Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 111 IA 273 Generato dall'IA

Federal Court: No Prior Hearing Required for Immediate Procedural Fine if Appeal Re-examination is Available

Numero d'incarto BGE 111 IA 273
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Court: No Prior Hearing Required for Immediate Procedural Fine if Appeal Re-examination is Available An attorney was fined CHF 50 for "trölerei" (dilatoriness) by a district court commission after phoning in to announce his absence from a scheduled criminal hearing that he had previously requested be postponed, without providing any explanation for his failure to appear. The attorney claimed a violation of the right to be heard (Art. 4 BV) because he was not given the opportunity to explain his absence before the fine was imposed. The Federal Court rejected the appeal, reasoning that while the right to be heard is generally indispensable, the immediate imposition of a disciplinary fine for evident procedural misconduct—such as failing to appear at a requested hearing—does not necessitate prior consultation if the decision can be freely re-examined via an appeal (Rechtsmittel) allowing full *ex post facto* opportunity for the fined party to present contrary arguments, which was the case under the applicable cantonal procedural law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; rechtliches Gehör. Ordnungsbusse wegen Nichterscheinen eines Anwalts zu einem Gerichtstermin; Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Parole chiave

Generato dall'IA
audizione o interrogatorio violazione dei diritti procedurali multe disciplinari procedura gratuita procedimento pregiudiziale d'urgenza decisione motivata

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 4 BV
The provision is cited in the reasoning to establish the minimum standard of the right to be heard, which is the core issue of the appeal.
Art. 90 Abs. 2 lit. b OG
4 BV standhält (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG).
Art. 6 EMRK
Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 6 EMRK verschafft keine weitergehenden Rechte als Art.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision governs court costs, which are levied in the final order upon dismissal of the appeal.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 109 Ia 178
BGE 105 Ia 196
ob ein die volle Überprüfung gestattendes Rechtsmittel gegeben ist (BGE 105 Ia 196 f., mit Hinweisen).
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The provision is cited in the reasoning to establish the minimum standard of the right to be heard, which is the core issue of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs court costs, which are levied in the final order upon dismissal of the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (46)

BGE 150 I 174
Cost Order Against Non-Party Legal Representative in Remand Decision Qualifies as Final Appealable Decision and Violates Right to Be Heard
«…nktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits BGE 150 I 174 S. 183 aus den Akten ergibt ([BGE 111 Ia 273](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-111-Ia-273#page273) E.…»
5A_270/2025 (2025-10-30)
Debt enforcement: fine for vexatious supervisory complaint quashed for failure to substantiate repeated identical arguments under Art. 20a para. 2 no. 5 SchKG
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F150-I-174%3Ade&number_of_ranks=0#page174) E. 4.3.3; [111 Ia 273](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_681/2024 (2025-04-04)
«…on_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-11%3Ade&number_of_ranks=0#page11) E. 5.3; [111 Ia 273](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_179/2023 (2024-06-04)
«…ine disziplinarische Sanktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits aus den Akten ergibt ( [BGE 111 Ia 273](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_142/2022 (2023-08-25)
Confiscation of real estate after criminal conviction violates non-party owners' right to be heard before the act's unlawfulness is finally decided.
«…geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen ( BGE…»
6B_270/2021 (2022-10-05)
«…geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39 ). Entscheidend ist, ob dem Betr…»
2C_259/2021 (2021-11-30)
«…geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen ( BGE…»
8C_469/2019 (2019-10-30)
«…weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39 ). Entscheidend ist, ob d…»
9C_162/2019 (2019-05-29)
Disability pension denial upheld; post-appeal unilateral expert inquiry violates right to be heard
«…weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39 ). Entscheidend ist, ob d…»
BGE 144 I 11
«…geht, lässt sich nicht generell, BGE 144 I 11 S. 18 sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39 ). Entscheidend ist, ob d…»
8C_502/2017 (2017-11-30)
«…weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39 ). Entscheidend ist, ob d…»
2C_807/2015 (2016-10-18)
«…dieses Recht geht, lässt sich dabei nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen ( BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 136 I 39 ]). Entscheidend ist, ob…»
5A_378/2014 (2014-06-30)
«…ontenu et la portée en fonction de la situation concrète et des intérêts en présence ( ATF 123 I 63 consid. 2d p. 68; 111 Ia 273 consid. 2b p. 274). Selon la nature de l'affaire, le contenu et l'étendue du droit d'être entendu peuvent varier. Il n…»
8C_269/2013 (2014-02-25)
«…aîtresse est qu'il faut permettre à une partie de pouvoir mettre en évidence son point de vue de manière efficace ([ATF 111 Ia 273](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_691/2013 (2013-12-26)
«…aîtresse est qu'il faut permettre à une partie de pouvoir mettre en évidence son point de vue de manière efficace ( ATF 111 Ia 273 consid. 2b p. 274; 105 Ia 193 consid. 2b/cc p. 197). 2.2. En l'espèce, c'est sans arbitraire que la juridiction can…»

