Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 IA 8 Generato dall'IA

Violation of Right to Be Heard in Timeliness Determination Due to Unchallenged Postal Information

Numero d'incarto BGE 115 IA 8
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Violation of Right to Be Heard in Timeliness Determination Due to Unchallenged Postal Information A criminal defendant successfully challenged the non-admissibility of their appeal, which a higher court had rejected as untimely based on the postmark and an informal consultation with the post office regarding typical mail processing times. The court ruled that the defendant's right to be heard (Art. 4 SFA) was violated because they were not given the opportunity to comment on the information obtained from the postal service, even though this information was crucial for the court's decision on the timeliness of the appeal. The court emphasized that the guarantee of access to justice requires that a party be allowed to counter factual presumptions regarding deadlines with all appropriate evidence, including testimony, and any information relied upon by the deciding authority must be made available to the affected party for comment. However, the court did not rule on the alleged arbitrary pre-assessment of evidence in refusing to hear the witnesses proposed by the defendant, directing the lower court to reconsider the necessity of such evidence after providing the right to be heard on the factual findings.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör, Fristwahrung, vorweggenommene Beweiswürdigung. 1. Wird dem Verfahrensbeteiligten vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids keine Gelegenheit gegeben, sich zu einer von der Behörde hinsichtlich der Fristwahrung eingeholten Auskunft zu äussern, obwohl diese Abklärung für die Willensbildung der Behörde wesentlich war, so wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2). 2. Wenn ein Gericht in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichtet, beantragte Zeugen einzuvernehmen, prüft das Bundesgericht diesen Verzicht auf Willkür hin (E. 3a).

Parole chiave

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diritto di essere sentito violazione dei diritti di parte ritardo ingiustificato apprezzamento arbitrario delle prove diritto di visita accesso all'informazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 114 Ia 98
4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 114 Ia 98 f.
BGE 113 Ia 82
BGE 111 Ia 166
Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166 E.
BGE 112 Ia 3
b) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 112 Ia 3 mit Hinweisen).
BGE 114 Ia 99
BGE 106 Ia 162
dieses Beweises bewog, als willkürlich anzusehen wäre (BGE 106 Ia 162 f.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was granted and the decision annulled due to the violation of the right to a fair hearing, which is grounded in Art. 4 BV.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The respondent was ordered to pay court costs because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was ordered to pay compensation to the appellant for the costs incurred during the federal procedure.

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Sentenze successive che citano questa decisione (135)

