Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 116 IV 121 Generato dall'IA

Federal Supreme Court on Repeated Commercial Fraud and Article 68(1) SPC Application

Numero d'incarto BGE 116 IV 121
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Supreme Court on Repeated Commercial Fraud and Article 68(1) SPC Application The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction of a former managing director for repeated commercial fraud and other offenses, resulting in a total sentence of 2 years and 6 months in prison, while clarifying the application of Article 68(1) of the Swiss Penal Code (SPC), which increases penalties for repeat offenders. The court established that while Article 68(1) SPC is generally excluded in cases of commercial offenses because the higher penalty scale already accounts for multiple acts, it can be applied when the defendant commits commercial fraud during separate, clearly delimited periods without a single overarching intent, as happened in this case with two distinct series of fraudulent acts through different companies. Furthermore, the ruling fundamentally changed the court's jurisprudence on the "continued offense" doctrine, holding that its general exclusion of Article 68(1) SPC is unjustified and can violate the principle of guilt, suggesting that the figure of the continued offense itself requires comprehensive review beyond sentencing to avoid undue leniency for offenders who plan extensive series of crimes.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 68 Ziff. 1 StGB; Anwendbarkeit dieser Bestimmung beim gewerbsmässigen und beim fortgesetzten Delikt. 1. Die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB hat bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Voraussetzungen einer Abweichung von diesem Prinzip (E. 2b aa). 2. Der generelle Ausschluss von Art. 68 Ziff. 1 StGB beim fortgesetzten Delikt lässt sich nicht begründen; er kann zu einem Verstoss gegen das Schuldprinzip führen (Änderung der Rechtsprechung). Notwendigkeit der Überprüfung der Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt auch ausserhalb des Strafzumessungsbereichs (E. 2b cc).

Parole chiave

Generato dall'IA
truffa per mestiere truffa commisurazione della pena casi di esclusione recidiva società commerciale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 115 IV 34
Federal Supreme Court on Commercial Fraud and Readiness for Indefinite Acts in Credit Card Fraud
BGE 107 IV 83
Der in dieser Gewerbsmässigkeitsdefinition verwendete Begriff der "wiederholten" Tatbegehung ist indessen nicht in einem technischen Sinn zu verstehen; er bedeutet nichts anderes als "mehrfaches" Handeln (BGE 107 IV 83).
BGE 76 IV 101
68 StGB grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat (BGE 76 IV 101).
BGE 90 IV 132
68 StGB zu verzichten, wo sie als ungerecht erscheint (BGE 90 IV 132; vgl.
BGE 91 IV 66
BGE 105 IV 13
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 68 Ziff. 1 StGB

The Tribunal found that the application of this article by the lower court was correct based on the established facts regarding separate periods of commercial delinquency.

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Sentenze successive che citano questa decisione (128)

