Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 IV 133 Generato dall'IA

Agricultural Official Convicted for Unfaithful Conduct, Embezzlement, and Fraud in Dual Role

Numero d'incarto BGE 114 IV 133
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Agricultural Official Convicted for Unfaithful Conduct, Embezzlement, and Fraud in Dual Role A former full-time agricultural official of the cantonal tax office was convicted for repeated unfaithful official conduct, qualified embezzlement, and fraud, stemming from his dual role providing private paid consulting on agricultural transfers and inheritances while simultaneously acting as an official who submitted proposals to authorities that were usually adopted. The official was also accused of taking and retaining numerous original official documents and double-billing travel expenses to both the canton and private clients. The court upheld the conviction for unfaithful official conduct (Art. 314 SCC) by ruling that the official, despite lacking formal decision-making power, had sufficient *de facto* decision-making authority to engage in a formal transaction, and that the violation of public standing regulations and the resulting undermining of public trust in the objectivity of the tax authorities constituted damage to public non-material interests. The court further confirmed the conviction for embezzlement (Art. 140 para. 1 SCC) of the original documents, holding that the appropriation of original documents, which possess greater evidentiary value than copies, satisfied the requirement of enrichment, and that the sheer number of documents appropriated precluded the application of the exemption for minor embezzlement (Art. 142 SCC).

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste 1. Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung. Ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB schliesst ab, wer zwar keine formelle, aber die faktische Entscheidungskompetenz besitzt (E. 1a). Auch die Verletzung öffentlicher ideeller Interessen kommt einer Schädigung gleich (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 142 StGB; Bereicherung, geringfügige Veruntreuung. Wer sich Originaldokumente aneignet und diese durch Kopien ersetzt, bereichert sich, weil Originalen ein höherer Beweiswert zukommt (E. 2b). Die Aneignung einer Vielzahl von Originaldokumenten stellt nicht mehr eine geringfügige Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB dar (E. 2c).

Parole chiave

Generato dall'IA
appropriazione indebita funzionario pubblico truffa autorità fiscale requisiti probatori occupazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 101 IV 411
Richtig ist, dass in BGE 101 IV 411 E.
BGE 101 IV 412
Eine Verletzung der öffentlichen ideellen Interessen genügt für die Erfüllung des Tatbestandes (BGE 101 IV 412 E.
BGE 70 IV 66
In der Praxis ist denn auch die Bereicherungsabsicht bei der Aneignung von Rationierungsmarken (BGE 70 IV 66 f.), Checkformularen (Kantonsgericht St.
BGE 85 IV 19
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This article defines embezzlement, which the appellant was convicted of regarding the appropriation of original documents.

Art. 142 StGB

This article concerns minor embezzlement, which the Tribunal rejected as applicable to the appropriation of numerous original documents.

Art. 314 StGB

This article defines the offense of disloyal conduct in office, which the lower court ruling was based upon.

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Sentenze successive che citano questa decisione (91)