6B_517/2025 (2025-10-02)
Inadmissibility of criminal appeal due to untimeliness and failure to rebut postal stamp presumption
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-372%3Ade&number_of_ranks=0#page372) E. 3b; [115 Ia 8](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_556/2022 (2023-04-04)
«…eitpunkt der Aufgabe der Eingabe äussern und allfällige Beweismittel vorbringen kann (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3; 115 Ia 8 E. 2c; Urteile 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; 5A_28/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3.1.1). Dadurch wird sichergeste…»
6B_295/2021 (2022-03-31)
«…wesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist ( BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3.b; 115 Ia 8 E. 3a). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis…»
8C_489/2021 (2022-02-08)
«…nwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist ( BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um…»
5F_21/2021 (2021-09-09)
«…ststempel das Aufgabedatum wiedergibt, ist gegenüber der Entscheidinstanz zu widerlegen, wenn dies nicht zutrifft ( BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; 124 V 372 E. 3b S. 375; 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.). Vorliegend hätte die Gesuchstellerin offensic…»
5A_79/2021 (2021-06-22)
«…e respect d'un délai, et rend sa décision au détriment d'une partie sans lui laisser la possibilité de s'exprimer ( ATF 115 Ia 8 consid. 2c). Toutefois, lorsqu'il résulte manifestement des pièces du dossier qu'un délai n'a pas été respecté et que…»
8C_256/2020 (2020-09-04)
«…r Übergabe der Beschwerde an die Post sei mit lediglich einem Zeugen nicht gelungen. Sie leitet aus BGE 142 V 389 und 115 Ia 8 ab, dass dazu mehrere Zeugen erforderlich seien. Im Weiteren sei der Lebenspartner der Rechtsvertreterin als Zeuge ohne…»
6B_84/2020 (2020-06-22)
«…ugen in einen Briefkasten gelegt worden ist ( BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f. mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 12). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den B…»
5A_503/2019 (2019-12-20)
«…Abstempelung oder sogar noch früher in einen Briefkasten eingeworfen zu haben, um so die Vermutung zu widerlegen ( BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; 124 V 372 E. 3b S. 375; 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung m…»
5A_79/2019 (2019-11-21)
«…wegen Abklärungen trifft, die für die Eintretensfrage wesentlich sind (z.B. für die Wahrung der Rechtsmittelfrist: BGE 115 Ia 8 E. 2c S. 11; z.B. zur Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses: BGE 94 I 15 E. 2 S. 17). In der Regel aber ist es Sache…»
6F_5/2019 (2019-04-09)
«…s même qu'il n'aurait été oblitéré que le lendemain ( ATF 142 V 389 consid. 22 p. 391; 124 V 372 consid. 3b p. 375; 115 Ia 8 consid. 3a p. 11 ss et les références citées; 109 Ib 343 consid. 2b p. 345; arrêt 5A_972/2018 du 5 février 2019 cons…»
8C_696/2018 (2018-11-07)
«…ende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen ( BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Der Absender kann den…»
1C_609/2016 (2018-03-08)
«…ende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen ( BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis). Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk…»
9C_478/2017 (2018-03-05)
«…ile dans une boîte postale alors même qu'il n'aurait été oblitéré que le lendemain ( ATF 124 V 372 consid. 3b p. 375; 115 Ia 8 consid. 3a p. 11 et les références). Le recours est par conséquent recevable dans la mesure où, comme l'a demandé la f…»
8C_237/2017 (2017-10-04)
Social aid recovery of childcare contributions: burden of proof for timely postal filing by the final day despite a postmark dated the next day.
«…ende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen ( BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Der Absender…»

Testo completo

Urteilskopf

115 Ia 8

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. April 1989 i.S. S. gegen Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör, Fristwahrung, vorweggenommene Beweiswürdigung.

1. Wird dem Verfahrensbeteiligten vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids keine Gelegenheit gegeben, sich zu einer von der Behörde hinsichtlich der Fristwahrung eingeholten Auskunft zu äussern, obwohl diese Abklärung für die Willensbildung der Behörde wesentlich war, so wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2).

2. Wenn ein Gericht in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichtet, beantragte Zeugen einzuvernehmen, prüft das Bundesgericht diesen Verzicht auf Willkür hin (E. 3a).

Sachverhalt ab Seite 9

BGE 115 Ia 8 S. 9

Mit Urteil vom 11. Juni 1987 sprach das Bezirksgericht Lenzburg S. des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Verweigerung der Blutprobe sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Gegen dieses beim Verteidiger am 5. November 1987 eingegangene begründete Urteil reichte dieser namens S. mit vom 25. November 1987 datierter Eingabe beim Bezirksgericht Lenzburg die Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau ein. Die Sendung war nicht eingeschrieben; das Couvert trug auf der Rückseite folgenden Vermerk:

Achtung:

Dieser Brief wurde mittels Einwurf in den Briefkasten der Post Zürich Riesbach der PTT übergeben am: 25.11.1987, 23.55 Uhr

Zeugen:

Frau F., (Adresse und Unterschrift)

Frau L., (Adresse und Unterschrift)

BGE 115 Ia 8 S. 10

Unterhalb dieser Angaben befanden sich zudem der Stempel des Advokaturbüros des Verteidigers und dessen Unterschrift.

Der Poststempel dieses Couverts trägt das Datum des 26. Novembers 1987, 12.00 Uhr.

