Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 V 315 Generato dall'IA

Insurance Benefit Reduction for Gross Traffic Violation

Numero d'incarto BGE 114 V 315
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Insurance Benefit Reduction for Gross Traffic Violation The case concerns the appropriateness of a 20% reduction of insurance benefits under Article 37(2) of the Accident Insurance Act (UVG) due to a traffic accident caused by the insured person running a red light, which constitutes a severe violation of traffic rules. The court first clarified that benefit reductions are discretionary decisions based on the degree of fault, and judicial review is limited to checking for abuse, excess, or unreasonableness of discretion, not substituting the court’s judgment unless there are compelling reasons to suggest a different level of discretion is more appropriate, while also considering administrative guidelines aimed at ensuring equal treatment. Reviewing past jurisprudence on traffic violations, which typically sees benefit reductions fluctuating between 10% and 20% for offenses like speeding or insufficient attention, the Federal Supreme Court found the 20% reduction justified, reasoning that running a red light is a gross and unlikely-to-be-unconscious traffic violation, and upheld the decision despite non-binding recommendations from insurance committees suggesting a standard 10% cut for running a red light.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 37 Abs. 2 UVG: Leistungskürzungen bei Verkehrsunfällen. - Kriterien für die Überprüfung von Ermessensentscheiden (Erw. 5a). - Überblick über die Rechtsprechung betreffend Kürzungen im Bereich der Verkehrsregelverletzungen (Erw. 5b). - Bedeutung der Empfehlungen einer Ad-hoc-Kommission der UVG-Versicherer bezüglich Kürzungsquoten bei Verkehrsunfällen (Erw. 5c).

Parole chiave

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violazione del segnale luminoso riduzione della prestazione d'assicurazione prestazione dell'assicurazione contro gli infortuni diritto della circolazione stradale prestazione facoltativa grado di colpa

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 98 V 131
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 98 V 131 Erw.
BGE 108 Ib 31
BGE 97 V 210
Federal Insurance Court Ruling on Gross Negligence in Winter Driving Accident
BGE 109 V 150
SUVA Seatbelt Non-Use Gross Negligence Benefit Reduction
BGE 104 V 36
SUVA v. Insured Driver: Seatbelt Non-Use and Gross Negligence Reduction
BGE 113 V 21
Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel "Empfehlungen" ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für den Richter (BGE 113 V 21 Erw.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which is determined in the final disposition (implicitly, as the appeal is dismissed).

Art. 37 Abs. 2 UVG

This provision serves as the essential legal basis for the reduction of insurance benefits reviewed in the case.

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Sentenze successive che citano questa decisione (188)

BGE 152 V 65
Scuba diving fatality at 100-meter depth with rapid ascent: qualification as accident under the unusual external factor doctrine, with ensuing review of benefit reduction for reckless conduct.
«…ospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-74#page74) E. 5.3.11; [BGE 114 V 315](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-114-V-315#page315) E. 5…»
BGE 150 V 460
Covid-19 infection of hospital psychologist not an occupational disease absent direct care of infected patients.
«…zu erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ([BGE 114 V 315](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-114-V-315#page315) E. 5…»
8C_67/2025 (2026-01-20)
Qualification of a fatal deep-sea scuba diving incident at 100 meters depth as an accident under social insurance law.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74) E. 5.3.11; [114 V 315](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_626/2024 (2025-11-14)
Classification of home care measures as medical care versus non-medical assistance under accident insurance law
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74) E. 5.3.11; [114 V 315](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-5608/2023 (2025-07-24)
Company's Incidental Mention in Transaction Data Does Not Grant Party Status in International Tax Assistance Procedure
«…és administratives de première instance. Les pratiques ne peuvent être source du droit. Elles ne lient pas le juge (ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4). Elles peuvent néanmoins avoir directement un effet jur…»
AL.2025.00046 (2025-06-26) · zh
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Self-Unemployed Resignation
«…cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2, 114 V 315 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C\_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5, 8C\_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 und…»
S 2023 85 (2025-04-28) · zg
Insurance Benefits Denial for Recurrent Knee Injury Upheld
«…11 lung" ergibt – lediglich eine unverbindliche Richtlinie darstellt (BGE 114 V 315 E. 5c), dau- ert die Aktenaufbewahrungsfrist von Unfallakten in der Regel zehn Jahre ab Fallabschluss, wobei diese Fris…»
AL.2024.00173 (2025-03-17) · zh
Unemployment Benefits Suspended for Self-Inflicted Unemployment
«…Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die Sanktion der Beschwerdegegnerin auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. 7. 7…»
AL.2024.00057 (2025-03-12) · zh
Insured v. Unemployment Board: Childcare Obligations and Voluntary Job Termination
«…das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C\_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Die Beschw…»
ZL.2023.00123 (2025-02-24) · zh
Appeal Dismissed Regarding Reclaim of Supplementary Benefits Based on Undisclosed Assets and Benefit Cessation Rules
«…icht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2, 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C\_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführe…»
8C_442/2024 (2024-12-04)
Occupational disease presumption under UVG Annex 1 for hospital-acquired COVID-19; burden on insurer to rebut with conclusive counter-evidence.
«…u erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( [BGE 114 V 315](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-4733/2022 (2024-10-31)
Sales Tax Liability for Single-Investor Liechtenstein Fund
«…Weise an, spricht man von «Praxis». Eine solche Praxis stellt keine Rechtsquelle dar und bindet die Gerichte nicht (BGE 114 V 315 E. 5c; vgl. auch Urteil des BGer 8C_81/2020 vom 3. Au- gust 2020 E. 3.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben, der Anspr…»
8C_378/2024 (2024-10-30)
«…zu erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( BGE 114 V 315 E. 5c; 146 V 74 E. 5.3.11; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3). 4. 4.1. Gemäss Vorinstanz war die Beschwe…»
8C_524/2023 (2024-08-07)
«…u erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( [BGE 114 V 315](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_582/2022 (2024-07-12)
«…zu erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( BGE 114 V 315 E. 5c; 146 V 74 E. 5.3.11; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3). 4.5. Dass die Ausübung einer schadensgene…»

