Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFederal Court on Prohibition of Nova in Debt Enforcement Proceedings Regarding Asset Attachability In a debt enforcement proceeding concerning restrictions on the attachability of assets (Articles 92 and 93 SchKG), the Federal Court confirmed the prohibition of *nova* (new facts and evidence) under Article 79(1) of the Federal Judiciary Act, rejecting new submissions from both the debtor and the cantonal tax authority because they had the opportunity to present them earlier. Although debt enforcement offices and cantonal supervisory authorities must determine the relevant facts ex officio, the parties are still required to cooperate in presenting essential facts and evidence; the authorities are only obliged to conduct independent investigations if objective reasons raise doubts that the parties have fully disclosed the facts, a condition not met in this case. Therefore, the factual findings of the cantonal supervisory authority, based on the parties’ original submissions, remained binding.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG). Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IASentenze successive che citano questa decisione (174)
Testo completo
Urteilskopf
112 III 79
19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. November 1986 i.S. F.
Regeste
Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG).
Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.
Erwägungen ab Seite 80
BGE 112 III 79 S. 80
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG kann vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Auf die vom Rekurrenten - und auch von der kantonalen Steuerverwaltung - neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht einzutreten.
Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE 108 III 12; BGE 107 III 2 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGE 107 II 236). Aus prozessualen Gründen ist zudem - in der Regel - erforderlich, dass die entsprechenden Parteivorbringen bereits vor der ersten kantonalen Instanz erhoben worden sind (vgl. BGE 108 III 12).
Der Rekurrent behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Pflicht zu eigenen Abklärungen
BGE 112 III 79 S. 81
der kantonalen Behörden erfüllt waren. Es bleibt daher bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.