Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 III 98 Generato dall'IA

Debt Enforcement Authority Competence in Determining Enforcement Procedure vs. Distribution of Proceeds

Numero d'incarto BGE 114 III 98
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Debt Enforcement Authority Competence in Determining Enforcement Procedure vs. Distribution of Proceeds A debt-enforcement office sought a determination from the lower cantonal supervisory authority regarding the enforcement procedure (Art. 132 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act, SchKG) for a debtor's share in an undivided estate, an asset initially seized for a specific group of creditors (Group 1258). The lower authority initially decided against enforcement, but the cantonal supervisory authority, while largely overturning this, incorrectly expanded its mandate by instructing that the enforcement proceeds be distributed to two earlier creditor groups (Groups 1183 and 1190) which had not formally attached the asset, citing the debtor's failure to declare it previously. The Federal Court held that the supervisory authorities, when asked to determine the enforcement procedure under Art. 132 SchKG, must strictly limit their decision to the method of enforcement and are not competent to rule on the distribution of proceeds or the inclusion of other creditor groups, which would unlawfully amount to an automatic subsequent attachment without the required action by the debt enforcement office. The Federal Court thus corrected the cantonal decision to only address the proper enforcement procedure, while affirming that remedial actions in debt enforcement generally benefit all creditors within the relevant group.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen.

Parole chiave

Generato dall'IA
esecuzione per debiti successione indivisa spossessamento conseguente al pignoramento massa fallimentare regolamento interno utile

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 83 III 134
1 SchKG lässt ergänzende Pfändungen von Amtes wegen zudem nur während oder unmittelbar nach Ablauf der - hier längst verstrichenen - Anschlussfrist zu (BGE 83 III 134 unten).
BGE 83 III 135
Landlord's Right of Retention Versus Consigned Funds in Debt Collection Proceedings
BGE 70 III 46
145 SchKG kann anderseits bloss erfolgen, wenn der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, setzt also voraus, dass die Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden hat (BGE 83 III 135; BGE 70 III 46; 63 III 145).
BGE 70 III 48
Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiterführung des Verfahrens liessen eine solche Lösung auch dort als unerwünscht erscheinen, wo sie nicht geradezu unmöglich wäre (BGE 70 III 48; BGE 64 III 136).
BGE 64 III 136
Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiterführung des Verfahrens liessen eine solche Lösung auch dort als unerwünscht erscheinen, wo sie nicht geradezu unmöglich wäre (BGE 70 III 48; BGE 64 III 136).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 110 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the deadlines for subsequent attachment, but not cited in the final orders.

Art. 132 Abs. 1 SchKG

The core issue reviewed was the determination of the realization procedure under this article.

Art. 145 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the conditions for ex officio subsequent attachment, but not cited in the final orders.

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Sentenze successive che citano questa decisione (22)

