Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 111 II 313 Generato dall'IA

Enforcement of Custody Decree Vs. De Facto Custody and Necessity of Expert Assessment

Numero d'incarto BGE 111 II 313
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Enforcement of Custody Decree Vs. De Facto Custody and Necessity of Expert Assessment In a case concerning the enforcement of a divorce decree assigning a daughter's custody and parental authority to the mother, where the child had been living with the father for over a year due to difficulties with visitation rights, the mother sought the immediate handover of the child. The enforcement judge initiated proceedings, including a physical inspection and the collection of a psychiatric opinion on the child, which the mother contested as an abuse of judicial discretion. The Federal Supreme Court confirmed that, while the enforcement judge **cannot** re-order parental rights generally or deviate from the final divorce judgment by broadly appealing to the child's welfare, they **can** refuse the forced handover of a child if the parent obligated to return the child has cared for the child over a long period. Given the time the child spent happily with the father and the potential harm of a forced transfer, the court reasoned that the enforcement judge acted properly and in the child's best interest by ordering a psychiatric report to assess whether the original custody order should be enforced via coercive measures, thus rejecting the mother's constitutional complaint against the cantonal court's decision to uphold the expert assessment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Kindeszuteilung und Herausgabebefehl. Der Vollstreckungsrichter ist nicht befugt, unter genereller Berufung auf das Kindeswohl die Elternrechte neu und abweichend vom Scheidungsurteil zu ordnen. Der Vollstreckungsrichter kann aber die Herausgabe des Kindes an den Elternteil, unter dessen elterliche Gewalt und Obhut es durch das Scheidungsurteil gestellt wurde, verweigern und ein psychiatrisches Gutachten einholen, welches Antwort darauf gibt, ob der vom Scheidungsrichter angeordneten Kindeszuteilung durch Zwangsvollzug Geltung verschafft werden soll, wenn der herausgabeverpflichtete Elternteil das Kind während längerer Zeit betreut hat.

Parole chiave

Generato dall'IA
custodia di fatto sentenza di divorzio decisione d'esecuzione autorità parentale potere d'apprezzamento del giudice interesse del figlio

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 107 II 301
Father's Contact Rights Denied Due to Child's Best Interest
BGE 109 II 193
Custody Award to Mother Based on Child's Welfare and Maternal Care Preference
BGE 108 II 370
BGE 109 II 380
Vielmehr sind neue Anordnungen nur zulässig, wenn eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern (BGE 109 II 380 E.
BGE 100 II 77
4c, BGE 100 II 77; ZVW 38/1983, S.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

Cited in the headnote, related to the constitutional basis considered in the overall context, although the appeal was dismissed on grounds implicitly related to the interpretation of execution order capacity.

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Sentenze successive che citano questa decisione (36)

