Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 117 IV 40 Generato dall'IA

Revision of Sentence Sought for Drug Offender Over Conditional Outpatient Measure

Numero d'incarto BGE 117 IV 40
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Revision of Sentence Sought for Drug Offender Over Conditional Outpatient Measure A convicted individual, sentenced to 30 months imprisonment for repeated drug offences, sought revision of the judgment to instead order an outpatient measure with simultaneous deferral of the sentence, based on a new psychiatric report; the lower court rejected the revision request, arguing that an outpatient measure with sentence deferral was not definitively milder or more favorable than an unconditional custodial sentence. The Swiss Supreme Court overturned this decision, holding that when a revision seeks a measure instead of an unconditional custodial sentence, it constitutes the resumption of proceedings in favor of the convicted person if the new sanction is deemed the correct one for the offender's improvement, irrespective of whether it is objectively "milder" than the original sentence. The court reasoned that focusing on the sanction most conducive to the offender's rehabilitation aligns with the purpose of revision and the interests of both the state and the convicted person, thereby mandating that the lower court assess whether the custodial sentence or the outpatient measure with deferred sentence serves as the appropriate sanction for the individual's improvement.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 397 StGB, § 449 Ziff. 3 StPO/ZH; Revision. Wird mit einem Revisionsbegehren eine Massnahme (hier: ambulante Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub) anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe angestrebt, liegt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten vor, wenn die neue Sanktion als die für die Besserung des Täters richtige betrachtet werden kann.

Parole chiave

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commisurazione della pena revisione di una decisione pericolo di reiterazione detenuto possesso illecito di stupefacenti trattamento ambulatoriale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 109 IV 174
Challenge to Extradition Warrant Based on Unsubstantiated Alibi Dismissed
BGE 76 IV 39
BGE 76 IV 39 beschlägt das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und der Versorgung nicht voll Zurechnungsfähiger gemäss (dem inzwischen aufgehobenen) Art.
BGE 101 IV 317
BGE 101 IV 317 legt an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils keinen strengen Massstab an; sie ist bereits gegeben, wenn aufgrund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren
BGE 105 IV 87
Postponement of Prison Sentence for Psychiatric Treatment
BGE 115 IV 89
Der Richter darf eine ambulante Massnahme unter gleichzeitigem Aufschub der Strafe nur anordnen, wenn die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (BGE 105 IV 87 ff.) oder eine erfolgreiche Weiterführung derselben (BGE 115 IV 89) wirklich vorhanden ist.
BGE 97 I 923
Deshalb ist - ähnlich wie bei der Anwendung der lex mitior bei Massnahmen, wo nicht die mildere, sondern die zweckmässigere zum Zug kommt (BGE 97 I 923) - im Hinblick auf die Besserung des Täters die richtige Sanktion zu wählen.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The Court ordered the loser (the Canton/Prosecutor's office) to pay the costs of the federal procedure.

§ 449 Ziff. 3 StPO/ZH

The appeal was granted and the case remanded because the lower court failed to assess whether the requested sanction constituted a milder decision under this provision in light of the new facts.

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Sentenze successive che citano questa decisione (85)