5A_255/2025 (2025-09-01)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-179%3Ade&number_of_ranks=0#page179) E. 2.1; [BGE 114 III 98](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BA 2025 24 (2025-06-17) · zg
Partnership Dissolution for Undeterminable Debtor Share Value
«…ung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86). Sei…»
BA 2025 2 (2025-06-17) · zg
Enforcement Sale of Co-Ownership Share in Undivided Estate
«…ung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86). Sei…»
KSK 2024 42 (2024-07-22) · gr
Liquidation of Undivided Estate Share Due to Indeterminate Value
«…VVAG). 2.4.1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Be- stimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Verste…»
KSK 2022 34 (2023-12-13) · gr
Supervisory Authority Petition Regarding Realization of Debtor's Estate Share Dismissed Due to Withdrawing Creditor
«…2 VVAG). 2.3. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Be- stimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). 2.4. Voraussetzung für die Stellung eines Verwertungsbegehrens, welches der Bestimmung der Verwertungsart vorg…»
KSK 2023 7 (2023-09-13) · gr
Realization of Inherited Shares through Estate Liquidation Over Public Auction
«…VVAG). 2.3.1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Be- stimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Verste…»
PS220207 (2023-07-07) · zh
Debtor's Appeal of Liquidation of Inheritance Share Dismissed Due to Untimely Deferral Request
«…z auf die Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG beschränkt war (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 99 (2010) Nr. 42; BGE 114 III 98 E. 1a). Dass im Anschluss an den angefochtenen Entscheid beim Betreibungsamt ein Begeh- ren nach Art. 123 SchKG gestell…»
BA 2022 22 (2022-09-06) · zg
Supervisory Authority Determination on Liquidation Method for Undivided Estate Share
«…ung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86). 1.…»
BA 2021 40 (2022-02-22) · zg
Partnership Liquidation for Real Estate Share Realization
«…ung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86). 1.…»
5A_1010/2019 (2020-08-03)
«…ehen ihr nicht zu, insbesondere hat sie keine materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten ( BGE 130 III 652 E. 2.2.2; 114 III 98 E. 1a; Urteil 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4.3). 2.2. Im vorliegenden Fall brachte die vom Betreibungsamt veran…»
5A_731/2018 (2019-04-01)
«…er Verwertungsart, insbesondere die Beantwortung materiellrechtlicher Fragen stehen der Aufsichtsbehörde nicht zu ( BGE 114 III 98 E. 1a; 130 III 652 E. 2.2.2; RUTZ/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auf…»
KSK 2015 71 (2016-04-04) · gr
Jurisdictional Limits in Asset Realization: Ownership Dispute Priority
«…nes allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen entscheiden darf (BGE 114 III 98; Magdalena Rutz/Jürg Roth, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A…»
5A_758/2015 (2016-02-22)
«…rteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen ( BGE 114 III 98 E. 1a S. 100). 3.3. Ordnet die Aufsichtsbehörde wie im vorliegenden Fall nicht die Versteigerung des Anteilsrechts an…»
TDSIO LP 15 1200 (2016-01-07) · vs
Enforcement Sale of Debtor's Share in Undivided Inheritance via Public Auction
«…es peuvent en revanche obtenir sa faillite (art. 190 al. 1er ch. 1 LP) pour que la part saisie tombe dans la masse (ATF 114 III 98, JdT 1990 II 113). La réalisation ne peut porter que sur la part successorale globale du débiteur héritier et non sur l…»
Plainte.2014.24 (2014-07-04) · vd
Appeal Regarding Supplementary Seizure of Firearms Following Initial Seizure of Hereditary Community Share
«…suppose donc, d’une part, que la réalisation des biens saisis a déjà eu lieu (Gilliéron, op. cit. n. 1079, p. 270 ; ATF 114 III 98, JT 1990 II 113), d’autre part, que la saisie précédente a paru offrir une garantie suffisante d’après l’estimation des…»

Testo completo

Urteilskopf

114 III 98

28. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Juli 1988 i.S. Bank A. (Rekurs)

Regeste

Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens.

Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen.

Sachverhalt ab Seite 99

BGE 114 III 98 S. 99

A.- Gegen F. laufen mehrere Betreibungsverfahren. Am 26. Januar 1988 pfändete das Betreibungsamt Flawil für die Pfändungsgruppe Nr. 1258 u.a. den Eigentumsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft, namentlich den Anteil an der darin befindlichen Liegenschaft.

Nachdem drei Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 1258 das Verwertungsbegehren gestellt hatten, gelangte das Betreibungsamt am 16. März 1988 an das Gerichtspräsidium Untertoggenburg als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Verwertungsverfahren zu bestimmen.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde forderte die Gläubiger und Miterben unter Hinweis auf Art. 9 ff. VVAG, wonach zunächst eine gütliche Einigung zu suchen sei, zur Stellungnahme über das weitere Vorgehen auf. Die Bank A. sowie eine weitere Gläubigerin teilten der Aufsichtsbehörde ihre Vorstellungen mit, während der Schuldner die Aufsichtsbehörde aufforderte, zunächst eigene Vorschläge vorzulegen.

Am 11. April 1988 entschied die untere Aufsichtsbehörde, von einer Verwertung des gepfändeten Miteigentumsanteils sei abzusehen.

B.- Die Bank A. erhob Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen. (...)

