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BGE 112 III 19 Generato dall'IA

Attachment of Self-Employed Income and Subsistence Minimum Calculation

Numero d'incarto BGE 112 III 19
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Attachment of Self-Employed Income and Subsistence Minimum Calculation When the income of a self-employed person is subject to attachment or seizure (Art. 93, 275 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act), business operating costs must first be deducted from the gross income to determine the net income; the attachable or seized amount is the difference between this net income and the debtor's subsistence minimum. The court affirmed that only actually paid or enforced amounts can be included in calculating the minimum subsistence level, ruling that a hypothetical or unpaid/unclaimed rent—such as rent for living with parents or an informal payment to a partner—cannot be considered part of the debtor's essential needs. The Debt Enforcement Office must ex officio determine the necessary operating costs based on business records, or through estimation if none exist, ensuring that only costs indispensable for generating professional income are subtracted, and must calculate these and the disposable income on a monthly average for enforcement purposes.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93, 275 SchKG). Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so sind von seinem Bruttoeinkommen vorerst die Gestehungskosten abzuziehen; die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann (E. 2, 3). Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; daher kann ein nicht bezahlter oder nicht geforderter Mietzins nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (E. 4).

Parole chiave

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calcolo del reddito reddito netto disponibile spese d'esecuzione minimo vitale pagamento del canone di locazione costo d'esercizio

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 98 III 14
BGE 94 III 13
BGE 86 III 16
die Gestehungskosten, gedeckt werden (BGE 86 III 16 und 56, BGE 85 III 39 E.
BGE 85 III 39
die Gestehungskosten, gedeckt werden (BGE 86 III 16 und 56, BGE 85 III 39 E.
ATF 112 III 18
dass der Schuldner den ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen darf (ATF 112 III 18).
BGE 106 III 13
Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Betrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Betrieben, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (BGE 106 III 13 f.).
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Sentenze successive che citano questa decisione (432)

