Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 110 IB 306 Generato dall'IA

Swiss Customs Liability for Revoked EUR.1 Certificates and Statute of Limitations

Numero d'incarto BGE 110 IB 306
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Swiss Customs Liability for Revoked EUR.1 Certificates and Statute of Limitations A shipping company that had declared imports of clothing from Belgium using EUR.1 certificates with preferential tariff rates was subsequently ordered to pay the difference in customs duties after the Belgian authorities revoked or could not verify the validity of the certificates, indicating the preferential rate was wrongly granted. The Federal Court ruled that the Swiss customs administration is bound by the issuing country's decision to revoke or reject the verification of EUR.1 certificates. Furthermore, the court reasoned that any party obligated to pay customs duties under the Customs Act, including the forwarder/declarant (the shipping company), is liable for retrospective payment of under-collected duties under Article 12(2) of the Administrative Penal Law Act, because they are considered to have benefited from the illegal advantage (non-payment of duty), even if they are not the direct importer. Finally, the court confirmed that the limitation period for this retrospective claim is governed by the provisions for penal prosecution under the Administrative Penal Law Act (five years, subject to interruption by investigative acts), and in this case, the claim was not statute-barred due to procedural interruptions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 12 VStrR - Rückleistungspflicht von Zollabgaben. 1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist an den Widerruf von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 durch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates gebunden (E. 1). 2. Der nach Art. 13 ZG Zollzahlungspflichtige ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ohne weiteres leistungspflichtig (E. 2). 3. Verjährung (E. 3).

Parole chiave

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obbligo doganale interruzione della prescrizione regime doganale sospensivo precetto esecutivo nomenclatura tariffaria contraffazione di merci

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 106 Ib 221
2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt und die hinterzogenen Einfuhrabgaben nachzuleisten hat (BGE 106 Ib 221 E.
BGE 107 Ib 201
1 ZG gelten sollten (BGE 107 Ib 201 E.
BGE 107 Ib 199
Für die Regelung der Zollzahlungspflicht nach diesen Bestimmungen hat das Bundesgericht aber stets daran festgehalten, dass das Zollgesetz den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bewusst weit gezogen hat, um die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren (BGE 107 Ib 199 E.
BGE 107 Ib 204
4 VStrR die Verjährungsfristen, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 107 Ib 204 E.
BGE 106 Ib 222
BGE 107 Ib 202
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs based on the appeal being upheld.

Art. 72 Abs. 2 StGB

Applied as the general procedural rule for the interruption of the statute of limitations for the administrative offense (E. 3a).

Art. 11 Abs. 2 VStrR

Used to establish the five-year statute of limitations applicable to the relevant offense, which was found not to have expired (E. 3a, 3b).

Art. 12 VStrR

This provision is the primary legal basis used by the Tribunal to uphold the liability of the respondent for the retroactive collection of customs duties (E. 2c and final order).

Art. 13 ZG

Cited in conjunction with Art. 12 VStrR as the basis for the customs payment obligation applying to the respondent (E. 2c).

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Sentenze successive che citano questa decisione (53)

