Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 111 IV 151 Generato dall'IA

Incitement to Crime and Violence via Public Poster Content Upheld

Numero d'incarto BGE 111 IV 151
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Incitement to Crime and Violence via Public Poster Content Upheld A person was apprehended while publicly glueing a poster onto a street sign that implicitly called for "actions" like arson, shattered glass, butyric acid attacks, and threats—previously employed tactics against inner-city construction interests—urging "Autonomous (Brain-) Cells" to continue their "work" and "let your imagination run wild" to prevent peace for "profiteers." The court upheld the conviction for a public incitement to crimes and violence (Art. 259 para. 1 and 2 SCC), reasoning that incitement does not require explicitly naming the offense but is satisfied if the text, viewed in its overall context by an ordinary reader, clearly seeks to influence recipients to commit recognizable crimes or violent misdemeanors against property, creating a public safety risk (Gefährdungsdelikt) the moment it is publicly displayed; furthermore, this interpretation does not violate the constitutional right to freedom of expression or Art. 10 ECHR, as that right is conditioned by legal restrictions necessary for public security and the existing criminal law provisions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB. Art. 10 EMRK. 1. Aufforderung zu Verbrechen bzw. Vergehen mit Gewalttätigkeit durch Aufkleben entsprechender Plakate auf öffentlichem Grund (E. 1-3). 2. Frage der verfassungskonformen und Art. 10 EMRK entsprechenden Auslegung (E. 6).

Parole chiave

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pubblica istigazione a delinquere libertà d'espressione delitto contro i beni restrizione di diritto pubblico della proprietà incendio intenzionale sicurezza pubblica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 99 IV 94
Wie das Bundesgericht in Auslegung dieser letzteren Bestimmung entschieden hat, bedarf es zur Annahme einer Aufforderung einer Äusserung von einer gewissen Eindringlichkeit, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen (BGE 99 IV 94, BGE 97 IV 105).
BGE 97 IV 105
Wie das Bundesgericht in Auslegung dieser letzteren Bestimmung entschieden hat, bedarf es zur Annahme einer Aufforderung einer Äusserung von einer gewissen Eindringlichkeit, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen (BGE 99 IV 94, BGE 97 IV 105).
BGE 97 IV 109
259 StGB umschreibt ein Gefährdungsdelikt, und dieses ist mit der Aufforderung vollendet (BGE 97 IV 109; Hafter, a.a.O., S.
BGE 107 IV 210
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision must have been used in the dispositive to order the payment of court costs, which is standard practice when dismissing an appeal.

Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB

This is the article under which the appellant was convicted, and the Federal Tribunal upheld the conviction, applying the interpretation of this provision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (32)

