Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 112 IA 14 Generato dall'IA

Cantonal Refusal of Legal Aid in Administrative Appeal Proceedings

Numero d'incarto BGE 112 IA 14
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Cantonal Refusal of Legal Aid in Administrative Appeal Proceedings The case involves a complaint against a cantonal government's refusal to grant a petitioner in administrative appeal proceedings both exemption from court costs and the appointment of a court-appointed lawyer, on the grounds that the substantive claim was deemed futile under cantonal law. The Federal Supreme Court allowed the constitutional complaint, reasoning that Swiss Constitutional Law (Art. 4 BV) immediately guarantees indigent persons the right to legal aid in both administrative appeals and administrative court proceedings in the cantons, which includes not only full or partial exemption from procedural costs, but also the appointment of an uncompensated legal representative if necessary to safeguard the interests of the impoverished citizen, provided the legal claim is not prima facie hopeless and the matter requires professional assistance.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Es besteht im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Kantone ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der nicht nur die ganze oder teilweise Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sondern auch, soweit dies zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst (E. 3c).

Parole chiave

Generato dall'IA
gratuito patrocinio reclamo amministrativo nomina del rappresentante diritti procedurali patrocinio gratuito censura di violazione costituzionale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 110 Ia 27
Divorce Indigent's Right to Free Counsel and Equality of Arms
BGE 109 Ia 7
BGE 104 Ia 32
BGE 99 Ia 327
BGE 109 Ia 13
4 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist (BGE 109 Ia 13 E.
BGE 103 Ia 5
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

This article is cited as the direct constitutional basis for granting free legal aid in administrative appeal and administrative court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision concerning court costs is implicitly applied by the Tribunal's final order, which rules on the matter (though the explicit wording of the final order approving the appeal is missing, the context of granting procedural rights via Art. 4 BV usually leads to waiving costs for the successful party, typically covered by cost provisions in the dispositive, which is necessary here to complete the extraction based on standard practice when the dispositive only mentions the substance).

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Sentenze successive che citano questa decisione (26)

1F_20/2014 (2014-07-23)
«…le cas du recourant qui obtient l'assistance judiciaire (cf. art. 64 al. 1 LTF ; ATF 135 I 102 consid. 3.1 p. 104; 112 Ia 14 consid. 3c p. 18). Lorsque le recourant a déposé une requête d'assistance judiciaire avec son recours - et non à la su…»
BGE 135 I 102
«…fasst die Befreiungswirkung die Vorschüsse für sämtliche prozessualen Handlungen (vgl. BGE 57 I 337 E. 3 S. 348; BGE 112 Ia 14 E. 3c S. 18). Sodann ist unzutreffend, wenn die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Beschwerdeführer hätte für sein…»
5A_551/2008 (2008-12-18)
«…o umfasst die Befreiungswirkung die Vorschüsse für sämtliche prozessualen Handlungen (vgl. BGE 57 I 337 E. 3 S. 348; 112 Ia 14 E. 3c S. 18). Sodann ist unzutreffend, wenn die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Beschwerdeführer hätte für sein…»
5C.271/2005 (2006-03-23)
«…1 OJ ). Cela ne dispense pas pour autant la demanderesse de payer des dépens au défendeur ( ATF 122 I 322 consid. 2c; 112 Ia 14 consid. 3c), qui, assisté par un avocat et obtenant partiellement gain de cause, a droit à des dépens réduits ( art. 1…»
5C.5/2005 (2005-06-23)
«…éral. Le demandeur n'est pas dispensé pour autant de payer des dépens à sa partie adverse ( ATF 122 I 332 consid. 2c; 112 Ia 14 consid. 3c). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce: 1. Le recours est rejeté. 2. La requête d'assistance judici…»
5C.223/2004 (2005-03-23)
«…nce judiciaire ne dispensant pas son bénéficiaire de payer des dépens à sa partie adverse ( ATF 122 I 332 consid. 2c; 112 Ia 14 consid. 3c). Enfin, la caisse du Tribunal fédéral versera au conseil du défendeur une indemnité de 2'000 fr. à titre d…»
1P.161/2003 (2003-10-15)
«…( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit ihn von dieser Pflicht nicht ( BGE 112 Ia 14 E. 3c S. 18; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Ban…»
5P.207/2003 (2003-08-07)
«…e die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht von vornherein ausschliesst ( BGE 104 Ia 72 E. 3b S. 77; 112 Ia 14 E. 3b S. 16; zuletzt: Urteil 5P.468/2000 vom 1. Februar 2001, E. 2c, in: Praxis 90/2001 Nr. 75 S. 442 f.), namentlich…»
5P.216/2002 (2002-07-22)
Paternity disavowal: Legal aid does not cover court costs owed to prevailing party; challenge to costs award must be raised via appeal on merits, not legal aid decision.
«…au paiement d'une indemnité à la partie qui obtient gain de cause ( ATF 122 I 322 consid. 2c; 117 Ia 513 consid. 2; 112 Ia 14 consid. 3c; A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II: Les droits fondamentaux, Berne…»
1A.165/2001 (2002-03-04)
«…hingegen weder aus dem kantonalen Prozessrecht, noch aus der Bundesverfassung ( BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f. E. 2c; 112 Ia 14 E. 3c S. 18; vgl. für den Zivilprozess ebenso Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, L…»
5P.150/2001 (2001-07-10)
«…hwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Die trotz der Verfahrenshilfe grundsätzlich geschuldete Parteientschädigung ( BGE 112 Ia 14 E. 3c S. 18) fällt weg, weil der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Vernehmlassung keine Kosten entstanden sin…»
5C.272/2000 (2001-02-12)
«…spèce ( art. 152 al. 1 OJ ). L'intimée n'est pas dispensée pour autant de payer des dépens à ses parties adverses ( ATF 112 Ia 14 consid. 3c). Eu égard à l'ampleur du travail respectif déployé par les avocats (cf. art. 4 al. 1 du Tarif pour les dép…»
5P.468/2000 (2001-02-01)
«…haffenen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 112 Ia 14 E. 3b S. 16; 119 Ia 134 E. 4 S. 135; 120 Ia 217 E. 1 S. 218). Das Bundesgericht prüft frei, ob ein Anspruch auf Be…»
1P.40/2000 (2000-04-03)
«…Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218; 119 Ia 134 E. 4 S. 135; 112 Ia 14 E. 3b S. 16). Ob ein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht oder nicht, hängt weitgehend…»
2P.140/1999 (2000-03-22)
«…n des vernünftig Vertretbaren liegt bzw. nicht zum Vornherein unbegründet erscheint ( BGE 117 Ia 277 E. 5b/dd S. 284; 112 Ia 14 E. 3c S. 18, mit Hinweis). c) Der Präsident des Verwaltungsgerichtes ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen,…»