BGE 150 II 177
Import Duties on Undeclared Classic Cars: Separate Prescription of Subsequent Payment Claim under Administrative Criminal Law versus Tax Debt Limitation
«…tellt. Forderungen hieraus verjähren alsdann nach Art. 12 Abs. 4 VStrR und nicht nach der Abgabegesetzgebung (vgl. [BGE 110 Ib 306](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-110-Ib-306#page306) E.…»
9C_125/2025 (2025-06-20)
«…12 al. 2 DPA . Cet avantage peut soit résulter d'une augmentation des actifs, soit d'une diminution des passifs ( [ATF 110 Ib 306](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_184/2023 (2024-07-18)
«…TVA à l'importation (dont les art. 12 DPA , 51 al. 1 LTVA et 70 LD) et la jurisprudence y relative ( ATF 149 II 129 ; 110 Ib 306 consid. 2c; cf. aussi arrêt 9C_278/2023 du 14 février 2024 consid. 4.2 et les références). Il suffit d'y renvoyer. 9.2…»
9C_187/2023 (2024-07-18)
«…TVA à l'importation (dont les art. 12 DPA , 51 al. 1 LTVA et 70 LD) et la jurisprudence y relative ( ATF 149 II 129 ; 110 Ib 306 consid. 2c; cf. aussi arrêt 9C_278/2023 du 14 février 2024 consid. 4.2 et les références). Il suffit d'y renvoyer. 8.2…»
9C_203/2023 (2024-07-18)
«…à l'importation (dont les art. 12 DPA , 51 al. 1 LTVA et 70 LD) et la jurisprudence y relative ( ATF 149 II 129 ; ATF 110 Ib 306 consid. 2c; cf. aussi arrêt 9C_278/2023 du 14 février 2024 consid. 4.2 et les références). Il suffit d'y renvoyer. 8.2…»
9C_497/2023 (2024-04-09)
«…. 12 al. 2 DPA . Cet avantage peut soit résulter d'une augmentation des actifs, soit d'une diminution des passifs ( ATF 110 Ib 306 consid. 2c; arrêt 9C_278/2023 du 14 février 2024 consid. 4.2 et les références; Oesterhelt/Fracheboud, in Commentaire…»
9C_197/2023 (2024-02-14)
«…d art. 70 LD ). Cet avantage peut soit résulter d'une augmentation des actifs, soit d'une diminution des passifs ( ATF 110 Ib 306 consid. 2c; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêts 2A.458/2004 du 3 décembre 2004 consid. 4.1; 2A.220/2004 du 15 novembre 200…»
9C_262/2023 (2024-02-14)
«…d art. 70 LD ). Cet avantage peut soit résulter d'une augmentation des actifs, soit d'une diminution des passifs ( ATF 110 Ib 306 consid. 2c; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêts 2A.458/2004 du 3 décembre 2004 consid. 4.1; 2A.220/2004 du 15 novembre 200…»
9C_278/2023 (2024-02-14)
«…d art. 70 LD ). Cet avantage peut soit résulter d'une augmentation des actifs, soit d'une diminution des passifs ( ATF 110 Ib 306 consid. 2c; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêts 2A.458/2004 du 3 décembre 2004 consid. 4.1; 2A.220/2004 du 15 novembre 200…»
9C_716/2022 (2023-12-15)
«…llt. Forderungen hieraus verjähren alsdann nach Art. 12 Abs. 4 VStrR und nicht nach der Abgabegesetzgebung (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 3; 106 Ib 218 E. 2d; vgl. auch BGE 115 Ib 358 E. 3b; Urteile 2C_243/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2.1; 2C_415/…»
9C_717/2022 (2023-12-15)
«…en hieraus verjähren alsdann grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR und nicht nach der Abgabegesetzgebung (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 3; 106 Ib 218 E. 2d; vgl. auch BGE 115 Ib 358 E. 3b; Urteile 2C_243/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2.1; 2C_415/…»
2C_90/2020 (2021-02-25)
«…alla quale l'autorità dello Stato d'importazione è parimenti vincolata (sentenza 2C_355/2007, citata, consid. 2.2; DTF 110 Ib 306 consid. 1 pag. 308 seg.). Il diritto internazionale pubblico non esclude che l'autorità richiedente possa chiedere ult…»
2C_177/2018 (2019-08-22)
«…nd 4.5; MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, N. 4 zu Art. 70 ZG ; zum alten Recht: BGE 110 Ib 306 E. 2.b S. 306; 107 Ib 198 E. 6.b S. 200). Zollschuldner ist nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG , wer die Waren über die…»
2C_1154/2015 (2017-03-31)
«…al. 3 DPA ) déjà à partir de la date de la décision de l'autorité. En revanche, dans trois anciens arrêts publiés ( ATF 110 Ib 306 consid. 3b p. 312; 107 Ib 198 consid. 7b in fine p. 205; 88 IV 87 consid. 4a p. 94), ainsi que dans d'autres arrê…»
BGE 143 IV 228
«…al. 3 DPA ) déjà à partir de la date de la décision de l'autorité. En revanche, dans trois anciens arrêts publiés ( ATF 110 Ib 306 consid. 3b p. 312; ATF 107 Ib 198 consid. 7b in fine p. 205; ATF 88 IV 87 consid. 4a p. 94), ainsi que dans d'autr…»

Testo completo

Urteilskopf

110 Ib 306

52. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Mai 1984 in Sachen Eidg. Finanzdepartement gegen BLG, Basler Lagerhaus- und Speditionsgesellschaft AG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 12 VStrR - Rückleistungspflicht von Zollabgaben.