9.2022.135 (2023-04-25) · ti
Regional Protection Authority Decision on Parental Authority and Psychiatric Evaluation
«…del 9.3.2012 consid. 2.3; sulla norma analoga nell'ex art. 157 cfr. DTF 100 II 76 f. consid. 1; 109 II 375 consid. 4c; 111 II 313 consid. 4). Occorre una valutazione individuale del caso specifico. **7.** La legge rinuncia a una definizione legal…»
ZSU.2022.194 (2023-02-13) · ag
Visitation Rights Enforcement and Ne Bis In Idem Principle
«…ckungsrichter diese bei gegebenen Voraussetzungen nicht dauernd, sondern nur für kurze Zeit suspendieren kann (vgl. BGE 111 II 313 E. 4, 107 II 301 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist Art. 341 Abs. 3 ZPO zu verstehen, wonach der Vollstreckungsbeklagte…»
9.2021.103 (2022-05-31) · ti
Parents' Appeal for Shared Custody Denied Due to Insufficient Time Allocation and Child's Best Interest Standard
«…del 9.3.2012 consid. 2.3; sulla norma analoga nell'ex art. 157 cfr. DTF 100 II 76 f. consid. 1; 109 II 375 consid. 4c; 111 II 313 consid. 4). Una modifica *tanto per* non è voluta o prevista dal legislatore. In altre parole: modificare solo se neces…»
ZSU.2022.50 (2022-05-16) · ag
Enforcement of Visitation Order Despite Relocation
«…ckungsrichter diese bei gegebenen Voraussetzungen nicht dauernd, sondern nur für kurze Zeit suspendieren kann (vgl. BGE 111 II 313 Erw. 4, 107 II 301 Erw. 7). Vor diesem Hintergrund ist Art. 341 Abs. 3 ZPO zu verstehen, wonach der Vollstreckungsbekla…»
RV220004 (2022-05-05) · zh
Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Enforcement Action
«…nhängig gemachte Berufungsverfahren zu verweisen; im Vollstreckungsverfahren kann nicht darüber entschieden werden (BGE 111 II 313 E. 4). Daneben wären neue Tatsachenbehauptungen aufgrund des im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots ohnehin ni…»
9.2021.105 (2021-09-21) · ti
Parental Authority Dispute Over Residence Determination
«…del 9.3.2012 consid. 2.3; sulla norma analoga nell'ex art. 157 cfr. DTF 100 II 76 f. consid. 1; 109 II 375 consid. 4c; 111 II 313 consid. 4). Occorre una valutazione individuale del caso specifico. **4.5.** Una modifica dell’autorità parentale entr…»
9.2021.40 (2021-08-31) · ti
Mother's Exclusive Parental Authority Upheld Over Father's Joint Authority Claim
«…del 9.3.2012 consid. 2.3; sulla norma analoga nell'ex art. 157 cfr. DTF 100 II 76 f. consid. 1; 109 II 375 consid. 4c; 111 II 313 consid. 4). Una modifica *tanto per* non è voluta o prevista dal legislatore (DTF 5A\_428/2014 del 22.7.2014 consid. 6.…»
C/22682/2017 (2018-10-24) · ge
Execution of Eviction Order Upheld Despite Pending Divorce
«…ion arrêtée par le juge (arrêt du Tribunal fédéral 5A_547/2007 du 19 décembre 2007; ATF 120 Ia 369 consid. 2; 111 II 313 consid. 4; 107 II 301 consid. 7, JdT 1982 I 446). 3.2 En l'espèce, le caractère exécutoire du jugement du 29 août…»
C/4156/2015 (2018-06-12) · ge
Landlord Heating Remedy Sufficiency Appeal
«…églementation arrêtée par le juge (arrêt du Tribunal fédéral 5A_547/2007 du 19 décembre 2007; ATF 120 Ia 369 consid. 2; 111 II 313 consid. 4; 107 II 301 consid. 7, JdT 1982 I 446). 2.2 En l'espèce, il convient de déterminer si l'intimé a établi avoi…»
C/17889/2015 (2016-09-23) · ge
Construction Contract Execution Dispute: Thermal Bridge Verification
«…églementation arrêtée par le juge (arrêt du Tribunal fédéral 5A_547/2007 du 19 décembre 2007; ATF 120 Ia 369 consid. 2; 111 II 313 consid. 4; 107 II 301 consid. 7, JdT 1982 I 446). Un jugement doit être interprété en tenant compte de l'intégralité d…»
C/4156/2015 (2016-02-26) · ge
Tenant v. Landlord: Enforcement of Repair Judgment for Heating Defect in Rented Garage
«…la réglementation arrêtée par le juge (arrêt du Tribunal fédéral 5A_547/2007 du 19 décembre 2007; ATF 120 Ia 369 c. 2; 111 II 313 c. 4; 107 II 301 c. 7, JdT 1982 I 446). Un jugement doit être interprété en tenant compte de l'intégralité de son cont…»
RVJ 2016 p 251 256 (2015-03-04) · vs
Enforcement of Judgment for Terrace and Cladding Removal
«…tobre 2001 consid. 2a). Il n’appartient en effet pas au juge de l’exécution de revoir le bien-fondé de la décision (ATF 111 II 313; arrêt 4A_298/2013 du 3 septembre 2013 consid. 3). Le fardeau de la preuve des faits faisant matérielle- ment obstacle…»
HC.2014.221 (2014-03-17) · vd
Enforcement Suspension Overturned in Eviction Dispute
«…r Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler Hrsg, 2e éd., 2013, n. 12 ad art. 341 CPC, p. 2455 ; ATF 111 II 313). La Chambre des recours civile a confirmé la suspension d’une procédure d’exécution forcée fondée su…»
LC120003 (2013-02-06) · zh
Modification of German Divorce Decree: Child Custody, Visitation, and Maintenance Adjustment for Children in Switzerland
«…ust an Kontinuität (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 11 zu Art. 157 aZGB mit Hinweis auf BGE 111 II 313 und 109 II 375 sowie 100 II 77). Insbesondere im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge ist eine Änderung nur gerechtf…»
LC110060 (2012-10-22) · zh
Custody Modification and Child Support Appeal
«…chädigung des Kindeswohls bedeutet und eine Neuregelung auf Grund der veränderten Umstände dies zwingend erfordert (BGE 111 II 313, 316 in Bestätigung von BGE 109 II 380 und BGE 100 II 77; BGer vom 6. November 2009, 5A_531/2009 E. 2; SUTTER/FREIBURGH…»