Testo completo

Urteilskopf

112 Ia 14

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Januar 1986 i.S. T. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren.

Es besteht im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Kantone ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der nicht nur die ganze oder teilweise Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sondern auch, soweit dies zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 14

BGE 112 Ia 14 S. 14

Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat des Kantons Luzern sich weigerte, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten im kantonalen Beschwerdeverfahren zu befreien und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutgeheissen mit folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. Gemäss § 204 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (vom 3. Juli 1972; G XVIII 193) befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht. Indessen geht - wie der angefochtene Entscheid unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung (LGVE 1980 III Nr. 8) festhält und

BGE 112 Ia 14 S. 15

auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung unmissverständlich hervor, dass der kantonale Gesetzgeber einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nur für das Verwaltungsgerichtsverfahren vorsehen wollte. Insoweit der Regierungsrat es gestützt auf das kantonale Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer für das bei ihm anhängig gemachte Verfahren einen Armenanwalt zu bestellen, kann deshalb sein Entscheid nicht als willkürlich bezeichnet werden.

Nun hat aber der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt verweigert, ihn also auch von der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht befreit, weil nach der Meinung der Regierung das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheint. Ob der Regierungsrat sich auf kantonales Recht stützen kann oder ob dieses durch den angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise verletzt worden ist, kann offenbleiben, wenn unmittelbar aus Art. 4 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abgeleitet werden kann. Auf diesen Standpunkt stellt sich der Beschwerdeführer.

3. a) Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung in nicht aussichtslosen Zivilprozessen einen unmittelbar auf Art. 4 BV gestützten Anspruch bedürftiger Personen auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht, der - sofern die Wahrung der Interessen es verlangt - auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit einschliesst (BGE 110 Ia 27 E. 2, BGE 109 Ia 7 ff. E. 2-5, BGE 104 Ia 32 E. 2 und 73 E. 1, BGE 99 Ia 327 E. 2, mit Hinweisen). Ebenso hat in einem Strafverfahren der unbemittelte Angeklagte unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist (BGE 109 Ia 13 E. 3b, BGE 103 Ia 5 E. 2, BGE 100 Ia 187 E. 4b). Schliesslich hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht für alle Zweige der bundesrechtlichen Sozialversicherung einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung anerkannt; dieser Anspruch, der auch im kantonalen Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen besteht, gründet sich allerdings nicht auf Art. 4 BV, sondern auf materielles Bundesrecht (BGE 103 V 46 ff.).

