Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 III 71 Generato dall'IA

Mandatory Benefits Institution v. Company: Provisional Debt Enforcement Based on Contractual Obligation Tied to Statutory Salary Adjustments

Numero d'incarto BGE 114 III 71
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Mandatory Benefits Institution v. Company: Provisional Debt Enforcement Based on Contractual Obligation Tied to Statutory Salary Adjustments A mandatory employment benefits institution requested provisional debt enforcement against a company for outstanding contributions based on a signed affiliation agreement, in which the company committed to paying contributions determined by regulation based on the "coordinated salary," which was explicitly subject to statutory adjustments related to AHV legislation. Lower courts denied provisional legal opening, arguing that subsequent regulatory changes to the coordinated salary calculation meant the claimed amount was no longer demonstrably covered by the original signed agreement. The Federal Supreme Court found the denial to be arbitrary, emphasizing that the recognized debt in a signed document need not be numerically exact but merely easily determinable; since the affiliation agreement stipulated that the contribution calculation was dependent on legally mandated, periodic adjustments of the coordinated salary limits, which are objective and independent of the parties' will, the amount remained determinable from the combination of the signed agreement and submitted wage lists, thus constituting a valid acknowledgment of debt under Art. 82 para. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar ist. Es ist daher willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung für die Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung zu verweigern, wenn deren Höhe in der vom Beitragsschuldner unterzeichneten Anschlussvereinbarung von der gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung des koordinierten Lohnes an die AHV-Gesetzgebung abhängig gemacht wird.

Parole chiave

Generato dall'IA
prestazione obbligatoria esecuzione per debiti obblighi contrattuali salario coordinato prestazione provvisorie limiti legali

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

This constitutional provision was mentioned as the basis for the administrative law appeal, resulting in the appeal being allowed.

Art. 82 Abs. 1 SchKG

The appeal was upheld because the cantonal courts erred in refusing provisional legal relief based on a written acknowledgement of debt.

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Sentenze successive che citano questa decisione (52)

