Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 112 IV 9 Generato dall'IA

Guardianship and Autonomous Appeal Capacity in Theft Conviction

Numero d'incarto BGE 112 IV 9
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Guardianship and Autonomous Appeal Capacity in Theft Conviction A non-custodial person, who was subject to guardianship and criminally convicted of theft for taking a wallet left behind by someone under the influence of alcohol in a public telephone booth, filed an appeal against the sentence. The court, addressing the capacity of the appellant, held that a discerning person under guardianship retains the right, based on Art. 19 para. 2 of the Civil Code, to independently exercise strictly personal rights, such as filing a federal appeal in a criminal matter, and therefore has the autonomous capacity to grant a power of attorney and conclude a mandate agreement with legal counsel, even against the guardian’s revoked consent. On the merits of the theft charge, the court confirmed the conviction, ruling that the original owner had not lost possession of the wallet, even after leaving it due to intoxication, because the item was in a publicly accessible space and the owner was certain to recall its location upon sobering up, thus establishing the breaking of foreign possession required for theft under Art. 137 of the Criminal Code.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste 1. Art. 19 Abs. 2 ZGB. Der urteilsfähige Entmündigte kann im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte, z.B. für die Erhebung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, durch Vollmachterteilung selbständig einen gewillkürten Vertreter bestellen und mit diesem einen das Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abschliessen (E. 1). 2. Art. 137 StGB. Gewahrsam des Eigentümers bejaht, der sein Portemonnaie in betrunkenem Zustand in einer Telefonkabine liegengelassen hatte (E. 2).

Parole chiave

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imputazione di furto materia tutelare godimento dei diritti civili pena privativa della libertà tutore diritti inerenti alla personalità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 75 IV 143
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, gemäss BGE 75 IV 143 und BGE 78 IV 21 E.
BGE 78 IV 21
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, gemäss BGE 75 IV 143 und BGE 78 IV 21 E.
BGE 88 IV 115
BGE 100 IV 158
Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 100 IV 158, BGE 97 IV 196).
BGE 97 IV 196
Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 100 IV 158, BGE 97 IV 196).
BGE 71 IV 184
So wurde in BGE 71 IV 184 der Gewahrsam in einem Falle bejaht, in dem jemand seine Uhr auf dem Tisch des Rauchersalons eines Schiffes vergass, dies jedoch kurz darauf bemerkte und sofort wusste, wo er sie liegengelassen hatte.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 137 StGB

The court found that the objective elements of theft (Art. 137 StGB) were fulfilled by the accused.

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Sentenze successive che citano questa decisione (65)