1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist an den Widerruf von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 durch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates gebunden (E. 1).

2. Der nach Art. 13 ZG Zollzahlungspflichtige ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ohne weiteres leistungspflichtig (E. 2).

3. Verjährung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 306

BGE 110 Ib 306 S. 306

A.- Zwischen dem 16. und dem 29. September 1975 beantragte die Firma BLG im Auftrag verschiedener Importeure beim Zollamt Zürich-Flughafen die Zollabfertigung von vier Sendungen Kleidern aus Belgien zum EG-Präferenzansatz, wobei sie entsprechende, von der belgischen Lieferantenfirma Starcoat SA ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen vorlegte. Das Zollamt fertigte die Sendungen aufgrund dieser Bescheinigungen definitiv zum EG-Präferenzansatz ab.

BGE 110 Ib 306 S. 307

Auf ein Gesuch der schweizerischen Zollverwaltung um Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit dieser Warenverkehrsbescheinigungen teilte die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates am 13. Dezember 1976 mit, dass die vier Warenverkehrsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden seien. Der Zolluntersuchungsdienst Zürich führte darauf in den Räumlichkeiten der BLG am 21. März 1977 eine Untersuchung durch. Dabei wurden weitere 590 von der Firma Starcoat ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen aus den Jahren 1975 bis 1977 sichergestellt. Die belgischen Behörden teilten am 27. Juni 1979 mit, die Richtigkeit dieser Bescheinigungen habe nicht mehr erwiesen werden können, nachdem über die Firma Starcoat am 8. Februar 1979 der Konkurs eröffnet worden sei. In einer zweiten, am 29. August 1979 eingeleiteten Untersuchung erhoben die Untersuchungsorgane der schweizerischen Zollverwaltung nochmals 305 von der Firma Starcoat SA in Brüssel ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen aus der Zeit zwischen dem 21. März 1977 und dem 8. Februar 1979 bei der Firma BLG. Am 29. Januar 1980 teilte die belgische Behörde mit, auch die Richtigkeit dieser Bescheinigungen könne nicht mehr festgestellt werden.

B.- Nachdem die Zollkreisdirektion Schaffhausen der Firma BLG am 9. Juni 1980 das Ergebnis der Untersuchung bekanntgegeben hatte, verfügte sie am 29. August 1980 auf Weisung der Oberzolldirektion, die Firma BLG habe Zollabgaben von Fr. ... nachzuleisten. Die Zollverwaltung berief sich dabei auf Art. 12 VStrR in Verbindung mit Art. 13 Zollgesetz. Sie hielt die Nachleistungspflicht der Firma BLG für erstellt, nachdem diese durch ihr Büro in Zürich-Flughafen für sämtliche Sendungen die Einfuhrverzollung beantragt hatte.

C.- Mit Urteil vom 22. Oktober 1982 hiess die Eidgenössische Zollrekurskommission eine Beschwerde der BLG gegen diese Nachforderung gut, hob die Verfügung vom 29. August 1980 auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Zollbetrag nicht schulde. Die Rekurskommission erkannte, dass die Zollvergünstigung für Ursprungswaren der EG in allen 899 Fällen zu Unrecht gewährt worden sei, nachdem laut dem für die schweizerische Zollverwaltung verbindlichen Untersuchungsbericht der belgischen Zollbehörde vier Warenverkehrsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden seien und die Ursprungseigenschaft der mit 895 weiteren Warenverkehrsbescheinigungen in die Schweiz eingeführten Waren nicht habe nachgewiesen werden können. Die

BGE 110 Ib 306 S. 308

Rekurskommission hielt fest, dass die BLG als Warenführer und Deklarant der fraglichen Kleidersendungen zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehöre und dass die in Art. 13 ZG verankerte Solidarhaft, welche auch Speditionsfirmen miteinbeziehe, ihren guten Grund habe. Sie kam indessen zum Schluss, es könne der Speditionsfirma nicht zugemutet werden, das entsprechende Risiko auf unbestimmt lange Zeit zu tragen, weshalb die Haftung des Spediteurs mit Eintritt der Verjährung gemäss Art. 64 Zollgesetz erlösche. Im vorliegenden Fall sei die Verjährung nach Art. 64 ZG eingetreten. Die Haftung der BLG für die Nachforderung gemäss Art. 12 VStrR verneinte die Zollrekurskommission mit der Begründung, die BLG sei nicht in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils im Sinne dieser Bestimmung gekommen, da derjenige, der aus der Widerhandlung keinen Vorteil gezogen habe, auch dann nicht hafte, wenn er abgabepflichtig sei.

