Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 112 V 255 Generato dall'IA

Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings

Numero d'incarto BGE 112 V 255
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings This excerpt of a Swiss Federal Supreme Court decision clarifies the conditions under which illness can justify the restitution of a time limit (restitutio in integrum) under Article 35 of the Federal Organization Act (OG). The Court held that an illness constitutes an excusable impediment only if it is severe enough to prevent the litigant from acting personally within the deadline or from commissioning a third party to perform the procedural act, emphasizing that restitution is only granted in cases of no fault. Specifically, the illness must impair the litigant's capacity to act, especially during the crucial final stage of the appeal period, rendering it impossible or unreasonable to appoint representation, whereas a less severe or earlier-occurring illness generally leaves the litigant able to instruct a representative, barring restitution.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 35 OG. Voraussetzungen, unter denen Krankheit als Wiederherstellungsgrund gilt (Erw. 2a).

Parole chiave

Generato dall'IA
ripristino dello stato precedente termini processuali opposizione di terzo peggioramento di uno stato anteriore deroga in caso di stato di emergenza decisioni in materia medica

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 25 KUVG
Bühlmann gegen 41 aargauische Krankenkassen und Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG des Kantons Aargau
Art. 35 OG
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 110 Ib 95
Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 110 Ib 95 Erw.
BGE 107 Ia 169
BGE 104 IV 210
BGE 108 V 110
3]) kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein (BGE 108 V 110 Erw.
BGE 102 V 140
Versicherungsgericht die Wiederherstellung gewährt: einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Versicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw.
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Urteilskopf

112 V 255

44. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1986 i.S. Bühlmann gegen 41 aargauische Krankenkassen und Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG des Kantons Aargau

Regeste

Art. 35 OG.

Voraussetzungen, unter denen Krankheit als Wiederherstellungsgrund gilt (Erw. 2a).

Erwägungen ab Seite 255

BGE 112 V 255 S. 255

Aus den Erwägungen:

2. a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 110 Ib 95 Erw. 2, BGE 107 Ia 169 Erw. 2a). Krankheit (wie im übrigen auch schweizerischer obligatorischer Militärdienst vgl. [BGE 104 IV 210 Erw. 3]) kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein (BGE 108 V 110 Erw. 2c; EVGE 1969 S. 149; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 62; GRISEL, Traité de droit administratif, S. 896). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (EVGE 1969 S. 150). So hat das Eidg. Versicherungsgericht die Wiederherstellung gewährt: einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Versicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils Poltera vom 14. September 1976),

BGE 112 V 255 S. 256

ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 Erw. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (unveröffentlichte Urteile van Driesten vom 21. Februar 1984 und Reichlin vom 29. Juni 1977).

Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (unveröffentlichtes Urteil Lanni vom 26. Juni 1984; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 273, Anm. 41; GYGI/STUCKI, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 1962, S. 113).

Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (EVGE 1969 S. 149 f. mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile Gianotti vom 6. Dezember 1984 und Egloff vom 3. April 1973). Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (GRISEL, a.a.O., S. 896).