6B_924/2023 (2025-08-26)
Public incitement to murder via political banner, media privilege, and ex officio compensation reassessment.
«…dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet ([BGE 111 IV 151](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/14285/2023 (2024-07-23) · ge
Partial Affirmation of Conviction with Acquittal on Defamation and Imposition of Therapeutic Measure and Expulsion
«…re devant cependant pouvoir être déduite par un lecteur non prévenu du contenu ou du contexte de l'appel (ATF 111 IV 151, consid. 1a). 3.2.1. L'art. 173 ch. 1 CP réprime le comportement de celui qui, en s'adressant à un tiers, au…»
P/14285/2023 (2024-04-19) · ge
Criminal Responsibility Excluded by Schizoaffective Disorder; Therapeutic Measure Ordered
«…tte dernière devant cependant pouvoir être déduite par un lecteur non prévenu du contenu ou du contexte de l'appel (ATF 111 IV 151 consid. 1a). 1.1.2. Quiconque, en s'adressant à un tiers, accuse une personne ou jette sur elle le soupçon de tenir un…»
SK 2022 424 (2024-02-12) · be
Public Incitement to Crime by Displaying "KILL ERDOGAN" Banner at Demonstration
«…nd eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss…»
SB220169 (2024-01-22) · zh
Prosecutor v. Acquitted Incitement Defendants and Convicted Drug Defendant Appeal
«…Art. 198 StGB). 2.2. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die bundesgerichtliche Praxis, namentlich in den Entscheiden BGE 111 IV 151 und 6B_288/2019, auf welche sich auch die Anklagebehörde im Berufungsverfahren bezieht (Urk. 75 S. 6), sowie die Lehre…»
SK.2023.4 (2023-07-03)
Acquittal for Provocation: Free Speech Over Military Duty Evasion
«…G, Basler Kommentar, 4e éd. 2019, N 17 ad art. 276 CP; ATF 97 IV 104, JdT 1972 IV 59, consid. 3/b ; ATF 111 IV 151, JdT 1985 IV 147, consid. 3; ATF 99 1V 92, JdT 1974 IV 50, consid. 1b.) 3.1.4 Ce sont également des infracti…»
Jug.2022.142 (2022-04-01) · vd
Racism Conviction Overturned Due to Lack of Public Incitement
«…au crime ou à la violence réalisée par le collage d'une affiche sur un panneau de signalisation en ville de Zurich (ATF 111 IV 151). Est public l'envoi de 432 lettres, donc à un grand cercle de destinataires (ATF 123 IV 202 consid. 4c p. 210), de mêm…»
RR.2019.81 (2020-01-20)
Switzerland Grants International Request for Data Seizure in Racial Discrimination Probe
«…nst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Ver- trauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1; 111 IV 151 E. 2; SCHLEI- MINGER METTLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 22 ff. zu Art. 261bis StGB). Das R…»
6B_288/2019 (2019-07-08)
«…dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet ( BGE 111 IV 151 E. 3). 2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft unter Berücksic…»
SB.2017.6 (2018-12-18) · bs
Negligent Fire Causation and Incitement Appeal
«…cheidend ist, wie die Aufforderung im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser oder Zuhörer verstanden wird (BGE 111 IV 151 E. 1a). Ein Teil der Lehre - darunter Stratenwerth/Bommer - verlangt eine eindeutige Aufforderung in dem Sinne, dass ih…»
SK2 2015 32 (2016-02-09) · gr
Public Prosecutor v. Speaker on Biblical Condemnation of Homosexuality
«…l/Vest, a.a.O., N 5 zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Aufforderung über- haupt wahrgenommen wird (BGE 111 IV 151 E. 3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 259 StGB Vorsatz voraus. c/aa) Der inkriminierte Sachverhalt betrifft die Wi…»
SK2 2015 33 (2016-02-09) · gr
Public Official's Death Penalty Remarks Not Criminal Incitement
«…l/Vest, a.a.O., N 5 zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Aufforderung über- haupt wahrgenommen wird (BGE 111 IV 151 E. 3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 259 StGB Vorsatz voraus. c/aa) Der inkriminierte Sachverhalt betrifft die Wi…»
AS.2011.19 (2012-05-09) · bs
Incitement to Violence vs. Political Speech in Television Interview
«…etwa als Aufforderung zur Verweigerung der Militärdienstpflicht, genüge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 111 IV 151 E. 1a, Appellationsbegründung S. 2). Die Staatsanwaltschaft verweist weiter unter Bezugnahme auf BGE 99 IV 92 E. 1b dar…»
BB.2010.100 (2010-11-16)
Election Poster Insulting Foreign State Justifies Provisional Seizure
«…public, lorsque le message est véhiculé par la presse écrite ou parlée ou par une campagne d'affichage (ATF 111 IV 151) ou encore lorsqu'il est largement diffusé, par exemple, par des lettre circulaires (ATF 123 IV 202 consid. 4c p.…»
SK.2007.4 (2009-06-01)
Terrorist Website Administrators Convicted
«…sa forme, à influencer la volonté des destinataires et à les engager à accomplir des actes déterminés (ATF 111 IV 151 consid. 1a; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, op. cit., n° 1.1 ad art. 259 CP; CORBOZ, op. cit., n° 1 ad art. 259 CP). L’au…»

Testo completo

Urteilskopf

111 IV 151

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1985 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB. Art. 10 EMRK.