STAPA.2004.1 (2006-01-26) · so
Property Damage: Aggregation of Offenses and Threshold for Aggravated Damage
«…Delikt nicht begründen; die Konstruktion sei im schweizerischen Recht entbehrlich) kam das Bundesgericht zuerst in BGE 116 IV 121 ff. nach, indem es die Konstruktion des fortgesetzten Delikts bezüglich Art. 68 Ziff. 1 StGB aufgab. In BGE 117 IV 408…»
VPB 99-026 (1999-08-10)
Switzerland's Penal Code Revision on Corruption and International Bribery
«…15; Trechsel N. 5 ad art. 288 4 Voir la Neue Zürcher Zeitung du 17 septembre 1998. ° Voir la première fois ATF 116 IV 121 ss et 117 IV 408 ss, et récemment ATF 121 IV 41 272. Pieth, Die verjährungsrechtliche Einheit gemäss Art. 71…»
BGE 125 IV 260
Credit card misuse conviction overturned—issuer's failure to verify solvency before card issuance defeats objective condition of punishability under Article 148 Swiss Criminal Code
«…actes où il a utilisé une carte de crédit distincte, ces infractions qualifiées étant en concours entre elles (cf. [ATF 116 IV 121](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
6B_67/2026 (2026-05-26)
Dismissal of criminal appeal concerning commercial theft, diminished capacity, sentencing, and mandatory expulsion under StGB Articles 47, 49, and 66a.
«…zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist ([BGE 116 IV 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1376/2024 (2025-07-16)
«…ndung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist ( [BGE 116 IV 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/2314/2024 (2025-05-14) · ge
Fraud Conviction and Sentence Appeal
«…tentatives (ATF [123 IV 113](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20IV%20113) consid. 2c et 2d ; [116 IV 121](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20IV%20121) consid. 2b aa). **3.3.** Lorsque la fixation d…»
P/14066/2019 (2024-12-18) · ge
Appeal on Conviction for Theft by Trade and Sentence Modification
«…phases aient donné lieu à une décision globale et que les séries d’infractions paraissent objectivement unitaires (ATF [116 IV 121](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20IV%20121) ; M. NIGGLI / C. RIEDO, op. cit., n. 114 ad art…»
P/20653/2023 (2024-12-05) · ge
Qualified Customs and Tax Evasion Resulting in Expulsion
«…ce justifiant, le cas échéant, une sanction supérieure au maximum de la peine prévue pour l'infraction par métier (ATF [116 IV 121](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20IV%20121) consid. 2b/aa ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_…»
501 2024 39 (2024-11-15) · fr
Appeal Against Conviction for Professional Fraud, Usury, and Money Laundering
«…(art. 49 Tribunal cantonal TC Page 25 de 43 al. 1 CP) s'appliquent à ces séries successives d'infractions (ATF 116 IV 121 consid. 2b/aa, arrêt TF 6B_1214/2021 du 26 octobre 2022 consid. 2.1.5 et les références citées). L'exigence, pour appl…»
SB240314 (2024-11-11) · zh
Appeal Regarding Drug Trafficking Conviction, Sentencing, and Fines
«…che Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne eine…»
SB240063 (2024-08-19) · zh
Social Insurance Fraud Appeal: Conviction Upheld, Fine Reduced, Deportation Overturned
«…ächliche Hand- lungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im S…»
6B_180/2023 (2024-06-27)
«…lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen ( BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.1). Gemäss Vorinstanz sind hier im Rahmen der retrospektive…»
SK 2023 169 (2024-05-28) · be
Commercial Fraud Conviction Upheld, Expulsion Overturned Due to Family Hardship
«…die Tat wiederholt zu verüben, vorausgesetzt wird (BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Verweis auf BGE 116 IV 121 E. 3; vgl. auch MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 566, mit dem Hinweis, das gewerbsmäs-…»
SK 2022 318 (2024-05-15) · be
Swiss Appellate Court Upholds Conviction for Facilitating Illegal Entry, Dismisses Mandatory Expulsion Due to Family Hardship
«…Tat wiederholt zu verüben, vorausgesetzt wird (Urteil des BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Verweis auf BGE 116 IV 121 E. 3; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 566). Auch ein banden- mässiges Delikt stellt eine rech…»
SST.2023.129 (2024-04-12) · ag
Fraud, Embezzlement, Mismanagement, and Forgery Conviction
«…bis Mai 2011) eine grosse zeitliche Lücke besteht. Die Delikte erscheinen deshalb objektiv nicht als Einheit (vgl. BGE 116 IV 121). Es ist nicht erstellt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte schon in dieser Phase zu einer Vielzahl von B…»

Testo completo

Urteilskopf

116 IV 121

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 68 Ziff. 1 StGB; Anwendbarkeit dieser Bestimmung beim gewerbsmässigen und beim fortgesetzten Delikt.

1. Die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB hat bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Voraussetzungen einer Abweichung von diesem Prinzip (E. 2b aa).

2. Der generelle Ausschluss von Art. 68 Ziff. 1 StGB beim fortgesetzten Delikt lässt sich nicht begründen; er kann zu einem Verstoss gegen das Schuldprinzip führen (Änderung der Rechtsprechung). Notwendigkeit der Überprüfung der Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt auch ausserhalb des Strafzumessungsbereichs (E. 2b cc).

Sachverhalt ab Seite 121

BGE 116 IV 121 S. 121

A.- X. war Geschäftsführer der A. AG. In dieser Funktion war er massgeblich an der Vermittlung von Warentermingeschäften beteiligt, bei denen verschiedene Kunden zu Schaden kamen.

BGE 116 IV 121 S. 122

Nachdem er am 17. April 1978 mit weiteren Personen die später in C. AG umbenannte B. AG gegründet hatte, trat er als Geschäftsführer der A. AG zurück. Im Rahmen der Aktivitäten der C. AG stellte er einem grösseren Personenkreis profitable Kapitalanlagen in Aussicht; eine Anlage der in der Folge eingegangenen Kundengelder erfolgte indessen nie.

B.- Mit Urteil vom 17. Juni 1987 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X. des wiederholten gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus, abzüglich 43 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Überdies verpflichtete es ihn zur Zahlung zahlreicher Schadenersatzforderungen.

C.- Dagegen führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Zu prüfen bleibt damit nur noch der mit der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht wiederholten gewerbsmässigen Betrug angenommen.

a) Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht schlüssig hervorgeht, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz auf der Basis ihrer Annahme, es liege wiederholter gewerbsmässiger Betrug vor, Art. 68 Ziff. 1 StGB überhaupt angewendet hat. Da sich weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft zur Nichtigkeitsbeschwerde geäussert haben, ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe nach Art. 68 Ziff. 1 StGB geschärft hat.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die wiederholte Tatbegehung sei in der Gewerbsmässigkeit begriffsnotwendig enthalten; die Anwendung von Art. 68 StGB scheide bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung deshalb aus.

aa) Gewerbsmässig handelt nach der in BGE 115 IV 34 ff. präzisierten Rechtsprechung, wer in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit

BGE 116 IV 121 S. 123

zu handeln, die Tat wiederholt verübt. Der in dieser Gewerbsmässigkeitsdefinition verwendete Begriff der "wiederholten" Tatbegehung ist indessen nicht in einem technischen Sinn zu verstehen; er bedeutet nichts anderes als "mehrfaches" Handeln (BGE 107 IV 83). Wiederholte Tatbegehung als Verübung mehrerer, in sich abgeschlossener, je auf gesondertem Willensentschluss beruhender strafbarer Handlungen bildet somit nicht Begriffsmerkmal der Gewerbsmässigkeit.

Richtig ist allerdings, dass die im besonderen Teil des StGB für gewerbsmässige Deliktsbegehung vorgesehenen Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkulieren und deshalb bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Tatbegehung die Anwendung von Art. 68 StGB grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat (BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist in Übereinstimmung mit HAUSER/REHBERG (Strafrecht I, Zürich 1988, S. 202) aber abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen. In solchen Fällen, in denen sich der Täter wiederholt zur gewerbsmässigen Begehung voneinander unabhängiger Deliktsserien entschliesst, kann eine deliktische Intensität erreicht sein, bei der der Richter die Möglichkeit haben muss, durch Heranziehung von Art. 68 Ziff. 1 StGB bei der Strafzumessung über das im besonderen Teil des StGB für gewerbsmässige Deliktsbegehung vorgesehene Strafmaximum hinauszugehen.

bb) Eine Anwendung von Art. 68 StGB in diesen Fällen auch beim gewerbsmässigen Delikt lässt sich umso eher rechtfertigen, als vom nach oben erweiterten Strafrahmen nicht notwendigerweise Gebrauch gemacht werden muss. In aller Regel wird vielmehr eine Erhöhung nach pflichtgemässem Ermessen innerhalb der ordentlichen Strafandrohung dem Verschulden des Täters gerecht.

cc) Soweit der Ausschluss einer Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB bei Gewerbsmässigkeit aus den gleichen Gründen erfolgt, wie sie bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts angeführt werden, kann daran nicht länger festgehalten werden. Diese Rechtsfigur wurde namentlich deshalb eingeführt, um dem Richter die Möglichkeit zu geben, bei echter Konkurrenz auf eine Strafschärfung nach Art. 68 StGB zu verzichten, wo sie als ungerecht erscheint (BGE 90 IV 132; vgl. auch BGE 91 IV 66). Mit Recht weist

BGE 116 IV 121 S. 124

die Literatur indessen darauf hin, dass eine generelle Privilegierung des fortgesetzt Delinquierenden bei der Strafzumessung zu Ungerechtigkeiten und letztlich zu einem Verstoss gegen das Schuldprinzip führen kann (vgl. NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, Zürich 1986, S. 240; SCHULTZ, Allg. Teil I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 131, und WERNER ARNOLD KNECHT, Das fortgesetzte Delikt im Schweizerischen Strafrecht, Diss. Bern 1969, S. 99). So ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der eine grössere Deliktsserie von vornherein bis in die Einzelheiten plant und deshalb den für die Annahme des fortgesetzten Delikts erforderlichen "einheitlichen Willensentschluss aufweist, besser gestellt sein soll als ein anderer, der immer wieder derselben Versuchung erliegt oder, wie der Drogenabhängige, immer wieder in dieselbe Zwangslage gerät" (STRATENWERTH, Allg. Teil I, § 19 N 19).

Der Vollständigkeit halber ist hier anzufügen, dass erhebliche Bedenken auch gegenüber der bisherigen Praxis beim fortgesetzten Delikt bestehen, wonach alle Einzelhandlungen erst nach Abschluss des letzten Teilaktes zu verjähren beginnen (BGE 105 IV 13 mit Hinweisen); auch die inzwischen mit gewichtigen Einschränkungen versehene Rechtsprechung, nach der sich die Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines fortgesetzten Delikts auch auf jene Delikte beziehen soll, die dem Richter nicht bekannt waren (BGE 90 IV 132), wird bei Gelegenheit erneuter Prüfung bedürfen. Die durch im Grunde sophistische Unterscheidungskriterien vom wiederholten Delikt abgegrenzte Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts erscheint insgesamt als nicht haltbar, weil sie sachlich nicht zusammenhängende, gesondert zu erörternde Problembereiche (Verjährung, res-iudicata-Wirkung, Strafzumessung) vermengt und damit den Zugang zu sachgerechten Lösungen der anstehenden Fragen erschwert.

3. Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 68 StGB durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäss ihren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, die der Beschwerdeführer unzulässigerweise angreift (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), ist zwischen den beiden Betrugsserien, die dieser im Rahmen der Aktivitäten der A. AG einerseits und der C. AG andererseits begangen hat, eine klare Zäsur erkennbar, und die beiden Deliktskomplexe haben nichts miteinander zu tun. Damit aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während

BGE 116 IV 121 S. 125

verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag. Da die vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsserien objektiv auch keine Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens bilden, hat die Vorinstanz Art. 68 Ziff. 1 StGB mithin zu Recht angewandt; die im Rahmen dieser Bestimmung vorgenommene Straferhöhung verletzt Bundesrecht nicht.