Testo completo

Urteilskopf

114 V 315

58. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1988 i.S. S. gegen "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 37 Abs. 2 UVG: Leistungskürzungen bei Verkehrsunfällen.

- Kriterien für die Überprüfung von Ermessensentscheiden (Erw. 5a).

- Überblick über die Rechtsprechung betreffend Kürzungen im Bereich der Verkehrsregelverletzungen (Erw. 5b).

- Bedeutung der Empfehlungen einer Ad-hoc-Kommission der UVG-Versicherer bezüglich Kürzungsquoten bei Verkehrsunfällen (Erw. 5c).

Erwägungen ab Seite 316

BGE 114 V 315 S. 316

Aus den Erwägungen:

5. a) Die Kürzung von Versicherungsleistungen nach Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Naturgemäss handelt es sich dabei um einen Ermessensentscheid. Die Beschwerdeführerin lässt zu Recht weder Missbrauch noch Überschreitung des Ermessens geltend machen; es ist daher nur zu prüfen, ob die ermessensweise Festsetzung der Kürzungsquote auf 20% wegen Unangemessenheit abzuändern ist.

Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 98 V 131 Erw. 2; vgl. auch BGE 108 Ib 31 Erw. 1 und GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 316). Allerdings darf der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 16. November 1981); das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 13. November 1987, D. vom 21. Juli 1987, H. vom 2. Dezember 1986, F. vom 11. Januar 1985 und B. vom 11. Mai 1984). Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (unveröffentlichte Urteile H. vom 2. Dezember 1986 und M. vom 18. Oktober 1983).

b) Die Kürzungspraxis des Eidg. Versicherungsgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzungen schwankt schwergewichtig zwischen 10 und 20%:

wegen Überfahrens der Haltelinie an einer unübersichtlichen Kreuzungerfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil M. vom 23. August 1967);

bei einem Automobilisten, der infolge übersetzter Geschwindigkeit auf verschneiter und kurvenreicher Strasse die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, wurden die Leistungen um 20% gekürzt (BGE 97 V 210);

