Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 110 V 298 Generato dall'IA

Equalization Fund Recovery of Overpaid Disability Pension Due to Administrative Error

Numero d'incarto BGE 110 V 298
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Equalization Fund Recovery of Overpaid Disability Pension Due to Administrative Error An Insured was granted a full disability pension but with a 30% reduction due to alcohol abuse by the Disability Insurance Commission (IV-Commission). However, the Equalization Fund consistently failed to apply this reduction in its payment decisions over several years, leading to an overpayment of CHF 16,243 between August 1976 and July 1981. The court ruled that the subsequent rectification of this error by the Equalization Fund, resulting in the retrospective reduction of the pension and a demand for repayment of the overpaid benefits, was lawful, clarifying that the retroactive effect and repayment obligation (Art. 47 para. 1 AHVG combined with Art. 49 IVG) apply unless the error occurred during the assessment of a specifically disability insurance-related aspect (Art. 85 para. 2 IVV). Since the mistake was administrative—failing to implement a correctly communicated IV-Commission decision regarding a reduction—rather than an error in the specific IV-law assessment of causality (Art. 7 IVG), it was not considered a specifically IV-related issue, thus adhering to the general rule of retroactive recovery for incorrect payments. The case was remanded to the lower court to determine if the original unreduced pension decision was demonstrably incorrect, which is a prerequisite for the review and repayment claim.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV. - Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV) (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2a). - Wenn der Fehler (i.c. Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente durch die Ausgleichskasse trotz der von der Invalidenversicherungs-Kommission angeordneten Kürzung wegen Alkoholmissbrauchs) beim Umsetzen des (der Kasse formell richtig mitgeteilten) Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief, ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (Erw. 2b).

Parole chiave

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rendita d'invalidità prestazioni indebitamente riscosse errore amministrativo riduzione della rendita fondo pensionistico compensazione della rendita

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 105 V 172
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, "ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung führt, einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Faktor betrifft" (BGE 105 V 172 Erw.
BGE 107 V 36
Retrospective Effect of Invalidity Benefit Annulment Based on Material Error
BGE 109 V 112
April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, 121, BGE 107 V 85, 182, 192, BGE 106 V 87, BGE 105 V 30) erfüllt war.
BGE 107 V 85
April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, 121, BGE 107 V 85, 182, 192, BGE 106 V 87, BGE 105 V 30) erfüllt war.
BGE 106 V 87
April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, 121, BGE 107 V 85, 182, 192, BGE 106 V 87, BGE 105 V 30) erfüllt war.
BGE 105 V 30
April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, 121, BGE 107 V 85, 182, 192, BGE 106 V 87, BGE 105 V 30) erfüllt war.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AHVG

Cited in conjunction with Art. 49 IVG as the general basis for the obligation to repay unduly received benefits following reconsideration.

Art. 49 IVG

Cited in conjunction with Art. 47 Abs. 1 AHVG as the basis for the obligation to repay unduly received benefits following reconsideration.

Art. 85 Abs. 2 IVV

Cited as the exception rule detailing when reconsideration is only effective for the future (when the error concerns a specifically IV-law aspect, which the Tribunal found not applicable here).

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Sentenze successive che citano questa decisione (47)

IV.2024.00765 (2025-06-27) · zh
Appeal Against Recalculated Reclaim of Overpaid Disability Benefits Based on Spousal Income Correction
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 130 V 318 E. 5.2, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2024.00441 (2025-03-28) · zh
Disability Pension Reinstatement and Re-evaluation
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2023.00136 (2024-07-09) · zh
Social Security Institution v. Claimant (Disability Pension)
«…41 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Ta…»
IV.2022.00219 (2023-07-11) · zh
Disability Pension Cancellation and Repayment Based on Retroactive Reassessment of Medical Evidence
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2020.00600 (2022-03-31) · zh
Disability Benefits and Helplessness Allowance: Court Reinstates Benefits, Upholds Prospective Cessation of Allowance
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2021.00155 (2022-03-23) · zh
Disability Insurance Overpayment Reclaim Upheld on Vocational Training Delay
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
24017 (2021-12-28) · nw
Disability Pension Recipient Loses Benefits Over Withheld Employment Income
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Die rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen und damit verbunden eine Rückerstattung unre…»
IV.2016.00053 (2021-09-29) · zh
Partial Upholding of Disability Pension Revocation and Limitation of Repayment Period
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2020.00337 (2021-07-05) · zh
Invalidity Pension Re-evaluation: Repayment Overturned
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2019.00466 (2020-12-22) · zh
Disability Benefit Retroactive Cancellation Upheld Due to Faulty Initial Assessment
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2019.00222 (2020-04-06) · zh
Retroactive Cancellation of Invalidity Pension and Helplessness Allowance Upheld
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2019.00417 (2020-03-18) · zh
Claimant's Legitimate Expectation Overturns Repayment of Excess Disability Benefits
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt fal…»
IV.2018.00751 (2020-01-30) · zh
Disability Pension Revoked Due to Insufficient Initial Assessment and Full Capacity for Adapted Work
«…41 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Ta…»
IV.2017.01200 (2019-06-07) · zh
Pension Review and Retroactive Repayment Overturned
«…i 2018 E. 8.2). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Ta…»
IV.2018.00067 (2019-06-07) · zh
Appeal Against Repayment of Child Benefits Following Reversal of Spouse's Pension
«…Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). 1.2.2 Wird eine die Rente des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit.…»