6B_359/2024 (2026-06-04)
No unlawful enrichment intent under Foreign Nationals and Integration Act for obtaining residence permit solely to work.
«…4) E. 5; je mit Hinweisen). **4.2.3.** Bereicherung meint grundsätzlich jede wirtschaftliche Besserstellung (vgl. [BGE 114 IV 133](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240315 (2025-06-11) · zh
Affirmation of Fraud, Embezzlement, and Forgery Convictions and Sentence
«…zu- dem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 133 E. 2b). Eventualvorsatz ist ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbe- stand…»
6B_98/2025 (2025-04-17)
«…en Bereicherung umfasst jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt ( [BGE 114 IV 133](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK.2024.39 (2025-02-21)
«…t beeinflusst, kann die öffentlichen Inte- ressen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 7.2.2; 6B_986/2017 vom 26. Feb…»
SB230540 (2025-01-16) · zh
Embezzlement from Property Management Trust Upheld on Appeal
«…2). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. we…»
SK 2023 497 (2024-09-20) · be
Appeals Court Upholds Convictions for White-Collar Crimes in Corporate Collapse
«…vorübergehend sein sollte. Diese ist unrechtmässig, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf hat (BGE 114 IV 133 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt auch diesbezüglich Eventualvorsatz. Den Vorteil muss de…»
CA.2022.16 (2023-12-21)
«…71). Dabei ist faktische Entscheidungskompetenz aufgrund des Fachwissens und Stellung ausreichend (BGE 114 IV 133 E. 1a; bestätigt in Urteile des Bundesge- richts vom 21. August 2008 6B_916/2008 E. 7.5; 6B_921/2008 E. 5.8). D…»
6B_1163/2022 (2023-08-14)
«…et de sa position et qu'il ait donc influencé la décision à un stade quelconque de la genèse de l'acte juridique ( ATF 114 IV 133 consid. 1a; arrêts 6B_398/2022 précité consid. 2.3; 6B_343/2020 précité consid. 5.1). Sont notamment considérés comme…»
SK.2022.30 (2023-06-21)
Portfolio Manager Convicted of Insider Trading and Money Laundering, Acquitted of Aggravated Unfair Business Management
«…art beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; Urteile des Bundesge- richts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2; 6B_343/2020 vom 14. De…»
6B_398/2022 (2023-03-22)
«…et de sa position et qu'il ait donc influencé la décision à un stade quelconque de la genèse de l'acte juridique ( ATF 114 IV 133 consid. 1a; en outre arrêts 6B_343/2020 précité consid. 5.1; 6B_127/2014 et 6B_128/2014 du 23 septembre 2014 consid. 7…»
SB220364 (2023-01-10) · zh
Fraud Conviction and Deportation Upheld Despite Claims of Swiss Citizenship
«…. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigt…»
501 2021 80 (2022-06-10) · fr
Appeal Regarding Breach of Trust and Forgery by Municipal Employee
«…lle de sa compétence, mais de son influence déterminante dans la procédure menant à l'adoption de l'acte juridique (ATF 114 IV 133 consid. 1a). L'infraction est réalisée lorsque le membre d'une autorité ou le fonctionnaire lèse dans un acte juridiqu…»
6B_367/2020 (2022-01-17)
«…e surplus, il suffit de rappeler que le dessein d'enrichissement transparaît déjà du seul fait de l'appropriation ( ATF 114 IV 133 consid. 2a p. 136; NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4e éd. 2019, no 113 ad art. 138 CP ). A cet…»
6B_343/2020 (2021-12-14)
«…Entscheid beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet ( BGE 114 IV 133 E. 1a; ferner Urteile 6B_127/2014 und 6B_128/2014 je vom 23. September 2014 E. 7.2 bzw. E. 5.2; 6B_1110/2014 vom 19. A…»
Jug.2022.9 (2021-12-09) · vd
Municipal Official Conviction Affirmed for Disloyal Management of Public Funds
«…l faut que les intérêts publics, qui peuvent être financiers ou moraux (ATF 117 IV 286 consid. 4c, JdT 1994 IV 44 ; ATF 114 IV 133 consid. 1b, JdT 1990 IV 20), soient lésés par un acte juridique ou par les effets de ceux-ci (ATF 109 IV 168 consid. 1,…»

Testo completo

Urteilskopf

114 IV 133

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1988 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung.

Ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB schliesst ab, wer zwar keine formelle, aber die faktische Entscheidungskompetenz besitzt (E. 1a).

Auch die Verletzung öffentlicher ideeller Interessen kommt einer Schädigung gleich (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 142 StGB; Bereicherung, geringfügige Veruntreuung.

Wer sich Originaldokumente aneignet und diese durch Kopien ersetzt, bereichert sich, weil Originalen ein höherer Beweiswert zukommt (E. 2b).