RT250039 (2025-07-07) · zh
Provisional Seizure Denied Due to Ambiguous Commission Calculation
«…angepassten koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG abhän- gigen Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung (BGE 114 III 71 E. 2 S. 72 ff.) der Fall ist. Im Entscheid BGE 139 III 297 (E. 2.3.1) brachte das Bundes- gericht jedoch deutlich zum A…»
ZSU.2024.217 (2025-04-04) · ag
Debt Enforcement Proceedings: Divorce Decree and Offset Claims
«…12.2003 zur Verrech- nung/Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 & 2 SchKG & der Bundesge- richtspraxis in BGE 114 III 71 S. 73-75. Sobald der veruntreute Betrag inkl. 5 % Verzugszins aufgebraucht ist, zahlt der Beschwerdeführer den…»
ZSU.2024.243 (2025-01-13) · ag
Debtor Liable for Son's Subscription Costs Based on Signature
«…1 und 136 III 627 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 106 III 97 E. 3 und 114 III 71 E. 2). Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen,…»
KSK 2024 85 (2024-12-10) · gr
Enforcement Creditor v. Debtor (Heating Cost Adjustment Enforceability)
«…agare all’escutente, senza riserva né condizioni, un importo determina- to o facilmente determinabile ed esigibile (DTF 114 III 71 consid. 2; 112 III 88). Esso può basarsi anche su una raccolta di documenti, purché siano presenti gli elementi necessa…»
ZSU.2024.59 (2024-05-06) · ag
Maintenance Payment Enforcement Upheld Despite Set-Off Claim
«…2.2003 (vgl. Beilage 4) zur Verrechnung/Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG & der Bundesgerichtspraxis in BGE 114 III 71 S. 73-75. Sobald der veruntreute Betrag von Fr. 37'669.25 inkl. 5 % Verzugszins aufgebraucht ist, zahlt der…»
C3 22 106 (2022-11-02) · vs
Appellant v. Respondent: Insufficiency of Unsigned Invoices and Delivery Notes for Provisional Legal Remedy
«…rkunden dasjenige Schriftstück unterzeichnet sein, das die Anerkennungserklärung enthält (vgl. BGE 139 II 297 E. 2.3.1, 114 III 71 E. 2; Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 82 SchKG; je mit Hinweisen). Damit wird…»
ML.2021.134 (2021-07-15) · vd
Appeal Against Provisional Lifting of Opposition to Payment Order for Child Medical Expenses
«…r, le montant de celle-là était soumis à l'adaptation périodique, légalement prévue, du salaire coordonné à l'AVS ([ATF 114 III 71](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/expert/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_d…»
RT210123 (2021-07-15) · zh
Rejection of Provisional Debt Collection Enforcement Due to Insufficient Title Documentation
«…stitel erfülle, wenn die Beiträge aus den weiteren mitanerkannten Urkunden leicht bestimmbar seien (mit Verweis auf BGE 114 III 71 E. 2). Vorliegend stütze die Gesuchstellerin ihr Begehren im Wesentlichen auf eine zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin…»
C/12814/2020 (2021-03-30) · ge
Contractual Interest Calculation vs. Provisional Release Documentation Requirements
«…ur, le montant de celle-là était soumis à l'adaptation périodique, légalement prévue, du salaire coordonné à l'AVS (ATF 114 III 71 critiqué par STAEHELIN, op. cit., n. 26 ad art. 82 LP). Si, dans ce cas d'espèce, il a admis le caractère aisément déte…»
14.2020.23 (2020-07-31) · ti
Contractor Agreement for Contingent Legal Costs as Enforceable Title
«…’ammontare di quest’ultimo dipenda dall’adattamento periodico all’AVS, previsto legalmente, del salario coordinato (DTF 114 III 71 segg.), oppure la clausola d’indicizzazione di una rendita dopo divorzio in funzione dell’indice dei prezzi al consumo…»
C/9131/2019 (2020-03-24) · ge
Corporate Account Holders v. Bank: Provisional Lifting of Opposition to Debt Collection Proceedings Concerning Sanctioned Beneficial Owner
«…131/2019 - 10/17 - déterminable (ATF 106 III 97 c. 4 p. 99 s. = JdT 1982 II 133; 114 III 71 c. 2 p. 75 = JdT 1990 II 140; 122 III 125 c. 2c p. 128 = JdT 1998 II 82). Cela est d'autant plus vrai que c'est le clie…»
C/21151/2018 (2019-09-26) · ge
Provisional Release Denied: Insufficient Clarity in Debt Acknowledgment for Pension Contributions
«…oyeur, nonobstant les adaptations légales, postérieures à l'affiliation, des montants limites du salaire coordonné (ATF 114 III 71 - JdT 1990 II 140 notamment p. 142, dont il résulte que dans le cas d'espèce la convention d'affiliation comportait éga…»
5A_14/2018 (2019-03-11)
«…bereits bezifferten Forderung als noch von der Schuldanerkennung gedeckt ( BGE 139 III 297 E. 2.3.1 mit Hinw. auf BGE 114 III 71 E. 2; STAEHELIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 82; VEUILLET, a.a.O., N. 48, 51 zu Art. 82). Die Vorinstanz hat (mit Hinw. auf…»
14.2018.163 (2019-03-04) · ti
Pension Contribution Execution Appeal: Validity of Affiliation Contract as Acknowledgment of Debt
«…montare di quest’ultimo dipenda dall’adat­­tamento periodico all’AVS, previsto legalmente, del salario coordi­nato (DTF 114 III 71 segg.; cfr. anche Veuillet in: Abbet/ Veuillet (ed.), La mainlevée de l’opposition, 2017, n. 51 ad art. 82 LEF). In que…»
ZKBES.2018.163 (2018-12-21) · so
Appeal Against Provisional Legal Remedy Based on Care Contract Fees
«…nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein, sondern es genügt, dass die Schuldsumme leicht bestimmbar ist (BGE 114 III 71 E. 2, mit Hinweis). Es reicht aus, wenn sich der Betrag aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungs…»

Testo completo

Urteilskopf

114 III 71

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988 i.S. Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Wirte gegen Seerestaurant Zürich AG und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar ist. Es ist daher willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung für die Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung zu verweigern, wenn deren Höhe in der vom Beitragsschuldner unterzeichneten Anschlussvereinbarung von der gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung des koordinierten Lohnes an die AHV-Gesetzgebung abhängig gemacht wird.

