Unemployment Benefits Eligibility Despite Employer's Failure to Remit Contributions
Sintesi Legislator
Generato dall'IAUnemployment Benefits Eligibility Despite Employer's Failure to Remit Contributions The dispute concerned whether an employee had met the contribution period requirement for unemployment benefits under Article 13 para. 1 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) when the employer had failed to remit the mandatory employee contributions to the compensation fund. The Court held that to satisfy Article 13 para. 1 AVIG, a claimant must only have genuinely engaged in gainfully employed work subject to contributions, not that the employer, as the collection agent, actually transferred the deductions to the fund. The reasoning relied on the structure of the contribution system (mirroring AHV/OASI), where the employer is primarily responsible for collection, and the employee cannot ensure timely remittance; therefore, the failure of the employer to fulfill their obligation does not forfeit the employee's insurance claim acquired through the exercise of contributable employment.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist einzig vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat.
Parole chiave
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Generato dall'IAThis provision defines the required condition for eligibility concerning the contribution period, which was the central issue addressed by the Tribunal.
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Testo completo
Urteilskopf
113 V 352
56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1987 i.S. Kantonales Arbeitsamt Basel-Stadt gegen G. und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt
Regeste
Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit.
Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist einzig vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat.
Erwägungen ab Seite 352
BGE 113 V 352 S. 352
Aus den Erwägungen:
Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht jedoch, dass die für diese Zeit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse überwiesen wurden. Dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich ist, ergibt sich im weiteren aus der gesetzlichen Beitragsordnung: Gemäss Art. 5 Abs. 1 AVIG zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Es gilt somit die gleiche Regelung wie in Art. 14 Abs. 1 AHVG, welcher
BGE 113 V 352 S. 353
hinsichtlich der paritätischen Beiträge den Arbeitgeber als Subjekt des Beitragsbezugsverfahrens betrachtet. Dementsprechend sieht Art. 138 Abs. 1 AHVV vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Versicherten eingetragen werden, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Nach Art. 6 Abs. 1 AVIG gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung, soweit das AVIG selber nicht etwas anderes bestimmt. Der unselbständig erwerbende Versicherte hat es in der Arbeitslosenversicherung sowenig wie in der AHV in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse entrichtet werden. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, ist auch keine Kontrolle durch den Versicherten möglich.
Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist daher bloss erforderlich, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tatsächlich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.