Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 V 353 Generato dall'IA

Compensation Fund Supplementary Contribution Appeal: Excessive Formalism in Admissibility Review

Numero d'incarto BGE 116 V 353
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Compensation Fund Supplementary Contribution Appeal: Excessive Formalism in Admissibility Review A company challenged supplementary contribution decisions from a compensation fund, initially filing a brief appeal citing disagreement with the amount due and later submitting a limited substantiation referencing discrepancies with another insurance body's revisions. The cantonal insurance court refused to hear the appeal, citing the appellant's failure to explicitly state a clear legal request and to submit the contested administrative decision within the set deadline, as required by cantonal procedural law. The Federal Supreme Court for Insurance upheld that, while the initial submissions were minimally acceptable under the federal requirement for an appeal (Art. 85 sec. 2 lit. b AHVG), the cantonal court's non-admissibility decision (Nichteintreten) solely due to the missing administrative decision constituted excessive formalism (Art. 4 BV) because the identities of the issuing body and the contested decisions were clear from the file, especially since the compensation fund was the entity forwarding the appeal. Therefore, the court annulled the cantonal decision and remanded the case for substantive review, emphasizing that strict adherence to formal requirements is unjustified when the essential purpose of the rule—identifying the subject matter and issuing body—is already met.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 84 AHVG. Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz: Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2b). Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überspitzter Formalismus. Die kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet. Fällt die kantonale Rekursbehörde jedoch einen solchen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt - der Zweck der Einreichung der angefochtenen Verfügung somit auf andere Weise bereits erreicht ist -, liegt überspitzter Formalismus vor (Erw. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
formalismo eccessivo assicurazione complementare regime di risarcimento presupposti materiali controllo della procedura cassa di assicurazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 84 AHVG
Art. 84 AHVG. Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz: Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2b).
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG
Cited in the reasoning regarding the cantonal requirements for complaints and the possibility of a subsequent deadline, but not explicitly applied in the final operative act (dispositive) as the primary basis of the decision.
Art. 4 Abs. 1 BV
b AHVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überspitzter Formalismus.
Art. 85 Abs. 2 AHVG
a) Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren, welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat.
Art. 104 lit. a OG
b AHVG, welche als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen ist (Art. 104 lit. a OG; BGE 112 V 113 Erw.
Art. 4 BV
The Federal Tribunal found that the lower court's decision to not enter into the merits constituted an infringement of the prohibition of excessive formalism based on this constitutional article.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Although not explicitly in the dispositive of this specific decision (which concerns the main ruling), in a typical Bundesgericht ruling, cost provisions like this would be included if costs were awarded. Since the operative part is only the annulment and remand, and no cost decision is written in the provided text fragment of the dispositive, this is excluded based on the instruction to only include articles *cited* in the dispositive. (Note: The provided dispositive only dictates the substantive and procedural outcome, not costs, hence no cost articles are extracted).

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 112 V 113
BGE 102 Ib 372
sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 372; ZAK 1988 S.
BGE 107 V 245
13 unten f.), die Beschwerde aber den gesetzlichen Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt (BGE BGE 107 V 245, BGE 104 V 178; ZAK 1988 S.
BGE 104 V 178
Federal Insurance Court on Appellate Deficiency Correction Under Art. 85 para. 2 lit. b AHVG
BGE 104 V 179
Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 107 V 245 in fine, BGE 104 V 179 oben; RKUV 1988 Nr.
BGE 112 V 112
Gegen einen auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Nichteintretensentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, dass er die Anwendung des materiellen Bundesverwaltungsrechts verunmögliche (BGE 112 V 112, BGE 102 V 125 Erw.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The Federal Tribunal found that the lower court's decision to not enter into the merits constituted an infringement of the prohibition of excessive formalism based on this constitutional article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive of this specific decision (which concerns the main ruling), in a typical Bundesgericht ruling, cost provisions like this would be included if costs were awarded. Since the operative part is only the annulment and remand, and no cost decision is written in the provided text fragment of the dispositive, this is excluded based on the instruction to only include articles *cited* in the dispositive. (Note: The provided dispositive only dictates the substantive and procedural outcome, not costs, hence no cost articles are extracted).

Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG

Cited in the reasoning regarding the cantonal requirements for complaints and the possibility of a subsequent deadline, but not explicitly applied in the final operative act (dispositive) as the primary basis of the decision.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (204)

C-476/2026 (2026-03-04)
Appeal of Benefit Decision Declared Inadmissible Due to Signature and Procedural Flaws
«…ns l’acte du 8 janvier 2026 comme un recours formé contre la décision sur opposition de la CSC du 12 décembre 2025 (ATF 116 V 353 consid. 3c; arrêt du TF 8C_2/2013 du 19 avril 2013 consid. 5.2.; JEAN MÉTRAL, in: Commentaire romand Loi sur la partie…»
C-8874/2025 (2026-02-27)
Old-Age and Survivors' Insurance Benefits Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Timeliness
«…s klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah- ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des…»
C-3255/2025 (2025-11-07)
Board Chair's Appeal Against Swissmedic Decision Rejected for Procedural Lapses
«…s klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah- ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der…»
38.2025.41 (2025-09-30) · ti
Insured Party v. Administrative Body Regarding Unemployment Benefit Suspension Appeal Admissibility
«…nte che dall'atto introduttivo emerga la chiara volontà dell'opponente di impugnare la decisione che lo interessa ([DTF 116 V 353](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
VWBES.2024.226 (2025-09-24) · so
Building Commission Objection Reversal and Remedial Period Requirement
«…ege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 87 f.). An Form und Inhalt der Beschwerde sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b). Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer bestimmten Verfügu…»
C-5898/2025 (2025-09-05)
Insured Individual's Informational Communication Not Appealable
«…eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah- ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rech…»
EL.2025.14 (2025-06-24) · sg
Claimant Denied Reimbursement for Untimely Health Insurance Cost-Sharing Claims Due to Missed Statutory Deadline
«…e betroffene Person ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage erkenntlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 116 V 353 E. 2b). Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss erkennbar sein, dass die betroffene Perso…»
C-3141/2025 (2025-05-22)
Appeal on Supplementary Pension Administrative Fees Dismissed for Lack of Direct Challenge to Affiliation Decision
«…qu'il exprime de manière reconnaissable sa volonté de modifier la situation juridique résultant de cette décision (ATF 116 V 353 consid. 2b et arrêt du TF 8C_662/2022 du 25 août 2023 consid. 5.2 ; JEAN MÉTRAL, in: Anne-Sylvie Dupont/Margit Moser-Sz…»
200 2025 152 (2025-04-24) · be
Social Services Appeal on Disability Allowance Inadmissible Due to Untimely and Insufficient Filing
«…n. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131, 116 V 353 E. 2b S. 356). Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht, so setzt das Ve…»
A-1979/2024 (2025-03-28)
Disproportionate Termination for Sexual Harassment Email
«…gsinstanz sie zu entscheiden hat (vgl. in Bezug auf ähnliche Verfahrensvorschriften des Sozialversiche- rungsrechts BGE 116 V 353 E. 3c; Urteil des BGer 8C_2/2013 vom 19. Ap- ril 2013 E. 4.2). Wird dieser Zweck jedoch bereits auf andere Weise er- re…»
C/17699/2024 (2025-03-10) · ge
Manager's Liability for Social Security Contributions in Company Liquidation
«…il 2008 consid. 4.2; ATF [134 V 162](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20V%20162) consid. 5.1 [116 V 353](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20V%20353) consid. 2b et les références). L'art. 10 al. 1…»
2C_424/2024 (2025-02-12)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-353%3Ade&number_of_ranks=0#page354) (recte: [DTF 116 V 353](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
33.2024.12 (2024-12-23) · ti
Appeal Regarding Waiver of Repayment for Unduly Received Supplementary Benefits Due to Unreported Alimony Cessation
«…l’obbligo di fissare un termine di grazia (STF 8C\_475/2007 del 23 aprile 2008 consid. 4.2; DTF 134 V 162 consid. 5.1; 116 V 353 consid. 2b e i riferimenti). Come rammenta la STCA 35.2023.29 consid. 2.5, nella STF 8C\_337/2013 del 19 dic…»
A/2705/2024 (2024-12-11) · ge
Insured's Appeal Inadmissible Due to Defective Filing and Failure to Clarify Intent
«…odifier la situation juridique résultant de cette décision, à défaut de quoi il n'y a pas de procédure de recours (ATF [116 V 353](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20V%20353) consid. 2b); l’acte de recours doit contenir un…»
A/682/2023 (2024-12-11) · ge
Ski Accident Disability Benefits Appeal
«…ribunal fédéral 8C_657/2019 précité consid. 3.3 et 8C_475/2007 du 23 avril 2008 consid. 4.2 ; ATF 134 V 162 consid. 5.1 116 V 353 consid. 2b et les références). 2.2 A/682/2023…»

Testo completo

Urteilskopf

116 V 353

55. Urteil vom 17. Oktober 1990 i.S. Reederei X gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 84 AHVG. Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz: Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2b).

Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überspitzter Formalismus. Die kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet. Fällt die kantonale Rekursbehörde jedoch einen solchen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt - der Zweck der Einreichung der angefochtenen Verfügung somit auf andere Weise bereits erreicht ist -, liegt überspitzter Formalismus vor (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 354

BGE 116 V 353 S. 354

A.- Mit eingeschriebenem Brief vom 28. September 1989 teilte die Reederei X der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit:

"Wir haben Ihre Abrechnungen vom 19. September 1989 über die

Beitragsjahre 1984 und 1985 erhalten und möchten hiermit fristgerecht

Beschwerde erheben.

Grund unserer Beschwerde liegt darin, dass wir der Abrechnungshöhe nicht

zustimmen können."

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 übermittelte die Ausgleichskasse die "Beschwerde Reederei X, Abrechnungsnummer 21532.1.0, in Sachen Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 1984 und 1985" dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft; die Ausgleichskasse bat das Gericht, eine Begründung der Beschwerde zu verlangen und ihr nach deren Eingang eine Frist für die Vernehmlassung anzusetzen.

Mit Brief vom 5. Oktober 1989 gelangte das Versicherungsgericht an die Reederei X und wies sie darauf hin, dass gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember 1984 die Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung enthalten müsse. Nach der Gerichtspraxis habe bereits die erste, innerhalb der Beschwerdefrist einzureichende Eingabe dieses Erfordernis zu erfüllen. Lediglich für die Ausarbeitung der ausführlichen Beschwerdebegründung könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Beschwerdeeingaben, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, würden unter Ansetzung einer unerstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung zurückgewiesen. Darauf antwortete die Reederei am 16. Oktober 1989, sie habe die Beschwerde betreffend AHV-Revision 1984 und 1985, Abrechnungsnummer 21532.1.0, eingereicht, da sie mit der Abrechnung nicht einiggehen könne. Die Beschwerde werde begründet "durch die SUVA-Revisionen" 1985 und 1988 für die Jahre 1984 und 1985. Diese Revisionen ergäben "gegenüber der AHV-Revision von Juli 1989 grosse Unterschiede", obwohl beiden Revisoren "die gleichen Unterlagen als Basis" gedient hätten. Sie ersuche deshalb um eine "neuerliche Revision". Diesem Schreiben waren die vom SUVA-Revisor festgehaltenen Zusammenstellungen der Kontrolldifferenzen beigelegt.

Mit Entscheid vom 29. November 1989 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil die Reederei innert Frist weder ein klar abgefasstes Rechtsbegehren gestellt noch die angefochtene Verfügung eingereicht habe.

BGE 116 V 353 S. 355

B.- Die Reederei X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu materieller Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.

In seiner Stellungnahme erläutert das Versicherungsgericht seine Praxis zum Nichteintreten auf mangelhafte Beschwerden und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition)

2. a) Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren, welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG).

§ 8 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember 1984 sieht vor:

Beschwerden und Klagen haben ein Rechtsbegehren, eine gedrängte

Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Die

Beweismittel sind beizulegen oder soweit möglich zu bezeichnen (Abs. 1).

Ist eine Rechtsschrift mangelhaft, setzt der Präsident dem

Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde (Abs. 2).

Diese kantonale Verfahrensbestimmung hat (mit Ausnahme der Vorschrift, dass die Beweismittel beizulegen oder zu bezeichnen sind; vgl. dazu Erw. 3 hienach) gegenüber Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG keine selbständige Bedeutung. Insoweit geht es hier nicht um die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, sondern um die Auslegung von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, welche als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen ist (Art. 104 lit. a OG; BGE 112 V 113 Erw. 2d).

BGE 116 V 353 S. 356

b) Praxisgemäss sind an erforderliche Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz nach Art. 84 AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 17. November 1982); d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Andererseits hat im kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Fristansetzung zur Verbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG immer dann zu erfolgen, wenn während der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille schriftlich klar manifestiert wird (MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 13 unten f.), die Beschwerde aber den gesetzlichen Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt (BGE BGE 107 V 245, BGE 104 V 178; ZAK 1988 S. 459 Erw. 2; RKUV 1988 Nr. U 34 S. 33 Erw. II/1; vgl. auch ZAK 1986 S. 425). Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 107 V 245 in fine, BGE 104 V 179 oben; RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. II/2a).

c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der erwähnten ersten Eingabe vom 28. September 1989 ihren Beschwerdewillen innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist klar bekundet. Weil die Beschwerde jedoch den Mindestanforderungen nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG offensichtlich nicht genügte, hat die Vorinstanz richtigerweise das Nachfristverfahren eingeleitet. Mit Bezug auf die innert der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 16. Oktober 1989 ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinen ausdrücklichen Antrag stellte, in welcher Richtung die beanstandeten Verfügungen aufzuheben oder abzuändern seien. Dennoch ist den Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 1989 insgesamt eindeutig zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin zu erreichen sucht: Sie will für die Jahre 1984 und 1985 weniger hohe Beiträge bezahlen, als dies die Verwaltung von ihr verlangt. Somit liegt - sinngemäss

BGE 116 V 353 S. 357

- ein Antrag auf Festsetzung tieferer Beiträge vor. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin auch insofern begründet, als sie durch den Hinweis auf angebliche Differenzen zwischen der Revision der SUVA und derjenigen der Ausgleichskasse sowie durch Einreichung von Belegen geltend machte, die Ausgleichskasse habe die angenommene Lohnsumme unrichtig festgesetzt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 28. September und 16. Oktober 1989 sind somit unter den Gesichtspunkten eines zumindest sinngemäss gestellten Antrages und einer wenigstens ansatzweise vorgebrachten Begründung noch knapp als genügende Beschwerde nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG zu betrachten (in diesem Sinne unveröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1989).

3. a) Im vorliegenden Fall steht aber andererseits fest, dass die Reederei im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Nachzahlungsverfügungen der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 1984 und 1985 vom 19. September 1989 entgegen der Aufforderung der Vorinstanz nicht einreichte. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich indes um ein Beweismittel, das unter § 8 der kantonalen Verfahrensverordnung fällt. Insofern gründet der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf kantonalem Recht. Gegen einen auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Nichteintretensentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, dass er die Anwendung des materiellen Bundesverwaltungsrechts verunmögliche (BGE 112 V 112, BGE 102 V 125 Erw. 1b, BGE 101 V 221 Erw. 1, BGE 99 V 56 Erw. 1 und 184 Erw. 1). Dabei prüft das Eidg. Versicherungsgericht die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht uneingeschränkt, sondern praktisch nur auf Willkür, weil die Prüfungsbefugnis lediglich die Verletzung von Bundesrecht umfasst, wozu auch der Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte und Grundsätze zählt (BGE 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). Frei zu prüfen ist hingegen, ob ein kantonaler Entscheid, der im Rahmen der Willkürprüfung nicht zu beanstanden ist, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und damit die Verfassung verletzt (BGE 115 Ia 17 Erw. 3b).

b) Es steht unbestrittenerweise fest, dass die Vorinstanz § 8 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen willkürfrei anwendete. Zu prüfen ist hingegen, ob der angefochtene Entscheid nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden muss.

