Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 IA 180 Generato dall'IA

Drug Offense Conviction: Recusal Due to Appearance of Judicial Bias in Pre-Trial Detention Rulings

Numero d'incarto BGE 115 IA 180
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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Drug Offense Conviction: Recusal Due to Appearance of Judicial Bias in Pre-Trial Detention Rulings The case involves a defendant convicted of drug offenses who challenged the trial court's rejection of his motion for the presiding judge's recusal, arguing the judge was biased due to his involvement in the pre-trial proceedings, specifically decisions on extending pre-trial detention. The Federal Supreme Court partially upheld the appeal, holding that a judge's recusal is warranted if circumstances objectively justify the appearance of bias and the risk of prejudice, regardless of actual bias; in this instance, the presiding judge's decisions and rationales for extending detention used absolute language about the defendant's guilt and fact assessment, creating the objective impression that the judge had already formed a conclusive opinion on the offense and guilt, thus violating the right to an impartial tribunal under Art. 58 para. 1 Cst. and Art. 6 para. 1 ECHR.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines Richters. Ein Richter erscheint aufgrund seines Verhaltens dann als voreingenommen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen; Anwendung dieses Grundsatzes.

Parole chiave

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parzialità del giudice carcerazione preventiva domanda di ricusazione parvenza oggettiva di parzialità commisurazione della pena per stupefacenti recidiva nell'infrazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 114 Ia 158
Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiver Betrachtungsweise bei einer der beteiligten Parteien den Eindruck erwecken können, der Richter sei befangen (zuletzt BGE 114 Ia 158 E.
BGE 108 Ia 53
Im gleichen Sinn wurde entschieden bezüglich des Mitglieds eines Jugendgerichts, das vor dem Strafverfahren einen Aufruf unterzeichnet hatte, mit dem Amnestie und Milde gegenüber den an den fraglichen Taten beteiligten Jugendlichen gefordert wurde (BGE 108 Ia 53 f.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 58 Abs. 1 BV

The complaint regarding the violation of this constitutional provision formed the main ground for the appellant's challenge related to the judge's bias.

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Sentenze successive che citano questa decisione (14)

1B_293/2021 (2021-09-28)
«…culier vis-à-vis de la presse, dès lors qu'un "changement de cap" semble alors difficile dans une telle situation ( ATF 115 Ia 180 consid. 3b/bb; arrêt 1P.634/2002 du 17 mars 2003 consid. 5.1). Dans ce contexte, le système du juge rapporteur est en…»
9C_277/2020 (2020-08-10)
«…des tiers, en particulier la presse, dès lors qu'un "changement de cap" semble difficile dans une telle situation ( ATF 115 Ia 180 consid. 3b/bb p. 181 s.; arrêt 1P.634/2002 du 17 mars 2003 consid. 5.1). Dans ce contexte, on rappellera à la suite de…»
2C_1124/2013 (2014-05-01)
«…on ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. Auch die anderen zitierten Entscheide ( BGE 137 I 227 ; 125 I 119 ; 115 Ia 180 ; 114 Ia 50 , 153) sind für die vorliegende Rechtsfrage nicht aussagekräftig. 2.4. Bei diesem Verfahrensausgang hat d…»
2C_1156/2013 (2014-05-01)
«…ion ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. Auch die anderen zitierten Entscheide ( BGE 137 I 227 ; 125 I 119 ; 115 Ia 180 ; 114 Ia 50 , 153) sind für die vorliegende Rechtsfrage nicht aussagekräftig. 2.4. Bei diesem Verfahrensausgang hat d…»
1P.687/2005 (2006-01-09)
«…sbesondere gegenüber der Presse, gemacht werden, da in diesem Fall ein "Umschwenken" besonders schwierig ist (vgl. BGE 115 Ia 180 E. 3b/bb S. 181 f.; Urteil 1P.634/2002 vom 17. März 2003, E. 5.1). 7.2 Vom Richter ist jedoch eine zurückhaltende Ausd…»
5P.155/2005 (2005-08-09)
«…le une opinion qu'il a déjà acquise sur l'issue à donner au litige ( ATF 128 V 82 consid. 2a; 125 I 119 consid. 3a; 115 Ia 180 consid. 3 et les arrêts cités). Les parties peuvent en outre redouter une certaine prévention lorsqu'un juge a déjà ex…»
2P.22/2004 (2004-10-25)
«…re forgé une opinion définitive sur l'issue à donner aux prestations de la recourante (cf. ATF 125 I 119 consid. 3a; 115 Ia 180 consid. 3), D.________ doit être considéré comme prévenu au point que sa présence au sein de la Commission de délibéra…»
5P.326/2004 (2004-10-13)
«…le procès, le juge révèle une opinion qu'il a déjà acquise sur l'issue à donner au litige ( ATF 125 I 119 consid. 3a; 115 Ia 180 consid. 3 et la jurisprudence citée). Selon une jurisprudence constante, le grief tiré de la prévention du juge doit ê…»
1P.634/2002 (2003-03-17)
«…ber der Presse, gemacht werden, da in diesem Fall ein "Umschwenken" besonders schwierig ist (vgl. die Beispiele in BGE 115 Ia 180 E. 3b/bb). 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint die Äusserung der Einzelrichterin bei objektiver Betrachtung nicht als d…»
BGE 125 I 119
«…ations avant ou pendant le procès, le juge révèle une opinion qu'il a déjà acquise sur l'issue à donner au litige ([ATF 115 Ia 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 120 IA 82
«…tion=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IA-182%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page182) S. 185; vgl. auch [BGE 115 Ia 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 117 IA 157
«…droits de l'homme, Série A, Vol. 154, und Bericht der Kommission vom 16. Juli 1987, Ziff. 96 ff.; vgl. auch die in [BGE 115 Ia 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 117 IA 182
«…ftrichter die Untersuchungshaft mehrmals verlängert hatte, der Eindruck der Voreingenommenheit erweckt worden war ([BGE 115 Ia 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 116 IA 387
«…gert hatte, der Eindruck der Voreingenommenheit erweckt worden war (Urteil vom 5. Juli 1989 i.S. X., publiziert in [BGE 115 Ia 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

115 Ia 180

115 Ia 180 32. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Juli 1989 i.S. X. gegen Präsident des Landgerichts Uri, Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Landgericht Uri (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines Richters.

