Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 V 416 Generato dall'IA

Right to Appeal Invalidity Degree for Future Pension Impact and Exclusion of Overtips from Insured Earnings Calculation

Numero d'incarto BGE 115 V 416
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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Right to Appeal Invalidity Degree for Future Pension Impact and Exclusion of Overtips from Insured Earnings Calculation The case concerns the right to appeal an officially determined degree of invalidity, even if it does not immediately affect the amount of the accident insurance disability pension, and the exclusion of "overtips" from the basis for calculating the insured earnings for the complementary accident insurance pension. The court first held that where the accident insurance pension is granted as a complementary pension, the insured person has a legitimate legal interest in obtaining a judicial determination of a higher degree of invalidity, even if it does not currently change the amount of the pension (received as a difference between a percentage of the insured salary and the invalidity insurance/AHV pension), because future adjustments to the invalidity insurance/AHV pension could render the higher degree of invalidity relevant to the complementary pension's amount. Secondly, the court determined that supplementary tips ("overtips") received by a taxi driver are generally not considered applicable salary for the purposes of AHV (and subsequent accident insurance benefits calculation) because they are voluntary and lack the necessary verifiability regarding amount and regularity, thus they must be disregarded in the calculation of the insured earnings used to determine the complementary disability pension.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 103 lit. a OG, Art. 20 Abs. 2 UVG. Wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente gewährt hat der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der Rente auswirkt (Erw. 3). Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. e und Art. 15 Abs. 3 AHVV. Extratrinkgelder (overtips) im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn; sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).

Parole chiave

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calcolo della pensione di invalidità rendita d'invalidità dell'assicurazione infortuni diritti a pensione adattamento delle prestazioni d'assicurazione grado di invalidità calcolo degli interessi

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 113 V 159
a OG das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V 159, BGE 110 V 52 Erw.
BGE 110 V 52
a OG das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V 159, BGE 110 V 52 Erw.
BGE 109 V 60
Cantonal Compensation Fund v. Ex-Spouse on Party Costs in Pension Dispute
BGE 106 V 92
Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 106 V 92 Erw.
BGE 114 V 202
BGE 114 V 203
Federal Social Insurance Court Overturns Dismissal Based on Excessive Formalism in Power of Attorney Authentication
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited in the context of defining the 'massgebender Lohn' (relevant wage) for calculating contributions.

Art. 15 Abs. 3 AHVV

Cited regarding the counting of tips in the transport sector as relevant wage for accident insurance premiums.

Art. 7 lit. e AHVV

Cited as part of the regulation regarding tips included in the relevant wage.

Art. 15 Abs. 2 UVG

Cited as the legal basis for determining the insured earnings relevant for pension calculation, which was a subject of dispute regarding Extratrinkgelder.

Art. 20 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning concerning the calculation of the supplementary disability pension (Komplementärrente).

Art. 22 Abs. 2 UVV

Cited in relation to Art. 15 Abs. 2 UVG to define insured earnings.

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Sentenze successive che citano questa decisione (160)