BGE 114 V 315 S. 317

wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit unangemessener Geschwindigkeit in einer scharfen, unübersichtlichen Rechtskurve wurde eine 10%ige Kürzung ausgesprochen (RSKV 1972 Nr. 116 S. 15);

wegen Überholens auf einer neun Meter breiten Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h trotz Gegenverkehr erfolgte eine Kürzung von 10% (nicht publiziertes Urteil S. vom 13. März 1972);

wegen Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug in einer gefährlichen Kurve bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h erfolgte eine 20%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil C. vom 27. Dezember 1973);

wegen Verletzung mehrerer Verkehrsregeln (Überholen eines offensichtlich unsicheren Autofahrers, der nach links abbiegen wollte, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h) erging eine Kürzung von 10% (nicht publiziertes Urteil S. vom 7. Oktober 1976);

bei einem Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf dem Glatteis ins Schleudern geraten war, wurden die Leistungen um 10% gekürzt (nicht publiziertes Urteil R. vom 27. Dezember 1976);

ein notorischer Schnellfahrer erlitt eine Kürzung von 20% (nicht publiziertes Urteil U. vom 16. Mai 1977);

wegen eines durch kurze Unaufmerksamkeit verursachten Unfalles erfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil R. vom 5. Oktober 1978);

eine Kürzung von 10% erging wegen einmaliger Unaufmerksamkeit bzw. momentaner Fehlbeurteilung der Verkehrssituation (nicht publiziertes Urteil Z. vom 24. Juni 1981);

wegen ungenügenden Rechtsfahrens beim Linksabbiegen und mangelnder Aufmerksamkeit wurde ebenfalls eine Kürzung von 10% ausgesprochen (Urteil M. vom 19. Juli 1982, zitiert in Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1982, Nr. 1);

auch wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Linksabbiegen erfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil B. vom 1. Februar 1983);

20% gekürzt wurden die Leistungen bei einem Automobilisten, der bei ungünstigen Strassen- und Wetterverhältnissen auf eine ihm bekannte enge Rechtskurve zugesteuert war und sich nicht strikt rechts gehalten hatte (nicht publiziertes Urteil S. vom 26. Mai 1983);

bei einem Motorradfahrer, der mit 100-110 km/h auf einer ihm bekannten Strecke gefahren war, in einer Linkskurve ohne fremden Einfluss das Gleichgewicht verloren hatte und von der Fahrbahn geraten war, erfolgte eine 10%ige Kürzung (Urteil A. vom 30. Januar 1984 in Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1984, Nr. 6);

eine Kürzung von 20% wurde bei einem Motorradfahrer ausgesprochen, der bei unübersichtlicher Lage und trotz Gegenverkehr ein parkiertes Auto mit unangepasster Geschwindigkeit überholt hatte (nicht publiziertes Urteil S. vom 16. Mai 1984);

wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse (Sturm, Wolkenbruch, aufgeweichte Strasse, Kurve) wurden die Leistungen um 20% gekürzt (nicht publiziertes Urteil W. vom 21. März 1985);

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte erfolgt nach konstanter Rechtsprechung eine Kürzung von 10% (BGE 109 V 150, BGE 104 V 36; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 343).

BGE 114 V 315 S. 318

c) Im Zusammenhang mit der Angemessenheitskontrolle fragt sich sodann, welche Bedeutung den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer zukommt. Diese Richtlinien sind weder eine Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel "Empfehlungen" ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für den Richter (BGE 113 V 21 Erw. b betreffend Verwaltungsweisungen). Dennoch kommt ihnen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu. Dass die revidierte Fassung vom 5. November 1987 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergangen ist, spricht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht zwingend gegen ihre Berücksichtigung. Denn eine neue Rechtspraxis, wozu auch eine gesetzeskonforme Verwaltungspraxis gehört, ist grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten sowie auf künftige Fälle anwendbar (BGE 112 V 387 Erw. 8a mit Hinweis). Indessen zeigt die in Erw. 5b dargelegte Rechtsprechung deutlich, dass im Bereich von Verkehrsregelverletzungen der vorliegenden Art Kürzungen von bis zu 20% durchaus angemessen sind. Für schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen sind auch höhere Kürzungssätze geschützt worden, so z.B. 30% wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht publiziertes Urteil T. vom 16. Februar 1976). Wenn Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in Würdigung der konkreten Verhältnisse eine Kürzung von 20% verfügten bzw. bestätigten, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden. Denn das Überfahren eines Rotlichtes ist, mehr noch als die Verletzung des Vortrittsrechts, ein krasser Verkehrsregelverstoss, von dem es im übrigen sehr unwahrscheinlich ist, dass er - bei der Beschwerdeführerin bekannten örtlichen Verhältnissen - unbewusst begangen werden konnte. Es sind daher keine triftigen Gründe vorhanden, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass in den neuen Empfehlungen der Schadenversicherer bei Missachten des Rotlichtes im Regelfall eine Kürzung von 10% Platz greifen soll.