UW100007 · zh
Rejection of Revision Request Regarding Attempted Serious Bodily Harm and Disease Spreading Conviction Based on HIV Denial Evidence
«…dass nach dem veränderten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 120 IV 246 Erw. 2b S. 248 und BGE 117 IV 40 Erw. 2a S. 42). -4- 1.2. Das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umständ…»
SB200434 (2021-08-25) · zh
R v (Appellant) on appeal from acquittal for serious bodily harm
«…tionen H._____s im Kontext des restlichen Beweisergebnis- ses zu würdigen (Urk. 1 S. 8). Es erwog unter Hinweis auf BGE 117 IV 40, dass es betreffend die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Urt…»
SR200014 (2020-10-27) · zh
Revision Denied Based on Recanted Witness Testimony
«…grundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 (E. 2a) genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchs…»
SR200012 (2020-10-06) · zh
Revision of Conviction Based on Witness Recantation
«…grundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchstwahrsch…»
SR200010 (2020-09-10) · zh
Applicant's Attempted Aggravated Assault Conviction Upheld Despite New Witness Statement
«…grundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchstwahrsch…»
17.2019.2 (2019-04-15) · ti
Accusation Decree Revision Denied for DWI Breath Test Challenge
«…océdure pénale suisse, 3a edizione 2011, n. 2093; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a, 120 IV 246 consid. 2a, 117 IV 40 consid. 2a pag. 47, 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non…»
17.2017.227 (2018-04-10) · ti
Revision for Failure to Pay Maintenance Due to Undiagnosed Illness
«…STF 6B\_114/2007 del 6 settembre 2007, consid. 4; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a; 120 IV 246 consid. 2a; 117 IV 40 consid. 2a; 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non è nuovo, invece, quando è stato sottoposto in un q…»
6B_947/2017 (2018-02-14)
«…ss dem früheren Zürcher Recht zu beurteilen. Inhaltlich stimmen § 449 Ziff. 3 aStPO/ZH und aArt. 397 StGB überein ( BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42). aArt. 397 StGB wurde bei der Novellierung in Art. 385 StGB übernommen, wobei dieser Bestimmung neben…»
17.2016.30 (2016-06-08) · ti
Appellant Seeks Revision of Manslaughter Conviction Based on Recalled Memories and THC Level Challenge
«…a edizione, Ginevra/Zurigo/Basilea 2011, n. 2093; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a, 120 IV 246 consid. 2a, 117 IV 40 consid. 2a pag. 47, 116 IV 353 consid. 3a). I fatti o i mezzi di prova nuovi…»
6B_1042/2015 (2016-04-19)
«…Art. 385 StGB , der im Verhältnis zum früheren kantonalen Prozessrecht Mindestanforderungen aufstellte; vgl. auch BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42 mit Hinweis). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden…»
17.2015.199 (2016-02-29) · ti
Traffic Violation Appeal Based on Newly Admitted Evidence of Right-of-Way Failure
«…océdure pénale suisse, 3a edizione 2011, n. 2093; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a, 120 IV 246 consid. 2a, 117 IV 40 consid. 2a pag. 47, 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non…»
17.2015.192 (2016-01-21) · ti
Revision of Criminal Decree Based on Re-evaluated Expert Evidence Dismissed
«…océdure pénale suisse, 3a edizione 2011, n. 2093; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a, 120 IV 246 consid. 2a, 117 IV 40 consid. 2a pag. 47, 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non…»
17.2015.87 (2015-11-02) · ti
Criminal Conviction Review Denied for Procedural Defects and Re-litigation Attempts
«…ale 6B\_114/2007 del 6 settembre 2007, consid. 4; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a; 120 IV 246 consid. 2a; 117 IV 40 consid. 2a; 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non è nuovo, invece, quando è stato sottoposto in un q…»
60.2015.237 (2015-09-14) · ti
Appeal Against Rejection to Reinstate Deadline for Opposition to Driving Without Authorization Decree
«…ia quando non gli era stato per nulla sottoposto (DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a, 120 IV 246 consid. 2a, 117 IV 40 consid. 2a pag. 47, 116 IV 353 consid. 3a). L’art. 411 cpv. 1 CPP prevede…»
17.2015.85 (2015-06-17) · ti
Rejection of Review Motion in Sexual Coercion Case Due to Late Filing and Deportation Concerns
«…STF 6B\_114/2007 del 6 settembre 2007 consid. 4; DTF 130 IV 72 consid. 1; 122 IV 66 consid. 2a; 120 IV 246 consid. 2a; 117 IV 40 consid. 2a; 116 IV 353 consid. 3a). Un fatto o un mezzo di prova non è nuovo, invece, quando è stato sottoposto in un…»

Testo completo

Urteilskopf

117 IV 40

11. Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 397 StGB, § 449 Ziff. 3 StPO/ZH; Revision.