Sachverhalt ab Seite 72

BGE 114 III 71 S. 72

Die Seerestaurant Mythenquai AG ist der Betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung Wirte (BAV Wirte) angeschlossen. In der Anschlussvereinbarung vom 13. November 1985 hatte sie sich unterschriftlich verpflichtet, dieser die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Mit Gesuchen vom 8. und 9. Februar 1988 ersuchte die BAV Wirte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich für ihre Beitragsforderungen aus dem 4. Quartal 1986 und aus dem 1. Quartal 1987 im Betrag von Fr. 13'971.90 bzw. Fr. 15'197.20 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Als Rechtsöffnungstitel legte sie die Anschlussvereinbarung und die von der Schuldnerin unterzeichneten Lohnlisten vor. Mit Verfügungen vom 2. März 1988 wies der Einzelrichter die Rechtsöffnungsgesuche ab. Eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 1988 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat die BAV Wirte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Einzelrichter hatte die Abweisung der beiden Rechtsöffnungsbegehren damit begründet, dass sich die Berechnungsgrundlagen der Beitragsforderungen, auf welche in der Anschlussvereinbarung verwiesen werde, seit deren Unterzeichnung durch Änderung von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) offenbar geändert hätten und dass diese Grundlagen nicht mehr als von der Beschwerdegegnerin unterschriftlich anerkannt gelten könnten. Das Obergericht hat darin keinen Verstoss gegen klares Recht erblickt.

Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.

BGE 114 III 71 S. 73

In der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Anschlussvereinbarung vom 13. November 1985 hatte sich die Beschwerdegegnerin unterschriftlich verpflichtet, alle gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) und Landes-Gesamtarbeitsvertrag versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zu versichern und dafür die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Sie hatte ferner erklärt, von dem auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Reglementsauszug Kenntnis genommen und ihn in dieser Form akzeptiert zu haben. Im Reglementsauszug werden die von den angeschlossenen Betrieben zu leistenden Beiträge in Prozenten des koordinierten Lohns der zu versichernden Arbeitnehmer festgesetzt. Der koordinierte Lohn wird als AHV-Bruttolohn abzüglich Fr. 1'380.-- monatlich, höchstens aber Fr. 2'760.-- und mindestens Fr. 172.50 monatlich definiert, wobei ausdrücklich beigefügt wird, diese Lohngrenzen würden jeweils den Änderungen im BVG angepasst. Eine solche Änderung erfolgte mit Wirkung auf den 1. Januar 1986 durch die Verordnung 86 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge vom 11. September 1985 (AS 1985 S. 1345).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben kann, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen, und dass die anerkannte Schuld in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein muss, sondern dass es genügt, dass die Schuldsumme leicht bestimmbar ist (BGE 106 III 99 E. 3). Diese Voraussetzung ist hier aber entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen klarerweise erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur die Anschlussvereinbarung unterzeichnet, sondern auch die Lohnlisten für die beiden Quartale, für welche die Versicherungsbeiträge verlangt werden. Da die Anschlussvereinbarung auch die Beitragssätze enthält, lässt sich der Schuldbetrag aus der Gesamtheit dieser Urkunden ohne weiteres bestimmen. Fragen kann sich nur, ob die anerkannte Schuld allein wegen der inzwischen erfolgten Anpassung der Vorschriften betreffend den koordinierten Lohn, von welchem bei der Berechnung der Beiträge auszugehen ist, nicht mehr als leicht bestimmbar gelten kann. Diese Frage ist jedoch ohne Zweifel zu verneinen. Der Begriff des koordinierten Lohns, der in Art. 8 BVG umschrieben wird, ist für die berufliche Vorsorge von grundlegender Bedeutung und ist jedem in diesem Bereich Tätigen bekannt, namentlich auch den

BGE 114 III 71 S. 74

Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer für diesen Teil des Lohns versichern müssen. Ebenso allgemein bekannt ist, dass die obere und die untere Grenze des koordinierten Lohns vom Bundesrat periodisch den Änderungen der AHV-Gesetzgebung angepasst werden, wie dies hier der Fall war (Art. 9 BVG). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine derartige auf Gesetz beruhende Änderung der Berechnungsgrundlagen vom Beitragsschuldner unter dem Gesichtspunkt von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht zum voraus sollte anerkannt werden können. Es kann hier nichts anderes gelten als bei Schuldverpflichtungen, die mit einer Indexklausel versehen sind. Für solche Schuldverpflichtungen wird in der Praxis ständig Rechtsöffnung erteilt, auch wenn deren endgültige Höhe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung - bei der definitiven Rechtsöffnung im Zeitpunkt der Urteilsfällung - nicht feststeht (vgl. z.B. JT 1973 II 93; BJM 1976 S. 107). Gilt eine Schuldverpflichtung, deren definitive Höhe sich erst aus der nachträglichen Entwicklung eines Indexes ergibt, als durch die Unterschrift unter die Schuldanerkennung gedeckt, so kann es sich nicht anders verhalten, wenn in der unterzeichneten Schuldanerkennung die Änderung der für die Bestimmung des koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge vorbehalten wird. Auch in einem solchen Fall ist der Schuldbetrag ohne weiteres bestimmbar. Die Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassung des koordinierten Lohns, wie sie hier für die Berechnung der Versicherungsbeiträge notwendig ist, ist für den Rechtsöffnungsrichter denn auch nicht komplizierter als die Anwendung einer Indexklausel. Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung praktisch darin, dass vom AHV-Bruttolohn statt Fr. 1'380.--, wie ursprünglich vorgesehen, Fr. 1'440.-- pro Monat abgezogen werden müssen, um den koordinierten Lohn zu ermitteln. Dieser und damit auch die von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Beiträge sind somit geringer, als wenn noch vom ursprünglichen Betrag ausgegangen worden wäre. Um so stossender ist es, die Rechtsöffnung wegen dieser quantitativ geringfügigen und sich überdies zugunsten der Schuldnerin auswirkenden gesetzlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen zu verweigern.

Entgegen der Auffassung des Obergerichts lässt sich der vorliegende Fall in keiner Weise mit BGE 106 III 97 vergleichen. In jenem Entscheid ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass die stillschweigende Genehmigung eines Kontokorrentauszugs zusammen

BGE 114 III 71 S. 75

mit dem vom Schuldner unterzeichneten Krediteröffnungsvertrag keinen Rechtsöffnungstitel für den Passivsaldo des Kontos darstelle. Es liegt in der Tat auf der Hand, dass die Höhe des Saldos durch die Unterzeichnung des Krediteröffnungsvertrags nicht gedeckt ist. Auch wenn sich der Bankkunde verpflichtet, den nicht innert Frist beanstandeten Kontoauszug als richtig anzuerkennen, so fehlt es an der für die Rechtsöffnung erforderlichen unterschriftlichen Anerkennung des Saldos. Dieser ist aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Urkunde auch in keiner Weise bestimmbar, liegt es doch völlig in der Hand der Bank, welche Zahlen sie in den Kontoauszug aufnehmen will. Im vorliegenden Fall lässt sich die Schuldsumme demgegenüber aufgrund der Schuldanerkennung anhand objektiver, dem Willen der Parteien entzogener Umstände, nämlich der gesetzlichen Anpassung der für die Ermittlung des koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge an die AHV-Gesetzgebung, denen sich die Beschwerdegegnerin zum voraus unterworfen hat, ohne weiteres berechnen.

Die Annahme der kantonalen Instanzen, die Beschwerdeführerin habe für die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorgelegt, erweist sich somit als unhaltbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.