A/1724/2019 (2019-11-12) · ge
Reciprocal Appeals on Psychological Harassment and Personality Infringement in Municipal Employment Dispute
«…vation d'une décision n'aura pas la qualité pour agir faute d'intérêt à la modification du dispositif de celle-ci (ATF [115 V 416](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20V%20416) ; [ATA/183/2018](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
A/253/2018 (2018-02-27) · ge
Administrative Agent's Appeal of Closed Disciplinary Proceedings Deemed Inadmissible
«…vation d’une décision n’aura pas la qualité pour agir faute d’intérêt à la modification du dispositif de celle-ci (ATF [115 V 416](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20V%20416) ; [ATA/547/2014](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
A/2811/2023 (2025-10-02) · ge
Cantonal Compensation Fund v. Deceased Independent Worker Status Appeal
«…igé uniquement contre la motivation de la décision attaquée, sans qu'une modification du dispositif soit demandée (ATF [115 V 416](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20V%20416) consid. 3b/aa et les références). L'art. 59 LPG…»
200 2025 302 (2025-09-01) · be
Claimant v. Unemployment Insurance Office (AVA) regarding BVG Advisory Duties
«…ügung vom 2. April 2025 bzw. des Einspracheent- scheids vom 7. Mai 2025 – Dispositivcharakter beizumessen ist (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Als Rechtsfolge der geltend gemachten Unter- lassung könnte zwar nicht ohne Weiteres das Bestehen ein…»
38.2025.23 (2025-06-20) · ti
Insured Individual v. Denial of Introduction Period Allowances for Company Director Role
«…zione della stessa senza chiedere la modifica del dispositivo, solo oggetto suscettibile di essere impugnato (cfr. [DTF 115 V 416](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=re…»
CDP.2024.86 (2025-06-10) · ne
Disability Benefits Denial Due to Missed Contribution Period and Lack of Concrete Interest in Disability Rating Determination
«…t un intérêt digne de protection à obtenir une décision de constatation touchant le point contesté de la décision ([ATF 115 V 416](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=115_V_416) cons. 3b/aa et les réf. cit. ; arrêt du TF du [14.07.2003 [I 307/…»
200 2024 581 (2025-01-03) · be
Cantonal Court Upholds Denial of Invalidity Pension Despite Increased Medical Incapacity
«…irkung auf den Rentenanspruch auch kein Rechtsschutzinteresse, die Verfügung allein diesbezüglich anzufechten (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1). Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im hypothetischen Ge…»
200 2023 880 (2024-11-12) · be
Unemployment Benefit Framework Period and Daily Wage Determination
«…egründung des Einspracheentscheids betraf und keine Änderung des Dispositivs verlangt wurde (act. II 266; vgl. auch BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Ergänzend ist in VGE ALV/2021/5, S. 3 f. (act. II 266 f.), jedoch d…»
A-5660/2023 (2024-06-20)
Company v. Regulator: CE Mark Visibility and Partially Moot Case
«…flichten, oder das Nichtein- treten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa). 1.5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 wird einzig das Kapitel 4 als Verfügung bezeich…»
200 2023 591 (2023-10-11) · be
Claimant Lacks Standing to Appeal Unemployment Insurance Repayment Order Based on Accepted Offset
«…e- gründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Ände- rung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).  Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde die…»
VSBES.2022.152 (2023-09-29) · so
Appeal Regarding Unemployment Benefits Denial and Prior Administrative Finding
«…ügung abgrenzt. Andererseits geht es um die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten (s. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.), schliesst doch die Feststellung des KIGA, zufolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle die V…»
A/4289/2022 (2023-09-12) · ge
Attorney Discipline for Email Disclosure in Fee Dispute
«…vation d’une décision n’aura pas la qualité pour agir faute d’intérêt à la modification du dispositif de celle-ci (ATF [115 V 416](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20V%20416) consid. 3a ; [ATA/355/2019](https://justice.ge.c…»
200 2022 514 (2023-08-09) · be
Bern Cantonal Invalidity Insurance Appeal: Increased Pension and Invalidity Degree Confirmed, Start Date Rejected
«…gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än- derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht Urteil des Verwa…»
Arr.t.2023.433 (2023-08-07) · vd
Disability Pension Appeal After Type 2 Diabetes Complications and Amputation
«…ompte présuppose que des cotisations paritaires ont été prélevées sur ceux-ci, ce qui n’est pas le cas en l’espèce (ATF 115 V 416 consid. 5 ; TF 8C\_514/2012 du 11 décembre 2012 consid. 4.2 ; cf. aussi 9C\_341/2022 du 8 novembre 2022 consid. 4.3).…»
200 2023 38 (2023-06-21) · be
Appeal Against Denial of Professional Integration Measures Based on Refusal to Participate
«…ie Begründung der ange- fochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Be-…»

Testo completo

Urteilskopf

115 V 416

58. Auszug aus dem Urteil vom 21. Dezember 1989 i.S. C. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 103 lit. a OG, Art. 20 Abs. 2 UVG. Wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente gewährt hat der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der Rente auswirkt (Erw. 3).

Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. e und Art. 15 Abs. 3 AHVV. Extratrinkgelder (overtips) im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn; sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).