Die Obergerichtskanzlei erkundigte sich am 25. April 1988 telefonisch beim Verwalter-Stellvertreter des Postamts Zürich Riesbach. Über das Ergebnis wurde folgende Aktennotiz erstellt:

Herr A. teilte mit, dass, wenn alles normal verlaufe, Briefe, welche am Vorabend in den Briefkasten geworfen werden, am anderen Tag um 7.00 Uhr abgestempelt und bereits dem Versand übergeben werden. Es sei unwahrscheinlich, dass dieser Brief bis 12.00 Uhr bei der Post Riesbach liegengeblieben sei.

Gestützt hierauf trat das Obergericht mit Urteil vom 9. Juni 1988 auf die Berufung nicht ein.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV verlangt S. die Aufhebung dieses Urteils. Er beschwert sich über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, beanstandet die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich und erblickt in der über sechsmonatigen Dauer des Berufungsverfahrens eine Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer erblickt in der Tatsache, dass das Obergericht ihm keine Gelegenheit gab, zu der von der Gerichtskanzlei eingeholten Auskunft Stellung zu nehmen, um die aus dem Poststempel folgende Vermutung der verspäteten Postaufgabe zu widerlegen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Umfang dieses Anspruches wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Da der Beschwerdeführer keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 114 Ia 98 f. E. 2, BGE 113 Ia 82 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166 E. 2a mit Hinweisen).

BGE 115 Ia 8 S. 11

b) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 112 Ia 3 mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 114 Ia 99 E. 2a, BGE 106 Ia 162 E. 2b, je mit Hinweisen).

c) Das Obergericht hat die auf dem Briefumschlag der Berufungseingabe angebrachten Bestätigungen der beiden Zeuginnen für sich allein nicht als für die rechtzeitige Postaufgabe beweiskräftig erachtet. Es stellte aber auch nicht einfach auf die Zeitangabe auf dem Poststempel vom 26. November 1987, 12.00 Uhr ab, sondern hielt eine Erkundigung beim Postamt Zürich Riesbach für erforderlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass diese Abklärung für die Willensbildung des Obergerichtes wesentlich war. Sie war zur Beeinflussung der Willensbildung auch objektiv geeignet, was auch der im Vergleich zur Aktennotiz der Obergerichtskanzlei etwas stärker differenzierende Bericht des Vorstehers des fraglichen Postamts an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1988 zeigt. Das Obergericht hätte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 4 BV Gelegenheit geben müssen, entweder bei der Beweiserhebung selber mitzuwirken oder aber auf jeden Fall zum Ergebnis Stellung zu nehmen. Da dem Beschwerdeführer dieses Mitwirkungsrecht nicht eingeräumt wurde und das Obergericht den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf diese Erkundigung abstützte, wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

3. a) Ist der Obergerichtsentscheid schon wegen dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, so kann offenbleiben, ob der Gehörsanspruch auch dadurch verletzt worden ist, dass das Obergericht die beiden als Zeuginnen aufgeführten Frauen - worunter die Ehefrau des Verteidigers - nicht einvernommen hat. Der Verzicht auf deren Einvernahme wäre verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Obergericht zum Verzicht auf die Erhebung

BGE 115 Ia 8 S. 12

dieses Beweises bewog, als willkürlich anzusehen wäre (BGE 106 Ia 162 f. E. 2b mit Hinweisen). Da das Obergericht nunmehr den Beschwerdeführer zum bisherigen Beweisergebnis anhören und das Beweisverfahren möglicherweise noch ausdehnen muss, wird es in diesem Zusammenhang erneut zu prüfen haben, ob es des Zeugenbeweises noch bedarf. Diesem vom Obergericht neu zu treffenden Entscheid hat das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht vorzugreifen. Immerhin kann auf BGE 97 III 14 ff. E. 2 hingewiesen werden, wo das Bundesgericht in bezug auf Art. 32 SchKG festhielt, dass der Rechtssuchende Anspruch darauf hat, die aus dem Poststempel folgende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen, insbesondere auch durch Zeugen.