6B_1/2024 (2025-11-17)
Conviction of co-perpetration for kidnapping and theft upheld based on sufficiency of indictment and substantial co-perpetrator contributions.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-104%3Ade&number_of_ranks=0#page104) E. 1c/aa; [112 IV 9](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2025 382 (2025-10-23) · be
Review of Theft Dismissal After Federal Supreme Court Remand
«…emden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams, verstanden (BGE 115 IV 104 E. 1c aa); 112 IV 9 E. 2.a); 104 IV 72 E. 1a; 97 IV 196 E. 3a; SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, R…»
6B_909/2024 (2025-04-02)
«…ans le concours, respectivement l'accord de son avocat, qu'il s'agisse de défense obligatoire, privée ou d'office ([ATF 112 IV 9](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_157/2023 (2024-07-23)
«…ant de choix - pour faire valoir les droits relevant de sa personnalité ( ATF 120 Ia 369 consid. 1; cf. également ATF 112 IV 9 consid. 1a). Les droits qui procèdent d'une autorisation de séjour sont considérés comme des droits éminemment personn…»
P/6279/2014 (2023-12-05) · ge
Acquittal in 2014 Break-in Case Due to Incredible Self-Incriminating Evidence
«…20108) consid. 2.1, [115 IV 104](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20IV%20104) consid. 1c/aa, [112 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20IV%209) consid. 2a). La rupture de la possession implique…»
P/13784/2021 (2023-07-24) · ge
Appeal Regarding Theft, Home Invasion, and Deportation Order Breach Convictions
«…La possession ne cesse pas du seul fait que son titulaire ne l'exerce pas temporairement (ATF 115 IV 104 consid 1c/aa ; 112 IV 9 consid. 2a ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1360/2019 du 20 novembre 2020 consid. 2.3.1). Sur le plan subjectif, l'infra…»
6B_1148/2021 (2023-06-23)
«…également celui d'user par lui-même des voies de droit à sa disposition ( ATF 88 IV 111 consid. 2 et 3; v. aussi ATF 112 IV 9 consid. 1a; cf. arrêt 1P.618/2003 du 15 janvier 2004, consid. 1). En matière civile et lorsqu'est en jeu l'exercice de…»
P/16440/2020 (2022-10-07) · ge
Acquittal for Theft Due to Uncorroborated Claims and Inconsistent Testimony
«…'auteur lui-même (ATF [132 IV 108](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=132%20IV%20108) consid. 2.1; [112 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20IV%209) consid. 2a, *in* JdT 1987 IV 5). **1.2.** En l'e…»
P/9841/2019 (2022-08-29) · ge
Theft Conviction Upheld in Delivery Company Embezzlement Case
«…auteur lui-même (ATF [132 IV 108](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=132%20IV%20108) consid. 2.1 ; [112 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20IV%209) consid. 2a, *in* JdT 1987 IV 5). **1.1.3.** Est…»
2022.03.29.sr.1 (2022-03-29) · bl
Reclassification of Embezzlement to Theft and Sentencing Adjustment
«…chherrschaft (gelo- ckerter Gewahrsam) den Gewahrsam nicht aufhebe (BGer a.a.O., Erw. 2.3.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 112 IV 9, Erw. 2a). Eine Sache könne im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen, wobei gemeinhin zwischen gleichgeordnet…»
460.20.293 (2022-03-29) · bl
United States v. Jones (Theft vs. Embezzlement)
«…Sachherrschaft (gelockerter Gewahrsam) den Gewahrsam nicht aufhebe (BGer a.a.O., Erw. 2.3.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 112 IV 9, Erw. 2a). Eine Sache könne im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen, wobei gemeinhin zwischen gleichgeordnet…»
9.2021.100 (2022-03-28) · ti
Ward's Right to Counsel in Guardianship Revocation Proceedings
«…ritto di interporre reclamo contro le decisioni dell’autorità di protezione (art. 450 CC; DTF 120 Ia 369 consid. 1; DTF 112 IV 9 consid. 1b; STF 5A\_10/2007 e 5A\_11/2007 del 23 marzo 2007, consid. 3.2.3; sentenza CDP del 15 luglio 2020, inc. 9.201…»
9.2021.101 (2022-03-28) · ti
Attorney Fee Taxation Over Attorney-Client Contract in Curatorship Case
«…ritto di interporre reclamo contro le decisioni dell’autorità di protezione (art. 450 CC; DTF 120 Ia 369 consid. 1; DTF 112 IV 9 consid. 1b; STF 5A\_10/2007 e 5A\_11/2007 del 23 marzo 2007, consid. 3.2.3; sentenza CDP del 15 luglio 2020, inc. 9.201…»
2022.02.15.sr.2 (2022-02-15) · bl
Mobile Home Theft and Property Damage Convictions Upheld, Sentences Increased
«…., Art. 139 N 15, m.w.H., insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 104 IV 72, 73; 115 IV 104, 106; 112 IV 9; 110 IV 80, 84). Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den allgemeinen Anschauungen und Re…»
SST.2021.108 (2022-01-18) · ag
Co-perpetrator Convicted for Bicycle Theft Using Minor Son
«…vember 2020). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (BGE 112 IV 9 E. 2a; vgl. BGE 100 IV 158). Der neu begründete Gewahr- sam muss nicht notwendigerweise derjenige des Täters sein. Es i…»

Testo completo

Urteilskopf

112 IV 9

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1986 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 19 Abs. 2 ZGB.

Der urteilsfähige Entmündigte kann im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte, z.B. für die Erhebung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, durch Vollmachterteilung selbständig einen gewillkürten Vertreter bestellen und mit diesem einen das Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abschliessen (E. 1).

2. Art. 137 StGB.

Gewahrsam des Eigentümers bejaht, der sein Portemonnaie in betrunkenem Zustand in einer Telefonkabine liegengelassen hatte (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 9

BGE 112 IV 9 S. 9

B. behändigte am 17. September 1984 in einer Telefonzelle das dort zuvor vom angetrunkenen A. liegengelassene Portemonnaie. Im Appellationsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Bern B. des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagen Gefängnis.

