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BGE 114 II 289 Generato dall'IA

Art. 8 ZGB. Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).

Numero d'incarto BGE 114 II 289
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Buyer Damages Offset vs. Seller Property Charges: Violation of Swiss Code of Evidence Regarding Witness Examination The case addresses the scope of the general rules on evidence under Art. 8 of the Swiss Civil Code (ZGB) in a dispute where a buyer sought to offset damages against a seller's claim for property charges spanning 1975–1984, following the delayed fulfilment of a 1973 preliminary contract for a condominium unit. After protracted litigation over additional costs, the final sales contract was only notarized in 1985, more than a decade after the buyer had taken possession and paid the price. The lower court dismissed the buyer's counterclaim for damages—alleging increased loan interest costs due to the seller's delay preventing the transfer of title needed for a mortgage—as unproven, without addressing the buyer's formal request to hear a key witness. The Federal Supreme Court ruled that Art. 8 ZGB is violated if the judge fails to administer requested, admissible evidence regarding legally relevant, yet unproven facts; it clarified that this general rule of evidence ensures a federal right to be admitted to provide evidence for relevant factual assertions. Therefore, the judgment was overturned, and the case was remanded to the lower court to hear the pertinent witness and re-evaluate the evidence, noting that a finding of an inadmissible request or insufficient evidence based on free assessment would not constitute a violation of Art. 8 ZGB, which only governs the right to present evidence and the consequences of a lack thereof, not the appreciation of the evidence itself.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 8 ZGB. Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).

Parole chiave

Generato dall'IA
compravendita quantificazione del danno causa civile audizione o interrogatorio trasmissione delle prove altri capi d'accusa

Disposizioni normative citate

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Art. 8 ZGB
Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E.
Art. 52 OG
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 52 OG auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Art. 4 BV
Art. 84 Abs. 2 OG
Solche Verstösse sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen, die gemäss Art. 84 Abs. 2 OG aber auch vorbehalten bleibt, wenn die Berufung insbesondere mangels des erforderlichen Streitwertes ausgeschlossen ist.
Art. 51 Abs. 1 lit. c OG
Das angefochtene Urteil leidet insofern an einem Mangel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG, weshalb es gestützt auf Art.

Giurisprudenza citata

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BGE 105 II 144
Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt (BGE 105 II 144).
BGE 97 II 196
8 ZGB gibt anderseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweise zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 97 II 196 /97 mit Hinweisen).
BGE 105 II 145
bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 105 II 145).
BGE 109 II 294
Diese Unklarheit ist nicht mit Beweislosigkeit oder Beweisschwierigkeiten zu verwechseln, berechtigt den Richter folglich auch nicht, gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden (BGE 109 II 294, 107 II 275; SCHUBARTH, a.a.O.
BGE 108 II 340
Ähnlich verhält es sich, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substantiiert; denn damit bringt er auch ihre Beweisanträge zu Fall (BGE 108 II 340, 105 II 144/45).
BGE 109 II 251
Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 109 II 251 unten und BGE 105 II 145 E.
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Sentenze successive che citano questa decisione (876)

C3 06 20 (2006-07-04) · vs
Trade Secret Protection Overrides Document Production in Evidence Admission Appeal
«…losigkeit (Hausheer/Jaun, Die Einlei- tungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2001, S. 149; BGE 114 II 289). Beweis geführt wird aber nur über rechtserhebliche, d.h. den Entscheid beeinflussende Tatsachen (Hausheer/Jaun, a.a.O…»
4C.58/2000 (2000-05-22)
Work-on-call standby pay and sickness insurance under construction collective bargaining agreement
«…ritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt ( BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.). Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist,…»
2C_109/2026 (2026-06-19)
Revocation of residence permit and marital union duration requirement under the Foreign Nationals and Integration Act
«…schreibt jedoch der gerichtlichen Instanz nicht vor, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. [BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Daily sickness allowance dispute concerning waiver of benefits, duty to cooperate under VVG, and burden of proof for incapacity.
«…l zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können ([BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_42/2026 (2026-04-22)
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«…l zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können ([BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…considera come esatte le allegazioni non provate di una parte malgrado la loro contestazione da parte dell'altra ([DTF 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-591%3Ade&number_of_ranks=0#page591) consid. 5.4; [114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Vehicle theft insurance claim rejected due to technical counter-proof of a third key
«…considera come esatte le allegazioni non provate di una parte malgrado la loro contestazione da parte dell'altra ([DTF 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…l zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können ([BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_101/2025 (2025-08-15)
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-295%3Ade&number_of_ranks=0#page295) E. 7.1; [114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_106/2025 (2025-08-04)
«…e Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. [BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_39/2025 (2025-07-22)
«…l zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können ([BGE 114 II 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

114 II 289

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1988 i.S. A. gegen Immobiliengesellschaft B. (Berufung)

Regeste

Art. 8 ZGB.

Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung).

Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 289

BGE 114 II 289 S. 289

A.- Mit Vorvertrag von 1973 verpflichteten sich A. und die Immobiliengesellschaft B. zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Stockwerkeinheit in Teufen, bestehend insbesondere aus einer 2 1/2-Zimmerwohnung, die A. als Teil einer grösseren Überbauung von der Gesellschaft für Fr. 185'000.-- erwerben wollte. Nach Bezahlung des Preises sollte der Kaufvertrag geschlossen und im Grundbuch eingetragen werden. Ende April 1974 bezog A. die Wohnung.

Wegen Mehrkosten kam es zwischen den Parteien zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die am 25. April 1984 damit endeten, dass A. zur Zahlung einer Kaufpreisrestanz von Fr. 6'830.25 nebst Zins verurteilt und die Gesellschaft verpflichtet wurde, den Vorvertrag nach Erhalt dieses Betrages zu erfüllen. Am 2. Mai 1985 schlossen die Parteien den Kaufvertrag, der vier Tage später im Grundbuch eingetragen wurde. Mit dieser Eintragung wurde A.

BGE 114 II 289 S. 290

gemäss Vertrag Eigentümer der Wohnung, die er seit Ende April 1974 besass.

B.- Im Februar 1987 klagte die Gesellschaft gegen A. auf Zahlung von Fr. 31'232.80 nebst Zins, womit sie von ihm Eigentümerlasten der Jahre 1975-1984 zurückforderte. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und stellte zudem Schadenersatzforderungen zur Verrechnung.

Das Kantonsgericht St. Gallen, das sich als Appellationsinstanz mit der Sache zu befassen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 17. September 1987 Fr. 28'283.95 nebst Zins zu. Gegenforderungen des Beklagten hielt es für nicht bewiesen.

C.- Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, mit der er an der Abweisung der Klage festhält; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 52 OG auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, weil es seinen Beweisantrag, X. zu seinen Sachvorbringen über Gegenforderungen als Zeugen einzuvernehmen, nicht beachtet habe. Sein Schaden aus der späten Erfüllung des Vorvertrages könne nicht nur in den Nachteilen übermässiger Darlehenszinse, sondern auch in den Vorteilen von Kreditgeschäften erblickt werden, die er wegen Verzuges der Klägerin nicht habe abschliessen können.

a) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt (BGE 105 II 144). Art. 8 ZGB gibt anderseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweise zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 97 II 196 /97 mit Hinweisen).

Die allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei

BGE 114 II 289 S. 291

bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 105 II 145). Dies heisst nicht, dass die Beweisführung vom Richter beliebig begrenzt werden dürfe, der allgemeinen Vorschrift selbst eine beschränkte Abnahme von Beweisen stets genüge (vgl. SCHUBARTH, in BJM 1985 S. 69/70). Art. 8 ZGB setzt der Annahme einer Beweislosigkeit ebenfalls Schranken. Er ist auch dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Diese Unklarheit ist nicht mit Beweislosigkeit oder Beweisschwierigkeiten zu verwechseln, berechtigt den Richter folglich auch nicht, gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden (BGE 109 II 294, 107 II 275; SCHUBARTH, a.a.O. S. 73). Ähnlich verhält es sich, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substantiiert; denn damit bringt er auch ihre Beweisanträge zu Fall (BGE 108 II 340, 105 II 144/45).

Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 109 II 251 unten und BGE 105 II 145 E. 6bb). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 112 II 179); sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b und 344/45). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält. Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen Art. 4 BV verstösst, sei es durch Willkür in der Beweiswürdigung oder in der Anwendung kantonalen Rechts, sei es durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 109 II 31 E. 3b, BGE 106 II 171 E. 6b). Solche Verstösse sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen, die gemäss Art. 84 Abs. 2 OG aber auch vorbehalten bleibt, wenn die Berufung insbesondere mangels des erforderlichen Streitwertes ausgeschlossen ist.

BGE 114 II 289 S. 292

b) Der Beklagte begründete seine Schadenersatzforderung im kantonalen Verfahren vorweg damit, dass er wegen der fehlenden Eigentumsübertragung einen ungedeckten Kredit von Fr. 200'000.-- zu 8% Zins habe aufnehmen müssen, um den Kaufpreis zu bezahlen. im Falle eines Hypothekarkredites aber über Fr. 45'000.-- Zinsen hätte einsparen können. Mit der Berufung macht er geltend, die Vorinstanz habe diese Forderung abgewiesen, weil es an einem rechtsgenüglichen Nachweis fehle; ihr Urteil schweige sich jedoch darüber aus, warum X. dazu nicht wie beantragt als Zeuge einvernommen worden sei.

Das Kantonsgericht äussert sich zu diesem Antrag in der Tat mit keinem Wort; es begnügt sich vielmehr mit dem Vorhalt, die eingelegten Urkunden vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beklagte das Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet und dafür 8% Zins habe bezahlen müssen. Das kann, muss aber nicht, eine Verletzung von Art. 8 ZGB sein. So oder anders bezieht sich der Antrag auf Einvernahme des Zeugen indes auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Gegenforderungen erheblich, aber nicht geklärt sind. Das angefochtene Urteil leidet insofern an einem Mangel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG, weshalb es gestützt auf Art. 52 OG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das Versäumte nachholt.

Sollte das Kantonsgericht finden, der Zeuge X. sei nicht formgültig angerufen worden, seine Aussage vermöchte den fraglichen Beweis nicht zu erbringen oder das übrige Beweisergebnis jedenfalls nicht umzustossen, so läge keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Es ginge diesfalls um Fragen der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechts, die das Bundesgericht auf Berufung hin nicht zu überprüfen hat. Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag des Beklagten unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, ihm folglich zu entsprechen ist und das Ergebnis für die Rechtsbehauptung des Beklagten spricht, er sei durch die erhebliche Zinsdifferenz geschädigt worden und habe deshalb Anspruch auf Ersatz. Ist dies zu bejahen, so hat das Kantonsgericht sich auch zu den Fragen über die Höhe des Schadens, eine allfällige Schadenminderungspflicht und über einen angeblichen Verzicht zu äussern, welche es offengelassen hat.

c) (Ausführungen darüber, dass der Anspruch des Beklagten auf entgangenen Gewinn schon am Kausalzusammenhang scheitert.)