Testo completo

Urteilskopf

111 II 313

62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1985 i.S. S. gegen S. und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Kindeszuteilung und Herausgabebefehl.

Der Vollstreckungsrichter ist nicht befugt, unter genereller Berufung auf das Kindeswohl die Elternrechte neu und abweichend vom Scheidungsurteil zu ordnen. Der Vollstreckungsrichter kann aber die Herausgabe des Kindes an den Elternteil, unter dessen elterliche Gewalt und Obhut es durch das Scheidungsurteil gestellt wurde, verweigern und ein psychiatrisches Gutachten einholen, welches Antwort darauf gibt, ob der vom Scheidungsrichter angeordneten Kindeszuteilung durch Zwangsvollzug Geltung verschafft werden soll, wenn der herausgabeverpflichtete Elternteil das Kind während längerer Zeit betreut hat.

Sachverhalt ab Seite 314

BGE 111 II 313 S. 314

A.- Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach wurde die Ehe der Eheleute S. geschieden. Die 1975 geborene Tochter T. der Parteien wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Sie lebt aber, nachdem sich bei der Ausübung des Besuchsrechts Schwierigkeiten ergeben hatten, seit nun mehr als einem Jahr bei ihrem Vater.

Im Mai 1985 stellte die Mutter beim Bezirksgericht Bülach das Begehren, es sei die Tochter unverzüglich ihr als Inhaberin der elterlichen Gewalt herauszugeben. Dieses Begehren wurde mit Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach an den Einzelrichter im summarischen Verfahren überwiesen.

Der Einzelrichter führte im Juli 1985 mit den Parteien eine mündliche Verhandlung und am folgenden Tag einen Augenschein durch. Er verfügte ferner, es sei bei der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche ein Gutachten über das Kind einzuholen.

B.- Gegen diese Verfügung erhob die Mutter Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Hierauf gelangte die Mutter mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welchem sie beantragte, "es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die verlangte Herausgabe

BGE 111 II 313 S. 315

zu befehlen". Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab mit folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

4. Nach der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich steht die Vollstreckung des Scheidungsurteils generell unter dem Vorbehalt des Kindesinteresses, insofern durch das Urteil das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern geregelt wird. Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (STRÄULI/MESSMER, N. 4 f. zu § 222 ZPO; BGE 107 II 301 ff.) führt das Obergericht aus, das Kindesinteresse sei oberste Richtschnur, deshalb bedürfe es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, um dem Richter zu erlauben, bei Auseinandersetzungen um Kinder grundsätzlich im Interesse und zum Wohl des Kindes zu entscheiden.

Grundsätzlich zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass dem Vollstreckungsrichter aufgrund eines solchen allgemeinen Vorbehaltes die Befugnis eingeräumt wird, von sich aus neu über die Kindeszuteilung zu befinden. Ist es unbestritten, dass für den Scheidungsrichter, welcher gestützt auf Art. 156 Abs. 1 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern die nötigen Verfügungen zu treffen hat, allein das Wohl des Kindes wegleitend sein kann (BGE 109 II 193 E. 2, BGE 108 II 370 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch ZVW 38/1983, S. 121 ff.), so würde das Anliegen des Kindeswohls pervertiert, wenn unter Berufung darauf der Vollstreckungsrichter sich anmasste, die Frage der Kindeszuteilung ab initio zu prüfen. Es liegt vielmehr im richtig verstandenen Kindesinteresse, dass die Auseinandersetzungen unter den Eltern vor und während des Scheidungsprozesses mit dem Richterspruch ihr Ende finden. Zur Beruhigung der Situation sollen nicht zuletzt auch die Anordnungen beitragen, welche der Scheidungsrichter nach Massgabe von Art. 156 bezüglich der Elternrechte trifft. Aus der Sicht des Kindes, dessen Eltern sich zur Ehescheidung entschlossen haben, besteht ein besonderes Interesse, dass sich das Scheidungsverfahren nicht ungebührlich in die Länge zieht, aber auch daran, dass der Konflikt vor dem Vollstreckungsrichter nicht neu auflebt, weil ein Elternteil sich den im Scheidungsurteil getroffenen Anordnungen widersetzt.