Testo completo

Urteilskopf

111 Ia 273

48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. November 1985 i.S. Dr. X gegen Gerichtskommission See und Kantonsgericht (Rekurskommission) des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör.

Ordnungsbusse wegen Nichterscheinen eines Anwalts zu einem Gerichtstermin; Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Sachverhalt ab Seite 273

BGE 111 Ia 273 S. 273

Rechtsanwalt Dr. X. war von dem in Untersuchungshaft befindlichen jugoslawischen Staatsangehörigen N.A. als Verteidiger in dessen Strafsache bestimmt. Ein ursprünglich für den 12. April 1984 vorgesehener Gerichtstermin des Bezirksgerichts See (Kanton St. Gallen) wurde auf Wunsch des Verteidigers auf den 10. Mai 1984 verschoben. Da der Haftbefehl bis zum 15. April 1985 befristet war, von einer Haftverlängerung jedoch abgesehen werden sollte, wurde N.A. am 14. April aus der Haft entlassen und aus der Schweiz ausgeschafft. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte von der Pflicht zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung befreit wurde. Dem Verteidiger, der von diesen Vorgängen keine Kenntnis hatte, wurde durch einen nachträglichen Vermerk auf einer zweiten Vorladung mitgeteilt, dass der Angeschuldigte von der Teilnahmepflicht an der Verhandlung dispensiert sei. Am Vormittag des 10. Mai 1984 teilte der Verteidiger der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts See telefonisch mit, er werde an der auf 15.15 Uhr festgesetzten Verhandlung in Sachen N.A. nicht teilnehmen. Die Gerichtskommission See behandelte die Strafsache gleichwohl und verurteilte den Angeklagten zu 11 Wochen Gefängnis, 5 Jahren

BGE 111 Ia 273 S. 274

Landesverweisung und erklärte eine früher verhängte Strafe als vollstreckbar. Im gleichen Urteil auferlegte sie dem Verteidiger wegen Trölerei eine Ordnungsbusse von Fr. 50.--.

Der Verteidiger focht das Urteil, soweit es die ihm auferlegte Ordnungsbusse betraf, rechtzeitig mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen an. Die Rekurskommission verwarf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung und stellte fest, es sei aufgrund der Umstände nicht willkürlich gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers als Trölerei zu werten und ihm eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Dementsprechend wurde die Beschwerde kostenfällig abgewiesen.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch das massgebende kantonale Verfahrensrecht umschrieben. Sind die kantonalen Vorschriften ungenügend, greift der unmittelbar aus Art. 4 BV fliessende bundesrechtliche Minimalanspruch Platz.

Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf das kantonale Recht. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vor Art. 4 BV standhält (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG). Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 6 EMRK verschafft keine weitergehenden Rechte als Art. 4 BV (BGE 109 Ia 178). Eine gesonderte Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK erübrigt sich daher.

b) Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorab aufgrund der Verfahrensart (Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren), sondern nach der konkreten Interessenlage im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist das Bedürfnis des Privaten, gehört zu werden, welches dort besonders intensiv ist, wo die Gefahr der Beschwerung durch einen staatlichen Hoheitsakt besteht. Ferner ist der Dringlichkeit und der Tragweite der Anordnung Rechnung zu tragen; im weitern ist namentlich von Bedeutung, ob der angefochtene Entscheid frei in Wiedererwägung gezogen werden kann bzw. ob ein die volle Überprüfung gestattendes Rechtsmittel gegeben ist (BGE 105 Ia 196 f., mit Hinweisen).

BGE 111 Ia 273 S. 275

c) Disziplinarfehler im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens werden im Normalfall durch das Prozessgericht "séance tenante" geahndet. Je nach Art des Sachverhalts können Inhalt und Umfang des Gehörsanspruches variieren. Soll bloss eine Busse zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden, erwächst der Gehörsanspruch nicht aus dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des Betroffenen, sondern höchstens aus der allfälligen Notwendigkeit zur Sachabklärung. Wird beispielsweise mutwillig oder trölerisch prozessiert, in den Rechtsschriften oder in den Parteivorträgen der gebotene Anstand missachtet, ein Termin nicht eingehalten, ergibt sich mithin der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des Betroffenen selbst, so vermag eine zusätzliche Anhörung in der Regel den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen. In solchen Fällen erübrigt es sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dem Betroffenen vorgängig des Disziplinarentscheids Gehör zu gewähren. Dies zumal dann, wenn der Entscheid frei in Wiedererwägung gezogen werden kann bzw. ein die volle Überprüfung gestattendes Rechtsmittel gegeben ist, so dass sich der Gebüsste im nachhinein vollumfänglich Gehör verschaffen kann. In diesem Sinne ist der in SJZ 1981, S. 188, wiedergegebene Brief des Bundesgerichtspräsidenten zu präzisieren.

d) Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Sitzung vom 10. Mai 1984, welche auf sein Betreiben angesetzt worden war, ferngeblieben. Die Gerichtskommission legte dem Beschwerdeführer im Bussenentscheid zur Last, durch die von ihm veranlasste Verschiebung das Verfahren unnötig verzögert, d.h. den Strafverfolgungsbehörden die speditive Erledigung erschwert zu haben, ohne daraus irgendwelchen prozessualen Nutzen zu ziehen. Diese Auffassung war im damaligen Zeitpunkt naheliegend, nachdem der Beschwerdeführer zwar am Vormittag des Verhandlungstages sein Ausbleiben angekündigt hatte, jedoch ohne irgendwelche Erklärung. Unter diesen Umständen war die Gerichtskommission nicht gehalten, sich vor Ausfällung der Busse von Fr. 50.-- beim Beschwerdeführer nach den Gründen des Ausbleibens zu erkundigen. Anderes würde nach dem in lit. c Gesagten höchstens dann gelten, wenn der Bussenbeschluss nicht frei in Wiedererwägung gezogen bzw. mit einem die volle Überprüfung gestattenden Rechtsmittel angefochten werden konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Art. 194 Abs. 6 des st. gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege (ZPO), der gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die

BGE 111 Ia 273 S. 276

Strafrechtspflege auch für das Strafverfahren gilt, gibt nämlich dem Gebüssten die Möglichkeit, sich zu entschuldigen, womit nach der vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Darstellung des Kantonsgerichts nicht eine Entschuldigung im umgangssprachlichen Sinne gemeint ist, sondern das Vorbringen von Einwänden gegen die Busse, welche gegebenenfalls zu einer Abänderung oder einem Widerruf des Bussenerkenntnisses führen können. Mit einer solchen Regelung wurde dem Gehörsanspruch im vorliegenden Fall genügend Rechnung getragen.