Bank Opposition to Document Transfer and Sealing Dispute
Sintesi Legislator
Generato dall'IABank Opposition to Document Transfer and Sealing Dispute In a legal assistance request from Bremen prosecutors concerning a German national, a bank submitted photocopies of the demanded business records with a request for sealing and storage, opposing their transmission to Germany. The local prosecuting authority ordered the seizure but indicated the documents would be forwarded to Bremen, which the cantonal court upheld. The Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the alleged failure to seal the documents, reasoning that the petitioners had not raised the sealing issue at the appellate canton level, thus lacking a final cantonal decision. Furthermore, even on the merits, the court found the sealing request unfounded because the bank, as the possessor, had ample time to compile the documents itself and redact third-party names, differentiating this case from situations where immediate seizure necessitates sealing to protect the possessor's right to participate in the sorting process and segregate irrelevant documents.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 9 IRSG, Art. 69 Abs. 2 und 3 BStP. Siegelung im Verfahren betreffend Rechtshilfe in Strafsachen.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision, cited in the context of the sealing requirement, is mentioned alongside Art. 69 BStP regarding the sealing of seized documents.
Sentenze successive che citano questa decisione (15)
Testo completo
Urteilskopf
111 Ib 50
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1985 i.S. Bank X und Y gegen Obergericht des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 9 IRSG, Art. 69 Abs. 2 und 3 BStP.
Siegelung im Verfahren betreffend Rechtshilfe in Strafsachen.
Sachverhalt ab Seite 51
BGE 111 Ib 50 S. 51
Die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchte die schweizerischen Behörden in einem Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Y um Rechtshilfe, vor allem durch Beschlagnahme von Unterlagen über seinen Geschäftsverkehr mit der Bank X, Niederlassung Luzern. Die Bank stellte dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land Fotokopien der verlangten Akten zu mit der Bemerkung, sie seien zu versiegeln und aufzubewahren, da die Weiterleitung nach Deutschland nicht gewünscht werde. Daraufhin erliess das Amtsstatthalteramt eine Verfügung betreffend Beschlagnahme der ihm von der Bank übergebenen Akten, in der darauf hingewiesen wurde, dass diese Akten den Strafbehörden von Bremen übergeben werden müssten. Die Bank und Y erhoben Rekurs beim Obergericht, das ihn abwies. Dagegen führen sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die beschlagnahmten Papiere entgegen ihrem Antrag nicht versiegelt worden seien. Sie berufen sich auf Art. 9 IRSG in Verbindung mit dem dort angeführten Art. 69 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP).
a) Die Frage der Versiegelung der beschlagnahmten Akten haben die Beschwerdeführer im kantonalen Rekursverfahren nicht aufgeworfen. Es fehlt somit in diesem Punkt an einem letztinstanzlichen Entscheid, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Hieran ändert nichts, dass der Vertreter der Beschwerdeführer erst während des Laufs der Frist für die Anrufung des Bundesgerichts bemerkt haben will, dass die Akten entgegen dem vor erster Instanz gestellten Antrag nicht versiegelt wurden. Er hätte die Akten durchaus schon vor der Einreichung des Rekurses an das Obergericht konsultieren können.
b) Der Einwand wäre im übrigen auch der Sache nach unbegründet. Die Versiegelung könnte höchstens vom Besitzer der Papiere verlangt werden und nicht auch vom Angeschuldigten, der nicht gleichzeitig Besitzer ist (Art. 69 Abs. 3 BStP). Der Antrag hätte daher nur von der Bank gestellt werden können. Die Versiegelung bezweckt, dem Besitzer zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere durch die Behörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe von Akten zu beantragen, die für die
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Untersuchung nicht von Bedeutung sein können (Art. 69 Abs. 2 und 3 BStP). Sie ist demnach immer dann geboten, wenn die Beschlagnahme von Papieren ohne Vorankündigung erfolgt und der Besitzer ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für die Untersuchung wesentlich sein könnte und was nicht. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Der Bank wurde ausreichend Zeit eingeräumt, um die mit den Konten des Angeschuldigten zusammenhängenden Unterlagen selbst zusammenzustellen, und es wurde ihr sogar ermöglicht, Namen von Drittpersonen abzudecken, die nach ihrem Dafürhalten für die Untersuchung belanglos sind. Es ist daher unerfindlich, welche Rechte sie nach Versiegelung in einem Entsiegelungsverfahren noch ausüben möchte. Sie legt dies denn auch nicht dar und hat es namentlich unterlassen, konkret zu sagen, welche der ihr bestens bekannten Papiere allenfalls von der Übermittlung an die deutschen Behörden ausgenommen werden sollten.