Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 110 IA 81 Generato dall'IA

Municipal Authority v. Governmental Council (Right to be Heard and Inspection Representation)

Numero d'incarto BGE 110 IA 81
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Municipal Authority v. Governmental Council (Right to be Heard and Inspection Representation) A municipal authority challenged a governmental council's decision, claiming a violation of the right to be heard (Art. 4 SFA) because the council's delegation at an on-site inspection consisted solely of legal secretaries, not an actual council member, and because the council cured the lower instance's potentially defective reasoning rather than annulling the decision, allegedly depriving the appellants of a court instance. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the right to be heard was not violated under federal law, reiterating that a governmental council decision is valid even if no member personally attends an inspection, especially when the decision-maker can rely on a detailed inspection report and relevant documents; furthermore, any procedural defect in the lower instance's decision is cured if the appellant has the opportunity to fully express their position before a higher appellate body with full cognitive powers, as equal to the lower instance.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV, rechtliches Gehör. 1. Zusammensetzung einer Augenscheinsdelegation im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Exekutive (E. 5c). 2. Voraussetzungen, unter welchen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird (E. 5d).

Parole chiave

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diritto di essere sentito diritto di controllo violazione dei diritti procedurali delega di potere potere di decisione assemblea comunale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 108 Ia 6
4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 108 Ia 6 E.
BGE 100 Ib 400
4 BV nicht verletzt, wenn an einem Augenschein in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in welchem der Regierungsrat entscheidet, kein Mitglied der Behörde persönlich anwesend ist (BGE 100 Ib 400 E.
BGE 105 Ib 174
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The reasoning examines whether the appeal violated the fundamental right to be heard guaranteed by Article 4 of the Federal Constitution.

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Sentenze successive che citano questa decisione (24)

1C_21/2023 (2024-07-08)
«…auch nicht zu beanstanden, wenn am Augenschein des Baurekursgerichts nicht der gesamte Spruchkörper teilnahm (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5c mit Hinweis; Urteil 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Dass sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht etwas ande…»
1B_347/2021 (2022-03-09)
«…ängel zu heilen. Ein solches Vorgehen verkürzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Instanzenzug nicht ( BGE 110 Ia 81 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.3; je mit Hinweis). Ihre Rüge erweist sich insoweit…»
6B_240/2018 (2018-11-23)
«…. Schliesslich bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges ( BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82 mit Hinweis). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wurde spätestens im vorinstanzl…»
1C_554/2015 (2016-05-02)
«…29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf die persönliche Anwesenheit eines Regierungsrats am Augenschein abgeleitet werden ( BGE 110 Ia 81 E. 5c S. 82 mit Hinweis). Da der Mitarbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes im vorliegenden Fall den Augenschein d…»
6B_401/2015 (2015-07-16)
«…it Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges ( BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis). 1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die erstinstanzliche Strafzumessung…»
6B_859/2013 (2014-10-02)
«…it Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges ( BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis). 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Parteien nach der Einholu…»
6B_1121/2013 (2014-05-06)
«…allfällige Verfahrensmängel zu heilen. Ein solches Vorgehen stellt zudem keine Verkürzung des Instanzenzuges dar ( BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2010 vom 29. März 2011 E. 2.3). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt…»
6B_344/2013 (2013-07-19)
«…ein soll. Zudem bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs ( BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 53 StGB . Sie verweiger…»
5A_888/2011 (2012-06-20)
«…er Beschwerdeführer, es sei ihnen faktisch eine Instanz verloren gegangen (S. 12 Ziff. 21), ist unberechtigt (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82; Urteil 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.4, betreffend den Beschwerdeführer 2). 6.4 Die Beschwerdefü…»
6B_968/2010 (2011-03-29)
«…rzusehen. Zudem bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs ( BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis). Mithin ist die Rüge der Verletzung des Prinzips der "double instance" unbegründet. 3. 3.1 Die Vor…»
5A_375/2010 (2010-11-25)
«…ericht vorgenommen. Der angebliche Mangel im Verfahren vor der GZK ist dadurch geheilt ( BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d S. 82). 2.4 Das Verwaltungsgericht hat den behaupteten weiteren Knick in der Grenze zwischen den Parzellen Nrn.…»
9C_845/2007 (2008-06-26)
«…der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres rechnen musste noch eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde ausreichend gewahrt. 5. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik…»
5A_51/2008 (2008-03-03)
«…wiegenden Mangel handelt (zu den Voraussetzungen für eine Heilung des Gehörsverletzung: BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d S. 82; 116 Ia 94 E. 2 S. 95/96 ; 126 I 68 E. 2 S. 72). Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer im Li…»
1A.30/2007 (2007-10-09)
«…ie Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf die persönliche Anwesenheit eines Regierungsrats ( BGE 110 Ia 81 E. 5c S. 82 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Standort Chrüzliberg sei nicht besichtigt wo…»
5P.472/2006 (2007-01-15)
«…ng aller Fragen befugt war, die der Erstinstanz hätten unterbreitet werden können (vgl. BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d S. 82; 116 Ia 94 E. 2 S. 95/96). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf die Rechtsmittelinstanz - unter den…»