Die Aneignung einer Vielzahl von Originaldokumenten stellt nicht mehr eine geringfügige Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB dar (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 114 IV 133 S. 134

V. war vom 17. April 1972 bis Ende Juli 1981 vollamtlicher landwirtschaftlicher Fachbeamter des kantonalen Steueramtes. Ihm wird vorgeworfen, dass er entgegen den Ausstandsvorschriften während oder nach einer bezahlten privaten Beratung von Landwirten bei Hofübergaben, Hofabtretungen, Erbteilungen, Landverkäufen usw. auch als Beamter tätig geworden sei, indem er in dieser Eigenschaft Anträge an die verfügenden Behörden gestellt habe, die diese von ihm als Fachmann in der Regel übernommen hätten. Überdies habe er immer wieder Akten des kantonalen Steueramtes nach Hause mitgenommen und diese nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben. Schliesslich habe er sich verschiedentlich Fahrkosten sowohl vom Kanton X. wie auch von seinen privaten Kunden vollumfänglich ersetzen lassen, ohne dass diese von der doppelten Rechnungsstellung und Bezahlung gewusst hätten.

Nachdem das Bundesgericht ein erstes Urteil des Obergerichts des Kantons X. aufgehoben hatte, verurteilte dieses V. am 29. März 1988 wegen fortgesetzter ungetreuer Amtsführung, qualifizierter Veruntreuung und Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 1/2 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig sprach es ihn von zahlreichen Veruntreuungs- und Betrugsvorwurfen frei.

V. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter

BGE 114 IV 133 S. 135

sei das angefochtene Urteil wegen mangelnder Begründung des Schädigungsvorsatzes bei der ungetreuen Amtsführung im Verfahren nach Art. 277 BStP zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB erfüllt, wer als Beamter vorsätzlich die bei einem Rechtsgeschäfte von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nie an einem Rechtsgeschäft im Sinne dieser Bestimmung teilgenommen. Er habe lediglich Orientierungshilfen und Empfehlungen zuhanden der Gemeindebehörden ausgearbeitet, jedoch nie selbst entschieden. Die Entscheidungskompetenz liege ausschliesslich beim Steueramt, Sektion Buchprüfungen, und hauptsächlich bei den kommunalen Steuerkommissionen.

Wie die Vorinstanz darlegt, hatte der Beschwerdeführer selbst formell zwar keine endgültigen Entscheidungen zu treffen, besass jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung als vollamtlicher Beamter faktische Entscheidungskompetenz. Das muss nach dem Wortlaut von Art. 314 StGB genügen. Denn wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch dann schädigen, wenn er nicht selbst formell die Entscheidung trifft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine öffentlichen Interessen verletzt. Richtig ist, dass in BGE 101 IV 411 E. 2 angenommen wurde, der Verstoss gegen eine Ausstandsvorschrift für sich allein genüge noch nicht zur Annahme einer Schädigung ideeller Interessen des Staates. Einen solchen Schluss begründete die Vorinstanz jedoch zusätzlich damit, dass der Beschwerdeführer durch seine teils amtliche, teils private Tätigkeit bei Identität von Kunde und Steuerpflichtigem das Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und in die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden erheblich beeinträchtigte. Das ist wesentlich mehr als das Vorliegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als Teilhaber einer Firma ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese haben kann.

BGE 114 IV 133 S. 136

Eine Verletzung der öffentlichen ideellen Interessen genügt für die Erfüllung des Tatbestandes (BGE 101 IV 412 E. 2); eine Verletzung öffentlicher Interessen finanzieller Art ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden konnte, weil er weder eine Bewilligung für seine private Tätigkeit eingeholt noch die Ausstandsvorschriften beachtet hatte. Da der strafrechtliche Vorwurf darüber hinausgeht (siehe Absatz hievor), zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nur der Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes nachgelebt, wonach Steuerbehörden und Steuerpflichtige gemeinsam die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben, an der Sache vorbei.

c) Der Beschwerdeführer bestreitet, in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt zu haben.