OG ARGVP 1998 3327 (1998-09-29) · ar
Garnishment of Agricultural Direct Payments
«…den und allenfalls jene Monate kompensiert werden, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19). Zum Einkommen eines Landwirts gehören auch die ihm vom Bund ausgerichteten Direktzahlungen. Das Betreibungsamt hat de…»
ZZ.1994.16 (1994-11-29) · so
Seizure of Spousal Maintenance for Health Insurance Premiums
«…nd; daher können nicht bezahlte Krankenkassenprämien nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (vgl. BGE 112 III 19). Zu beachten ist jedoch auch im vorliegenden Fall, dass auf die Verhältnisse im Moment der Pfändung abzustellen ist.…»
ZZ.1988.18 (1988-01-28) · so
Substitute Tax Culpability and Subsistence Minimum Threshold
«…nd Folgerung aus der Absicht des Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das absolut Notwendige zu belassen (BGE 112 III 19).Folgerichtig ist vollstreckungsrechtlich ein Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners nur zulässig, wenn dieser…»
105 2025 61 (2025-07-21) · fr
Debtor Challenges Wage Attachment Calculation Based on Unsubstantiated Expenses
«…yées et dûment justifiées peuvent être intégrées dans le calcul du minimum vital (ATF 121 III 20 ; ATF 120 III 16 ; ATF 112 III 19 ; ATF 111 III 13 ; JdT 1997 II 163 ; JdT 1996 II 179 ; JdT 1988 II 118 ; JdT 1987 II 79). L’Office ne saurait se fonder…»
15.2025.50 (2025-07-10) · ti
Supervising Authority Upholds Garnishment Calculation Despite Minor Deductions
«…Redditi e fabbisogni devono essere accertati d’ufficio alla data dell’esecuzione del pignoramento o del sequestro (DTF 112 III 19 consid. 2/d; 108 III 10 consid. 3; sentenza del Tribunale federale 5A\_16/2011 del 2 maggio 2011, consid. 2.1), ritenut…»
PS250169 (2025-07-03) · zh
Debtor v. Enforcement Office: Wage Garnishment Subsistence Calculation
«…e Beträge benötigt und bezahlt werden. Das heisse, wenn sie benötigt würden, brauche es keinen Zahlungsnachweis. In BGE 112 III 19 beziehe sich das Bundesgericht auf gefor- derte Zahlungen, was bei unbezahlten Mietzinsen die Kündigung zur Folge hätte…»
15.2025.29 (2025-06-25) · ti
Debtor Garnishment Amount Appeal Following Pretrial Detention and Income Discrepancy
«…Redditi e fabbisogni devono essere accertati d’ufficio alla data dell’esecuzione del pignoramento o del sequestro (DTF 112 III 19 consid. 2/d; 108 III 10 consid. 3; sentenza del Tribunale federale 5A\_16/2011 del 2 maggio 2011, consid. 2.1), ritenut…»
A/1271/2025 (2025-06-12) · ge
Salary Seizure Validity Against Minimum Subsistence Standard
«…iteur, et au besoin compenser les mois durant lesquels le débiteur aura perçu moins que le minimum vital (ATF 112 III 19 consid. 2c; WINKLER, op. cit., n° 71 ad art. 93 LP; OCHSNER, op. cit., n° 37 ad art. 93 LP). S'il fait le choix de…»
PS250107 (2025-05-26) · zh
Debtor's Appeal of Subsistence Minimum Calculation in Expired Wage Garnishment Dismissed
«…geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_157/2022 E. 3.4. m.w.H., BGE 112 III 19, E. 4; BGE 121 III 20, E. 3b). Zumindest in den Akten des Be- schwerdeverfahrens fehlt jeglicher Zahlungsnachweis für d…»
A/3586/2024 (2025-05-22) · ge
Debtor's Challenge to Seizure Amount Deemed Inadmissible and Ultimately Valid
«…120 III 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20III%2016) consid. 2c, JdT 1996 II p. 179; ATF [112 III 19](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%2019), JdT 1988 II p. 118; OCHSNER, Commentaire Roman…»
PS250094 (2025-04-22) · zh
Appeal Regarding Garnishment Lifting Dismissed Due to Mootness and Insufficient Substantiation of Expenses
«…Belege sind die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Effektivitätsgrundsatz; BGE 112 III 19, E. 4; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4.2. mit Verweis auf BGE 121 III 20, E. 3b, c; SK SchKG-WINKLER, 4.…»
A/4182/2024 (2025-04-01) · ge
Debtor Garnishment Challenge Regarding Minimum Vital Calculation
«…al du débiteur, et au besoin compenser les mois durant lesquels le débiteur aura perçu moins que le minimum vital (ATF [112 III 19](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%2019) consid. 2c; Winkler, op. cit., n° 71 ad art. 93…»
P/11925/2022 (2025-03-24) · ge
Misappropriation of Seized Assets Upheld Despite Incomplete Seizure Calculation
«…de l'outillage, le loyer professionnel, les frais de déplacement nécessités par l'exercice de la profession, etc. (ATF 112 III 19 consid. 2 et 4 ; L. DALLÈVES / B. FOËX / N. JEANDIN [éds], Commentaire romand : Poursuite et faillite, Bâle 2005, N 163…»
15.2025.3 (2025-03-18) · ti
Income Garnishment Appeal Dismissed Over Arrears vs. Essential Expenses
«…redditi e fabbisogni devono essere accertati d’ufficio alla data dell’esecuzione del pignoramento o del sequestro (DTF 112 III 19 consid. 2/d; 108 III 10 consid. 3; sentenza del Tribunale federale 5A\_16/2011 del 2 maggio 2011, consid. 2.1), ritenut…»
A/3180/2024 (2025-03-13) · ge
Debtors' Seizure Complaint Over Reclassified Company Funds Dismissed
«…participant à la saisie qu'à la péremption de celle-ci et après détermination du montant effectivement saisissable (ATF 112 III 19 cons. 2; arrêts du Tribunal fédéral 5A_328/2013 du 4 novembre 2013 consid. 5.4.1; 5A_16/2011 du 2 mai 2011 consid. 2.2)…»

Testo completo

Urteilskopf

112 III 19

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. März 1986 i.S. A. (Rekurs)

Regeste

Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93, 275 SchKG).

Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so sind von seinem Bruttoeinkommen vorerst die Gestehungskosten abzuziehen; die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann (E. 2, 3).

Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; daher kann ein nicht bezahlter oder nicht geforderter Mietzins nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (E. 4).

Erwägungen ab Seite 20

BGE 112 III 19 S. 20

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach der Rechtsprechung ist die Dauer, für welche der künftige Verdienst des Schuldners in einer bestimmten Betreibung nach Massgabe von Art. 93 SchKG verarrestiert oder gepfändet werden darf, auf ein Jahr beschränkt. Hiebei handelt es sich - weil die zeitliche Beschränkung nicht nur den Schuldner schützt, sondern auch die übrigen Gläubiger, denen die Möglichkeit, ebenfalls auf den Lohn des Schuldners zu greifen, nicht allzulange vorenthalten werden darf - um eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel (BGE 98 III 14 f. E. 1, BGE 94 III 13 E. 2; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 23 N. 42; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 24 N. 71; GILLIÉRON, Poursuites pour dettes ..., S. 170). Deren Verletzung zieht die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsaktes nach sich. Der Schuldner kann sich darauf auch noch im Rahmen des Pfändungsvollzugs berufen (Art. 275 SchKG).

b) Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so gilt es zu berücksichtigen, dass mit den Einnahmen, die dem Schuldner zufliessen, auch die zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Auslagen, d.h. die Gestehungskosten, gedeckt werden (BGE 86 III 16 und 56, BGE 85 III 39 E. 1, BGE 75 III 99f.). Durch Abzug der Gestehungskosten vom Bruttoeinkommen lässt sich das Nettoeinkommen ermitteln; und die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann.

Vergeblich wendet der Rekursgegner gegen diese Betrachtungsweise ein, sie privilegiere jene Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner Leistungen erbringen, deren er zur Erzielung seines Erwerbseinkommens bedarf. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung vielmehr, dass nur das Nettoeinkommen des Schuldners in den Arrest oder die Pfändung einbezogen wird. Die Gestehungskosten, die vom Schuldner zur Erzielung des Erwerbseinkommens aufgewendet werden, bleiben demgegenüber ausser Betracht. Daher hat die Rechtsprechung Gläubiger, welche für die Berufsausübung des Schuldners unerlässliche Güter geliefert haben, in dem Sinne privilegiert,

BGE 112 III 19 S. 21

dass der Schuldner den ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen darf (ATF 112 III 18).

c) Nun kann allerdings der Schuldner nicht nach eigenem Gutdünken den Betrag bestimmen, den er für die Erzielung seines Erwerbseinkommens als notwendig erachtet. Vielmehr hat das Betreibungsamt aufgrund der Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb diesen Betrag festzustellen. Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Betrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Betrieben, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (BGE 106 III 13 f.).

Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen nur die für die Erzielung des Erwerbseinkommens unerlässlichen Kosten (BGE 85 III 40 E. 3). Bruttoeinkommen und Gestehungskosten wie auch das durch Substraktion ermittelte Reineinkommen sind auf den monatlichen Durchschnitt umzurechnen. Ebenso ist der monatliche Durchschnitt des Notbedarfs zu bestimmen, so dass sich schliesslich - wie dargelegt - der jeden Monat mit Arrest zu belegende oder zu pfändende Betrag ergibt (BGE 86 III 57, BGE 85 III 40 E. 3). Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach erst nach Ablauf eines Jahres allfällige Überschüsse auszuweisen seien, ist deshalb unzulässig.

Das durchschnittliche Monatsbetreffnis, welches anfällt, hat das Betreibungsamt entgegenzunehmen und der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben (Art. 9 SchKG). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Jahres, während welchem verarrestiert oder gepfändet wird, erfolgen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 77 III 116 Nr. 29, BGE 75 III 100, 69 III 54 f. E. 2).

d) Die tatsächlichen Feststellungen, die zur Ermittlung des verarrestierbaren oder pfändbaren Erwerbseinkommens führen, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu treffen (BGE 108 III 12 E. 3, BGE 106 III 13 E. 2, BGE 102 III 15 E. 4).