Mit Entscheid vom 31. Mai 1988 erwog die kantonale Aufsichtsbehörde u.a., dass die Gläubiger der Pfändungsgruppen Nr. 1190 und Nr. 1183 am Pfändungssubstrat ebenfalls teilhaben müssten, da der Schuldner seinen Erbanteil bei deren Pfändungen pflichtwidrig nicht angegeben habe. Sie hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die untere Aufsichtsbehörde an, das Verwertungsverfahren bezüglich des gepfändeten Erbanteils für die Gläubiger der Gruppen Nr. 1258, Nr. 1190 und Nr. 1183 im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

BGE 114 III 98 S. 100

C.- Gegen diesen Entscheid hat die Bank A. Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie erneuert die vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Begehren, wonach im Ergebnis festzustellen sei, dass ein allfälliger Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Erbanteils allein ihr zukomme.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gegenstand der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde bildete ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG.

a) Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht nicht entschieden, ob die früheren Pfändungsgruppen Nr. 1183 und Nr. 1190 bei der Verwertung des fraglichen Erbanteils zu berücksichtigen seien oder nicht. Hierzu wäre sie offensichtlich unzuständig gewesen. Sie hatte entsprechend dem Ersuchen des Betreibungsamtes nur zu bestimmen, welches Verwertungsverfahren einzuschlagen sei, hingegen nicht, wie ein allfälliger Erlös zu verteilen sei. Dementsprechend war aber auch die kantonale Aufsichtsbehörde nur dazu berufen, das Verwertungsverfahren zu bestimmen. Die weitergehenden Anträge der Rekurrentin standen ausserhalb des Verfahrens und waren daher unzulässig.

b) Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Beteiligung der früheren Pfändungsgruppen verkennt nicht nur die Tragweite des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Er ist auch inhaltlich unrichtig. Die Anweisung, das Verwertungsverfahren bezüglich des gepfändeten Erbanteils für alle drei Pfändungsgruppen gleichberechtigt durchzuführen, läuft für die früheren Pfändungsgruppen Nr. 1183 und 1190 nämlich auf eine automatische Anschlusspfändung hinaus. Dies ist im Gesetz jedoch nirgends vorgesehen.

c) Aus dem Hinweis auf die Lehre (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, N 19 zu § 25; vgl. ferner FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Anm. 17 zu § 32), wonach eine Nachpfändung auch dann angezeigt sei, wenn das Pfändungsgut der Pfändung widerrechtlich entzogen worden sei, vermag die kantonale Aufsichtsbehörde nichts für ihren Standpunkt abzuleiten. Eine Nachpfändung setzt ein aktives Handeln des Betreibungsamtes voraus.

BGE 114 III 98 S. 101

Nur wenn das Betreibungsamt tatsächlich eine Nachpfändung vornimmt, können die Gläubiger der entsprechenden Pfändungsgruppen vom nachgepfändeten Pfändungssubstrat profitieren. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall.

Art. 110 Abs. 1 SchKG lässt ergänzende Pfändungen von Amtes wegen zudem nur während oder unmittelbar nach Ablauf der - hier längst verstrichenen - Anschlussfrist zu (BGE 83 III 134 unten). Eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG kann anderseits bloss erfolgen, wenn der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, setzt also voraus, dass die Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden hat (BGE 83 III 135; BGE 70 III 46; 63 III 145). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu.

d) Im übrigen behält Art. 145 SchKG ausdrücklich die Rechte der inzwischen erfolgten Pfändungen vor. Die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, wonach der Erlös allen drei Pfändungsgruppen gleichberechtigt zugute kommen solle, ist auch unter diesem Gesichtspunkt unzutreffend.

2. Die Rekurrentin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die übrigen Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 1258 am allfälligen Ergebnis aus der Liquidation des Erbteils nicht teilhätten.

Auch dieser Antrag geht über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Er ist zudem unbegründet. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf FRITZSCHE/WALDER (N 20 zu § 32): Die betreffende Literaturstelle bezieht sich nicht auf den vorliegenden Fall, sondern auf den Kollokationsprozess. Die von der Rekurrentin zitierten bundesgerichtlichen Entscheide belegen ferner, dass eine allfällige Abänderung oder Aufhebung einer betreibungsrechtlichen Massnahme auf dem Beschwerdeweg gerade für alle Beteiligten, nicht nur für den Beschwerdeführer, wirksam ist. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, kann ein und dieselbe Pfändung nicht zugunsten des einen Gruppengläubigers aufgehoben oder geändert werden und für die anderen Gruppengläubiger unverändert Bestand haben. Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen Weiterführung des Verfahrens liessen eine solche Lösung auch dort als unerwünscht erscheinen, wo sie nicht geradezu unmöglich wäre (BGE 70 III 48; BGE 64 III 136). Die Rekurrentin weist keine Gründe nach, die eine Änderung dieser Rechtsprechung nahelegen könnten.