Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 110 IB 397 Generato dall'IA

Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art

Numero d'incarto BGE 110 IB 397
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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Federal Supreme Court Decision on the Inadmissibility of Administrative Appeals Against Entry Bans The case concerns an appeal against an order imposing an entry ban (Einreisesperre). The Federal Supreme Court ruled that an administrative appeal is inadmissible against the imposition of an entry ban, citing Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG, which explicitly excludes judicial review for refusal, restriction, or banning of entry. The court distinguished this situation from the non-renewal of a residence permit (Aufenthaltsbewilligung), where an administrative appeal may be permissible under Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG if the applicant has a legal claim to the permit, such as a derived right based on family life protection under ECHR Art. 8; however, the explicit and unequivocal wording of Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG dictates that an entry ban is always subject to the exclusion of administrative appeal, regardless of potential claims.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG). Gegen die Verfügung einer Einreisesperre ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anders als gegen die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung - stets unzulässig.

Parole chiave

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divieto d'entrata diritto d'ingresso e di soggiorno misura di allontanamento sindacato giurisdizionale impugnabilità della decisione di rinvio revoca della decisione amministrativa

Disposizioni normative citate

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Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG
Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG).
Art. 97 OG
a) Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich erhoben werden gegen Verfügungen der (kantonalen und eidgenössischen) Behörden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 VwVG
97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG).
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit.
Art. 8 EMRK
Wenn aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen.

Giurisprudenza citata

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Testo completo

Urteilskopf

110 Ib 397

64. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. November 1984 i.S. X. und Y. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG).

Gegen die Verfügung einer Einreisesperre ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anders als gegen die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung - stets unzulässig.

Erwägungen ab Seite 397

BGE 110 Ib 397 S. 397

Aus den Erwägungen:

2. a) Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich erhoben werden gegen Verfügungen der (kantonalen und eidgenössischen) Behörden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt; hingegen ist der Ausschlussgrund des Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG gegeben, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre.

b) Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Praxis in Sachen Reneja (BGE 109 Ib 183 f.). Dort ging es nicht um die Verfügung einer Einreisesperre, sondern um

BGE 110 Ib 397 S. 398

die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei derartigen Bewilligungen wird die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG wie folgt abgegrenzt: Sie ist unzulässig gegen Verfügungen über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; besteht ein Anspruch, ist auch die Beschwerdemöglichkeit gegeben. In der Regel besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, so dass deren Verweigerung oder Nichterneuerung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Wenn aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen. Weil nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausgeschlossen ist bei Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, fällt der Ausschlussgrund bei einem Anspruch aus EMRK (wie bei einem Anspruch aus ANAG oder Staatsverträgen) dahin.

Anders als gegen die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist gegen die Verfügung einer Einreisesperre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde generell unzulässig. Der Wortlaut von Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG ist insoweit eindeutig und gibt den Gesetzessinn zutreffend wieder.