Wird mit einem Revisionsbegehren eine Massnahme (hier: ambulante Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub) anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe angestrebt, liegt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten vor, wenn die neue Sanktion als die für die Besserung des Täters richtige betrachtet werden kann.

Sachverhalt ab Seite 41

BGE 117 IV 40 S. 41

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 2. Oktober 1989 wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Straftaten zu 30 Monaten Gefängnis abzüglich 64 Tage Untersuchungshaft.

Am 2. März 1990 ersuchte X. um Wiederaufnahme des Verfahrens. Hinsichtlich Schuldspruch und Strafzumessung beanstandete sie das obergerichtliche Urteil nicht. Hingegen beantragte sie, nach bewilligter Revision sei eine ambulante Massnahme unter gleichzeitigem Strafaufschub anzuordnen. Das Revisionsgesuch stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten vom 26. Februar 1990.

Das Obergericht lehnte das Revisionsgesuch am 30. Mai 1990 ab. Es führte aus, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht erheblich, da die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter gleichzeitigem Strafaufschub nicht milder sei als der Vollzug der Freiheitsstrafe.

X. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ob ein Urteil milder oder günstiger sei, könne nicht losgelöst von den Einschränkungen beantwortet werden, die es für die betroffene Person mit sich bringe. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn der Revision als einem Rechtsmittel, das es dem Verurteilten ermöglichen solle, seine Situation aufgrund einer veränderten Sachlage zu verbessern. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Behandlung erfolgreich abschliesse, was aufgrund der bisherigen Entwicklung anzunehmen sei, werde sie aller Wahrscheinlichkeit nach die Strafe von 30 Monaten nicht verbüssen müssen. Richtig sei zwar, dass das angestrebte Urteil für die Beschwerdeführerin dann nicht günstiger sei, wenn nach misslungener Behandlung nachträglich der Vollzug der Strafe von 30 Monaten Gefängnis angeordnet werde. Da aber aufgrund des rechtskräftigen Urteils ein 30monatiger Strafvollzug unabänderlich feststehe, sei ein Urteil mit zwei offenen Möglichkeiten, wovon die für die Beschwerdeführerin

BGE 117 IV 40 S. 42

günstige Möglichkeit wesentlich durch ihr eigenes Verhalten beeinflusst werden könne, hinsichtlich ihrer Rechtsstellung eindeutig das vorteilhaftere.

b) Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, in objektiver Hinsicht könne keineswegs gesagt werden, die Anordnung einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs sei für den Betroffenen ganz allgemein und in jedem Fall der günstigere oder mildere Entscheid als die Ausfällung einer (unbedingten) Strafe allein. In subjektiver Hinsicht allerdings dürften die meisten Verurteilten eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub vorziehen; darauf könne es aber nicht ankommen. Die (Rechts-)Frage nach dem milderen Urteil sei anhand objektiver Kriterien zu beantworten. Als solche böten sich aber auch die objektiven Umstände in einem konkreten Fall nicht an, weil die künftige Entwicklung naturgemäss im ungewissen bleibe und somit rational zur Zeit des Urteils nicht beurteilt werden könne. Dass es bei der Frage nach dem milderen Urteil nicht auf den (objektiven oder gar subjektiven) Momentaneindruck im Zeitpunkt des Entscheides ankommen könne, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich die Anordnung strafrechtlicher Massnahmen nach dem öffentlichen Interesse und nicht nach jenem des Verurteilten richte; sie sei keineswegs zugunsten des Verurteilten gedacht oder gar ein Ausfluss von ihm gewährter Milde.

2. a) Gemäss Art. 397 StGB ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Inhaltlich stimmen Art. 397 StGB und § 449 Ziff. 3 StPO/ZH überein (ZR 83 Nr. 81). Nach ständiger Praxis sind Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein milderes Urteil möglich ist (BGE 109 IV 174 mit Hinweis).