B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn bloss wegen Nichtanzeigens eines Fundes bestrafe.

B. ist bevormundet. Ende März 1985 erteilte der Vormund Herrn Fürsprecher X., der den Verurteilten schon vor Obergericht vertreten hatte, die "Erlaubnis", das Urteil des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Mit Schreiben vom 2. April 1985 zog er indessen sein "Einverständnis

BGE 112 IV 9 S. 10

zur Einreichung der Nichtigkeitsklage" zurück, weil B. inzwischen wieder straffällig geworden sei. Dessen ungeachtet meldete Fürsprecher X. am 4. April 1985 die Nichtigkeitsbeschwerde an, und am 3. Februar 1986 reichte er die Beschwerdebegründung ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, gemäss BGE 75 IV 143 und BGE 78 IV 21 E. 1 sei der Bevormundete unabhängig von seinem Vormund berechtigt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben und für diesen Zweck einen Anwalt zu bevollmächtigen. Diese letztere Aussage findet sich indessen in keinem der angeführten Urteile. In beiden Entscheiden ging es um die Frage, ob auch der Vormund zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei und ob er dazu der Zustimmung des Bevormundeten bedürfe. Dagegen wurde nichts darüber gesagt, ob das Mündel entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Vormunds einen Verteidiger beauftragen dürfe. Die Frage bedarf deshalb der Prüfung.

a) Urteilsfähige entmündigte Personen sind nach Art. 19 Abs. 2 ZGB befugt, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (s. auch Art. 410 ZGB). In BGE 88 IV 115 E. 3 hat der Kassationshof entschieden, dass die Rechte, welche der strafrechtlich Verurteilte mit einem Revisionsgesuch nach Art. 397 StGB geltend mache, ihm unzweifelhaft um seiner Persönlichkeit willen zustünden, weshalb sie von ihm nach Art. 19 Abs. 2 ZGB selbständig ausgeübt werden könnten, sofern er urteilsfähig sei; dabei mache es keinen Unterschied aus, ob es sich um die Einreichung eines befristeten Rechtsmittels oder um ein an keine Frist gebundenes Wiederaufnahmegesuch handle. Diese Überlegungen müssen analog für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gelten; auch mit dieser macht der strafrechtlich Verurteilte Rechte geltend, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen.

b) Damit ist allerdings die Frage nicht entschieden, ob der urteilsfähige Entmündigte im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch Vollmachterteilung auch selbständig einen gewillkürten Vertreter bestellen und mit diesem überdies einen das Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abschliessen kann. Sie ist - was die Vollmachterteilung als einseitiges Rechtsgeschäft anbelangt - ohne weiteres zu bejahen (BUCHER, Berner Kommentar, N. 199 und 313 zu Art. 19 ZGB). Die mit Art. 19 Abs. 2 ZGB

BGE 112 IV 9 S. 11

angestrebte Handlungsfreiheit des beschränkt Handlungsfähigen muss aber auch die Befugnis zum selbständigen Abschluss eines Auftrags umfassen, ansonst die prozessuale Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte im Strafprozess illusorisch würde, weil Anwälte als Verteidiger in aller Regel nicht aufgrund einer blossen Vollmacht, sondern nur gestützt auf ein Auftragsverhältnis tätig werden (BUCHER a.a.O. N. 314 zu Art. 19 mit Verweisungen auf die entsprechende kantonale Rechtsprechung).

c) B. konnte somit selbständig Fürsprecher X. einen Auftrag zu seiner Verteidigung und namentlich zur Einreichung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erteilen, sofern er insoweit als urteilsfähig anzusehen ist. Aufgrund des angefochtenen Urteils ist einzig bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1971 unter Vormundschaft steht. Auch geht aus einem psychiatrischen Bericht des Jahres 1977 hervor, dass er an einer Geisteskrankheit, nämlich an einer schleichenden paranoiden Schizophrenie leidet. Dagegen ist weder diesem Gutachten noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, ob die genannte Krankheit der Grund der Bevormundung war. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass B. im kantonalen Verfahren zur Sache sowie zu dem Schadenersatzbegehren des A. einvernommen wurde und dabei durchaus vernünftige Antworten gegeben hat. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, es habe ihm die Urteilsfähigkeit gefehlt, um sich auch über die Tragweite einer Vollmacht- und Auftragserteilung an einen Anwalt zwecks Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren Rechenschaft zu geben. Ist dem aber so, war Fürsprecher X., als er die Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete und begründete, rechtsgültig bevollmächtigt. Demzufolge ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2. In der Sache selbst nahm das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, weil A. den Gewahrsam an seinem Portemonnaie nicht aufgegeben gehabt habe. B. bestreitet dies.