Veränderungen, die nach dem Scheidungsurteil eintreten können und auch Auswirkungen auf die Elternrechte zeitigen, trägt

BGE 111 II 313 S. 316

Art. 157 ZGB Rechnung. Aber auch bei einer gestützt auf diese Bestimmung verfügten Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Gewalt kann es nicht einfach darum gehen, die Interessenabwägung des Scheidungsrichters neu vorzunehmen. Vielmehr sind neue Anordnungen nur zulässig, wenn eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern (BGE 109 II 380 E. 4c, BGE 100 II 77; ZVW 38/1983, S. 132 f.). Über die Abänderung des Scheidungsurteils entscheidet wiederum der ordentliche Richter (und nicht der Vollstreckungsrichter), doch sind im Hinblick auf das Abänderungsverfahren allenfalls vorsorgliche Massnahmen in Betracht zu ziehen (BÜHLER/SPÜHLER, N. 48 ff. zu Art. 157 ZGB).

Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt eindeutig, dass der Vollstreckungsrichter nicht unter genereller Berufung auf das Kindeswohl die Elternrechte neu und abweichend vom Scheidungsurteil ordnen kann. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem angerufenen BGE 107 II 301 ff. ableiten. In jenem Entscheid ging es nicht um die Herausgabe eines Kindes an den Inhaber der elterlichen Gewalt, sondern um die Ausübung des Besuchsrechts und die Möglichkeit, dieses mittels Zwangsmassnahmen, die vom Vollstreckungsrichter begehrt wurden, durchzusetzen. Hier indessen ist die Frage streitig, ob im kantonalen Vollstreckungsverfahren zu Recht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist, von welchem abhängig gemacht werden soll, ob dem Scheidungsurteil Nachachtung zu verschaffen ist oder nicht.

5. Wie dargelegt, sind mit dem Scheidungsurteil grundsätzlich endgültige und dauerhafte Anordnungen zu treffen. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass von den Betroffenen den Anordnungen des Scheidungsrichters nicht oder nur teilweise nachgelebt wird. So mag es - wie im vorliegenden Fall - vorkommen, dass dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Obhut über das Kind faktisch entzogen bleibt. Nimmt der Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde, diesen Zustand über längere Zeit hin, so wird sich das Kind psychisch auf die tatsächliche Situation einstellen. Jedenfalls das Kind, welches bezüglich der Herausgabe ein eigenes Urteil hat, darf deshalb - selbst gestützt auf ein Scheidungsurteil - nicht einer Sache dergestalt gleichgestellt werden, dass die Herausgabe mittels Zwangsvollzug durchgesetzt wird (HEGNAUER, N. 88 zu Art. 273 aZGB).

Aus dieser Sicht hat deshalb der Vollstreckungsrichter in angemessener Weise dem Kindeswohl Rechnung getragen, wenn er ein

BGE 111 II 313 S. 317

Gutachten veranlasst hat, durch welches abzuklären ist, ob der vom Scheidungsrichter getroffenen Anordnung - d.h. der Unterstellung der Tochter T. unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter - durch Zwangsvollzug Geltung verschafft werden kann. Die Mutter hat erst neun Monate, nachdem ihr die Obhut über das Kind entzogen worden war, den Vollstreckungsrichter angerufen. Während all dieser Zeit hat sich die jetzt zehnjährige T. bei ihrem Vater aufgehalten; sie fühlt sich, nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dort wohl. Eine vom Vollstreckungsrichter befohlene Herausgabe des Kindes an die Mutter ist möglicherweise geeignet, diesem Schaden zuzufügen. Um dem vorzubeugen, hat der Vollstreckungsrichter - vollauf im Kindesinteresse - das Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche in Auftrag gegeben.

Der Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem die Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter abgewiesen und damit die Anordnung eines Gutachtens durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach geschützt wurde, kann deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vollstreckungsrichter in seinem Auftrag an den Experten u.a. gefragt hat, ob die elterliche Gewalt dem Vater zu übertragen oder der Mutter zu belassen sei - eine Frage, die nicht Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angestrengten Vollstreckungsverfahrens sein kann.