Erstreckung des Mietverhältnisses
Sintesi Legislator
Generato dall'IATenant Parking Space Eviction Protection Denial A tenant sought the extension of a rental agreement for an individual parking space in an underground garage, claiming it qualified as a business premise under Art. 267a ff. of the Swiss Code of Obligations (OR), thereby falling under the eviction protection rules, regardless of whether they needed the car for professional or business activity. The court denied the extension, holding that an individually rented parking space or separately rented garage does not constitute a business premise within the meaning of Art. 267a ff. OR, a viewpoint unanimously supported by legal doctrine, and found no basis in the current isolated rental relationship to extend the scope of eviction protection applicable to apartments or business premises to such ancillary objects.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Erstreckung des Mietverhältnisses. Abstellplätze und separat vermietete Garagen sind keine Geschäftsräume im Sinne von Art. 267a ff. OR.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IASentenze successive che citano questa decisione (21)
Testo completo
Urteilskopf
110 II 51
11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1984 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z. (Berufung)
Regeste
Erstreckung des Mietverhältnisses.
Abstellplätze und separat vermietete Garagen sind keine Geschäftsräume im Sinne von Art. 267a ff. OR.
Erwägungen ab Seite 51
BGE 110 II 51 S. 51
Aus den Erwägungen:
2. Ein einzeln vermieteter Abstellplatz in einer Tiefgarage kann im Ernst nicht als Geschäftsraum im Sinne von Art. 267a OR betrachtet werden, gleichviel ob die Kläger, wie sie behaupten, für ihre berufliche oder geschäftliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen sind. Im Schrifttum wird von den Autoren, die sich dazu äussern, denn auch einhellig die Meinung vertreten, dass solche Abstellplätze oder separat vermietete Garagen nicht unter das Erstreckungsrecht gemäss Art. 267a ff. OR fallen (BEAT L. MEYER, Mietrecht im Alltag, 3. Aufl. S. 84; GMÜR/CAVIEZEL, Mietrecht - Mieterschutz, 2. Aufl. S. 7; Guide du locataire/Mietrecht für die Praxis, herausgegeben vom Schweizerischen Mieterverband, S. 175). Ob R. JEANPRÊTRE (Die Kündigungsbeschränkungen im Mietrecht, S. 12) anderer Auffassung ist, wenn er erklärt, als Geschäftsräume hätten sämtliche vermieteten Sachen zu gelten, die nicht als Wohnungen dienen, ist nicht ohne weiteres klar; jedenfalls spricht er sich nirgends eindeutig dafür aus, ein einzelner Autoabstellplatz sei als Geschäftsraum zu betrachten.
Aus dem in SJZ 71/1975 S. 368 (N. 161) veröffentlichten Urteil des Kantonsgerichts Waadt ergibt sich nicht zugunsten der Kläger, weil dort die vermieteten Objekte, die zusammen gemietet und benötigt wurden, dem Betrieb einer Reitschule dienten. Für solche oder ähnliche Zusammenhänge, die eine Ausdehnung des Erstreckungsrechts für Wohnungen oder Geschäftslokale auf separat gemietete Abstellplätze rechtfertigen würden, ist den vorliegenden Mietverhältnissen nichts zu entnehmen.