Erwägungen ab Seite 416

BGE 115 V 416 S. 416

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Invaliditätsgrades von 75% auf 100% nicht

BGE 115 V 416 S. 417

eingetreten. Sie hielt fest, grundsätzlich sei nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Zum Dispositiv einer Rentenverfügung gehörten nur Rentenhöhe und Rentenbeginn, während der Invaliditätsgrad zur Begründung zähle. Dieser sei nur insoweit anfechtbar, als sich die allfällige Änderung auch auf die Höhe der Rente auswirken kann. Im vorliegenden Fall werde die Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Komplementärrente ausgerichtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Erhöhung seines Jahresverdienstes auf Fr. 41'194.-- durchdringe, ergebe eine Berechnung der ihm auf dieser Basis zustehenden Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG, dass diese tiefer ausfalle als eine reine SUVA-Rente auf der gleichen Basis und bei einer Erwerbsunfähigkeit von 75%. Ein höherer Invaliditätsgrad würde sich somit unabhängig von seinem Ausmass überhaupt nicht auf die Höhe der Rente auswirken. Der Beschwerdeführer könne damit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Juli 1986) kein Interesse an einer Änderung des Invaliditätsgrades nachweisen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein solches Interesse zu einem späteren Zeitpunkt zu bejahen wäre. Sollte ein Revisionsverfahren ergeben, dass ein über 75% liegender Invaliditätsgrad dem Versicherten einen höheren Rentenanspruch verschaffen könne, wäre die Frage nach dem Ausmass seiner Erwerbsunfähigkeit gemäss den zur Zeit der Revision vorliegenden Verhältnissen neu zu beurteilen und in einem Beschwerdeverfahren auch richterlich überprüfbar.

b) Der Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden.

aa) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V 159, BGE 110 V 52 Erw. 3c, BGE 109 V 60 Erw. 1, BGE 106 V 92 Erw. 1; ZAK 1988 S. 42 Erw. 1b; RKUV 1987 Nr. K 727 S. 170 Erw. 1a; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 154; GRISEL, Traité de droit administratif, S. 882, Ziff. II). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im

BGE 115 V 416 S. 418

Einzelfall zum Gegenstand hat: a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (ZAK 1988 S. 42 Erw. 1b; ARV 1977 Nr. 13 S. 47).

Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 202 Erw. 2c).

bb) SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) weisen mit Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 92, die den Bereich der Invalidenversicherung betrifft, nicht generell - entgegen dem Wortlaut der dortigen Erwägung 1 - auf die Komplementärrente der Unfallversicherung übertragen werden kann.

Die Höhe der Komplementärrente hängt von der Höhe der Rente der Invalidenversicherung bzw. der AHV ab. Die Komplementärrente entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Sie wird beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Eine Änderung der Rente der AHV oder Invalidenversicherung kann somit zur Anpassung der Komplementärrente führen, ohne dass die Revisionsvoraussetzungen erfüllt wären. In solchen Fällen ist die Höhe des Invaliditätsgrades dann wesentlich, wenn Rente der

BGE 115 V 416 S. 419

AHV/IV und SUVA-Rente zusammen weniger als 90% des versicherten Verdienstes ausmachen.

Im übrigen ist die Festlegung der Höhe der Komplementärrente Resultat eines rechnerischen Vorganges, der verschiedene Elemente, u.a. auch den Invaliditätsgrad vereinigt. Es kann, wie die Vorinstanz einräumt, nicht generell - ohne verifizierende Berechnung - gesagt werden, dass sich eine Erhöhung des Invaliditätsgrades überhaupt nicht auf die Höhe der Komplementärrente auswirken würde.

cc) Aus diesen Darlegungen folgt, dass in der Unfallversicherung - jedenfalls bei der Komplementärrente - der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu BGE 114 V 203 Erw. 2c) an der Feststellung des Invaliditätsgrades hat, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

5. Im weiteren ist die Höhe des versicherten Verdienstes streitig, welche der Berechnung der Komplementärrente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene, nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn.

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 111 V 78 Erw. 2a, BGE 110 V 231 Erw. 2a mit Hinweisen).

Laut Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. e AHVV gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden

BGE 115 V 416 S. 420

Lohn u.a. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AHVV werden die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe so weit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.

b) Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Taxifahrer setzte sich aus einem Monatsfixum von Fr. 2'050.-- und einer Umsatzbeteiligung von 13,04% (ca. Fr. 800.-- monatlich) zusammen; auf diesen Lohnbestandteilen wurden AHV/IV/EO-Beiträge und Prämien der SUVA erhoben. Des weiteren will der Beschwerdeführer über das im Fahrpreis inbegriffene Trinkgeld hinaus Extratrinkgelder (overtips) von mindestens Fr. 450.-- im Monat erzielt haben; darüber wurde indessen weder mit der AHV/IV/EO abgerechnet, noch wurden darauf Prämien der SUVA erhoben. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass diese Extratrinkgelder bei der Festlegung des Jahresverdienstes mit einzubeziehen seien.

c) Bei den 13,04% Umsatzprovision, welche den Taxifahrern ausbezahlt wird, handelt es sich um das im Fahrpreis inbegriffene Trinkgeld. Diese Beträge sind ein wesentlicher Teil des Arbeitsentgeltes, weshalb darauf auch Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sind. Bevor die Trinkgelder generell im Fahrpreis eingeschlossen waren, erwies sich eine Abrechnung über AHV-Beiträge und Versicherungsprämien mangels Kontrollmöglichkeiten als schwierig. Einem Schreiben der SUVA an die Taxiunternehmung O. vom 29. Juli 1977 ist zu entnehmen, dass in der Stadt T. ein zwischen der SUVA, den Taxiunternehmen und den Arbeitnehmerverbänden ausgehandeltes Abkommen bestand, wonach 8% der Fahrgeldeinnahmen pauschal als Trinkgelder angenommen und darauf Prämien an die Unfallversicherung entrichtet wurden.

Wie die Gewerkschaft VHTL auf Anfrage der Vorinstanz ausführte, ist die Erzielung der vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Trinkgelder trotz der gesamtschweizerisch geltenden Regelung "Trinkgeld inbegriffen" als allgemein üblich zu betrachten. Deren Höhe wird von der Gewerkschaft auf 10 bis 15%, in der Nacht bis 20% des gesamten Umsatzes beziffert. Bei einem Umsatz von rund Fr. 6'100.-- im Monat (ausgerechnet aus dem Umsatzanteil von 13,04% = Fr. 800.--) erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer Extratrinkgelder von monatlich Fr. 450.-- eingenommen hat, zumal er als Chauffeur ausserordentlich beliebt war und als sehr guter Taxifahrer galt. Ob er diese Zusatzeinkünfte

BGE 115 V 416 S. 421

tatsächlich erzielt hat, kann indessen offenbleiben. Denn sie können nicht als massgebender Lohn qualifiziert werden und gehören damit auch nicht zum versicherten Verdienst gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV.

d) Damit bestimmte Einkünfte als massgebender Lohn erfasst werden können, ist erforderlich, dass sie hinsichtlich Höhe und Regelmässigkeit überprüfbar sind. Derartige Kontrollmöglichkeiten sind bei freiwilligen Zuwendungen, wie sie vom Beschwerdeführer in Form von Extratrinkgeldern geltend gemacht werden, nicht gegeben. Aus diesem Grund wurden denn auch vor Einführung der heutigen Trinkgeldregelung im Taxigewerbe Abkommen zwischen SUVA, Arbeitgebern und Arbeitnehmern abgeschlossen, in welchen ein Pauschalansatz für Trinkgelder festgelegt wurde, auf dem Unfallversicherungsprämien zu entrichten waren. Für die in Frage stehenden Extratrinkgelder trafen die beteiligten Parteien jedoch keine solchen Pauschalabkommen. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, gilt es auch zu beachten, dass es im Sozialversicherungsrecht - mit Ausnahme der freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende gemäss UVG (vgl. Art. 4 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 138 UVV) - nicht im Belieben des Versicherten steht, welche Einkommenshöhe er versichern lassen will. Betrachtet ein Arbeitnehmer Extratrinkgelder als wesentlichen Bestandteil seines Lohnes, erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass er diesen Einkommensteil versichern lassen kann (vgl. in diesem Sinn Rz. 2025 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1987). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Ausnahmeregelung für Extratrinkgelder von Taxifahrern in Frage käme, braucht aber im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Denn eine entsprechende Vereinbarung müsste vor Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen worden sein, was hier unbestrittenermassen nicht zutrifft.