern: 4 Diebstähle;

- Kanton Neuenburg: 7 bandenmässige Diebstähle (teilweise mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch);

- Kanton Obwalden: 16 Delikte (10 Diebstähle, meist mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, 6 SVG-Delikte, zum Teil mit Sachbeschädigung);

- Kanton Waadt: 1 Diebstahl (bandenmässig) und Sachbeschädigung;

- Kanton Schaffhausen: 2 Delikte (Diebstahl und Erschleichen einer Leistung);

- Kanton St. Gallen: 1 Diebstahl;

BGE 117 IV 90 S. 93

- Kanton Zürich: 61 Delikte (49 Diebstähle, meist mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Hehlerei, 8 SVG-Delikte, 4 Betäubungsmitteldelikte);

- Kantone Aargau/Zürich: 2 Betäubungsmitteldelikte;

- Kantone Zürich/Schaffhausen: 3 Delikte (Erschleichen einer Leistung).

b) Um das Verfahren im Interesse des Gesuchstellers nicht noch weiter zu verlängern, ist der Gerichtsstand ohne Verzug in einem der dafür überhaupt in Frage kommenden Kantone zu bestimmen, was beim Kanton Waadt nicht der Fall ist (E. 4b); es ist deshalb vom vorliegenden Delikteverzeichnis auszugehen, welches nicht grundsätzlich angefochten wird. Dass die Deliktsbeträge und Sachschäden darin nicht enthalten sind, ist für den vorliegenden Entscheid ohne Bedeutung, lässt sich doch die Frage des Gerichtsstandes unabhängig davon entscheiden.

c) Mit Erklärung vom 28. November 1990 anerkannte der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt gegenüber den Kantonen Zürich und Aargau (mit Mitteilung an die Untersuchungsrichter von Schaffhausen und Obwalden) die Zuständigkeit der Behörden dieses Kantons.

2. a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, weil dieses den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge.

b) Die Anforderungen an die Begründung des Gesuches um Bestimmung des Gerichtsstandes sind insbesondere in Fällen mit umfangreichen Akten hoch anzusetzen (BGE 116 IV 175). Diese Anforderungen gelten in erster Linie für die Behörden der am Verfahren beteiligten Kantone. Stellt indessen - wie hier - ein Beschuldigter das Gesuch, so können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, da der Beschuldigte sich in der Regel nicht auf Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Kantonen stützen kann und schon deshalb über weniger Angaben verfügt. Was der Gesuchsteller im Gesuch vorbringt, genügt im vorliegenden Fall zusammen mit den eingereichten Vernehmlassungen und Akten, um den Gerichtsstand zu bestimmen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

3. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt wurde, auch für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Taten zuständig.

BGE 117 IV 90 S. 94

a) Wie sich aus der Vernehmlassung des Verhöramtes Obwalden vom 21. Januar 1991 ergibt, wurde der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem am 13./14. August 1990 in X. erfolgten Tötungsdelikt lediglich befragt, weil er zu jener Zeit als Kochgehilfe im Hotel A. beschäftigt war; er sei wie alle Gäste und das Personal der beiden Hotels B. und A. befragt worden; er sei indessen nie dieser Tat verdächtigt worden und einzig wegen der übrigen Delikte später zur Verhaftung ausgeschrieben worden; die Ermittlungen betreffend das Tötungsdelikt richteten sich gegen eine andere Person aus dem Hotel B., welche bereits zur Verhaftung ausgeschrieben sei.

Es besteht kein Anlass, auch ohne eingehende Einsicht in die Akten, an diesen Angaben zu zweifeln; das fragliche Delikt ist deshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

b) Der Gesuchsteller beging, meist zusammen mit M. B., allein in der Zeit vom 2. bis 6. April 1989 im Kanton Aargau 14 Diebstähle, wobei in fünf Fällen noch Ch. G. beteiligt war.

Diese strafbaren Handlungen sind als bandenmässige Diebstähle und damit als schwerste, dem Gesuchsteller zur Last gelegte Straftaten zu qualifizieren. Damit kann offenbleiben, ob auch gewerbsmässige Begehung vorliegt, da Art. 137 Ziff. 1bis StGB eine geringere Mindeststrafe androht. Der gesetzliche Gerichtsstand ist somit der Kanton Aargau.

c) Auch wenn die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Straftaten als Kollektivdelikt betrachtet werden, indem die bandenmässigen und nicht bandenmässigen Delikte eine deliktische Einheit bilden und somit als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben (vgl. SCHWERI, Gerichtsstandsbestimmung, N 83 f. und N 269; vgl. auch BGE 86 IV 63 E. 2 betreffend gewerbsmässigen Betrug), wäre der Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Kanton Aargau, da dort die Untersuchung bezüglich dieser Delikte zuerst angehoben wurde.

4. Der Gesuchsteller räumt selber ein, diese verschiedenen bandenmässigen Diebstähle verübt zu haben, weshalb gemäss Art. 350 Ziff. 1 StGB die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei. Er ist indessen der Auffassung, das Schwergewicht der Delikte liege im Kanton Zürich, wo er mindestens 63 Straftaten verübt habe; es lägen daher wichtige Gründe vor, um ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

a) Ein in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch Vereinbarung (bzw. Anerkennung) der Kantone bestimmter

BGE 117 IV 90 S. 95

Gerichtsstand kann durch den Beschuldigten nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn eine Ermessensüberschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (SCHWERI, a.a.O., N 410). Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung nicht auf triftigen Gründen (Prozessökonomie; Versehen der beteiligten Behörden; Wahrung neu ins Gewicht fallender Interessen; veränderte Verhältnisse) beruht (vgl. BGE 107 IV 159 E. 1 mit Hinweis; BGE 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen).

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, besteht doch offensichtlich kein Anknüpfungspunkt, welcher die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Waadt zu rechtfertigen vermag: Im Kanton Waadt liegt weder der gesetzliche Gerichtsstand, noch ist in bezug auf diesen Kanton ein triftiger Grund ersichtlich, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen könnte. Die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Instruktionsrichter des Kantons Waadt beruht vielmehr offenkundig auf einem Versehen, dessen Ursachen hier nicht zu untersuchen sind.

Die Behörden des Kantons Waadt auf dieser versehentlich erfolgten Anerkennung zu behaften, widerliefe den berechtigten Interessen des Beschuldigten, welcher in Zürich seinen Lebensmittelpunkt hat und - wobei diesem Gesichtspunkt keine bestimmende Bedeutung zukommt - zwar nicht mehr Jugendlicher im Sinne von Art. 372 StGB, aber doch noch jugendlichen Alters ist. Aufgrund seiner Deutschsprachigkeit könnte sich der Gesuchsteller nicht in seiner Muttersprache verständigen. Für die Behörden aber müssten unter Umständen die Ergebnisse der in ihrer überwiegenden Mehrzahl in der deutschsprachigen Schweiz zu führenden Ermittlungen übersetzt werden, was prozessökonomisch kaum vertretbar ist. An diesem Gerichtsstand kann deshalb nicht festgehalten werden.

c) Es ist somit weiter zu prüfen, ob das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne der Anträge des Gesuchstellers zu rechtfertigen vermag.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält diesem Argument entgegen, das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit komme nur dann zum Tragen, wenn Tatbestände mit gleich hoher Strafdrohung gegeben seien, was hier nicht der Fall sei, da im Kanton Zürich kein bandenmässiges Handeln vorliege.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Frage nach dem Schwergewicht kann sich immer dann stellen, wenn gleichartige

BGE 117 IV 90 S. 96

(vgl. BGE 86 IV 64) bzw. gleich gelagerte (SCHWERI, a.a.O., N 422) deliktische Handlungen zur Diskussion stehen. Diebstahl und bandenmässiger Diebstahl sind in diesem Sinn ohne weiteres als gleichartig oder gleich gelagert zu betrachten, denn die Rechtsprechung nimmt solche Gleichartigkeit an bei Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 91 IV 66; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 68 N 5, Art. 148 N 35). Auf das Schwergewicht kann sogar dann abgestellt werden, wenn verschiedene Tatbestände in Frage stehen, deren Strafdrohung sich indessen nicht wesentlich unterscheidet (BGE 72 IV 41 E. 2); dies ist hier der Fall, unterscheiden sich doch der bandenmässige und der gewerbsmässige Diebstahl (der im Kanton Zürich zumindest nicht auszuschliessen ist) lediglich in der Mindeststrafdrohung um drei Monate.

d) Nach dem Delikteverzeichnis verübte der Gesuchsteller den im Vergleich zu den anderen Kantonen weitaus grössten Teil der ihm bzw. auch ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Kanton Zürich, während auf die übrigen Kantone jeweils höchstens 19 (Aargau), 4 (Bern), 7 (Neuenburg), 16 (Obwalden), 1 (Waadt), 2 (Schaffhausen) und 1 (St. Gallen) Delikt(e) entfallen.

Unter diesen Umständen ist offensichtlich ein überwiegendes Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich gegeben, was ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigt.