Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 IA 455 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Overturns Negligent Homicide Conviction Due to Violation of Right to Be Heard (Accusation Principle)

Numero d'incarto BGE 116 IA 455
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Federal Supreme Court Overturns Negligent Homicide Conviction Due to Violation of Right to Be Heard (Accusation Principle) Two individuals, an instructor and a parachute packer, were convicted of negligent homicide after a novice parachutist died in a fall due to parachute malfunction, leading to a six-week conditional prison sentence. The accused contested the verdict, claiming a violation of their right to be heard, as the conviction unexpectedly relied on two new accusations introduced only in the verdict's reasoning: insufficient jump height and the use of a reserve parachute without a barometric opening device. The original indictment had exclusively focused on packing and inspection errors of the main and reserve parachutes. The Federal Supreme Court ruled in favor of the appellants, emphasizing that under the principle of the right to be heard (Art. 4 BV) and the *accusation principle* (*Anklagegrundsatz*), an indictment for negligent acts must list all circumstances supporting the alleged breach of duty, foreseeability, and avoidability of the outcome; convicting the accused based on facts not timely included or altered in the indictment or not communicated to them during the proceedings constitutes a violation of the right to be heard, necessitating the quashing of the sentence.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Anklagegrundsatz. Bei Fahrlässigkeitstaten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalts verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Anklage nicht rechtzeitig und in hinreichender Weise im Verlaufe des Verfahrens entsprechend ergänzt oder abgeändert wurde.

Parole chiave

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omicidio colposo accusa diritto di essere sentito violazione del dovere errore giudiziario obbligo di articolare le censure

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 114 Ia 99
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Betroffene einen unbedingten Anspruch, vor Erlass eines Entscheides, der ihn belastet oder belasten könnte, angehört zu werden (BGE 114 Ia 99 E.
BGE 109 Ia 177
Defendant's Right to be Heard and Introduction of Uninventoried Evidence
BGE 101 Ia 296
a; BGE 109 Ia 177 f.; 105 Ia 195, 290/91; BGE 101 Ia 296 ff.; vgl.
BGE 101 Ia 297
BGE 101 Ia 297; HAUSER, Schweiz.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was upheld due to a violation of the right to be heard guaranteed by this constitutional provision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (89)

6B_266/2026 (2026-09-11)
Negligent serious bodily injury of employee at loading ramp: foreseeability and duty of care of branch manager as safety officer when ordering truck maneuver without clearing danger zone.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-120-IV-348#page348) E. 3c; [116 Ia 455](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-116-Ia-455#page455) E.…»
6B_784/2025 (2026-08-19)
Negligent bodily injury on construction site; duty of care assessed by overall circumstances, not solely by regulatory threshold in BauAV, despite conflicting safety guideline.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-120-IV-348#page348) E. 3c; [116 Ia 455](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-116-Ia-455#page455) E.…»
6B_942/2024 (2026-04-13)
Conviction of bank officers for deficient due diligence in identifying beneficial owners under Article 305ter StGB
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6B_1169/2023 (2025-05-07)
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6B_701/2024 (2025-05-06)
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7B_1345/2024 (2025-04-11)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0#page348) E. 3c; [116 Ia 455](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_17/2024 (2024-10-03)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0#page348) consid. 3c; [116 Ia 455](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_171/2022 (2022-11-29)
«…gen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat ( BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge…»
6B_63/2020 (2021-03-10)
«…rn es der Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen ( BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3a cc; Urteile 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1; 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.3). Die beschuldigte Pe…»
6B_670/2020 (2020-12-14)
«…accusation doit notamment préciser les actes que l'auteur aurait dû accomplir (cf. ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 356; 116 Ia 455 consid. 3cc p. 458; arrêt 6B_364/2020 du 26 juin 2020 consid. 6.4). Rien de tel ne se retrouve dans l'ordonnance pénal…»
6B_364/2020 (2020-06-26)
«…accusation doit notamment préciser les actes que l'auteur aurait dû accomplir (cf. ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 356; 116 Ia 455 consid. 3cc p. 458; arrêt 6B_189/2020 du 16 juin 2020 consid. 1.4). Il est donc oiseux, comme tentent de le faire les…»
6B_189/2020 (2020-06-16)
«…ur (cf. art. 11 al. 2 CP ), ainsi que les actes que l'auteur aurait dû accomplir ( ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 356; 116 Ia 455 consid. 3cc p. 458; arrêt 6B_1142/2019 précité consid. 3.1), ces éléments faisant défaut en l'espèce. La cour cantonal…»
6B_1142/2019 (2020-03-02)
«…ce dans son comportement, ainsi que le caractère prévisible et évitable de l'acte ( ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 356; 116 Ia 455 consid. 3cc p. 458; arrêt 6B_177/2017 du 6 septembre 2017 consid. 4.5.2). 3.2. La cour cantonale a considéré que, pou…»
6B_434/2019 (2019-07-05)
«…ce dans son comportement, ainsi que le caractère prévisible et évitable de l'acte ( ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 356; 116 Ia 455 consid. 3cc p. 458). Le tribunal est lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation mais non par l'appréciatio…»
6B_948/2017 (2018-03-08)
«…dans son comportement, ainsi que le caractère prévisible et évitable de l'acte ( ATF 120 IV 348 consid. 3c p. 355 s.; 116 Ia 455 ). 2.6.2. L'acte d'accusation du 16 décembre 2015 a la teneur suivante concernant les faits reprochés à l'intimé : "Co…»

Testo completo

Urteilskopf

116 Ia 455

67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Januar 1990 i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Eheleute Z. und Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Anklagegrundsatz.

Bei Fahrlässigkeitstaten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalts verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Anklage nicht rechtzeitig und in hinreichender Weise im Verlaufe des Verfahrens entsprechend ergänzt oder abgeändert wurde.

Sachverhalt ab Seite 455

BGE 116 Ia 455 S. 455

Am 4. Mai 1985 stürzte auf der Allmend Frauenfeld eine junge Erstabspringerin mit dem Fallschirm ab. Y. hatte bei dem Kurs die Funktion eines Instruktors, und X. war für die Bereitstellung der Schirme verantwortlich. Beide wurden durch das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. Juni 1989 wegen fahrlässiger Tötung mit sechs Wochen Gefängnis (bedingt) bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde der Verurteilten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, sie seien erstmals in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung mit den beiden Vorwürfen konfrontiert worden, (1) die von ihnen gewählte Absprunghöhe sei zu niedrig gewesen und (2) sie hätten als Notschirm ein Muster ohne

BGE 116 Ia 455 S. 456

barometrische Öffnungsvorrichtung gewählt. Diese Vorwürfe seien nicht Gegenstand der Anklage noch sonst eines Vorhaltes gewesen. Damit habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt.

aa) Auszugehen ist von einer Nettoabsprunghöhe von etwas mehr als 600 m über Grund. Mit keiner tauglichen Rüge wird angefochten, dass gemäss einer Kunstregel von einer seriösen Absprunghöhe nur dann gesprochen werden könne, wenn der Schirm spätestens in einer Höhe von 700-800 m über Grund vollständig und frei entfaltet ist.

Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechtes (vgl. §§ 148 und 160 StPO/TG). Zu prüfen ist also einzig, ob die aus Art. 4 BV hergeleiteten Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung vom Obergericht beachtet worden sind.

bb) In der Anklageschrift vom 27. August 1987 wird zunächst der äussere Sachverhalt kurz beschrieben und dabei insbesondere eine Absprunghöhe von 700 m (offenbar über Grund) erwähnt. In der Folge wird gesagt, aus den Untersuchungen ergebe sich, dass in bezug auf den Fallschirm resp. den Notfallschirm Fehler gemacht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass

"1. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Packen des Fallschirmes vorschriftswidrig das Sollbruchband beim äusseren Verpackungssack nicht durch die Hüllenöffnungsschlaufe der Reissleine durchgezogen wurde, so dass das Sollbruchband nicht sofort riss und der Verpackungssack nicht geöffnet wurde,

2. die Schlaufen des äusseren Verpackungssackes mit dem Sollbruchband zu wenig eng zusammengezogen wurden, so dass der Extraktor ohne Zerreissen des Sollbruchbandes wohl aus der Verpackung gezogen werden konnte, jedoch unfähig war, den Hauptschirm aus dem noch verschlossenen Verpackungssack zu ziehen, so dass erst beim Aufschlag auf dem Boden und Zerreissen des Sollbruchbandes der Packschlauch freilag,

3. nach Zuknöpfen des Sollbruchbandes die Enden von 26 und 31 cm vorschriftswidrig nicht auf einen kleinen Rest zurückgeschnitten wurden, so dass sich diese mit dem Extraktor oder der Verbindungsleine zum Packschlauch verfangen und damit den weiteren Öffnungsvorgang allenfalls blockieren konnten,

4. die Federzüge beim Notfallschirm nicht eingehakt waren, so dass nach Betätigung des Auslösegriffes durch Frau Z. wertvolle Sekunden verlorengingen, die möglicherweise genügt hätten, um die Entfaltung des Rettungsschirmes herbeizuführen."

Dem Beschwerdeführer X. wird vorgeworfen, zufolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit für die in Ziff. 1 bis 3 geschilderten

BGE 116 Ia 455 S. 457

Mängel verantwortlich zu sein, indem er selbst diese Fehler beim Packen des Fallschirmes gemacht habe. Dem Beschwerdeführer Y. wird vorgeworfen, in pflichtwidriger Unaufmerksamkeit den Haupt- und Notfallschirm zu wenig genau inspiziert und kontrolliert zu haben, so dass er die Verpackungsfehler am Hauptfallschirm nicht festgestellt sowie nicht bemerkt habe, dass beim Notfallschirm die Federzüge vorschriftswidrig nicht eingehakt waren (vgl. Ziff. 4 der oben zitierten Fehler). Aus der Anklageschrift ergibt sich somit eindeutig, dass den Beschwerdeführern weder eine ungenügende Absprunghöhe noch die Wahl eines ungenügenden Notschirmes (fehlende barometrische Öffnungsvorrichtung), sondern nur Fehler im Zusammenhang mit der Verpackung und Kontrolle des Hauptschirmes sowie zusätzlich beim Beschwerdeführer Y. ein Fehler in bezug auf den Notfallschirm vorgeworfen werden. Dass die Anklage im Laufe des Verfahrens ergänzt oder abgeändert worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird weder vom Obergericht noch von der Staatsanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten wurde, behauptet. Auch aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Zusammenfassung des Plädoyers der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass der Vertreter der Anklage den Fahrlässigkeitsvorwurf anders begründet hätte als in der Anklageschrift. Konkret ist nur die Rede von Verpackungs- und Kontrollfehlern, wie sie in der Anklageschrift enthalten sind. Zwar folgt ein genereller Verweis auf die Akten sowie die Aussagen der Experten. Doch ist darin nicht eine Änderung des Anklagevorwurfes zu erblicken, sondern ein Hinweis auf die Beweisgrundlagen.

Folglich ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Anklagevorwurfes nicht stattgefunden hat und dass das Obergericht auch nicht einen konkreten Hinweis darauf gemacht hat, der Anklagevorwurf werde gegebenenfalls auch unter den Gesichtspunkten der ungenügenden Absprunghöhe oder der fehlenden barometrischen Öffnungsvorrichtung geprüft. Es wäre im übrigen auch nicht Sache des Bundesgerichtes, derartige Hinweise oder allfällige Änderungen der Anklage aus den Akten herauszusuchen, nachdem Obergericht und Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatten, in ihren Vernehmlassungen auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen. Zwar ist im Rahmen der Sachverständigeneinvernahmen vom 6. Juni 1989 die Frage der Absprunghöhe diskutiert worden und ebenso, ob eine seriöse Sprunghöhe freie Entfaltung des Schirmes bei 700-800 m gewährleisten müsse. Erörtert wurde auch, wie ein

BGE 116 Ia 455 S. 458

barometrisches Öffnungssystem funktioniert und dass dieses System im Paracentro in Locarno bei Erstabsprüngen stets verwendet werde. Allein die Tatsache, dass diese beiden Gesichtspunkte Gegenstand der Expertenbefragung waren, belegt nicht, dass das Obergericht die Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte, es werde den Anklagevorwurf abweichend von der Anklageschrift (und offenbar auch von dem obergerichtlichen Plädoyer des Staatsanwaltes) unter zwei anderen Gesichtspunkten überprüfen.

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Betroffene einen unbedingten Anspruch, vor Erlass eines Entscheides, der ihn belastet oder belasten könnte, angehört zu werden (BGE 114 Ia 99 E. a; BGE 109 Ia 177 f.; 105 Ia 195, 290/91; BGE 101 Ia 296 ff.; vgl. auch ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 137). Der Betroffene hat das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheides zu äussern. Dies gilt für Sachfragen, für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen mussten (vgl. G. MÜLLER, Kommentar BV Art. 4 N. 105). Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch im Strafverfahren (vgl. BGE 101 Ia 297; HAUSER, Schweiz. Strafprozessrecht, S. 136; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, S. 42 f.). Wie weit sich dies bereits aus dem Anklagegrundsatz ergibt, kann offenbleiben, da sich dieses Prinzip jedenfalls aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung herleitet. Es wird angenommen, dass die Anklageschrift eine doppelte Bedeutung hat. Sie dient einmal nach dem Anklageprinzip der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Die Informationsfunktion der Anklageschrift ist dabei gleichbedeutend wie die Umgrenzungsfunktion (vgl. PETER RIESS in LÖWE/ROSENBERG, Strafprozessordnung, 24. A. § 200 N. 3 f.). Bei Fahrlässigkeitstaten gehört zur in der Anklageschrift zu bezeichnenden Tat mit kurzer Umschreibung des Sachverhaltes (vgl. § 148 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/TG) die Aufführung sämtlicher Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen (vgl. RIESS, a.a.O., N. 15). Entsprechend hätte vorliegend der Vorwurf einer zu geringen Absprunghöhe und der Verwendung eines nicht ausreichenden Notschirmes bereits in der

BGE 116 Ia 455 S. 459

Anklageschrift aufgeführt werden müssen. Wenn dies wie vorliegend nicht geschehen ist, hätten die Beschwerdeführer rechtzeitig in hinreichender Weise darauf hingewiesen werden müssen, dass das Obergericht gedenke, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch unter Bezugnahme auf diese Umstände zu prüfen. So wird denn auch in § 160 Abs. 2 StPO/TG vorgesehen, dass die Parteien zu Tatumständen, welche nicht Gegenstand der Anklage bildeten, besonders anzuhören seien. In der Literatur zum insoweit teilweise vergleichbaren § 265 der deutschen StPO wird denn auch gesagt, es diene der Sicherung der umfassenden Sachaufklärung und der fairen Prozessgestaltung, wenn zum Schutze vor Überraschungen vom Gericht verlangt werde, die Beteiligten auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen, wenn ersichtlich ist, dass sie deren Bedeutung verkannt haben (WALTER GOLLWITZER in LÖWE/ROSENBERG, § 265 N. 5; vgl. auch MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 N. 349).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 4 BV gutzuheissen ist.