Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 IA 343 Generato dall'IA

Owner v. Building Authority regarding Pitched Roof Addition and Aesthetic Compliance

Numero d'incarto BGE 114 IA 343
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Owner v. Building Authority regarding Pitched Roof Addition and Aesthetic Compliance The owner of two existing mid-1960s multi-family flat-roof buildings sought permission to install pitched roofs (Satteldächer) on the properties, in addition to insulating the facades, but the building authority permitted only the insulation while denying the roof change. The court's decision hinged on applying the positive aesthetic general clause of § 238 PBG, which requires buildings to have a design that ensures a "satisfactory overall effect" for both the structure itself and its surroundings, a standard stricter than a mere prohibition on disfigurement. The court ruled that denying the pitched roof was not arbitrary because installing large, high-pitched roofs (45-degree angle, 6.50m height on 9.60m facades) would negate the buildings' existing horizontal symmetry and visually "crush" the underlying structure, which was designed to appear light and less bulky despite its size; furthermore, the large new roofs would significantly increase the building volume and drastically exceed the height of the smaller surrounding houses in the suburban neighborhood, thereby disrupting the established local structure and failing to achieve the requisite "satisfactory overall effect" mandated by § 238 PBG.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4, 22ter BV, § 238 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG); Ästhetikklausel, gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Baubewilligung. 1. § 238 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel, die eine bauliche Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (E. 4b). 2. Es ist nicht willkürlich, wenn in Anwendung von § 238 PBG die Errichtung eines Satteldaches auf eine bestehende Flachdachbaute verweigert wird mit der Begründung, die horizontale Symmetrie der Baute werde durch das Dach beeinträchtigt und dieses würde die umliegenden Häuser erheblich überragen und damit die Struktur des vorstädtischen Quartiers sprengen (E. 4c).

Parole chiave

Generato dall'IA
altezza della costruzione effetti del disegno o modello servitù di limitazione di costruzione modificazione architettonica polizia delle costruzioni norme per l'edilizia

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 82 I 108
Eine von den gesetzlichen Massvorschriften abweichende Gestaltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 82 I 108).
BGE 97 I 641
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

This constitutional article is mentioned in the headnote describing the legal basis under review, implicitly confirming the foundation upon which the cantonal provisions operate within the constitutional framework.

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Sentenze successive che citano questa decisione (28)

1C_250/2026 (2026-09-14)
Standing of heritage organizations to challenge building permit for lakeshore development: exception permit in water protection zone as federal task and indirect impact on protected buildings' surroundings.
«…können im Einzelfall zu Baubeschränkungen führen, selbst wenn das Bauvorhaben die Regelbauweise einhält (vgl. z.B. [BGE 114 Ia 343](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-114-Ia-343#page343) E.…»
1C_528/2024 (2025-01-20)
«…=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-363%3Ade&number_of_ranks=0#page363) consid. 3b, 370 consid. 3; [114 Ia 343](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_465/2018 (2019-02-18)
«…, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken sich nicht zwingend (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 f.; Urteil 1C_42/2018 vom 8. August 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung erz…»
1C_349/2018 (2019-02-08)
«…ur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 f.; Urteil 1C_42/2018 vom 8. August 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Ästhetikklausel darf auch nicht die F…»
1C_155/2018 (2018-10-03)
«…iferimento alla configurazione l'edificio sia per quanto riguarda il contesto paesaggistico in cui è ubicato (cfr. DTF 114 Ia 343 consid. 4b; sentenza 1C_434/2012 del 28 marzo 2013 consid. 3.3 in: ZBl 115/2014 pag. 441 segg.; ANASTASI/SOCCHI, op. c…»
1C_258/2017 (2017-08-28)
«…caratteristiche dell'ambiente in cui era ubicato sia per la sua configurazione e la sua forma architettonica (cfr. DTF 114 Ia 343 consid. 4b; sentenza 1C_442/2010 del 16 settembre 2011 consid. 3.3, in: RtiD I-2012 pag. 39 segg.). La Corte cantonale…»
1C_117/2016 (2016-07-04)
«…tzklausel nicht dazu führen darf, die Zonenordnung generell ausser Kraft zu setzen (vgl. BGE 115 Ia 370 E. 5 S. 377; 114 Ia 343 E. 4b S. 346; Urteile 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.1; 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3). Eine Verletzung d…»
1C_265/2014 (2015-04-22)
«…en baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird ( BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345; Urteil 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.3). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diesen Anfo…»
1C_36/2014 (2014-12-16)
«…rrêt 1P.581/ 1998 du 1 er février 1999, in RDAF 2000 I 288; ATF 115 Ia 363 consid. 3b p. 367, 370 consid. 3 p. 373; 114 Ia 343 consid. 4b p. 345 et les arrêts cités). 3.3. A l'instar de la Municipalité de Lausanne, le Tribunal cantonal a consid…»
1C_386/2014 (2014-11-13)
«…nces). L'application de la clause d'esthétique doit toutefois reposer sur des critères objectifs et systématiques ( ATF 114 Ia 343 consid. 4b p. 345; cf. P. Zen Ruffinen, C. Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne…»
1C_434/2012 (2013-03-28)
«…ur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 f.; 115 Ia 370 E. 5 S. 376 f.). Die Ästhetikklausel darf auch nicht die Funktion einer Planungszone übe…»
1C_483/2011 (2012-02-08)
«…(arrêt 1P.581/ 1998 du 1er février 1999, in RDAF 2000 I 288; ATF 115 Ia 363 consid. 3b p. 367, 370 consid. 3 p. 373; 114 Ia 343 consid. 4b p. 345 et les arrêts cités). 4.5.3 En l'espèce, à l'instar du Conseil d'Etat, le Tribunal cantonal a consi…»
1C_442/2010 (2011-09-16)
«…l'edificio sia per l'ambiente in cui è ubicata a causa della sua configurazione o della sua forma architettonica ( DTF 114 Ia 343 consid. 4b; sul contenuto del piano di quartiere sotto il profilo della clausola d'estetica, vedi BESSE, op. cit., pag…»
1C_148/2011 (2011-07-28)
«…en baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird ( BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 mit Hinweis). 4.3 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen R…»
1C_465/2010 (2011-05-31)
«…ion ou une installation serait de nature à enlaidir le site ( ATF 115 Ia 363 consid. 3b p. 367, 370 consid. 3 p. 373; 114 Ia 343 consid. 4b p. 345; 100 Ia 82 consid. 5 p. 87 s.; 89 I 464 consid. 4b p. 474 et les arrêts cités). L'art. 86 LATC c…»