Ein Richter erscheint aufgrund seines Verhaltens dann als voreingenommen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen; Anwendung dieses Grundsatzes.

Sachverhalt ab Seite 180

BGE 115 Ia 180 S. 180

Am 11. Oktober 1988 verurteilte das Landgericht Uri X. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe. Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger von X. den Antrag, der Präsident des Landgerichts habe sich in den Ausstand zu begeben, da er in der Voruntersuchung an Entscheiden betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mitgewirkt und sich dabei offensichtlich schon eine Meinung über die Schuld des Angeklagten gebildet habe. Das Landgericht wies diesen Antrag ab.

Gegen diesen ablehnenden Entscheid sowie gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Oktober 1988 erhob X. staatsrechtliche Beschwerde, mit der er u.a. eine Verletzung von Art. 58 BV und von Art. 6 EMRK rügt. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob die Personalunion von Haftrichter und Sachrichter als solche mit der Verfassung und der Konvention vereinbar ist und heisst die Beschwerde teilweise gut aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

3. bbb) Zu prüfen bleibt, ob die Art der Begründung, mit der der Landgerichtspräsident die Haftentlassung des Beschwerdeführers abgelehnt hat, geeignet ist, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Auch in diesem Punkt kommt es nicht darauf an, ob sich der Landgerichtspräsident im Haftprüfungsverfahren tatsächlich

BGE 115 Ia 180 S. 181

schon eine Meinung über die Schuld des Beschwerdeführers gebildet hat. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiver Betrachtungsweise bei einer der beteiligten Parteien den Eindruck erwecken können, der Richter sei befangen (zuletzt BGE 114 Ia 158 E. b mit Hinweis). So hat das Bundesgericht bei einem Untersuchungsrichter, der später die Anklage vertreten sollte, Befangenheit bejaht, da er zu Beginn der Untersuchung gegenüber einem Journalisten Äusserungen gemacht hatte, die darauf schliessen liessen, er betrachte den Angeschuldigten als schuldig (unveröffentlichtes Urteil in Sachen H. vom 28.

Januar 1981). Im gleichen Sinn wurde entschieden bezüglich des Mitglieds eines Jugendgerichts, das vor dem Strafverfahren einen Aufruf unterzeichnet hatte, mit dem Amnestie und Milde gegenüber den an den fraglichen Taten beteiligten Jugendlichen gefordert wurde (BGE 108 Ia 53 f. E. 3). Ebenso entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Gerichtspräsident in seiner Funktion als Regierungsstatthalter gegenüber der Baudirektion geäussert hatte, es stehe sicher fest, dass die Bauherrschaft die Bauarbeiten widerrechtlich ausführen liess (unveröffentlichtes Urteil vom 7.

April 1982 in Sachen K.) sowie in einem Fall, in dem in einem Zivilverfahren der zuständige Gerichtspräsident die Ergebnisse eines "informellen" Augenscheins in einer Weise festhielt und bewertete, die den Schluss zuliess, dass er sich bereits eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hatte (BGE 114 Ia 158 ff. E. b). Vergleichbare Umstände sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Bereits in seiner ersten Verfügung vom 5. Mai 1988, mit der der Landgerichtspräsident die Untersuchungshaft erstmals verlängert hat, finden sich folgende Aussagen: "Obschon er bestreitet, mit Drogenhandel etwas zu tun zu haben, haben die zwei Gegenüberstellungen klar ergeben, dass er der Lieferant des Heroins gewesen ist"... "Die Ermittlungen haben ergeben, dass X. mit Heroin in der Grössenordnung von 300 g Handel betrieben hat".

Sinngemäss gleiche Feststellungen finden sich in den späteren Verfügungen vom 8. und 19. Juli sowie vom 17. August 1988. In der zuletzt genannten Verfügung ist zusätzlich ausgeführt, dass die (den Beschwerdeführer entlastenden) "Zeugenaussagen mit dem Bruder des Gesuchstellers und dessen Freundin eindeutig zu relativieren sind". Auch wenn in den Verfügungen an anderen Stellen nur von einem entsprechenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer die Rede ist und somit nicht auszuschliessen ist, dass die zitierten Passagen eher auf eine wenig glückliche Formulierung als

BGE 115 Ia 180 S. 182

auf eine vorgefasste Meinung des Landgerichtspräsidenten zurückzuführen sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Passagen zumindest den Anschein der Befangenheit erwecken können. Die Art, wie der Landgerichtspräsident den Stand der Untersuchung festgehalten und darüber hinaus gewürdigt hat, kann objektiv dahin verstanden werden, dass er sich sowohl in bezug auf den Tatbestand des Betäubungsmittelhandels als auch in bezug auf die Schuldfrage bereits festgelegt hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist, wie dargelegt, ohne Bedeutung. Für den Beschwerdeführer lag jedenfalls der Eindruck nahe, der Landgerichtspräsident könne sich als Vorsitzender des urteilenden Gerichts von den Feststellungen und Wertungen, die er im Haftprüfungsverfahren geäussert hat, nicht oder kaum mehr lösen und die Strafsache nicht völlig unbefangen beurteilen. Dies genügt, um im vorliegenden Fall den Anschein der Befangenheit zu erwecken.