1. Aufforderung zu Verbrechen bzw. Vergehen mit Gewalttätigkeit durch Aufkleben entsprechender Plakate auf öffentlichem Grund (E. 1-3).

2. Frage der verfassungskonformen und Art. 10 EMRK entsprechenden Auslegung (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 151

BGE 111 IV 151 S. 151

A.- Am 9. Dezember 1982, 00.30 Uhr, wurde S. am Predigerplatz in Zürich von Beamten der Stadtpolizei angetroffen, als er im Begriffe war, das Plakat "Abbruchstop am Tessinerplatz!!!" auf eine Strassensignalisationstafel zu kleben. Er hatte 15 weitere gleichartige Plakate auf sich, die bereits mit Fischkleister behandelt und somit zum Aufkleben vorbereitet waren.

Der Plakattext lautete (auszugsweise):

"ES WEIHNACHTET IN DER STADT ... und so haben die aktionen der

letzten zeit - brand anschläge, scherben, buttersäure, drohungen, etc.

- in zusammenhang mit dem abbruch am TESSINERPLATZ erste erfolge

gezeigt. die geschäftlimacher der innenstadt (CITY-VEREINIGUNG), die

fürchten, dass ihr weihnachtsbusiness zum (stink-) bombengeschäft wird,

haben sich für einen abbruchstop am TESSINERPLATZ eingesetzt - bis zum

24. dezember, so wollen sie unser stillhalten erschwindeln."

BGE 111 IV 151 S. 152

"... WIR MEINEN: KEINE RUHE FUER LEERE VERSPRECHUNGEN! die angst der

ist unsere chance. LASST WEITERHIN EURE FANTASIE WALTEN!"

"AUTONOME (GEHIRN-) ZELLEN AN DIE ARBEIT!"

B.- Am 6. April 1984 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich S. wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB) sowie wegen eines weiteren Deliktes zu sechs Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zu einem eigenen Urteil vom 26. April 1983.

C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit im Sinne des Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB müsse so beschaffen sein, dass sie als solche schon den öffentlichen Frieden störe; sie müsse deshalb explizit auf die Begehung von Delikten gerichtet sein, und dies müsse unzweideutig und unmissverständlich schon im Wortlaut der Aufforderung zum Ausdruck kommen. Der Text des mit dem Titel "Abbruchstop am Tessinerplatz!!!" versehenen Plakats enthalte keine solche Aufforderung. Das Obergericht habe sich denn auch zur Begründung seines Urteils mit einer Konstruktion eines Gesamtzusammenhangs behelfen müssen, wobei die von ihm konstruierten Bezüge und Zusammenhänge zwischen einzelnen Passagen und die aus dem Plakat abgeleiteten Schlussfolgerungen in keiner Weise zwingend seien. Sie seien gegenteils willkürlich, was bereits mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt worden sei. Es gebe Interpretationen des Plakates, die um ein vieles vernünftiger seien.

a) Der in Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB verwendete Begriff der "Aufforderung" ist kein anderer als der im verwandten Tatbestand der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflicht (Art. 276 StGB) enthaltene. Wie das Bundesgericht in Auslegung dieser letzteren Bestimmung entschieden hat, bedarf es zur Annahme einer Aufforderung einer Äusserung von einer gewissen Eindringlichkeit, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen (BGE 99 IV 94, BGE 97 IV 105). Ein solcher Appell muss jedoch das Delikt, zu dessen

BGE 111 IV 151 S. 153

Begehung aufgerufen wird, nicht explizit, d.h. mit Namen nennen (Hafter, BT I S. 452; Logoz, BT II S. 559; offenbar anderer Meinung Stratenwerth, 3. Aufl., BT II S. 201). Es genügt, wenn für den unbefangenen Leser aus dem Text des Aufrufs erkennbar ist, auf was für ein Verbrechen oder Vergehen der Täter abzielt. Das aber kann sich aus dem Gesamtzusammenhang jenes Appells ergeben. Entsprechend hat denn auch der Kassationshof in einem den Art. 276 StGB betreffenden Anwendungsfall auf den gesamten Zusammenhang des Textes abgestellt und selbst eine in Frageform gehaltene Äusserung als Aufforderung zur Verweigerung der Militärdienstpflicht genügen lassen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Dezember 1973 i.S. F. und Kons.). Es besteht kein Grund, Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB insoweit enger zu fassen.