Testo completo

Urteilskopf

114 Ia 343

58. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Dezember 1988 i.S. S. gegen B., T., Stadt Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4, 22ter BV, § 238 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG); Ästhetikklausel, gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Baubewilligung.

1. § 238 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel, die eine bauliche Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (E. 4b).

2. Es ist nicht willkürlich, wenn in Anwendung von § 238 PBG die Errichtung eines Satteldaches auf eine bestehende Flachdachbaute verweigert wird mit der Begründung, die horizontale Symmetrie der Baute werde durch das Dach beeinträchtigt und dieses würde die umliegenden Häuser erheblich überragen und damit die Struktur des vorstädtischen Quartiers sprengen (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 344

BGE 114 Ia 343 S. 344

S. ist Eigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser. Die beiden Flachdachbauten wurden Mitte der sechziger Jahre erstellt. Am 6. Februar 1987 bewilligte die Bausektion II des Stadtrates von Zürich, die Fassaden dieser Häuser zusätzlich zu isolieren. Gleichzeitig verweigerte sie die Errichtung von Satteldächern anstelle der bestehenden Flachdächer, da das Projekt die Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG verletze. Gegen die Verweigerung dieser Bewilligung gelangte S. an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich, die ihren Rekurs guthiess. Die Bausektion II wurde angewiesen, die entsprechende Bewilligung zu erteilen. Die Nachbarn B. und T. zogen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter, das die Beschwerde guthiess und die Bauverweigerung

BGE 114 Ia 343 S. 345

wiederherstellte. Das Bundesgericht weist die von S. erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. b) Das angefochtene Urteil stützt sich auf § 238 Abs. 1 PBG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben."

Diese Vorschrift ist eine positive ästhetische Generalklausel. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbildes verbieten, verlangt § 238 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Anforderungen einer solchen Vorschrift gehen weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Eine von den gesetzlichen Massvorschriften abweichende Gestaltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 82 I 108). Verlangt hingegen das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden. Diese sind freilich sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

Der entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute. Auch wenn sie den Bau- und Zonenvorschriften massstäblich entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Für das Zürcher Recht ergibt sich dies unmissverständlich aus der Einordnung von § 238 PBG in den Abschnitt "B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen". Die Einwendung

BGE 114 Ia 343 S. 346

der Beschwerdeführerin, das geplante Satteldach entspreche voll und ganz den Massvorschriften der städtischen Bauordnung, schliesst daher die Anwendung der positiven ästhetischen Generalklausel des § 238 PBG nicht aus. Wohl dürfte diese Anwendung nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber z.B. eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell nur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht. So verhält es sich jedoch im vorliegenden Falle klarerweise nicht. Es geht einzig um die Beurteilung einer baulichen Änderung an Wohnbauten, welche die Geschosszahl ausschöpfen. Auch wenn das nachträglich geplante Satteldach das zulässige Firsthöhenmass nicht überschreitet, so darf es gestützt auf § 238 PBG abgelehnt werden, wenn es zufolge der baulich vorgegebenen Verhältnisse bei objektiver Beurteilung zu keiner befriedigenden Gesamtwirkung zu führen vermag. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es fehle eine gesetzliche Grundlage, ist bei dieser Sachlage unbegründet; auch eine freie Prüfung würde zu keinem andern Ergebnis führen (vgl. BGE 97 I 641 E. 6).