Ob eine (stationäre oder ambulante) Behandlung im Vergleich zur Strafe ein milderes Urteil darstelle, wird in der Doktrin nicht erörtert. BGE 76 IV 39 beschlägt das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und der Versorgung nicht voll Zurechnungsfähiger gemäss (dem inzwischen aufgehobenen) Art. 15 StGB und damit eine hier nicht interessierende stationäre Massnahme. BGE 101 IV 317 legt an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils keinen strengen Massstab an; sie ist bereits gegeben, wenn aufgrund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren

BGE 117 IV 40 S. 43

strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.

b) Die Vorinstanz führte aus, der zu einer ambulanten Massnahme Verurteilte könne keineswegs zum vornherein damit rechnen, dass die aufgeschobene Strafe später ganz oder teilweise nicht mehr vollzogen werde. Komme es zur vollständigen Strafvollstreckung, so werde er durch das Urteil im Ergebnis mehr belastet, als wenn bloss eine Strafe ohne Massnahme ausgefällt worden wäre. Aber auch bei nur teilweiser Vollstreckung sei keineswegs sicher, ob die durch den Massnahmevollzug bewirkten Freiheitsbeschränkungen sowie psychischen und materiellen Belastungen nicht schwerer wögen als der erlassene Anteil der Strafe. Deshalb könne auch nicht allgemein gesagt werden, die Anordnung einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs sei der günstigere oder mildere Entscheid als die Ausfällung einer (unbedingten) Strafe allein.

Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Der Richter darf eine ambulante Massnahme unter gleichzeitigem Aufschub der Strafe nur anordnen, wenn die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (BGE 105 IV 87 ff.) oder eine erfolgreiche Weiterführung derselben (BGE 115 IV 89) wirklich vorhanden ist. Zudem wird er von einem nachträglichen Strafvollzug absehen, wenn dadurch der erzielte Behandlungserfolg in Frage gestellt würde. Unter diesen Umständen ist wohl eher anzunehmen, dass auf den nachträglichen Strafvollzug im allgemeinen verzichtet wird und somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter gleichzeitigem Strafaufschub den milderen Entscheid darstellt als das Ausfällen einer unbedingten Strafe. Dies kann jedoch offenbleiben.

Die Beantwortung der Frage, ob eine Massnahme im Verhältnis zu einer Strafe milder sei, führt wegen der verschiedenartigen Auswirkungen der Sanktionen auf den Betroffenen und insbesondere wegen dessen unsicherer künftiger Entwicklung zu kaum lösbaren Schwierigkeiten. Deshalb ist - ähnlich wie bei der Anwendung der lex mitior bei Massnahmen, wo nicht die mildere, sondern die zweckmässigere zum Zug kommt (BGE 97 I 923) - im Hinblick auf die Besserung des Täters die richtige Sanktion zu wählen. Diese Lösung liegt zugleich im Interesse des Staates und des Verurteilten und erfüllt damit auch die Voraussetzung des Art. 397 StGB, wonach die Wiederaufnahme zugunsten des

BGE 117 IV 40 S. 44

Verurteilten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu gestatten ist.

Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit der hypothetischen Begründung ab, der zu einer ambulanten Massnahme Verurteilte könne keineswegs damit rechnen, dass die aufgeschobene Strafe später ganz oder teilweise nicht mehr vollzogen werde, weshalb die angestrebte Anordnung einer ambulanten Behandlung unter Strafaufschub keinen Entscheid zu ihren Gunsten im Sinne von Art. 397 StGB und auch keine mildere Bestrafung im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO/ZH darstelle. Damit verletzte sie aber Bundesrecht, weil sie nicht beurteilte, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin der Strafvollzug oder eine ambulante Massnahme unter gleichzeitigem Strafaufschub die sachgerechte Sanktion sei.

c) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu entscheiden haben, ob der Vollzug der Strafe oder die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter gleichzeitigem Strafaufschub im Hinblick auf die Besserung der Beschwerdeführerin die richtige Sanktion sei; im letzteren Fall wird sie die weiteren Voraussetzungen einer Revision gemäss § 449 Ziff. 3 StPO/ZH und 397 StGB zu prüfen haben.