Die Vorinstanz begründete diese damit, der Beschwerdeführer habe durch die Vermengung von amtlicher und privater Tätigkeit beabsichtigt, zusätzlich Beratungshonorare zu erzielen. Sie liess offen, ob er darüber hinaus die privat Beratenen zum Nachteil des Staates unzulässig begünstigte. Diese Begründung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer bringt denn auch keine substantielle Rüge dagegen vor.

2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei zu Unrecht wegen Veruntreuung verurteilt worden.

a) Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz hat angenommen, dieser Tatbestand sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer amtliche Originalakten zu seinen privaten Akten genommen habe. Originalakten stehen zweifellos im Eigentum des Staates. Die Aneignung derartiger Akten kann deshalb den Tatbestand eines Aneignungsdeliktes erfüllen (vgl. BGE 70 IV 66 E. 1). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich in den Akten des kantonalen Steueramtes noch Kopien der behändigten Originalakten befinden sollten; denn Originalakten haben nicht zuletzt deshalb bei den zuständigen Amtsstellen zu verbleiben, weil im Streitfall ein Rückgriff auf diese unumgänglich sein kann. Auch im Behalten der Akten kann eine Aneignungshandlung liegen, nämlich dann, wenn der Täter zum Ausdruck gebracht hat, dass er sie nicht mehr herausgeben will; damit hat er sie seinem Vermögen einverleibt (vgl. BGE 85 IV 19 E. 2). Der Beschwerdeführer selbst

BGE 114 IV 133 S. 137

ist in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen das erste Urteil des Obergerichts davon ausgegangen, dass er diese Akten seiner privaten Aktensammlung einverleibt hatte. Damit steht fest, dass er sich die Akten, wenn nicht schon bei der Mitnahme nach Hause, so doch jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aneignete. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die dauernde Enteignung des kantonalen Steueramtes respektive des Staates ebenso wie die Zueignung durch den Beschwerdeführer zu bejahen.

b) Das subjektive Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht ist ebenfalls erfüllt; denn in der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Bereicherungsabsicht entfällt etwa dann, wenn dem Geschädigten der Gegenwert für den angeeigneten Gegenstand zugekommen ist. Das trifft nicht zu, wenn der Amtsstelle nur eine Kopie verbleibt, weil einer solchen nicht der gleiche Beweiswert zukommen kann wie einem Original.

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Dokumente für ihn einen wirtschaftlichen Wert darstellten ("Als sachübergreifende Präjudiziensammlung dienten sie ihm zugegebenermassen der Erleichterung und der Qualitätshebung seiner freiberuflichen Arbeit nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst"). In der Praxis ist denn auch die Bereicherungsabsicht bei der Aneignung von Rationierungsmarken (BGE 70 IV 66 f.), Checkformularen (Kantonsgericht St. Gallen, SJZ 69/1973, S. 312) und Briefen, die im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse von Bedeutung waren (Appellationsgericht Basel-Stadt, SJZ 52/1956, S. 362), bejaht worden.

Rechtswidrig war die Bereicherung, weil der Beschwerdeführer kein Recht hatte, sich Originalakten anzueignen.

c) Der Beschwerdeführer rügt, es liege höchstens eine geringfügige Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB vor. Soweit er sich überhaupt Originalschreiben angeeignet habe, stellten diese höchstens einen geringen Wert im Sinne jener Bestimmung dar.

Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Aus ihrem Urteil ergibt sich jedoch, dass sich der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Originaldokumenten angeeignet hat. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Von einer geringfügigen Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB kann deshalb keine Rede sein. Nicht entscheidend für den Wert der angeeigneten Akten ist die Frage, welches die

BGE 114 IV 133 S. 138

Kosten für Fotokopien wären. Massgeblich ist vielmehr der Wert der Originaldokumente für das Staatswesen. Der Verlust einer Vielzahl von Originaldokumenten wiegt schwerer als die Kosten für die Erstellung von Kopien, da solche nie den Wert eines Originals erreichen. Die Rüge ist demnach unbegründet.