Gegen dieses Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. Oktober 1982 erhebt das Eidgenössische Finanzdepartement am 12. Januar 1983 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieses Urteil sei aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 12 Abs. 1 VStrR sind unter anderem Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für vier zwischen dem 16. und dem 29. September 1975 eingeführte Sendungen zu Unrecht Warenverkehrsbescheinigungen über den Ursprung der Waren in einem Staate der EG ausgestellt wurden und dass daher für diese Sendungen Zollermässigung gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür fehlten. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 ZG ist insoweit unbestritten erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet indessen für die weiteren 895 Sendungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der entsprechenden Warenverkehrsbescheinigungen gegeben seien. Sie hält dafür, der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 ZG sei hier nicht erfüllt, da die Unrichtigkeit der Bescheinigungen nicht erwiesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, dass der Aussteller einer Warenverkehrsbescheinigung auf Verlangen der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates den Beweis für die Richtigkeit dieser

BGE 110 Ib 306 S. 309

Bescheinigung erbringen muss und dass dieser Beweis im vorliegenden Fall nach der Mitteilung der zuständigen belgischen Behörde nicht erbracht werden konnte. Die Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates, dass sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht überprüfen lasse, ist aus diesem Grunde dem Widerruf einer Warenverkehrsbescheinigung ohne weiteres gleichzustellen. An den Widerruf einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist die Behörde des Einfuhrstaates aber genauso gebunden, wie sie grundsätzlich die Richtigkeit solcher Bescheinigungen hinzunehmen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen der Zollermässigung für die umstrittenen 895 Sendungen fehlten.

2. Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete". Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid angenommen, die Nachleistungspflicht im Sinne dieser Bestimmung setze eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus und nachleistungspflichtig sei daher der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete nur, wenn er aus der Widerhandlung tatsächlich einen Vorteil gezogen habe.

a) Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Abgabepflichtige im Sinne von Art. 13 ZG bei einer Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung des Bundes gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt und die hinterzogenen Einfuhrabgaben nachzuleisten hat (BGE 106 Ib 221 E. c). Im erwähnten publizierten Urteil - wie auch in den vom beschwerdeführenden Departement angeführten unpublizierten Entscheiden - handelte es sich beim Abgabepflichtigen um den Importeur, d. h. um denjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt worden waren. Ob der wirtschaftlich am Import nicht unmittelbar interessierte Zollzahlungspflichtige, der als Spediteur im Auftrag des Importeurs oder des Exporteurs die Ware über die Grenze bringt, gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR für allfällige bei der Einfuhr infolge einer Widerhandlung nicht bezahlte Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig ist, hatte das Bundesgericht bis anhin nicht zu beurteilen.

b) Art. 64 Abs. 2 ZG in der durch das VStrR aufgehobenen, alten Fassung bestimmte:

"Liegt ein Zollvergehen vor, so richtet sich Beginn und Dauer der

Verjährung der Zölle oder andern Abgaben nach Art. 83 Abs. 1 und 2."