Testo completo

Urteilskopf

110 V 298

47. Auszug aus dem Urteil vom 30. Juli 1984 i.S. Ausgleichskasse AGRAPI gegen G. und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV.

- Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV) (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2a).

- Wenn der Fehler (i.c. Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente durch die Ausgleichskasse trotz der von der Invalidenversicherungs-Kommission angeordneten Kürzung wegen Alkoholmissbrauchs) beim Umsetzen des (der Kasse formell richtig mitgeteilten) Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief, ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (Erw. 2b).

Sachverhalt ab Seite 299

BGE 110 V 298 S. 299

A.- Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Bern beschloss am 26. Februar 1976, dem 1930 geborenen Versicherten Ernst G. gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Mai 1975 eine ganze, gemäss Art. 7 IVG um 30% gekürzte Invalidenrente auszurichten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse AGRAPI mit Verfügung vom 26. April 1976 eine ungekürzte Rente zu, weil sie die von der Invalidenversicherungs-Kommission angeordnete Leistungskürzung übersehen hatte. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission am 22. Februar 1978, dem Versicherten die ganze, wegen Alkoholmissbrauchs um 30% gekürzte Invalidenrente weiter zu gewähren. Daraufhin teilte ihm die Ausgleichskasse am 2. März 1978 mit, die Rente werde wie bisher unverändert ausbezahlt, wobei sie die im Revisionsbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission festgehaltene Rentenkürzung wiederum übersah. Erst als im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die Invalidenversicherungs-Kommission mit Beschluss vom 25. Juni 1981 die Kürzung von 30% wegen Alkoholabusus wiederholte, bemerkte die Ausgleichskasse ihr Versehen und verfügte am 18. August 1981 die rückwirkende Kürzung der Rente ab 1. August 1976; ausserdem forderte sie die in der Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Juli 1981 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 16'243.-- zurück (Verfügung vom 17. August 1981).

BGE 110 V 298 S. 300

B.- Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die Kassenverfügung vom 18. August 1981 sei aufzuheben und es sei ihm eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten; zudem sei die Rückerstattungsverfügung vom 17. August 1981 aufzuheben.

Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 1981 in dem Sinne gut, dass die Verwaltung verpflichtet wurde, die ungekürzte Invalidenrente auch für den Monat August 1981 auszuzahlen, und dass die Sache hinsichtlich der Rentenkürzung ab 1. September 1981 zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Sodann hob es die Rückerstattungsverfügung vom 17. August 1981 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos auf (Entscheid vom 21. Juni 1982).

C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Rückerstattungsverfügung aufgehoben wurde; ferner sei festzustellen, dass für den Monat August 1981 nur eine gekürzte Rente auszurichten ist.

Der Versicherte lässt beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Prüfung der Rentenkürzung für die vor dem 1. September 1981 liegende Zeitspanne an das Versicherungsgericht zurückgewiesen werde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Vorerst stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Aufhebung der Leistungen bzw. deren Kürzung überhaupt rückwirkend erfolgen und damit zu einer Rückerstattungsforderung führen kann.

a) Die Aufhebung einer Invalidenrente bzw. deren Kürzung im Rahmen einer Wiedererwägung kann nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann rückwirkend erfolgen und die Rückerstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG nach sich ziehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) betrifft. Demgegenüber ist die Wiedererwägung gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV nur für die Zukunft wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch

BGE 110 V 298 S. 301

IV-rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. die Bemessung des Invaliditätsgrades) falsch beurteilte. Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, "ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung führt, einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Faktor betrifft" (BGE 105 V 172 Erw. 6a, 175, 107 V 37).

Diese Formulierung hat wegen der Unbestimmtheit des Ausdrucks "betrifft" gelegentlich zu Missverständnissen geführt (vgl. z.B. die nur in ZAK 1981 S. 552 veröffentlichte Erw. 2c des Urteils BGE 107 V 36). Auch im vorliegenden Fall, in welchem die Ausgleichskasse in ihren Verfügungen vom 26. April 1976 und 2. März 1978 die von der Invalidenversicherungs-Kommission angeordnete Kürzung der Invalidenrente wegen Alkoholmissbrauchs ausser acht liess, ging die Vorinstanz davon aus, bei der Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens nach Art. 7 IVG handle es sich um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt und der Fehler der Ausgleichskasse "betreffe" mithin einen solchen Faktor. Dabei stellt sich aber im Zusammenhang mit der Prüfung der allfälligen Rückerstattungsforderung die Frage, ob die Verwaltung den Fehler bei der Beurteilung eines AHV-analogen oder IV-spezifischen Faktors beging bzw. worauf sich der Fehler bezieht. Es erscheint daher angezeigt, das Abgrenzungskriterium neu zu umschreiben und die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne zu präzisieren, dass die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich zieht (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG) und dass eine Ausnahme von dieser Regel dann Platz greift, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Unerheblich ist, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder Invalidenversicherungs-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers (BGE 107 V 36).

b) Kein IV-spezifischer Sachverhalt wurde angenommen, als eine Invalidenversicherungs-Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Ausgleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eintrug und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zusprach; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50%

BGE 110 V 298 S. 302

wiedergab, die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährte (nicht veröffentlichte Urteile Cantin vom 4. Juli 1980 und Weiss vom 17. September 1979). Mit der Beschwerdeführerin ist (entgegen ZAK 1981 S. 552 Erw. 2c) ein IV-spezifischer Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall zu verneinen, in welchem der zur Wiedererwägung führende Fehler beim Umsetzen des - der Kasse richtig mitgeteilten - Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief und nicht bei der Beurteilung der IV-spezifischen Frage nach der Rentenkürzung gemäss Art. 7 IVG. Die Rückwirkung der Wiedererwägungsverfügung richtet sich daher nach dem in Art. 47 AHVG / Art. 49 IVG enthaltenen Grundsatz und nicht nach der Ausnahmebestimmung des Art. 85 Abs. 2 IVV. Die von der Beschwerdeführerin rückwirkend vorgenommene Kürzung und die verfügte Rückerstattung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse erweisen sich mithin als rechtmässig, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben ist.

3. Da der kantonale Richter einen spezifisch IV-rechtlichen Sachverhalt annahm und folglich die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners verneinte, brauchte er nicht zu prüfen, ob die Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente gemäss Verfügung vom 26. April 1976 auch materiell zweifellos unrichtig war. Er ging zwar davon aus, dass mindestens anfänglich eine Rentenkürzung zweifellos angebracht war. Die Akten liessen jedoch nach seiner Auffassung eine Überprüfung weder der Angemessenheit des angewandten Kürzungssatzes anhand der massgebenden, die Invalidität bewirkenden Faktoren (Alkoholismus, zusätzlicher Gesundheitsschaden) noch der Dauer der Kürzung zu, weshalb die Sache zur Neufestlegung des Kürzungsmasses an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, allerdings mit Wirkung erst ab September 1981. Damit kann es aber in zeitlicher Hinsicht nach dem in Erw. 2 Gesagten nicht sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Verwaltung, allenfalls durch nähere Abklärung des Sachverhaltes, als Vorfrage zu prüfen, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, 121, BGE 107 V 85, 182, 192, BGE 106 V 87, BGE 105 V 30) erfüllt war. Hinsichtlich des anwendbaren Kürzungssatzes wird sie zu bestimmen haben, in welchem Ausmass ein zusätzlicher Gesundheitsschaden neben dem Alkoholmissbrauch an der Invalidität beteiligt ist und in welchem

BGE 110 V 298 S. 303

masslichen und zeitlichen Verhältnis die Faktoren, welche die Invalidität bewirken, zueinander stehen (BGE 104 V 2 Erw. 2b, BGE 97 V 230 Erw. 1c). Vom Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen wird abhangen, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zusteht.