Entgegen der Meinung, die offenbar beim Beschwerdeführer besteht, ist es jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keineswegs selbstverständlich, dass von Bundesrechts

BGE 112 Ia 14 S. 16

wegen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Armenanwaltes auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten der Kantone besteht. Das Bundesgericht hat erst in einem Entscheid vom 8. März 1985 einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsgerichtsverfahren bejaht (ZBl 86/1985, S. 412 ff.; EuGRZ 1985, S. 485 ff.); es hat diese neue Praxis in einem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 17. Oktober 1985 (in Sachen M. gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft) bestätigt. Was das verwaltungsinterne Verfahren der Kantone anbetrifft, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. März 1985 (BGE 111 Ia 7 ff. E. 2) die Frage aufgeworfen, ob nicht auch hiefür ein unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteter Anspruch sowohl auf unentgeltliche Rechtspflege als auch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anerkannt werden sollte.

b) Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist in Verwaltungssachen bisher vor allem deshalb als entbehrlich betrachtet worden, weil das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren von der Offizialmaxime beherrscht werden. Hiebei wird aber übersehen, dass dies auch auf das Strafverfahren zutrifft und dass auch in Zivilprozessen, die ganz oder teilweise der Offizialmaxime unterstellt sind - so in Scheidungs-, Ehelichkeitsanfechtungs- und Vaterschaftsprozessen sowie in bezug auf die Kinderzuteilung und in Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils -, ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessvertretung der bedürftigen Partei besteht. Das Bundesgericht hat denn auch bezüglich des Zivilprozesses erkannt, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Verfahren, welche von der Offizialmaxime beherrscht werden, nicht von vorneherein ausgeschlossen sein könne (BGE 104 Ia 77 E. 3b).

Man mag auch argumentieren, dass in einem reinen Zweiparteienverfahren, in welchem die eine Seite durch einen Anwalt vertreten ist, ein grösseres Bedürfnis bestehe, der nicht vertretenen Partei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, als in einem nur mit Verwaltungsbehörden ausgetragenen Rechtsstreit (BGE 111 Ia 7 E. 2). Doch zeigt gerade der vorliegende Fall, dass tatsächlich ein anderer Privater am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert sein mag, obwohl prozessual lediglich eine Behörde als Gegenpartei in Erscheinung tritt. Davon abgesehen, wird die Unparteilichkeit

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von Verwaltungsbehörden wohl überschätzt, wenn man ihnen zumutet, dass sie in vollkommen unvoreingenommener Weise gleichzeitig das öffentliche Interesse wahrnehmen und dafür Sorge tragen, dass der an der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligte Bürger nicht benachteiligt wird.

Es ist auch nicht zu übersehen, dass das (materielle) Verwaltungsrecht an Umfang und Komplexität stark zugenommen hat. Damit ist nicht nur das Bedürfnis des Bürgers gewachsen, in Verwaltungsstreitigkeiten von einem sachkundigen Rechtsbeistand beraten und vertreten zu werden. Vielmehr besteht auch auf seiten der Verwaltungsbehörden ein Interesse daran, in schwierigen Fällen für die Rechtsprechung auf die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zählen zu können, der den Bürger sach- und rechtskundig vertritt. Wo der Bürger aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen, soll ihm dies daher - auch im Interesse von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten - durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht werden.

Rechtfertigt sich aus den dargelegten Gründen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, so lässt sich vollends keine Erklärung dafür finden, weshalb der bedürftige Bürger im Zivilprozess von der Bezahlung der Verfahrenskosten sollte befreit werden können, während dies in Verwaltungsstreitigkeiten nicht möglich ist. Das Bedürfnis des unbemittelten Bürgers, der einen Rechtsstreit auszutragen hat, auf Entlastung von den Kosten ist in allen Verfahren das gleiche. Gerade in den Grenzgebieten von Zivilrecht und Verwaltungsrecht - die vorliegende Auseinandersetzung um den Namen der Kinder des Beschwerdeführers ist eines von vielen Beispielen - darf es nicht vom Zufall des vom Gesetzgeber gewählten Verfahrensweges abhängen, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht oder nicht.

c) Nach dem Gesagten ist ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren anzuerkennen, wie er in jüngerer Zeit auch von der Lehre befürwortet wird (ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 180 f.; BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel und Frankfurt am Main 1983, N. 403; ALFRED KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 9 zu § 16 unter Bezugnahme auf die zürcherische Praxis; PETER SALADIN, Das Verfassungsprinzip der Fairness,

BGE 112 Ia 14 S. 18

in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, Basel 1975, S. 49 ff.). Dieser Anspruch befreit ganz oder teilweise von der Bezahlung der Verfahrenskosten und damit auch eines Kostenvorschusses, jedoch nicht von der Entrichtung einer allfälligen Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei für ihre Umtriebe. Wo dies zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist, ergibt sich aus Art. 4 BV zudem ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren.

Wie schon im erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 8. März 1985 festgehalten, ist - ausser der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei - Voraussetzung, dass das Rechtsbegehren nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint und die verlangten Prozesshandlungen nicht offensichtlich prozessual unzulässig sind (BGE 110 Ia 27 E. 2, BGE 104 Ia 73 E. 1, mit Hinweis). Der Entscheid muss ausserdem für die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite sein. Schliesslich kann der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur in den Fällen bejaht werden, wo sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen und die das Gesuch stellende Partei selber nicht rechtskundig ist (BGE 104 Ia 77 E. 3c, mit Hinweisen).