Testo completo

Urteilskopf

110 Ia 81

16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Mai 1984 i.S. Einwohnergemeinde Brüttelen gegen Regierungsrat des Kantons Bern und Lina Bucher-Bieri, Adrien Jeanneret gegen Einwohnergemeinde Brüttelen, Regierungsrat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, rechtliches Gehör.

1. Zusammensetzung einer Augenscheinsdelegation im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Exekutive (E. 5c).

2. Voraussetzungen, unter welchen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird (E. 5d).

Erwägungen ab Seite 81

BGE 110 Ia 81 S. 81

Aus den Erwägungen:

5. a) Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Regierungsrat am Augenschein vom 14. Juni 1983 nicht durch ein Mitglied, sondern nur durch zwei juristische Sekretäre der mit der Beschwerdeinstruktion beauftragten Justizdirektion vertreten gewesen sei. Ausserdem habe der Regierungsrat zu Unrecht den mangelhaft begründeten Entscheid der Baudirektion nicht aufgehoben, sondern versucht, den Mangel selber zu heilen. Dadurch sei ihnen, den Beschwerdeführern, "eine Instanz verlorengegangen".

b) Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich

BGE 110 Ia 81 S. 82

jedoch der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Im vorliegenden Fall wird in allen drei Beschwerdeschriften nicht behauptet, das Vorgehen des Regierungsrates verletze irgendwelche kantonalen Verfahrensvorschriften. Es ist daher einzig - und zwar mit freier Kognition - zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 108 Ia 6 E. 2a, 191 mit Hinweisen).

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird Art. 4 BV nicht verletzt, wenn an einem Augenschein in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in welchem der Regierungsrat entscheidet, kein Mitglied der Behörde persönlich anwesend ist (BGE 100 Ib 400 E. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall bestehen in dieser Hinsicht um so weniger Bedenken, als sich der Regierungsrat bei seinem Entscheid auf ein Augenscheinsprotokoll stützen konnte, in welchem die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführer festgehalten sind. Überdies konnte er sich aufgrund von bei den Akten liegenden Plänen ein ausreichendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen.

d) Der Regierungsrat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, wenn man überhaupt von einem mangelhaft begründeten Entscheid der Baudirektion reden könne, wäre ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden, weil ihm, dem Regierungsrat, dieselbe umfassende Kognition zustehe wie der Baudirektion, und die Betroffenen dieselben Argumente erneut vorbringen könnten.

Dies entspricht entgegen der Meinung der Beschwerdeführer der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt war, welche der untern Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 105 Ib 174 mit Hinweisen). Damit wird ein Fehler, der dem vorinstanzlichen Entscheid anhaftet, korrigiert. Dies bewirkt ebenso wenig eine Verkürzung des Instanzenzuges, wie wenn die obere Instanz ihren Entscheid auf neue rechtliche Erwägungen stützt (ROLF TINNER, Das rechtliche Gehör, in: ZSR 83/1964 II, S. 412). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.