c) Das Verwaltungsgericht führt aus, die von der Stadt Zürich vorgetragenen Bedenken, dass die geplante Überdachung mit einer Bauhöhe von zwei Dritteln der dreigeschossigen Fassadenhöhe und der allseitigen Übertragung den darunterliegenden Baukörper erdrücke, könne weit eher überzeugen als die Behauptung der Baurekurskommission I, die auf den Flachdächern errichteten Aufbauten seien gestalterisch unbegründet und eher unzulänglich, und es würde mit deren Ersetzung durch Satteldächer eine Verbesserung erzielt. Diese zurückversetzten Aufbauten nähmen vielmehr die Flucht der Untergeschosse und die Einschnürung der Fassaden auf; dadurch würden die Baukörper trotz ihres Volumens nicht klotzig, sondern fast wie schwebend wirken. Zur baulichen Umgebung hält das Verwaltungsgericht fest, mit den beiden Bauten sei mit beachtlichem Geschick ein relativ grosses Bauvolumen zwischen den beiden, wesentlich bescheideneren Häuserreihen im Norden und Süden untergebracht worden, ohne diese optisch zu dominieren oder zu erdrücken. Dies sei auf die gute Struktur der Baukörper und vor allem auf die Abhebung durch die zurückversetzten Untergeschosse zurückzuführen, die den Gebäuden eine gewisse Leichtigkeit verleihe. Dieser Eindruck ginge durch das vorgesehene Steildach verloren. Zudem nähme das im Vergleich

BGE 114 Ia 343 S. 347

zur baulichen Umgebung ohnehin schon grosse Bauvolumen erheblich zu; die grossen Satteldächer würden die Struktur des durch eher bescheidene Bauten gekennzeichneten vorstädtischen Quartiers sprengen.

Diese Ausführungen sind unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

Wie der Augenschein ergeben hat, sind die Gebäude geprägt durch ihre horizontale Fassadengestaltung. Diese Wirkung wird durch die zurückversetzten Untergeschosse noch verstärkt. Die neuen Satteldächer sollen die bestehenden Dachaufbauten aufnehmen, weshalb sie einen Neigungswinkel von 45o und eine Höhe von ca. 6,50 m aufweisen müssten. Den Plänen ist zu entnehmen, dass demgegenüber die Gebäudehöhen 9,60 m (ohne Aufbauten) betragen. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die grossen Dächer würden die darunterliegenden Baukörper erdrücken, nicht unhaltbar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Anblick eines behäbigen Satteldaches wirke wohltuend, kann angesichts der vorhandenen Fassadengestaltung und der bestehenden Proportionen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die horizontale Symmetrie der Gebäude durch die voluminösen Steildächer beeinträchtigt würde.

Zur Auswirkung der vorgesehenen Satteldächer auf die bauliche Umgebung bringt die Beschwerdeführerin vor, die beziehungslose Überbauung des fraglichen Vorstadtquartiers rechtfertige es nicht, besonders strenge Anforderungen an das Einordnungsgebot zu stellen. Das Satteldach füge sich überdies besser in die bestehende Dachlandschaft ein; in der näheren Umgebung seien verschiedentlich Häuser mit vergleichbaren Dächern bewilligt worden. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass die Bauten der Beschwerdeführerin in einem typischen Vorstadtquartier liegen. Sie sind umgeben von eher kleineren Gebäuden mit maximal drei Geschossen und weisen im Vergleich zu den Nachbarhäusern ein relativ grosses Volumen auf. Dieses würde durch die geplanten Dächer noch zusätzlich vergrössert. In der Umgebung sind zwar Häuser mit ähnlich geneigten Dächern vorhanden, doch liegen bei ihnen die Schnittlinien zwischen Fassade und Dachfläche wesentlich tiefer als bei den hier zur Diskussion stehenden Gebäuden. Die vorgesehenen Dächer würden daher die umliegenden Häuser erheblich überragen und könnten sich negativ auf diese auswirken.

BGE 114 Ia 343 S. 348

Zudem befinden sich im Quartier mehrere Flachdachbauten; die Gebäude der Beschwerdeführerin bilden somit keine Ausnahme. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen und des Umstandes, dass bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG von den bestehenden örtlichen Verhältnissen auszugehen ist, erscheint die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, das Bauvorhaben sprenge die Struktur des vorstädtischen Quartiers und könne daher gestützt auf die erwähnte Bestimmung nicht bewilligt werden, nicht als willkürlich.