BGE 116 V 353 S. 358

Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat, verletzt die kantonale Beschwerdeinstanz durch einen Nichteintretensentscheid kein Bundesrecht, wenn sie damit die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet (nicht publizierte Urteile G. vom 30. Mai 1989, R. vom 5. März 1985 und I. vom 1. Oktober 1980). Es fragt sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Verbotes des überspitzten Formalismus jedoch, ob sich der angefochtene Nichteintretensentscheid unter den hier gegebenen Verhältnissen mit dieser Rechtsprechung bestätigen lässt.

Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 4 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 115 Ia 17 Erw. 3b, BGE 114 Ia 40 Erw. 3, BGE 114 V 207 Erw. 3a; BGE 113 Ia 87 Erw. 1, 92 Erw. 4a, 96 Erw. 2 und 227 Erw. 1; RKUV 1988 Nr. U 60 S. 443 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen).

c) Das Erfordernis, die angefochtene Verfügung einzureichen, darf im Lichte dieser Grundsätze nicht als Selbstzweck behandelt werden. Diese Vorschrift soll ja dazu dienen, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegenstand welcher Verfügungsinstanz es zu urteilen hat. Vorliegend ist zu beachten, dass nach § 7 Abs. 1 der zitierten kantonalen Verordnung Klagen und Beschwerden, abweichende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, bei der Instanz, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, zuhanden des Versicherungsgerichts einzureichen sind; diese leitet sie innert 20 Tagen zusammen mit den Akten an das Versicherungsgericht weiter. Wenn diesem von der kantonalen Ausgleichskasse eine Beschwerde übermittelt wird, ist somit die Eigenschaft der kantonalen Ausgleichskasse als

BGE 116 V 353 S. 359

verfügende Stelle evident; denn dass die kantonale Ausgleichskasse auch Einreichungsstelle für Beschwerden gegen Verfügungen anderer (kantonaler oder Verbands-)Ausgleichskassen sei, macht das Versicherungsgericht in der Vernehmlassung nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus kantonalem, geschweige denn eidgenössischem Recht. Würde sodann die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, welche die Beschwerde weiterleitet, diese entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung "zusammen mit den Akten" dem Versicherungsgericht übermitteln, gelangte das angerufene Gericht ohne weiteres in den Besitz der angefochtenen Verfügung. Diesfalls könnten sich auch keine Zweifel darüber einstellen, ob sich der Versicherte tatsächlich gegen eine beschwerdefähige Kassenverfügung oder lediglich gegen eine Beitragsabrechnung wendet, gegen welche praxisgemäss nicht Beschwerde geführt werden kann (ZAK 1989 S. 39). Dass bei anders gelagerten verfahrensrechtlichen Situationen die Einreichung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Mitwirkungspflicht durchaus geboten sein und bei einem Verstoss dagegen Nichteintreten nach sich ziehen kann, ist unbestritten. Die vorinstanzliche Auffassung aber, dies dränge sich aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung in allen Fällen auf, verletzt Bundesrecht. Denn was unter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 4 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Gerichtsverfahrens notwendig und gerechtfertigt ist, kann nicht allgemein abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation beurteilt werden.

d) Im vorliegenden Fall stand die kantonale Ausgleichskasse als Gegenpartei offensichtlich fest. Sodann liessen sich die angefochtenen Verfügungen aufgrund der in den Eingaben der Reederei enthaltenen Abrechnungsnummern ohne weiteres ermitteln, obgleich es die Ausgleichskasse entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung unterliess, die Beschwerdeschrift mitsamt Akten an das Versicherungsgericht weiterzuleiten. Unter diesen Umständen ist es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfügungen nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 29. November 1989

BGE 116 V 353 S. 360

aufgehoben, und die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit dieses, nach Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen, über die Beschwerde gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 1989 entscheide.