BGE 110 Ib 306 S. 310

Danach betrug die Verjährung zwei Jahre. Es handelte sich bei dieser alten Regelung somit - wenn auch mit etwas kürzerer Verjährungsfrist - um eine Ordnung, welche dem geltenden Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 VStrR entspricht (die gemäss Art. 80 ZG für Zollabgaben gilt). Nach der Praxis des Bundesgerichtes zum alten Zollgesetz galt diese Regelung für alle Zollzahlungspflichtigen ohne Unterschied. Diese hafteten auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe, da nicht einzusehen ist, warum für die nachträgliche Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als die gemäss Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG gelten sollten (BGE 107 Ib 201 E. 6b). Für die Regelung der Zollzahlungspflicht nach diesen Bestimmungen hat das Bundesgericht aber stets daran festgehalten, dass das Zollgesetz den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bewusst weit gezogen hat, um die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren (BGE 107 Ib 199 E. 6a). An dieser Ordnung wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 2 VStrR nichts ändern. Es sollte vielmehr trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes die gesetzlich gewollte Lastenverteilung durchgesetzt werden; darüber hinaus sollten weitere Personen leistungspflichtig erklärt werden, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen (vgl. Botschaft des Bundesrates in BBl 1971 I S. 1030; PFUND, Das Steuerstrafrecht, Basel 1954, S. 121 ff., 126 ff.; PFUND, Verwaltungsrecht-Strafrecht, ZSR 1971 Bd. II S. 198; vgl. auch GAUTHIER, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, Mémoires publiées par la faculté de Genève 1975, S. 44).

c) Der zollzahlungspflichtige Warenführer ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR unrechtmässig bevorteilt. Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Derjenige, der zur Zahlung der Abgabe verpflichtet wäre, ist insofern unrechtmässig bevorteilt, als er diese Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss. Der Genuss dieses Vorteils soll dem Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Der nach dem massgebenden Abgabeerlass Zahlungspflichtige ist durch eine widerrechtliche

BGE 110 Ib 306 S. 311

Nichterhebung der Abgabe auch dann wirtschaftlich bevorteilt, wenn er andere Abgabepflichtige im Wege des zivilrechtlichen Rückgriffs belangen oder wenn er die Steuer überwälzen kann. Durch die infolge einer Widerhandlung unterlassene Erhebung der Abgabe kommt der Pflichtige auch in diesen Fällen in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils, indem er vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten Abgabepflichtigen sowie sonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet wird.

Da die Beschwerdegegnerin unbestritten zum Kreis der nach Art. 9 und 13 ZG Zollzahlungspflichtigen gehört, ist sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR für die ihrer Höhe nach nicht streitigen Zollabgaben nachleistungspflichtig.

3. Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsfristen, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 107 Ib 204 E. bb, BGE 106 Ib 222). Die Strafverfolgung für den Tatbestand, der im vorliegenden Fall objektiv verwirklicht ist (Art. 74 Ziff. 9 ZG), verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren und kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

a) Gemäss Art. 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 64 ZG in der seit Inkrafttreten des VStrR geltenden Fassung (vgl. dazu BGE 107 Ib 202 E. 7 vgl. für das alte Recht auch BGE 100 Ib 277) gilt für die Verjährung von Straftatbeständen des Zollgesetzes nicht mehr, sondern regelt ausschliesslich die Verjährung von Zollforderungen, welche infolge eines Irrtums der Zollverwaltung nicht erhoben worden sind und daher nach Art. 126 ZG nachgefordert werden können (vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b). Die Verjährung richtet sich daher mangels ausdrücklicher Regelung des VStrR nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Über die Unterbrechung der Verjährung von Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR enthält das VStrR keine Bestimmung. Es finden daher die allgemeinen Bestimmungen des StGB über die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Anwendung. Nach Art. 72 Abs. 2 StGB wird die Verfolgungsverjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde unterbrochen,

BGE 110 Ib 306 S. 312

sofern diese Handlung externe Wirkung zeitigt (BGE 90 IV 63).

b) Im vorliegenden Fall wurden am 21. März 1977 und am 19. August 1979 in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin Untersuchungshandlungen durch die zuständigen Untersuchungsorgane der eidgenössischen Zollverwaltung durchgeführt. In diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Frist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VStrR für die in der Zeit von 1975 bis zum 8. Februar 1979 begangenen Zollwiderhandlungen noch nicht abgelaufen; sie wurde mit diesen Untersuchungshandlungen unterbrochen. Seit dem Beginn des Rechtsmittelverfahrens am 25. September 1980 ruht die Verjährung. Die relative Verjährung von fünf Jahren ist daher nicht eingetreten. Die absolute Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren (vgl. BGE 104 IV 266) greift nicht ein, solange die Frist während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ruht (BGE 107 Ib 205 E. dd). Die umstrittene Nachforderung ist daher nicht verjährt. Die Beschwerde des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.