a) Wegnehmen im Sinne des Art. 137 StGB ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 100 IV 158, BGE 97 IV 196). Verlegte oder vergessene Sachen sind nicht gewahrsamslos, solange sie sich in einem der faktischen Herrschaft des Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum (z.B. einer Telefonkabine) befinden, und jener weiss oder sich doch alsbald mit Bestimmtheit

BGE 112 IV 9 S. 12

erinnern kann, wo sie sind. So wurde in BGE 71 IV 184 der Gewahrsam in einem Falle bejaht, in dem jemand seine Uhr auf dem Tisch des Rauchersalons eines Schiffes vergass, dies jedoch kurz darauf bemerkte und sofort wusste, wo er sie liegengelassen hatte. Dagegen wurde der Gewahrsam verneint, wo eine Person, ohne sich dessen gewahr zu werden, Banknoten auf dem Ladentisch eines Geschäftes liegenliess und sich nach Entdecken des Verlustes an den Standort der Banknoten nicht zu erinnern vermochte, sondern an anderer Stelle zu suchen begann (BGE 71 IV 90; in diesem Sinne auch STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl. S. 195 f.; a.M. bezüglich ausserhalb des Zugriffsbereichs vergessener Sachen REHBERG, Grundriss/Strafrecht III S. 33 lit. c).

Eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft lässt den Gewahrsam nicht untergehen (BGE 100 IV 159, BGE 80 IV 153). Der Herrschaftswille, der zur tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit hinzutreten muss, braucht nicht ständig "auf der Wacht zu sein"; durch Schlaf oder Bewusstlosigkeit wird die Fortdauer des einmal begründeten Willens nicht aufgehoben (MAURACH, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 202; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 22. Aufl., N. 30 zu § 242). Das muss analog auch für den Zustand der Trunkenheit gelten.

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass A. sein Portemonnaie in der Telefonkabine liegenliess und sich, als er beim anschliessenden Besuch des Restaurants "Bahnhof" die Konsumation bezahlen wollte, des Verlustes gewahr wurde. Auch realisierte er in diesem Zeitpunkt, dass er im Restaurant "Waldrand" noch im Besitz des Geldbeutels gewesen war, da er damals seine Konsumation bezahlt hatte. Dagegen konnte er sich, als er später bei der Polizei vernommen wurde, nicht mehr daran erinnern, dass er die Telefonkabine aufgesucht hatte. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war der Grund dieser Erinnerungslücke einzig der übermässige Alkoholgenuss. Entsprechend erinnerte sich A. anderntags, als er wieder nüchtern war, an seinen Aufenthalt in der Telefonkabine, nachdem die Polizei ihm gemeldet hatte, dass das Portemonnaie dort von B. behändigt worden sei. Die Annahme des Obergerichts, wonach A. nach "erfolgter Ausnüchterung" sein Erinnerungsvermögen mit Sicherheit auch ohne das Zutun der Polizei wiedererlangt und in der Folge die Suche an der betreffenden Stelle aufgenommen hätte, ist - wie im Entscheid zur

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staatsrechtlichen Beschwerde ausgeführt wurde - sachlich vertretbar. Geht man aber davon aus, kann nicht gesagt werden, der Gewahrsam des A. sei an dem in der Telefonkabine zurückgelassenen Portemonnaie aufgehoben gewesen, als B. dieses an sich nahm. Hat der Beschwerdeführer demnach mit dessen Aneignung fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet, so hat er den objektiven Tatbestand des Art. 137 StGB erfüllt; denn die Wegnahme geschah zumindest ohne den Willen des Geschädigten, und dass es sich um eine fremde Sache gehandelt hat, steht ausser Frage.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.