3. Um den Arrestbefehl des Bezirksgerichtspräsidenten zu vollziehen, muss also das Betreibungsamt feststellen, wie hoch der unabdingbare Aufwand des Schuldners ist, damit dieser als Architekt Erwerbseinkommen erzielen kann. Für Betätigungen des Schuldners, die nichts zur Erhöhung seines Erwerbseinkommens beitragen, können dem Schuldner keine vom Bruttoeinkommen abziehbaren Gewinnungskosten zugestanden werden.

BGE 112 III 19 S. 22

Im Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts wird ein monatliches Betreffnis von Fr. 816.60 für Büromiete (inbegriffen die Heizungskosten) erwähnt. Auf den ersten Blick scheint es, dass diese Miete tatsächlich den Gestehungskosten im erwähnten Sinne zuzurechnen ist; doch wird das Betreibungsamt dies noch genau prüfen müssen. Dasselbe gilt für die von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde genannten Fotokopien, für welche der durchschnittliche Aufwand pro Monat festzustellen ist. Sodann wird das Betreibungsamt feststellen müssen, in welchem Umfang der Schuldner überhaupt auf Leistungen Dritter angewiesen ist, um seinen Beruf als Architekt ausüben und insbesondere den Auftrag X. ausführen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage - Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag - Dritte ihre Leistungen gegenüber dem Schuldner erbringen. Auch für diese Leistungen ist ein monatlicher Durchschnitt zu ermitteln, so dass schliesslich insgesamt die durchschnittlichen Gestehungskosten pro Monat festgestellt werden können.

Auf der anderen Seite ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Schuldners festzustellen. Hier geht es um das Honorar, welches er Anfang April 1985 aus dem Auftrag X. noch zugut hatte, bzw. um den Betrag, den er jeden Monat aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit als Architekt erwarten konnte. Wie oben ausgeführt, ist von diesem Monatsdurchschnitt des Ertrags der Monatsdurchschnitt des Aufwands abzuziehen, so dass das Nettoeinkommen feststeht, welches seinerseits - nach Abzug des Notbedarfs - die Berechnung des verarrestierbaren bzw. pfändbaren Betrags erlaubt.

4. Die kantonalen Behörden haben ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 962.90 festgestellt. An dieser Feststellung beanstandet der Rekurrent, dass ihm kein Betrag für Wohnungs- oder Zimmermiete gutgeschrieben worden ist. Indessen ist von den kantonalen Instanzen festgestellt worden, dass dem Rekurrenten bei seinen Eltern ein Zimmer zur Verfügung steht, für dessen Benützung er keine Miete zu entrichten braucht. Bezüglich eines Mietzinses, den der Schuldner - wie er vor Bundesgericht geltend macht - seiner Freundin entrichtet, ist von den kantonalen Behörden nichts festgestellt worden. Die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse sind für das Bundesgericht verbindlich; der Rekurrent behauptet nicht und beweist nicht, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wären oder offensichtlich

BGE 112 III 19 S. 23

auf Versehen beruhten (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).

Im übrigen ist der Rekurrent von Gesetzes wegen offensichtlich nicht verpflichtet, durch Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete an den Lebensunterhalt seiner Freundin beizutragen. Eine hypothetische Zimmermiete zugunsten seiner Eltern anderseits kann - mit dem Argument, es könne nun wirklich niemand gratis wohnen - nicht anerkannt werden. Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; deshalb sind nicht einmal von Rechtes wegen geschuldete Alimente in die Berechnung des Notbedarfs einzubeziehen, wenn der Schuldner diese nicht wirklich bezahlt (BGE 109 III 56 E. 2c, 84 III 31). Infolgedessen haben die kantonalen Aufsichtsbehörden zu Recht einem Mietzins, den der Rekurrent tatsächlich nicht bezahlt oder der von ihm nicht gefordert wird, keine Rechnung getragen.