Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten. Der vor dem Eidg. Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, sind alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFederal Insurance Court: Reimbursement of Private Expert Costs Under Party Compensation The situation involved a successful appeal to the Federal Insurance Court, where the prevailing party sought compensation for expenses including a privately commissioned expert medical opinion report. The Court ruled that all necessary expert costs (honoraria and other expenses) incurred by a prevailing party, even when based on a private expert opinion, must be reimbursed under the title of party compensation (Art. 159 SCO, formerly Art. 159 OG) because the private supplementary opinion was deemed necessary for the protection of the appellant's interests and was relied upon by the Court during its assessment of the disability degree. This decision explicitly changed prior jurisprudence by clarifying that Art. 159 SCO, applicable to Federal Insurance Court proceedings, rather than provisions governing administrative proceedings, is the legal basis for awarding compensation for all necessary party costs, including those for expert opinions, thus granting the appellant the requested expert fee of CHF 600.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten. Der vor dem Eidg. Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, sind alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IASentenze successive che citano questa decisione (575)
Testo completo
Urteilskopf
115 V 62
9. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1989 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten.
Der vor dem Eidg. Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, sind alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 62
BGE 115 V 62 S. 62
Aus den Erwägungen:
5. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden (vgl. hiezu ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen) Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Am 22. März 1988 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Oberarzt Dr. I. verfasste Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 ein. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, "die Kosten für die durch das vorliegende Verfahren notwendig gewordenen ärztlichen Berichte zu übernehmen". Die Kosten für das erwähnte Ergänzungsgutachten betragen Fr. 600.--.
BGE 115 V 62 S. 63
c) Gemäss ZAK 1988 S. 572 Erw. 5 können Expertenkosten nicht unter dem Titel der Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG ersetzt werden. Wie indessen eine nähere Überprüfung dieses Urteils ergab, kann daran nicht festgehalten werden. Grundlage für die Zusprechung der Entschädigung für Parteikosten einschliesslich aller notwendigen Expertenkosten im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht ist Art. 159 OG und nicht, wie im erwähnten Urteil ausgeführt, Art. 78 Abs. 3 IVV, welche Bestimmung das Administrativverfahren betrifft. Sodann hat das Eidg. Versicherungsgericht - und nicht die Ausgleichskasse, welche Partei ist - mit dem Urteil über die Streitsache selbst über die Verlegung der Expertenkosten zu befinden. Dazu können wie im vorliegenden Fall auch jene eines Privatgutachtens gehören.
d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf das private Ergänzungsgutachten des Spezialarztes Dr. I. vom 8. März 1988 abgestellt, welches beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben enthält und in welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Erwerbsfähige gleich beurteilt wird wie im früheren Bericht vom 4. Juni 1984. Da die Vorinstanz diesen im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht zu Unrecht als unmassgeblich erachtete, hat sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes aufgedrängt. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 handelt es sich somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 600.-- nicht beanstanden, zumal nur rechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.