b) Geht man vom Text des Flugblatts aus, das der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 am Predigerplatz in Zürich auf eine Signalisationstafel geklebt hat, so kann kein Zweifel bestehen, dass damit namentlich zur Begehung von Brandanschlägen, Sachbeschädigungen usw., d.h. zu "Aktionen" aufgerufen wurde, wie sie nach dem ausdrücklichen Hinweis im Plakattext in "der letzten Zeit" durchgeführt wurden, um den "Geschäftemachern der Innenstadt", den "Bonzen" Angst einzujagen. Mit dem Appell an die "Autonomen (Gehirn-)Zellen", sich an die "Arbeit" zu machen, wurden die Leser eindringlich aufgerufen, erneut in gleicher oder ähnlicher Art vorzugehen, um jenen "Geschäftemachern" keine Ruhe zu lassen. Das war für den unbefangenen Leser des Textes ohne weiteres erkennbar. Dieser wurde damit - wie die Vorinstanz zutreffend annahm - zu Verbrechen bzw. zu Vergehen mit Gewalttätigkeiten zumindest gegen Sachen aufgerufen, und es wurde nicht bloss eine Billigung solcher Aktionen zum Ausdruck gebracht. Dass unter den bereits durchgeführten Aktionen auch die Verwendung stinkender Buttersäure erwähnt wurde, ändert am Gesagten nichts. Auch wenn in der Verwendung eines solchen Mittels keine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes liegen sollte, bleibt jedenfalls die Tatsache bestehen, dass der Aufruf Brandanschläge und Sachbeschädigungen einschloss, die zweifellos Delikte darstellen, zu deren Begehung nach Art. 259 StGB nicht ungestraft öffentlich aufgefordert werden darf.

2. Die Aufforderung war zudem eine öffentliche, hat doch der Beschwerdeführer das Plakat in Zürich auf dem Predigerplatz auf eine dortige Strassensignalisationstafel aufgeklebt, wo es von einem unbestimmten Personenkreis gesehen und gelesen werden

BGE 111 IV 151 S. 154

konnte. Dass - wie S. meint - der Auffordernde die "Frechheit" haben müsse, selber öffentlich aufzutreten, verlangt Art. 259 StGB nicht. Das Gesetz spricht einzig von der öffentlichen Aufforderung, nicht auch davon, dass der Auffordernde sich bei seinem Appell persönlich einem unbestimmten Kreis von Personen zeigen müsse.

3. Nicht erforderlich ist ferner der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Der Tatbestand des Art. 259 StGB umschreibt ein Gefährdungsdelikt, und dieses ist mit der Aufforderung vollendet (BGE 97 IV 109; Hafter, a.a.O., S. 452); eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht und damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängender Kreis von Personen sie sehen und lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann. Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hatte der Beschwerdeführer das Flugblatt vollständig aufgeklebt, und es hing dieses jedenfalls einige Minuten lang, bis Polizeibeamte darauf aufmerksam wurden und es nach Feststellung seines Inhalts wieder entfernten.

6. Der Einwand des Beschwerdeführers schliesslich, die Auslegung des Art. 259 StGB durch das Obergericht verletze das verfassungsmässige Recht der Meinungsäusserungsfreiheit und den Art. 10 EMRK, ist unbegründet. Die vorinstanzliche Interpretation des Art. 259 StGB entspricht Sinn und Zweck dieser Norm, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie nicht verfassungskonform sein sollte. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung gewährleistet ist (s. BGE 107 IV 210 E. 2a) und dass im Rahmen der eng umschriebenen Tatbestände des StGB für eine über die teleologische Auslegung der Norm selber hinausreichende Interpretation nach der Verfassung praktisch kein Raum bleibt. Im übrigen enthält auch Art. 10 Ziff. 2 EMRK einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit usw. gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen.