Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 IA 102 Generato dall'IA

Zurich Practice for Appointing Ex Officio Counsel Upheld Against Challenge by Defendant Seeking Change of Counsel

Numero d'incarto BGE 116 IA 102
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Zurich Practice for Appointing Ex Officio Counsel Upheld Against Challenge by Defendant Seeking Change of Counsel In a case involving multiple drug offenses, a defendant challenged the Zurich practice regarding the appointment of ex officio counsel, specifically the denial of his request to convert his privately retained counsel into appointed counsel (after previously discharging and rehiring the original appointed counsel) and appoint a new lawyer for a second, related investigation. The court found that the Zurich practice, allowing the indigent defendant only a single opportunity to propose ex officio counsel at the start of an investigation, was not arbitrary under Swiss constitutional law (Art. 4 BV) and did not violate the minimum constitutional guarantee of free legal assistance. The court reasoned that a change of ex officio counsel is only warranted if objective reasons demonstrate that the current representative cannot adequately protect the defendant's interests; since the defendant did not provide substantiated, objective grounds for a breakdown of trust with the *original* appointed counsel and merely expressed a subjective preference for the private lawyer, the refusal to change or appoint a new counsel—even for the closely related second investigation—was upheld, and the defendant's contradictory arguments were deemed abusive.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 1. Die zürcherische Praxis, nach der dem Gesuchsteller mit Bezug auf die Person des Verteidigers grundsätzlich nur ein einmaliges Vorschlagsrecht zu Beginn der Strafuntersuchung zukommt, ist nicht willkürlich (E. 4a). 2. Diese zürcherische Praxis verletzt im zu beurteilenden Anwendungsfall auch nicht den aus Art. 4 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf unentgeltliche Verteidigung (E. 4b).

Parole chiave

Generato dall'IA
nomina del difensore nuove allegazioni di diritto domanda di designazione motivi che possono invocarsi rappresentanza legale indennizzo del difensore d'ufficio

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 114 Ia 101
Legal Aid Withdrawal Overruled Due to Arbitrary Application of Law
BGE 114 Ia 27
es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (BGE 114 Ia 27 E.
BGE 113 Ia 19
BGE 105 Ia 302
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The applicant alleged a violation of the constitutional right to free legal assistance, which is the substantive ground of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the decision on court costs levied against the appellant because the appeal was dismissed.

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Sentenze successive che citano questa decisione (73)

6B_468/2024 (2025-01-15)
Attempted murder by strangulation with makeshift belt, criticism of mandatory defense counsel change, arbitrary fact-finding, and 10-year expulsion under family-life proportionality review.
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26) E. 4b/aa; 194 E. 3d; [116 Ia 102](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_304/2023 (2024-05-06)
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26) E. 4b/aa; 194 E. 3d; [116 Ia 102](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1B_450/2022 (2023-05-30)
«…schen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 und 2.7; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). 5. Streitig i…»
1B_479/2022 (2023-03-21)
«…schen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). 2.3. Die Vorinstanz…»
6B_1141/2021 (2021-10-25)
«…donner suite qu'à ceux qui s'avèrent indispensables dans l'intérêt de son mandant ( ATF 126 I 194 consid. 3d p. 199; 116 Ia 102 consid. 4b/bb p. 105; 105 Ia 296 consid. 1e p. 304; arrêt 1B_178/2018 du 16 avril 2018 consid. 2). Aussi, la seule a…»
1B_425/2020 (2020-12-15)
«…tretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, d…»
1B_507/2019 (2020-06-24)
«…huldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schwei…»
1B_397/2018 (2018-10-16)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schwei…»
1B_16/2018 (2018-06-26)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinaus sieht seit Inkrafttreten der Schweizerisc…»
1B_178/2018 (2018-04-16)
«…donner suite qu'à ceux qui s'avèrent indispensables dans l'intérêt de son mandant ( ATF 126 I 194 consid. 3d p. 199; 116 Ia 102 consid. 4b/bb p. 105; 105 Ia 296 consid. 1e p. 304) En définitive, la Chambre d'appel n'a pas fait preuve d'arbitrai…»
1B_10/2018 (2018-03-05)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schwei…»
1B_192/2017 (2017-07-03)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). 3.2. Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der…»
1B_224/2017 (2017-06-23)
«…donner suite qu'à ceux qui s'avèrent indispensables dans l'intérêt de son mandant ( ATF 126 I 194 consid. 3d p. 199; 116 Ia 102 consid. 4b/bb p. 105; 105 Ia 296 consid. 1e p. 304). Me Claude Nicati a précisément agi en ce sens en indiquant à so…»
1B_103/2017 (2017-04-27)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schwei…»
1B_259/2016 (2017-01-11)
«…emässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schwei…»

Testo completo

Urteilskopf

116 Ia 102

19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. Mai 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Obergericht (I. und II. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

1. Die zürcherische Praxis, nach der dem Gesuchsteller mit Bezug auf die Person des Verteidigers grundsätzlich nur ein einmaliges Vorschlagsrecht zu Beginn der Strafuntersuchung zukommt, ist nicht willkürlich (E. 4a).

2. Diese zürcherische Praxis verletzt im zu beurteilenden Anwendungsfall auch nicht den aus Art. 4 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf unentgeltliche Verteidigung (E. 4b).

Sachverhalt ab Seite 102

BGE 116 Ia 102 S. 102

A.- X. wird von den Untersuchungsbehörden des Bezirkes Zürich beschuldigt, sich wiederholt in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz vergangen zu haben. Der Präsident des Bezirksgerichtes Zürich bestellte ihm mit Verfügung vom 9. Mai 1989 einen amtlichen Verteidiger. Nachdem wegen Heroinhandels mit ca. 300 Gramm gegen X. Anklage erhoben und zur

BGE 116 Ia 102 S. 103

Hauptverhandlung vorgeladen worden war, teilte Rechtsanwältin Y. dem Bezirksgericht mit, X. habe sie beauftragt, als erbetene Verteidigerin seine Rechte zu wahren. Gleichentags entliess das Bezirksgericht Zürich den amtlichen Verteidiger. Schon wenige Tage nach dem ersten Teil der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1989 stellte Rechtsanwältin Y. ein erstes Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung. Dieses Gesuch wurde letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Dezember 1989 abgewiesen.

Am 12. Januar 1990 stellte Rechtsanwältin Y. beim Bezirksgericht Zürich, bei dem die Anklage immer noch hängig war, ein zweites Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung. Diesem Begehren wurde vom Bezirksgericht Zürich nicht entsprochen und im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden zweiten Teil der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1990 vorsichtshalber der ursprüngliche amtliche Verteidiger von X. erneut zum amtlichen Verteidiger bestellt. Zwei Tage vor dieser Verhandlung teilte Rechtsanwältin Y. dem Gericht telefonisch mit, sie werde X. doch weiterhin verteidigen. Der amtliche Verteidiger wurde daraufhin vom Bezirksgericht Zürich erneut entlassen. Dieses sprach X. am 26. Januar 1990 verschiedener Betäubungsmitteldelikte schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 267 Tage Untersuchungshaft.

Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwältin Y. im Namen von X. Berufung an das Obergericht. Gleichzeitig mit ihrer Berufungserklärung vom 5. Februar 1990 stellte sie ein drittes Gesuch um Bestellung als amtliche Verteidigerin. Mit Beschluss vom 28. März 1990 wies das Obergericht (II. Strafkammer) das Gesuch ab und setzte Rechtsanwältin Y. Frist zur Erklärung an, ob sie weiterhin als erbetene Verteidigerin des Angeklagten tätig sein werde.

B.- In der Zwischenzeit hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen X. eine neue Untersuchung wegen weitern Handels mit Heroin eröffnet. Am 30. Juni 1989 stellte Rechtsanwältin Y. beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich für dieses neue Verfahren ein Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung. Der Präsident des Bezirksgerichtes Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Februar 1990 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob X. Rekurs beim Obergericht. Das Obergericht (I. Strafkammer) wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. März 1990 ab.

BGE 116 Ia 102 S. 104

C.- Am 2. Mai 1990 erhob X. mit zwei getrennten Rechtsschriften staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einerseits gegen den Entscheid des Obergerichts (II. Strafkammer) vom 28. März 1990 und andererseits gegen den Entscheid des Obergerichts (I. Strafkammer) vom 27. März 1990. Das Bundesgericht weist die beiden Beschwerden ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die angefochtenen Entscheide verletzten seinen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung im Sinne von Art. 4 BV.

a) Der Anspruch einer unbemittelten Partei, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten, bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Nur wenn dieses keine oder ungenügende Vorschriften enthält, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz und damit an Verteidigungsmöglichkeiten gewährleisten (BGE 114 Ia 101 f. E. 2 mit Hinweisen). § 13 Abs. 2 letzter Satz StPO verlangt, ein Vorschlag des Gesuchstellers mit Bezug auf die Person des amtlichen Verteidigers sei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die zürcherische Praxis geht dahin, dass ein solcher Anspruch nur einmal zu Beginn einer Strafuntersuchung besteht. Einen solchen Anspruch hatte bei Beginn der ersten Untersuchung auch der Beschwerdeführer. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes, d.h. von § 13 Abs. 2 letzter Satz StPO, prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 4 BV grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (BGE 114 Ia 27 E. 3b, BGE 113 Ia 19 E. 3a). Das Bundesgericht hat bereits am 10. Oktober 1988 entschieden, dass die einmalige Möglichkeit eines Vorschlagsrechts im Hinblick auf die Person des amtlichen Verteidigers vor dem Willkürverbot standhält (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1988 i.S. P. E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würde. Es ist demnach an ihr festzuhalten. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.

b) Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der bundesrechtlichen Minimalgarantie von Art. 4 BV vorliegt.

BGE 116 Ia 102 S. 105

aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Begehren um Wechsel des amtlichen Verteidigers nur und immer dann zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den amtlichen Verteidiger nicht mehr gewährleistet ist (BGE 105 Ia 302 f; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 1989 i.S. K. E. 4a mit Hinweisen).

bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein Vertrauen mehr in den ursprünglichen amtlichen Verteidiger. In den beiden Beschwerdeschriften wird indessen nichts Substantiiertes vorgebracht, weshalb dieser seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt haben sollte bzw. weshalb das Vertrauensverhältnis aus objektiven Gründen gestört sei. Es wird lediglich auf einige Schreiben des Beschwerdeführers an Rechtsanwältin Y. hingewiesen, worin dieser betont, er möchte nur diese als Verteidigerin bzw. es sei "ein einfaches, mir so einen Rechtsanwalt zu geben, der nur dem Staatsanwalt beipflichtet". Der Beschwerdeführer übersieht, dass dieses Vorbringen allein keinen Grund für einen berechtigten Wechsel des amtlichen Verteidigers bildet. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass die Art und Weise der Verteidigung der amtliche Verteidiger bestimmt und dass dieser nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist (vgl. dazu auch Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Basel 1984, S. 97). Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse keineswegs derart, dass nicht weiterhin eine effektive Verteidigung durch den ursprünglichen amtlichen Verteidiger möglich wäre. Im Gegenteil, es geht aus den Akten eindeutig hervor, dass Rechtsanwalt X. seine Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat, namentlich den Beschwerdeführer relativ häufig in der Untersuchungshaft besuchte.

c) Mit Bezug auf das zweite Strafverfahren bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dieses sei vom ersten grundsätzlich unabhängig, so dass die Argumentation, weshalb einem Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht zugestimmt werden könne, nicht ohne weiteres einfach auf das neue Verfahren übertragen werden könne.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist widersprüchlich, pflichtet er doch auf der selben Seite seiner Beschwerdeschrift der Argumentation ausdrücklich bei, es sei sinnvoll und zweckmässig, wenn er in beiden gegen ihn anhängigen Verfahren durch den selben Anwalt vertreten werde. Dies trifft denn auch um so mehr zu, als für den Fall, dass das erste Verfahren vorzeitig rechtskräftig

BGE 116 Ia 102 S. 106

beendet sein sollte, für die mit der zweiten Untersuchung verfolgten Taten eine Zusatzstrafe auszufällen wäre. Derartige widersprüchliche Vorbringen, wie sie vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhoben werden, sind offensichtlich rechtsmissbräulich und verdienen keinen Rechtsschutz. Es wäre, im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, geradezu willkürlich, ihm für das zweite Verfahren einen andern amtlichen Verteidiger zu bestellen.